Urteil
Zustimmung zur ordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Menschen aus Krankheitsgründen - Erneuter Antrag auf Zustimmung - Gesetzlicher Wechsel des Arbeitgebers - Ermessen der Behörde - Gesundheitsprognose - Abwägung der Interessen des Arbeitgebers

Gericht:

VG München 15. Kammer


Aktenzeichen:

M 15 K 10.4594 | 15 K 10.4594


Urteil vom:

22.09.2011


Grundlage:

Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Beklagte dem Beigeladenen zu Recht die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers erteilt hat.

Der ... 1957 geborene Kläger ist seit 1. September 1995 im Krankentransportdienst des Beigeladenen, einem als Anstalt des öffentlichen Rechts betriebenen Universitätsklinikum (vormals Klinikum G. des Freistaates Bayern), tätig. Im Jahr 2002 erhielt er auf Wunsch wegen seiner Rückenbeschwerden einen leidensgerechten Arbeitsplatz (Beförderung von Patienten in Rollstühlen mit fester Arbeitszeit von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 16 Uhr). Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 7. April 2006 wurde er einem Schwerbehinderten gleichgestellt.

Am 4. Juni 2007 hat der Beigeladene erstmals die Zustimmung des Beklagten zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers wegen erheblicher Krankheitszeiten (2004: 49 Arbeitstage, 2005: 82 Arbeitstage, 2006: 124 Arbeitstage und 2007 bis zum Antrag: 21 Arbeitstage) und einer negativen Gesundheitsprognose beantragt. Die hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Beigeladenen würden zu erheblichen Beeinträchtigungen im Krankentransport führen, weil andere Mitarbeiter mit Schichtdienstzeit Überstunden leisten müssten, die vorrangig am Wochenanfang abgebaut würden, so dass es - bei gleichzeitigem Ausfall des Beigeladenen - insbesondere am Wochenanfang häufig zu akutem Personalmangel und zu einer Störung des Betriebsfriedens komme. Außerdem habe die wirtschaftliche Belastung des Klägers durch Lohnfortzahlungen ein unzumutbares Ausmaß erreicht.

Der Bevollmächtigte des Klägers brachte vor, die Krankheitszeiten des Klägers seien nach dessen Reha-Maßnahme zurückgegangen und die Gesundheitsprognose sei nicht negativ. Die Ausführungen des Beigeladenen zu den Spannungen des Klägers mit Kollegen seien falsch und dienten nur der Stimmungsmache.

Mit Bescheid vom 6. August 2008 hat der Beklagte den Antrag des Beigeladenen auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Beigeladenen abgelehnt. Der Kläger genieße einen erhöhten Kündigungsschutz, weil ein Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund bestehe. Aufgrund der Fehlzeiten des Klägers bestehe zwar eine gewisse Vermutung für eine negative Gesundheitsprognose, diese werde aber durch ärztliche Gutachten nicht bestätigt. Das amtsärztliche Gutachten vom 17. April 2007 gehe zwar von künftigen überdurchschnittlichen Krankheitszeiten aus, bejahe aber gleichzeitig eine Arbeitsfähigkeit des Klägers; es berücksichtige auch noch nicht den Erfolg der Reha-Maßnahme und die Tatsache, dass der Beigeladene nunmehr die im Reha-Bericht empfohlenen sportlichen Aktivitäten wahrnehme. Nachdem auch die Krankheitstage des Klägers rückläufig seien, sei von einer positiven Gesundheitsprognose auszugehen.

Das Gericht hat mit Urteil vom 22. Oktober 2009 (Az. M 15 K 08.4343) den Bescheid des Beklagten vom 6. August 2008 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag des Beigeladenen vom 4. Juni 2007 auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, weil ein Ermittlungsdefizit hinsichtlich der Prognose des Gesundheitszustandes des Klägers festzustellen sei und auch die Interessen des Arbeitgebers nicht ausreichend abgewogen worden seien.

Das mit Gründen versehene Urteil wurde am 23. November 2009 an alle Beteiligten gegen Empfangsbekenntnis versandt. Trotz schriftlicher Nachfrage des Gerichts am 2. Februar 2010 ging das Empfangsbekenntnis des Bevollmächtigten des Klägers nicht bei Gericht ein; am 12. Mai 2010 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass er bislang kein Urteil erhalten habe. Daraufhin wurde das Urteil dem Bevollmächtigten des Klägers am 20. Mai 2010 erneut, diesmal mit Postzustellungsurkunde, zugestellt. Am 21. Mai 2010 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten die Zulassung der Berufung beantragen lassen.

Am 9. Juni 2010 hat der Beigeladene beim Beklagten erneut die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers beantragt und hierzu vorgetragen: der Antrag sei nötig, weil der Kläger ab 1. September 2010 nach dem einschlägigen Tarifvertrag ordentlich nicht mehr kündbar sei und nicht abzusehen sei, ob das Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorher abgeschlossen sei. Der Grad der Behinderung des Klägers habe sich ab dem 4. August 2009 von 30 auf 40 erhöht. Bereits im Jahr 2002 sei der Kläger auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz umgesetzt worden, seither transportiere er Patienten nur noch sitzend im Rollstuhl. Der Kläger verzeichne auch nach dem Zustimmungsantrag vom Juni 2007 erhebliche Fehlzeiten (2007: 64 Arbeitstage, 2008: 54 Arbeitstage, 2009: 89 Arbeitstage und bis zum 31. Mai 2010: 23 Arbeitstage zuzüglich 14 Arbeitstage für einen Kuraufenthalt), und dies, obwohl er auf Druck des Gerichts an der Wirbelsäulengymnastik teilgenommen habe. Da kein neues amtsärztliches Gutachten vorliege, sei weiterhin auf das amtsärztliche Gutachten vom 14. Juli 2007 abzustellen, wonach auch künftig erhebliche Fehlzeiten zu erwarten seien. Auch die dreiwöchige Kur des Klägers (vom 17.3.2010 bis 7.4.2010) habe nicht zu einer dauerhaften Besserung des Gesundheitszustands geführt, denn er sei am 8. und 9. April 2010, am 29. und 30. April 2010 und vom 25. Mai bis 31. Mai 2010 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Somit sei von einer negativen Gesundheitsprognose auszugehen. Die erheblichen Fehlzeiten des Klägers würden zu erheblichen Beeinträchtigungen beim Krankentransportdienst führen, insbesondere deshalb, weil er in der Regel kurzzeitig erkranke. Wegen seiner körperlichen Einschränkung befinde sich der Kläger in einer "Sonderfunktion" mit geregelter Dienstzeit von Montag bis Freitag. Beim seinem Ausfall müssten andere Mitarbeiter Überstunden machen; die damit verbundenen Probleme seien im Antrag auf Zustimmung zur Kündigung vom 4. Juni 2007 bereits umfassend dargelegt worden. Die wirtschaftliche Belastung des Beigeladenen habe nun ein absolut unzumutbares Ausmaß erreicht: Die Lohnfortzahlungskosten für die Jahre 2006 und 2007 würden sich auf 28.092,17 EUR belaufen, seither seien weitere Lohnfortzahlungskosten in Höhe von 28.929,77 EUR aufgelaufen.

Der Beklagte gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme bis 21. Juni 2010 und bat, die beigefügte Einverständniserklärung (Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht) ausgefüllt und unterzeichnet zurückzusenden.

Am 25. Mai 2010 wurde ein Attest von Dr. med. ... H. vom 20. Mai 2010 vorgelegt, wonach der Kläger sich in der Lage fühle, seinen jetzigen Beruf weiter auszuüben, und eine ambulante Weiterführung der physikalischen Therapie rezeptiert sei; insgesamt könne von einer "Stabilisierung der Beschwerden" ausgegangen werden. Beigefügt war ein Auszug des Reha-Entlassungsberichts der Orthopädischen Klinik Tegernsee vom 19. April 2010, der dem Kläger Arbeitsfähigkeit mit einem Leistungsvermögen von mehr als 6 Stunden für die bislang ausgeübte Tätigkeit bescheinigt.

Am 28. Juni 2010 äußerte sich der Bevollmächtigte des Klägers, ohne allerdings die vom Beklagten erbetene Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht vorzulegen. Der erneute Antrag auf Zustimmung zur Kündigung sei schon unzulässig, weil das frühere Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, so dass die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestehe. Dem Beigeladenen gehe es offensichtlich um ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne von § 51 VwVfG, dessen Voraussetzungen aber nicht erfüllt seien. Zur Sache sei auszuführen, dass der Kläger sehr an seiner Gesundheit interessiert sei, wie man daran ersehen könne, dass er während der letzten Jahre an zwei Kuren teilgenommen habe. Nach den Kuren seien die Krankheitstage jeweils zurückgegangen. Der Beigeladene verkenne den Schwerbehindertenschutz, seine Argumentation sei reine Stimmungsmache. Geradezu perfide sei das Vorbringen zu den meist nur kurzzeitigen Erkrankungen des Klägers. Dieser wolle arbeiten und lasse sich deshalb manchmal, wenn Voltaren-Tabletten nicht mehr helfen würden, von seinem Arzt "Gesundspritzen". Seine Krankheitszeiten würden auch zu keiner wesentlichen Störung des Betriebsablaufs beim Beigeladenen führen, weil der Krankentransportdienst mehr als 30 Mitarbeiter habe, die vom Vorarbeiter um 7 Uhr - der Kläger arbeite erst ab 8 Uhr - am PC auf die Transportaufträge verteilt würden. Eine ganz üble Stimmungsmache sei darin zu sehen, dass der Beigeladene fälschlich ausgeführt habe, der Kläger habe nur auf Druck des Verwaltungsgerichts an der Wirbelsäulengymnastik teilgenommen. Die vom Kläger für seine Teilnahme vorgelegten Nachweise würden vom Beigeladenen beanstandet. Somit liege ein Kündigungsgrund nicht vor. Abgesehen davon müsse vor einer Zustimmung zur Kündigung auch geprüft werden, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

Der Beigeladene erwiderte: der erneute Antrag auf Zustimmung zur Kündigung sei zulässig, obwohl mit diesem, ebenso wie in dem beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers beantragt werde. Der erneute Antrag werde nämlich darauf gestützt, dass der Kläger zwischenzeitlich weiterhin sehr hohe Fehlzeiten aufweise. Da den Anträgen somit nicht derselbe Sachverhalt zugrunde liege, bestehe auch nicht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen. Mitnichten handle es sich um ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG.

Die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers müsse auch erteilt werden, weil die Fehlzeiten des Klägers in letzter Zeit immer noch unzumutbar hoch seien, auch wenn sie gegenüber dem Jahr 2006 abgenommen hätten. Der Hinweis auf Lohnfortzahlungskosten, die unschwer belegt werden könnten, diene nicht der Stimmungsmache. Die Kündigung des Klägers sei beabsichtigt, weil er häufige Kurzerkrankungen aufweise, die offensichtlich nicht bzw. nicht ausschließlich in Zusammenhang mit seiner Behinderung stünden, weil der Kläger seit dem Jahr 2004 nie aus der Entgeltfortzahlung gefallen sei. Wenn dagegen eine Arbeitsunfähigkeit wegen des Rückenleidens bescheinigt worden wäre, läge eine Folgeerkrankung vor mit der Folge, dass der Kläger nur sechs Wochen Entgeltzahlung hätte verlangen können. Somit solle die Kündigung nicht wegen der Behinderung des Klägers erfolgen. Diesem könne auch kein anderer leidensgerechter Arbeitsplatz angeboten werden, zumal er auch wiederholt habe verlauten lassen, dass er keine andere Tätigkeit ausüben, sondern seine jetzige Tätigkeit weiterführen wolle.

Mit Bescheid vom 17. August 2010, am 19. August 2010 mit Postzustellungsurkunde zugestellt, hat der Beklagte dem Beigeladenen die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers erteilt. Der erneute Antrag sei zulässig, weil es nicht um einen mit dem bereits bei Gericht anhängigen Verfahren identischen Sachverhalt gehe. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt werde. Die beantragte Zustimmung sei zu erteilen, denn die Interessenabwägung falle zu Gunsten des Beigeladenen aus. Zwar bestehe ein Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund, jedoch solle durch die Kündigungsschutzbestimmungen nicht erreicht werden, einen schwerbehinderten Menschen unkündbar zu machen. Maßgeblich sei, ob der Kläger einen für den Beigeladenen relevanten Arbeitserfolg erbringen könne. Zugunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass seine Krankheitszeiten stark schwankten, er an der Verbesserung seines Gesundheitszustandes mitwirke und bereits seit ca. 15 Jahren beim Beigeladenen beschäftigt sei. Zugunsten des Beigeladenen sei zu berücksichtigen, dass sich eine negative Gesundheitsprognose ergebe und ein anderer leidensgerechter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe; der Beigeladene sei seiner Verpflichtung, dem Kläger einen möglichst leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, schon im Jahr 2002 nachgekommen. Dennoch sei es trotz intensiver medizinischer Betreuung nicht zu einem deutlichen Rückgang der Fehlzeiten gekommen und ein solcher sei auch für die Zukunft nicht zu erwarten. Diese Einschätzung ergebe sich aus der Langzeitbetrachtung und könne auch durch die vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht widerlegt werden. Weitere Ermittlungen bei den behandelnden Ärzten und der Krankenkasse hätten nicht angestellt werden können, weil der Kläger sie nicht von der Schweigepflicht entbunden habe, worin ein Verstoß gegen seine Mitwirkungspflicht (§ 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X) liege. Zu Gunsten des Beigeladenen sei ferner zu würdigen, dass die Fehlzeiten des Klägers durch häufige Kurzerkrankungen von meist wenigen Tagen entstanden seien, z. B. gebe es im Jahr 2009 20 Fehlzeitenintervalle mit insgesamt 89 Krankheitstagen. Ferner seien die hohen Kosten des Beigeladenen für Entgeltfortzahlungen zu würdigen. Unter Abwägung aller Umstände sei es dem Beigeladenen nicht weiter zuzumuten, den Kläger künftig noch zu beschäftigen.

Am 27. August 2010 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth erheben lassen. Zu deren Begründung wurde vorgetragen, der Bescheid des Beklagten sei schon fehlerhaft, weil zwei sich widersprechende Verwaltungsakte vorliegen würden. Der Bescheid leide auch an einem Ermittlungsfehler, weil er davon ausgehe, dass der Kläger seine Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbunden habe, obwohl der Kläger bereits mit Schreiben vom 15. Juni 2007 eine entsprechende Entbindungserklärung vorgelegt habe und davon ausgegangen sei, dass diese genüge, zumal dem Schreiben des Beklagten vom 10. Juni 2010 kein entsprechendes Formblatt beigefügt gewesen sei. Ein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten löse im Übrigen auch nicht automatisch Sanktionen aus, sondern es müsse erst eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Nachteilige Konsequenzen könne die Behörde analog § 66 SGB I erst ziehen, wenn der Beteiligte hierauf hingewiesen worden sei, was hier nicht der Fall gewesen sei. Die ärztlichen Aussagen, insbes. auch das Attest des Amtsarztes vom 17. April 2007, seien für den Kläger günstig. Der Beklagte räume ein, dass der Gesundheitszustand des Klägers nicht ausreichend aufgeklärt worden sei. Aber selbst aufgrund der vorliegenden Unterlagen habe der Beklagte nicht ermessensfehlerfrei entschieden, weil sowohl die vorgelegten ärztlichen Unterlagen als auch die tatsächliche Entwicklung der Krankheitszeiten des Klägers eine positive Gesundheitsprognose ergeben würden.

Mit Beschluss vom 13. September 2010 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München verwiesen.

Am 12. Oktober 2010 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das bei ihm anhängige Verfahren (Az. 12 ZB 10.1269) eingestellt, nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten.

Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2011 rügte der Bevollmächtigte des Klägers ferner die Verfassungswidrigkeit von Art. 14 des Gesetzes über die Universitätsklinika des Freistaates Bayern vom 23. Mai 2006 (Ausschluss des Widerspruchsrechts gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses analog § 613a BGB). Nachdem nicht auszuschließen sei, dass der Kläger nach wie vor Arbeitnehmer des Freistaates Bayern sei, habe er im arbeitsrechtlichen Verfahren dem Freistaat Bayern den Streit verkündet und Klage zum Arbeitsgericht auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Freistaat Bayern weiterbestehe. Diese Klage sei vom Arbeitsgericht abgewiesen worden, hiergegen sei Berufung eingelegt worden. In dem Kündigungsschutzverfahren habe der Beigeladene mit Schriftsatz vom 19. November 2010 an das Arbeitsgericht völlig andere Kündigungsgründe vorgebracht als im streitgegenständlichen Verfahren gegenüber dem Beklagten. Während er gegenüber dem Beklagten eine krankheitsbedingte Kündigung geltend gemacht habe, werde die Kündigung gegenüber dem Arbeitsgericht auf verhaltensbedingte Gründe gestützt. So werde eine "Störung des Betriebsklimas" behauptet und eine Verdachtskündigung geltend gemacht, indem auf die zeitliche Nähe von Erkrankungen und Urlaub hingewiesen werde. Darüber hinaus seien Vorfälle geschildert worden, die zu Abmahnungen des Klägers geführt hätten. Dagegen sei in dem Antrag an den Beklagten nur von krankheitsbedingten Störungen des Betriebsablaufs und angeblich hohen Entgeltzahlungen die Rede. Somit sei der Beklagte nicht über den wahren Sachverhalt informiert worden. Was die aus Sicht der Beigeladenen kaum ins Gewicht fallenden Krankheitszeiten betreffe, sei als milderes Mittel eine Umsetzung möglich. Dass der Beigeladene von einer Sonderfunktion des Klägers wegen dessen regelmäßiger Arbeitszeiten spreche, stelle eine unerhörte Diskriminierung eines behinderten Menschen dar.

Der Beigeladene entgegnete, es sei ihm freigestellt, welchen Kündigungsgrund er heranziehe. Er habe sich trotz der vielfachen Verfehlungen des Klägers im Verhaltensbereich für den Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung entschieden. Dass er das Fehlverhalten des Klägers gegenüber dem Arbeitsgericht eingehend geschildert habe, beruhe nur darauf, dass der Bevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Arbeitsgericht ausgeführt habe, beim Kläger handle es sich um "einen langjährigen verdienten Mitarbeiter", so dass die Fehlzeitenquote noch hinzunehmen sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 17. August 2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens M 15 K 08.4343 sowie auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Rechtsweg:

VGH Bayern Urteil vom 31.01.2013 - 12 B 12.860

Quelle:

BAYERN.RECHT

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 17. August 2010, durch den dem Beigeladenen die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers erteilt wurde, denn dieser ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der Zustimmungsentscheidung des Beklagten sind §§ 85 ff. SGB IX. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85 SGB IX). Die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung oder deren Versagung (§ 88 SGB IX) liegt im Ermessen des Integrationsamtes. Sie ist an Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen auszurichten. Dabei ist das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes mit dem Interesse des Arbeitgebers an der Kündigung abzuwägen (BVerwG vom 19.10.1995 BVerwGE 99, 336 = Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 10) und dem Fürsorgegedanken des SGB IX Rechnung zu tragen, das die Nachteile schwerbehinderter Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen will und dafür eine Einengung der Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers in Kauf nimmt. Besonders hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit beim Arbeitgeber sind im Rahmen der Abwägung der gegensätzlichen Interessen dann zu stellen, wenn die Kündigung auf Gründen beruht, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben. Entsprechend ist der Schutz um so geringer, je weniger ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung feststellbar ist. Auch die unternehmerische Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers ist mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen (BayVGH vom 17.9. 2009, Az. 12 B 09.52, verfügbar in Juris).

Als Ermessensentscheidung unterliegt die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Das Gericht prüft nach § 114 VwGO lediglich, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (Ermessensüberschreitung), ein Ermessen überhaupt ausgeübt wurde (Ermessensausfall) und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (Ermessensdefizit). Dabei darf das Gericht die getroffene Entscheidung des Integrationsamtes nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde auch tatsächlich bei ihrer Entscheidung angestellt hat. Tragen diese Erwägungen nicht, so ist die Entscheidung rechtswidrig und aufzuheben (BayVGH v.1.9.2008 Az. 12 ZB 08.1324, verfügbar in Juris). Das Gericht ist nicht befugt, die behördliche Entscheidung aus Gründen, die für die Verwaltung nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren, aufrecht zu erhalten (BVerwGE 62, 36 ff.). Weil das Integrationsamt, um sein Ermessen sachgerecht ausüben zu können, den zugrunde liegenden Sachverhalt in vollem Umfang aufklären muss, prüft das Gericht insbesondere auch, ob das Integrationsamt den Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht vollständig und zutreffend ermittelt hat (vgl. auch § 20 SGB X) und ob das Integrationsamt von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist.

Maßgeblich für die Entscheidung des Beklagten bei der Abwägung der Interessen des Arbeitgebers mit denen des schwerbehinderten Arbeitnehmers ist der der Kündigung zugrunde liegende historische Sachverhalt (zuletzt dazu BVerwG vom 10.11.2008 Az. 5 B 79.08). Grundsätzlich beurteilt sich die Frage, ob ein Kündigungssachverhalt vorliegt, aus dem der Arbeitgeber das seinem Antrag zugrunde liegende Kündigungsinteresse herleitet, nach dem historischen Sachverhalt, der den Kündigungsgrund bildet und bis zum Zugang der Kündigungserklärung vorliegt (vgl. BVerwG vom 7.3.1991 ZfSH/SGB 1991, 311 = Behindertenrecht 1991, 113; OVG NRW vom 23.1.1992 NZA 1992, 844; VGH BW vom 15.7.1997 Behindertenrecht 1998, 75; BayVGH vom 20.6.2006 Az. 9 ZB 06.930 und vom 31.1.2005 Az. 9 ZB 04.2740). Für diesen Zeitpunkt hat die Behörde für ihre Entscheidungsfindung all diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die von den Beteiligten an sie herangetragen worden sind oder die sich ihr sonst aufdrängen mussten. Denn nur die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe sind mit dem Schutzinteresse des behinderten Arbeitnehmers abzuwägen. Tatsachen und Umstände, die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, gehören daher nicht zu dem der behördlichen Entscheidung zugrundezulegenden Sachverhalt. Andernfalls würde die Behörde die Zustimmung zu einer Kündigung bestätigen oder versagen, die sich auf nicht vom Arbeitgeber geltend gemachte Kündigungsgründe stützen würde (vgl. BVerwG a.a.O.).

Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich der Bescheid des Beklagten vom 17. August 2010 als rechtmäßig.

1. Der erneute Antrag des Beigeladenen vom 9. Juni 2010 auf Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers ist entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers nicht unzulässig.

Streitgegenstand des Antrags vom 9. Juni 2010 ist die Frage, ob nach dem in diesem Antrag vorgetragenen Sachverhalt die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zu erteilen ist. Dieser Streitgegenstand ist nicht identisch mit demjenigen des damals beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens, weil es dort um den Sachverhalt ging, wie er im Antrag des Beigeladenen vom 4. Juni 2007 geschildert wurde. Somit handelt es sich weder um ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne von § 44 SGB X bzw. Art. 51 BayVwVfG, noch bestand jemals die Gefahr widersprechender Entscheidungen. Abgesehen davon wurde auch das beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten mit Beschuss vom 12. Oktober 2010 (Az. 12 ZB 10.1269) eingestellt.

2. Die Entscheidung des Beklagten vom 17. August 2010, der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers aufgrund des erneuten Antrags des Beigeladenen vom 9. Juni 2010 zuzustimmen, erweist sich auch nicht als rechtsfehlerhaft, weil der Kläger nach dem Vorbringen seines Bevollmächtigten möglicherweise nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Beigeladenen steht.

Die vom Klägerbevollmächtigten aufgeworfene Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Freistaat Bayern nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Universitätsklinika des Freistaates Bayern auf den Beigeladenen übergegangen ist, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Die Prüfungsbefugnis der Integrationsämter und der Verwaltungsgerichte beschränkt sich nämlich auf die Berücksichtigung schwerbehindertenspezifischer Besonderheiten. Ein allgemein arbeitsrechtlicher Aspekt, wie etwa die Frage des Betriebsübergangs, kann im Ergebnis auch nicht mit dem Argument in den besonderen Kündigungsschutz nach §§ 85 ff. SGB X einbezogen werden, dass schwerbehinderte Menschen nach einem Verlust des Arbeitsplatzes regelmäßig besondere Schwierigkeiten hätten, einen neuen Arbeitsplatz zu erlangen, weil dies zu einer mit der Abgrenzung der Rechtswege nicht in Einklang zu bringenden Doppelüberprüfung arbeitsrechtlicher Fragen führen und mit der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung der Prüfungskompetenzen nicht in Einklang stehen würde (VG Aachen v. 19.10.2010 Az. 2 K 2325/09 m. w. N.). Nachdem der Kläger beim Arbeitsgericht München die Feststellung beantragt hat, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem Freistaat Bayern weiterbesteht, bestünde hier auch konkret die Gefahr divergierender Entscheidungen.

Weil somit hier die Frage des Betriebsübergangs als rein arbeitsrechtliche Frage nicht zu prüfen ist, kommt es auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 (1 BvR 1741/09, verfügbar in Juris), wonach der Übergang der Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern des Landes Hessen auf die Universitätsklinken (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg) in die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte freie Wahl des Arbeitsplatzes eingreift, indem zunächst eine rechtsfähige Anstalt zum neuen Arbeitgeber bestimmt wurde, die später privatisiert wurde, in diesem Verfahren nicht an, so dass nicht zu prüfen ist, ob der Fall hier dem in Hessen rechtlich gleichzusetzen ist. Abgesehen davon hat das Bundesverfassungsgericht die entsprechende hessische Bestimmung auch nicht als nichtig angesehen, sondern den Gesetzgeber zur Änderung des Gesetzes und zur Einfügung eines Widerspruchs- oder Rückkehrrechts verpflichtet.

3. Der Bescheid des Beklagten vom 17. August 2010 leidet auch nicht an Ermessensfehlern.

3.1 Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kündigung vom Beigeladenen auf krankheitsbedingte Gründe gestützt wird und hat demzufolge zugunsten des Klägers einen Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und der Schwerbehinderung bejaht. Maßgeblich für die Entscheidung des Beklagten bei der Abwägung der Interessen des Arbeitgebers mit denen des schwerbehinderten Arbeitnehmers ist - wie oben ausgeführt - der der Kündigung zugrunde liegende historische Sachverhalt, wie er dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung zu entnehmen ist. In dem Antrag des Beigeladenen vom 9. Juni 2010 hat der Beigeladene die beantragte Zustimmung zur Kündigung ausschließlich auf die Krankheitszeiten des Klägers und die negative Gesundheitsprognose gestützt. Nur hierüber hatte der Beklagte zu entscheiden. Deshalb ist das Vorbringen des Bevollmächtigten des Klägers, der Beigeladene habe mit seinem Schriftsatz vom 19. November 2010 an das Arbeitsgericht zum Ausdruck gebracht, dass die Kündigung nicht aus Krankheitsgründen, sondern aus verhaltensbedingten Gründen des Klägers erfolgt sei, unbeachtlich. Es kann hier aber auch nicht die Rede davon sein, dass der Beigeladene dem Beklagten gegenüber nicht den wahren Kündigungsgrund angegeben habe. Der Beigeladene hat nämlich die Kündigung gegenüber dem Arbeitsgericht München ebenfalls auf die häufigen Erkrankungen des Klägers gestützt (z.B. Seite 11 des Schriftsatzes vom 19. November 2010: "Die Beklagte sah sich aufgrund einer Vielzahl häufiger Kurzerkrankungen veranlasst, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Die exorbitanten Fehlzeiten des Klägers in den letzten Jahren übersteigen das zumutbare Maß und führen zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen, sowohl im Arbeitsablauf als auch in finanzieller Hinsicht. Mit einer Abnahme der Fehlzeiten - zumindest auf ein durchschnittliches Maß - war im Zeitpunkt der Kündigung nicht zu rechnen. Unter Abwägung der gegenseitigen Interessen war es dem Beklagten nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzuführen." Soweit der Beigeladene im Schriftsatz vom 19. November 2010 an das Arbeitsgericht verhaltensbedingte Gründe anspricht, handelt es sich nicht um die für die Kündigung herangezogenen Gründe, sondern um eine umfassende Darstellung des Falles des Klägers. Auch die im Schriftsatz vom 19. November 2010 an das Arbeitsgericht erwähnte Störung des Betriebsfriedens steht ausdrücklich in Zusammenhang mit den häufigen Kurzerkrankungen des Klägers und deckt sich mit den Angaben im Antrag des Beigeladenen an den Beklagten vom 9. Juni 2010.

3.2 Auch sonst ist kein Ermessensfehler festzustellen. Der Beklagte hat die Interessen des Klägers mit denen des Beigeladenen fehlerfrei abgewogen. Hierbei ist kein Abwägungsfehler festzustellen.

Der Beklagte hat zugunsten des Klägers bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass seine Krankheitszeiten stark schwankten, er an der Verbesserung seines Gesundheitszustandes mitwirke und bereits seit ca. 15 Jahren beim Beigeladenen beschäftigt sei. Er ist aber von einer nicht positiven Gesundheitsprognose beim Kläger ausgegangen. Dies ist nicht zu beanstanden.

Insbesondere leidet die Entscheidung des Beklagten nicht an einem Ermittlungsdefizit. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand des Klägers hat sich dem Beklagten nicht aufgedrängt, nachdem der Beklagte auch andere Erkenntnisquellen hatte, insbesondere die tatsächlichen Krankheitszeiten des Klägers sowie den Reha-Bericht der Klinik Tegernsee vom 19. April 2010 und das Attest von Dr. med. ... H. vom 20. Mai 2010, und der Kläger auch die vom Beklagten mit seinem Schreiben vom 10. Juni 2010 ausdrücklich angeforderte Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht nicht abgegeben hat.

Letzteres durfte der Beklagte auch zulasten des Klägers werten. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers hierzu vorträgt, der Kläger habe geglaubt, dies sei nicht mehr nötig, weil er die Entbindungserklärung schon in dem früheren Verfahren abgegeben habe, ist anzumerken, dass der Kläger zumindest beim Beklagten hätte nachfragen können, ob die frühere Entbindungserklärung (datierend vom 15. Juni 2007) für das im Jahr 2010 eingeleitete neue Verfahren genügt, zumal der Beklagte ausdrücklich eine Einverständniserklärung erbeten hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass - so das Vorbringen des Bevollmächtigten des Klägers - das entsprechende Formblatt dem Schreiben des Beklagten vom 10. Juni 2006 nicht beigefügt war. Es ist nämlich als Anlage zu diesem Schreiben ausdrücklich genannt. Somit hätte der Kläger, wenn das Formblatt tatsächlich gefehlt hätte, dieses nachfordern oder dem Beklagten mitteilen müssen, dass die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht auch für dieses Verfahren gelte. Indem der Kläger weder das Eine noch das Andere getan hat, hat er gegen seine Mitwirkungspflichten (§ 21Abs. 2 SGB X) verstoßen.

Der Beklagte hatte auch keine Veranlassung, dem Kläger hinsichtlich der Entbindung seiner behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht erst eine Nachfrist zu setzen und ihn auf eventuelle nachteilige Folgen hinzuweisen. Die Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers, bei einem Verstoß gegen Mitwirkungspflichten dürfe die Behörde Sanktionen analog § 66 Abs. 3 SGB I erst anwenden, wenn der Beteiligte hierauf hingewiesen worden und ihm eine angemessene Nachfrist gewährt worden sei, geht nämlich fehl, denn hier geht es nicht wie bei § 66 SGB I um eine Sanktion, die zur Ablehnung von Sozialleistungen führt, sondern um die Zustimmung zu einer Kündigung, über die unter Abwägung der Interessen des behinderten Arbeitnehmers mit denen des Arbeitgebers zu entscheiden ist.

Mithin ist der Beklagte bei der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass eine weitere Aufklärung des Gesundheitszustandes des Klägers aufgrund dessen fehlender Mitwirkung nicht möglich ist. Alle für die Prognose des Gesundheitszustandes einschlägigen Fakten sowie die ärztlichen Stellungnahmen hat der Beklagte in seine Entscheidung einbezogen. Insbesondere hat er sich mit dem in diesem Verfahren von Klägerseite vorgelegten Attest von Dr. med. ... H. vom 20. Mai 2010 und dem in Auszug vorgelegten Reha-Abschlussbericht der Klink Tegernsee vom 19. April 2010 auseinandergesetzt. Letzterem ist zu entnehmen, dass der Kläger am 7. April 2010 als arbeitsfähig in einem Umfang von mehr als 6 Stunden täglich im ausgeübten Beruf entlassen wurde. Dass der Beklagte dennoch vor dem Hintergrund, dass der Kläger schon kurz nach der Entlassung aus der Reha wieder arbeitsunfähig und danach wiederum für längere Zeit krank war, zu dem Ergebnis gekommen ist, beim Kläger könne nicht von einer positiven Gesundheitsprognose ausgegangen werden, ist nicht zu beanstanden. Auch in dem Reha-Abschlussbericht der Klink Tegernsee vom 19. April 2010 wird ausgeführt, das Reha-Ziel habe im Wesentlichen nicht erreicht werden können. Rechtsfehlerfrei hat der Beklagte gewürdigt, dass vor dem Hintergrund der neueren Erkrankungen des Klägers nicht von einer positiven Gesundheitsprognose ausgegangen werden könne, sondern die langen Krankheitszeiten des Klägers über mehrere Jahre hinweg für eine negative Prognose sprächen. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers meint, dass maßgeblich auf das amtsärztliche Attest vom 17. April 2007 abzustellen sei, das dem Kläger Arbeitsfähigkeit bescheinige, hat die Kammer schon im Urteil vom 22. Oktober 2009 im Verfahren M 15 K 08.4343 ausgeführt, dass dieses Attest andererseits auch überdurchschnittliche Krankheitszeiten des Klägers für die Zukunft prognostiziert. Darüber hinaus sprechen auch die Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers, der Kläger habe sich teilweise "Gesundspritzen" lassen, um der Arbeit nachgehen zu können, für eine negative Gesundheitsprognose.

Der Beklagte ist daher zutreffend von einer negativen Gesundheitsprognose ausgegangen.

3.3 Zu Recht hat der Beklagte auch in die Abwägung eingestellt, dass die Fehlzeiten des Klägers durch häufige Kurzerkrankungen entstanden sind, und dass der Beigeladene nie aus der Lohnfortzahlung herausgefallen ist. Letzteres lässt den Schluss zu, dass die Krankheitszeiten des Klägers nicht auf derselben Erkrankung beruhten, was den Zusammenhang mit der Schwerbehinderung in der Tat relativiert und somit zugunsten des Beigeladenen berücksichtigt werden konnte. Dass der Beklagte die Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Beigeladenen durch dessen häufige Kurzerkrankungen und die hohen Kosten des Beigeladenen für Lohnfortzahlung an den Kläger seit dem Jahr 2004 bei der Abwägung zugunsten des Beigeladenen berücksichtigt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, wobei es weder auf die die genaue Höhe der dem Beigeladenen durch die häufigen Erkrankungen des Klägers entstandenen Lohnfortzahlungskosten noch auf das Maß der Störung des Betriebsablaufs durch die Ausfallzeiten des Klägers im Einzelnen ankommt, denn die lohnfortzahlungspflichtigen Krankheitszeiten des Beigeladenen überschreiten übliche Krankheitszeiten jedenfalls deutlich.

3.4 Der Beklagte ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger vom Beigeladenen bereits im Jahr 2002 ein leidensgerechter Arbeitsplatz (Schieben von Rollstuhlpatienten mit geregelter Arbeitszeit) zur Verfügung gestellt wurde und ein anderer leidensgerechter Arbeitsplatz für den Kläger nicht zur Verfügung steht, zumal der Kläger auch mehrfach betont hat, er wolle diese Arbeit weiterverrichten.

Nach alledem ist ein Abwägungsfehler nicht ersichtlich.

Nachdem der Bescheid des Beklagten vom 17. August 2010 somit nicht zu beanstanden ist, ist die hiergegen erhobene Klage mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Die Kostenentscheidung bezüglich des Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2, Halbsatz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 ZPO.

Referenznummer:

R/R5446


Informationsstand: 18.04.2013