Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 17. August 2010, durch den dem Beigeladenen die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers erteilt wurde, denn dieser ist rechtmäßig (§ 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO).
Rechtsgrundlage der Zustimmungsentscheidung des Beklagten sind
§§ 85 ff. SGB IX. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85
SGB IX). Die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung oder deren Versagung (
§ 88 SGB IX) liegt im Ermessen des Integrationsamtes. Sie ist an Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen auszurichten. Dabei ist das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes mit dem Interesse des Arbeitgebers an der Kündigung abzuwägen (
BVerwG vom 19.10.1995 BVerwGE 99, 336 = Buchholz 436.61 § 15
SchwbG Nr. 10) und dem Fürsorgegedanken des
SGB IX Rechnung zu tragen, das die Nachteile schwerbehinderter Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen will und dafür eine Einengung der Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers in Kauf nimmt. Besonders hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit beim Arbeitgeber sind im Rahmen der Abwägung der gegensätzlichen Interessen dann zu stellen, wenn die Kündigung auf Gründen beruht, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben. Entsprechend ist der Schutz um so geringer, je weniger ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung feststellbar ist. Auch die unternehmerische Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers ist mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen (BayVGH vom 17.9. 2009, Az.
12 B 09.52, verfügbar in Juris).
Als Ermessensentscheidung unterliegt die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Das Gericht prüft nach § 114
VwGO lediglich, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (Ermessensüberschreitung), ein Ermessen überhaupt ausgeübt wurde (Ermessensausfall) und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (Ermessensdefizit). Dabei darf das Gericht die getroffene Entscheidung des Integrationsamtes nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde auch tatsächlich bei ihrer Entscheidung angestellt hat. Tragen diese Erwägungen nicht, so ist die Entscheidung rechtswidrig und aufzuheben (BayVGH v.1.9.2008 Az. 12
ZB 08.1324, verfügbar in Juris). Das Gericht ist nicht befugt, die behördliche Entscheidung aus Gründen, die für die Verwaltung nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren, aufrecht zu erhalten (BVerwGE 62, 36
ff.). Weil das Integrationsamt, um sein Ermessen sachgerecht ausüben zu können, den zugrunde liegenden Sachverhalt in vollem Umfang aufklären muss, prüft das Gericht insbesondere auch, ob das Integrationsamt den Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht vollständig und zutreffend ermittelt hat (
vgl. auch § 20
SGB X) und ob das Integrationsamt von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist.
Maßgeblich für die Entscheidung des Beklagten bei der Abwägung der Interessen des Arbeitgebers mit denen des schwerbehinderten Arbeitnehmers ist der der Kündigung zugrunde liegende historische Sachverhalt (zuletzt dazu
BVerwG vom 10.11.2008 Az.
5 B 79.08). Grundsätzlich beurteilt sich die Frage, ob ein Kündigungssachverhalt vorliegt, aus dem der Arbeitgeber das seinem Antrag zugrunde liegende Kündigungsinteresse herleitet, nach dem historischen Sachverhalt, der den Kündigungsgrund bildet und bis zum Zugang der Kündigungserklärung vorliegt (
vgl. BVerwG vom 7.3.1991 ZfSH/SGB 1991, 311 = Behindertenrecht 1991, 113;
OVG NRW vom 23.1.1992 NZA 1992, 844; VGH BW vom 15.7.1997 Behindertenrecht 1998, 75; BayVGH vom 20.6.2006 Az. 9
ZB 06.930 und vom 31.1.2005 Az. 9
ZB 04.2740). Für diesen Zeitpunkt hat die Behörde für ihre Entscheidungsfindung all diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die von den Beteiligten an sie herangetragen worden sind oder die sich ihr sonst aufdrängen mussten. Denn nur die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe sind mit dem Schutzinteresse des behinderten Arbeitnehmers abzuwägen. Tatsachen und Umstände, die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, gehören daher nicht zu dem der behördlichen Entscheidung zugrundezulegenden Sachverhalt. Andernfalls würde die Behörde die Zustimmung zu einer Kündigung bestätigen oder versagen, die sich auf nicht vom Arbeitgeber geltend gemachte Kündigungsgründe stützen würde (
vgl. BVerwG a.a.O.).
Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich der Bescheid des Beklagten vom 17. August 2010 als rechtmäßig.
1. Der erneute Antrag des Beigeladenen vom 9. Juni 2010 auf Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers ist entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers nicht unzulässig.
Streitgegenstand des Antrags vom 9. Juni 2010 ist die Frage, ob nach dem in diesem Antrag vorgetragenen Sachverhalt die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zu erteilen ist. Dieser Streitgegenstand ist nicht identisch mit demjenigen des damals beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens, weil es dort um den Sachverhalt ging, wie er im Antrag des Beigeladenen vom 4. Juni 2007 geschildert wurde. Somit handelt es sich weder um ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne von § 44
SGB X bzw. Art. 51 BayVwVfG, noch bestand jemals die Gefahr widersprechender Entscheidungen. Abgesehen davon wurde auch das beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten mit Beschuss vom 12. Oktober 2010 (Az. 12
ZB 10.1269) eingestellt.
2. Die Entscheidung des Beklagten vom 17. August 2010, der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers aufgrund des erneuten Antrags des Beigeladenen vom 9. Juni 2010 zuzustimmen, erweist sich auch nicht als rechtsfehlerhaft, weil der Kläger nach dem Vorbringen seines Bevollmächtigten möglicherweise nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Beigeladenen steht.
Die vom Klägerbevollmächtigten aufgeworfene Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Freistaat Bayern nach
Art. 14
Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über die Universitätsklinika des Freistaates Bayern auf den Beigeladenen übergegangen ist, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Die Prüfungsbefugnis der Integrationsämter und der Verwaltungsgerichte beschränkt sich nämlich auf die Berücksichtigung schwerbehindertenspezifischer Besonderheiten. Ein allgemein arbeitsrechtlicher Aspekt, wie etwa die Frage des Betriebsübergangs, kann im Ergebnis auch nicht mit dem Argument in den besonderen Kündigungsschutz nach §§ 85
ff. SGB X einbezogen werden, dass schwerbehinderte Menschen nach einem Verlust des Arbeitsplatzes regelmäßig besondere Schwierigkeiten hätten, einen neuen Arbeitsplatz zu erlangen, weil dies zu einer mit der Abgrenzung der Rechtswege nicht in Einklang zu bringenden Doppelüberprüfung arbeitsrechtlicher Fragen führen und mit der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung der Prüfungskompetenzen nicht in Einklang stehen würde (
VG Aachen v. 19.10.2010 Az.
2 K 2325/09 m. w. N.). Nachdem der Kläger beim Arbeitsgericht München die Feststellung beantragt hat, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem Freistaat Bayern weiterbesteht, bestünde hier auch konkret die Gefahr divergierender Entscheidungen.
Weil somit hier die Frage des Betriebsübergangs als rein arbeitsrechtliche Frage nicht zu prüfen ist, kommt es auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 (1 BvR 1741/09, verfügbar in Juris), wonach der Übergang der Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern des Landes Hessen auf die Universitätsklinken (§ 3
Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg) in die durch
Art. 12
Abs. 1
GG garantierte freie Wahl des Arbeitsplatzes eingreift, indem zunächst eine rechtsfähige Anstalt zum neuen Arbeitgeber bestimmt wurde, die später privatisiert wurde, in diesem Verfahren nicht an, so dass nicht zu prüfen ist, ob der Fall hier dem in Hessen rechtlich gleichzusetzen ist. Abgesehen davon hat das Bundesverfassungsgericht die entsprechende hessische Bestimmung auch nicht als nichtig angesehen, sondern den Gesetzgeber zur Änderung des Gesetzes und zur Einfügung eines Widerspruchs- oder Rückkehrrechts verpflichtet.
3. Der Bescheid des Beklagten vom 17. August 2010 leidet auch nicht an Ermessensfehlern.
3.1 Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kündigung vom Beigeladenen auf krankheitsbedingte Gründe gestützt wird und hat demzufolge zugunsten des Klägers einen Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und der Schwerbehinderung bejaht. Maßgeblich für die Entscheidung des Beklagten bei der Abwägung der Interessen des Arbeitgebers mit denen des schwerbehinderten Arbeitnehmers ist - wie oben ausgeführt - der der Kündigung zugrunde liegende historische Sachverhalt, wie er dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung zu entnehmen ist. In dem Antrag des Beigeladenen vom 9. Juni 2010 hat der Beigeladene die beantragte Zustimmung zur Kündigung ausschließlich auf die Krankheitszeiten des Klägers und die negative Gesundheitsprognose gestützt. Nur hierüber hatte der Beklagte zu entscheiden. Deshalb ist das Vorbringen des Bevollmächtigten des Klägers, der Beigeladene habe mit seinem Schriftsatz vom 19. November 2010 an das Arbeitsgericht zum Ausdruck gebracht, dass die Kündigung nicht aus Krankheitsgründen, sondern aus verhaltensbedingten Gründen des Klägers erfolgt sei, unbeachtlich. Es kann hier aber auch nicht die Rede davon sein, dass der Beigeladene dem Beklagten gegenüber nicht den wahren Kündigungsgrund angegeben habe. Der Beigeladene hat nämlich die Kündigung gegenüber dem Arbeitsgericht München ebenfalls auf die häufigen Erkrankungen des Klägers gestützt (
z.B. Seite 11 des Schriftsatzes vom 19. November 2010: "Die Beklagte sah sich aufgrund einer Vielzahl häufiger Kurzerkrankungen veranlasst, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Die exorbitanten Fehlzeiten des Klägers in den letzten Jahren übersteigen das zumutbare Maß und führen zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen, sowohl im Arbeitsablauf als auch in finanzieller Hinsicht. Mit einer Abnahme der Fehlzeiten - zumindest auf ein durchschnittliches Maß - war im Zeitpunkt der Kündigung nicht zu rechnen. Unter Abwägung der gegenseitigen Interessen war es dem Beklagten nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzuführen." Soweit der Beigeladene im Schriftsatz vom 19. November 2010 an das Arbeitsgericht verhaltensbedingte Gründe anspricht, handelt es sich nicht um die für die Kündigung herangezogenen Gründe, sondern um eine umfassende Darstellung des Falles des Klägers. Auch die im Schriftsatz vom 19. November 2010 an das Arbeitsgericht erwähnte Störung des Betriebsfriedens steht ausdrücklich in Zusammenhang mit den häufigen Kurzerkrankungen des Klägers und deckt sich mit den Angaben im Antrag des Beigeladenen an den Beklagten vom 9. Juni 2010.
3.2 Auch sonst ist kein Ermessensfehler festzustellen. Der Beklagte hat die Interessen des Klägers mit denen des Beigeladenen fehlerfrei abgewogen. Hierbei ist kein Abwägungsfehler festzustellen.
Der Beklagte hat zugunsten des Klägers bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass seine Krankheitszeiten stark schwankten, er an der Verbesserung seines Gesundheitszustandes mitwirke und bereits seit
ca. 15 Jahren beim Beigeladenen beschäftigt sei. Er ist aber von einer nicht positiven Gesundheitsprognose beim Kläger ausgegangen. Dies ist nicht zu beanstanden.
Insbesondere leidet die Entscheidung des Beklagten nicht an einem Ermittlungsdefizit. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand des Klägers hat sich dem Beklagten nicht aufgedrängt, nachdem der Beklagte auch andere Erkenntnisquellen hatte, insbesondere die tatsächlichen Krankheitszeiten des Klägers sowie den Reha-Bericht der Klinik Tegernsee vom 19. April 2010 und das Attest von
Dr. med. ... H. vom 20. Mai 2010, und der Kläger auch die vom Beklagten mit seinem Schreiben vom 10. Juni 2010 ausdrücklich angeforderte Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht nicht abgegeben hat.
Letzteres durfte der Beklagte auch zulasten des Klägers werten. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers hierzu vorträgt, der Kläger habe geglaubt, dies sei nicht mehr nötig, weil er die Entbindungserklärung schon in dem früheren Verfahren abgegeben habe, ist anzumerken, dass der Kläger zumindest beim Beklagten hätte nachfragen können, ob die frühere Entbindungserklärung (datierend vom 15. Juni 2007) für das im Jahr 2010 eingeleitete neue Verfahren genügt, zumal der Beklagte ausdrücklich eine Einverständniserklärung erbeten hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass - so das Vorbringen des Bevollmächtigten des Klägers - das entsprechende Formblatt dem Schreiben des Beklagten vom 10. Juni 2006 nicht beigefügt war. Es ist nämlich als Anlage zu diesem Schreiben ausdrücklich genannt. Somit hätte der Kläger, wenn das Formblatt tatsächlich gefehlt hätte, dieses nachfordern oder dem Beklagten mitteilen müssen, dass die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht auch für dieses Verfahren gelte. Indem der Kläger weder das Eine noch das Andere getan hat, hat er gegen seine Mitwirkungspflichten (§ 21Abs. 2
SGB X) verstoßen.
Der Beklagte hatte auch keine Veranlassung, dem Kläger hinsichtlich der Entbindung seiner behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht erst eine Nachfrist zu setzen und ihn auf eventuelle nachteilige Folgen hinzuweisen. Die Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers, bei einem Verstoß gegen Mitwirkungspflichten dürfe die Behörde Sanktionen analog § 66
Abs. 3
SGB I erst anwenden, wenn der Beteiligte hierauf hingewiesen worden und ihm eine angemessene Nachfrist gewährt worden sei, geht nämlich fehl, denn hier geht es nicht wie bei § 66
SGB I um eine Sanktion, die zur Ablehnung von Sozialleistungen führt, sondern um die Zustimmung zu einer Kündigung, über die unter Abwägung der Interessen des behinderten Arbeitnehmers mit denen des Arbeitgebers zu entscheiden ist.
Mithin ist der Beklagte bei der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass eine weitere Aufklärung des Gesundheitszustandes des Klägers aufgrund dessen fehlender Mitwirkung nicht möglich ist. Alle für die Prognose des Gesundheitszustandes einschlägigen Fakten sowie die ärztlichen Stellungnahmen hat der Beklagte in seine Entscheidung einbezogen. Insbesondere hat er sich mit dem in diesem Verfahren von Klägerseite vorgelegten Attest von
Dr. med. ... H. vom 20. Mai 2010 und dem in Auszug vorgelegten Reha-Abschlussbericht der Klink Tegernsee vom 19. April 2010 auseinandergesetzt. Letzterem ist zu entnehmen, dass der Kläger am 7. April 2010 als arbeitsfähig in einem Umfang von mehr als 6 Stunden täglich im ausgeübten Beruf entlassen wurde. Dass der Beklagte dennoch vor dem Hintergrund, dass der Kläger schon kurz nach der Entlassung aus der Reha wieder arbeitsunfähig und danach wiederum für längere Zeit krank war, zu dem Ergebnis gekommen ist, beim Kläger könne nicht von einer positiven Gesundheitsprognose ausgegangen werden, ist nicht zu beanstanden. Auch in dem Reha-Abschlussbericht der Klink Tegernsee vom 19. April 2010 wird ausgeführt, das Reha-Ziel habe im Wesentlichen nicht erreicht werden können. Rechtsfehlerfrei hat der Beklagte gewürdigt, dass vor dem Hintergrund der neueren Erkrankungen des Klägers nicht von einer positiven Gesundheitsprognose ausgegangen werden könne, sondern die langen Krankheitszeiten des Klägers über mehrere Jahre hinweg für eine negative Prognose sprächen. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers meint, dass maßgeblich auf das amtsärztliche Attest vom 17. April 2007 abzustellen sei, das dem Kläger Arbeitsfähigkeit bescheinige, hat die Kammer schon im Urteil vom 22. Oktober 2009 im Verfahren M 15 K 08.4343 ausgeführt, dass dieses Attest andererseits auch überdurchschnittliche Krankheitszeiten des Klägers für die Zukunft prognostiziert. Darüber hinaus sprechen auch die Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers, der Kläger habe sich teilweise "Gesundspritzen" lassen, um der Arbeit nachgehen zu können, für eine negative Gesundheitsprognose.
Der Beklagte ist daher zutreffend von einer negativen Gesundheitsprognose ausgegangen.
3.3 Zu Recht hat der Beklagte auch in die Abwägung eingestellt, dass die Fehlzeiten des Klägers durch häufige Kurzerkrankungen entstanden sind, und dass der Beigeladene nie aus der Lohnfortzahlung herausgefallen ist. Letzteres lässt den Schluss zu, dass die Krankheitszeiten des Klägers nicht auf derselben Erkrankung beruhten, was den Zusammenhang mit der Schwerbehinderung in der Tat relativiert und somit zugunsten des Beigeladenen berücksichtigt werden konnte. Dass der Beklagte die Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Beigeladenen durch dessen häufige Kurzerkrankungen und die hohen Kosten des Beigeladenen für Lohnfortzahlung an den Kläger seit dem Jahr 2004 bei der Abwägung zugunsten des Beigeladenen berücksichtigt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, wobei es weder auf die die genaue Höhe der dem Beigeladenen durch die häufigen Erkrankungen des Klägers entstandenen Lohnfortzahlungskosten noch auf das Maß der Störung des Betriebsablaufs durch die Ausfallzeiten des Klägers im Einzelnen ankommt, denn die lohnfortzahlungspflichtigen Krankheitszeiten des Beigeladenen überschreiten übliche Krankheitszeiten jedenfalls deutlich.
3.4 Der Beklagte ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger vom Beigeladenen bereits im Jahr 2002 ein leidensgerechter Arbeitsplatz (Schieben von Rollstuhlpatienten mit geregelter Arbeitszeit) zur Verfügung gestellt wurde und ein anderer leidensgerechter Arbeitsplatz für den Kläger nicht zur Verfügung steht, zumal der Kläger auch mehrfach betont hat, er wolle diese Arbeit weiterverrichten.
Nach alledem ist ein Abwägungsfehler nicht ersichtlich.
Nachdem der Bescheid des Beklagten vom 17. August 2010 somit nicht zu beanstanden ist, ist die hiergegen erhobene Klage mit der Kostenfolge des § 154
VwGO abzuweisen. Die Kostenentscheidung bezüglich des Beigeladenen beruht auf § 162
Abs. 3
VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2, Halbsatz 1
VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
Abs. 1 und 2
VwGO, §§ 708
Nr. 11, 709 Satz 2
ZPO.