Urteil
Anfechtungsklage eines Schwerbeschädigten gegen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zu seiner Kündigung

Gericht:

BVerwG 5. Senat


Aktenzeichen:

V C 32.56


Urteil vom:

28.11.1958


Grundlage:

Leitsatz:

1. Für die Anfechtungsklage eines Schwerbeschädigten gegen die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zu seiner Kündigung ist der Verwaltungsrechtsweg zulässig.

2. Ein Schwerbeschädigter hat auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen die Zustimmung zu seiner Kündigung, wenn er zugleich Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt.

3. Die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines Schwerbeschädigten ist, soweit sie nicht an die besonderen Voraussetzungen des Schwerbeschädigtengesetz § 18 gebunden ist, eine Ermessensentscheidung.

4. Die Aufhebung der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines Schwerbeschädigten hat rückwirkende Kraft.

5. Die Hauptfürsorgestelle kann über einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbeschädigten auch ohne Anhörung des Vertrauensmanns der Schwerbeschädigten entscheiden, wenn in dem Betrieb ein Vertrauensmann nicht vorhanden ist.

6. Die Hauptfürsorgestelle darf sich nicht darauf beschränken, die von dem Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen. Sie muß sich vielmehr eine eigene Überzeugung von der Richtigkeit der für ihre Entscheidung wesentlichen Behauptungen verschaffen.

7. Es ist kein Ermessensfehler, wenn die Hauptfürsorgestelle der Kündigung eines Schwerbeschädigten deshalb zustimmt, weil er nicht über die nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages vorausgesetzten Kenntnisse verfügt.

8. Es ist kein Ermessensfehler, wenn die Hauptfürsorgestelle der Kündigung eines Schwerbeschädigten deshalb zustimmt, weil es in seiner Berufssparte mehr offene Pflichtplätze als Bewerber gibt und er daher anderweitig in seinem Beruf untergebracht werden kann.

Sonstiger Orientierungssatz:

1. Die Vorschrift des SchwbG § 26 Abs 3 regelt nur die Schwebezeit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung.

2. Daß der Einspruchs- oder der Beschwerdebescheid nicht wegen fehlender Begründung formell mangelhaft sind, setzt voraus, daß sie erkennen lassen, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgegangen ist und wie sie diesen Sachverhalt gewertet hat (erkannt für Ermessensentscheidung).

Referenznummer:

BWRE042028309


Informationsstand: 01.01.1990