(1) Die Vorschriften über Hilfen für Behinderte zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) sind so zu gestalten, daß sie der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen, und zwar unabhängig von der Ursache der Behinderung.
(2) Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften gewährt werden, bleiben unberührt.
Informationen über dieses Gesetz
Stand:
20.12.2000
Geltungszeit:
Abgelöst durch SGB 9
Quelle:
JURIS-GmbH
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