Das Verwaltungsgericht kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101
Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region ... - Integrationsamt - vom 30. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO).
1. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Das Gericht hält die Zweifel dahingehend, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung, die entsprechend
Art. 15
Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) auf ein (lediglich) fakultatives Widerspruchsverfahren hinweist, im Hinblick auf
§ 118 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (
SGB IX) zutreffend ist
bzw. richtig erteilt wurde, nicht aufrecht. Mit Erlass des
Art. 15
Abs. 1 AGVwGO wurde für Verwaltungsakte bayerischer Behörden ab dem 1. Juli 2007 das fakultative Widerspruchsverfahren eingeführt und - auch nach Ansicht des bayerischen Landesgesetzgebers (
vgl. LT-Drs. 15/7252
S. 10) - von der Öffnungsklausel des § 68
Abs. 1 Satz 2 Alt. 1
VwGO, die der Bundesgesetzgeber zum 1. Januar 1997 in der derzeit gültigen Fassung normiert hatte, für abweichende landesrechtliche Regelungen Gebrauch gemacht. (Solche Regelungen waren nach § 68
Abs. 1 Satz 2
VwGO a. F. nicht möglich gewesen, da hiernach Ausnahmen nur "für besondere Fälle" vorgesehen waren.) Im Übrigen erachteten auch die Bayerischen Verwaltungsgerichte München und Ansbach die unmittelbare Klageerhebung als zulässig (
vgl. VG München vom 22.9.2011 Az. M 15 K 10.4594 (juris);
VG Ansbach vom 20.5.2010 Az. AN 14 K 09.02476 (juris)).
2. Rechtsgrundlage für die erteilte Zustimmung ist
§ 85 SGB IX, wonach die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen im Sinne von
§ 2 Abs. 2 SGB IX durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist insoweit der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier der Erlass des Bescheides am 30. August 2011. Die Zustimmungsbehörde hat also für Ihre Entscheidungsfindung all diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die bis zu diesem Zeitpunkt von den Beteiligten an sie herangetragen worden sind oder die sich sonst hätten aufdrängen müssen (
vgl. BayVGH vom 17.9.2009 Az. 12 B 09.52).
a) Der streitgegenständliche Bescheid begegnet in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, insbesondere wurden die Klägerin, die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat der Beigeladenen zur beantragten Zustimmung angehört (
§ 87 Abs. 2 SGB IX). Auch ist die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach
§ 84 SGB IX, wozu u.a. ein betriebliches Eingliederungsmanagement zählt (§ 84
Abs. 2 Satz 1
SGB IX), keine Rechtmäßigkeitsvorausetzung für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes (
BVerwG vom 29.8.2007 NJW 2008, 166; BayVGH vom 5.10.2011 Az.
12 B 10.2811 (juris)).
b) Die Zustimmung des Beklagten zur ordentlichen Kündigung der Klägerin aus krankheitsbedingten Gründen verletzt auch nicht materielles Recht.
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung oder deren Versagung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Integrationsamtes, wobei die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe mit den Schutzinteressen des behinderten Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der in
§ 89 SGB IX vorgesehenen Einschränkungen abwägen sind (
vgl. BayVGH vom 28.9.2010 Az.
12 B 10.1088 (juris)). Die Ermessensentscheidung unterliegt gemäß § 114 Satz 1
VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Prüfung dahingehend, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Zu überprüfen ist dabei auch, ob das Integrationsamt den der Ermessensentscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zutreffend ermittelt und seiner Aufklärungspflicht aus § 20 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (
SGB X) genügt hat. Das Integrationsamt hat, anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung, all das zu ermitteln und zu berücksichtigen, was erforderlich ist, um die Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegeneinander abwägen zu können (
BVerwG vom 19.10.1995, BVerwGE 99, 336).
Bei einer personenbedingten Kündigung aus Krankheitsgründen, wie sie hier in Streit steht, hat das Integrationsamt u.a. zu prüfen, welche Fehlzeiten voraussichtlich in Zukunft auftreten werden, ob die zu erwartenden Fehlzeiten eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen bedeuten und ob diese Beeinträchtigung dem Arbeitgeber (noch) zugemutet werden kann.
Die Entscheidung des Integrationsamtes ist an Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen auszurichten. Danach ist das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz zu behalten, mit dem Interesse des Arbeitgebers, Personalkosten einzusparen, abzuwägen (
BVerwG vom 19.10.1995 BVerwGE 99, 336). Es ist dem Fürsorgegedanken der Regelungen des
SGB IX Rechnung zu tragen, das die Nachteile schwerbehinderter Menschen auf dem Arbeitsmarkt ausgleichen will. Der schwerbehinderte Mensch soll vor den Gefahren, denen er wegen seiner Behinderung ausgesetzt ist, bewahrt werden und es soll sichergestellt sein, dass er gegenüber gesunden Menschen nicht benachteiligt wird. Besonders hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber sind im Rahmen der Interessenabwägung dann zu stellen, wenn die Kündigung auf Gründen beruht, die in der Behinderung ihre Ursache haben; entsprechend geringer ist der Schutz, je weniger ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung feststellbar ist.
Andererseits ist auch die unternehmerische Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses ist es nicht, eine zusätzliche zweite Kontrolle der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Kündigung zu schaffen, so dass im Rahmen der Ermessensentscheidung grundsätzlich nicht zu prüfen ist, ob eine Kündigung nach
§ 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial gerechtfertigt ist. Vielmehr kann der Schwerbehinderte, wenn das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat, arbeitsgerichtlich klären lassen, ob die Kündigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes sozial gerechtfertigt ist (
vgl. BVerwG vom 2.7.1992 BVerwGE 90, 287/293). Allerdings darf das Integrationsamt an einer offensichtlich unwirksamen Kündigung in dem Sinne, dass die Unwirksamkeit der Kündigung "ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt", nicht mitwirken (
vgl. BVerwG vom 2.7.1992 BVerwGE 90, 287; BayVGH vom 28.9.2010 Az.
12 B 10.1088 (juris)).
Ist der Schwerbehinderte krankheits- oder behinderungsbedingt nicht zur Fortsetzung der Arbeit am bisherigen Arbeitsplatz in der Lage, sind jedoch an die Zumutbarkeitsgrenze beim Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen, um auch den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können (
vgl. BVerwG vom 18.09.1989 Az.
5 B 100/89 (juris);
BVerwG vom 26.10.1971 BVerwGE 39,36). Der Arbeitgeber braucht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Schwerbehinderten keinen neuen Arbeitsplatz zu schaffen und auch keinen anderen Arbeitnehmer zu entlassen, um für den Schwerbehinderten Platz zu schaffen. Es wird ihm aber zugemutet, den Schwerbehinderten nach Möglichkeit umzusetzen, d.h. ihm im Rahmen der vorhandenen Arbeitsplätze einen geeigneten anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, wobei das Bemühen um einen anderen geeigneten Arbeitsplatz von fürsorgerischem Denken und Fühlen getragen sein muss (
BVerwG vom 11.9.1990 Az.
5 B 63/90 (juris)).
c) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Zustimmung des Beklagten nicht zu beanstanden, da die geltend gemachten krankheitsbedingten Kündigungsgründe die Zustimmungsentscheidung tragen und Ermessensfehler nicht ersichtlich sind. Eine Einschränkung der Ermessensentscheidung gemäß § 89
SGB IX ist nicht einschlägig, ebenso liegt keiner der Ausnahmetatbestände des
§ 90 SGB IX vor. Im Rahmen der Amtsermittlung des Beklagten forderte das Integrationsamt Stellungnahmen der behandelnden Ärzte der Klägerin an. Hinsichtlich der Prognose des Gesundheitszustandes der Klägerin und zukünftig zu erwartenden Fehlzeiten führte der die Klägerin behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie aus (Bl. 130 der Behördenakte), dass bei einem Verbleib der Klägerin an Ihrem Arbeitsplatz bei der Beigeladenen mit weiteren Erkrankungen und hohen Fehlzeiten zu rechnen sei. Die weiteren von der Klägerin gegenüber dem Integrationsamt benannten behandelnden Ärzte gaben trotz Aufforderung keine Stellungnahme gegenüber der Behörde ab.
Dass in der Stellungnahme des vorgenannten Arztes vom 11. August 2011 auch ausgeführt ist, die Klägerin könne die Tätigkeit als Näherin in vollem Umfang ausüben, steht hierzu angesichts der angeführten Zerrüttung des Verhältnisses am Arbeitsplatz nicht in Widerspruch und lässt die von Seiten des Integrationsamtes getroffene Entscheidung der Zustimmung zur Kündigung nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt insoweit ebenfalls nicht vor. Das Integrationsamt hat nämlich bei der von ihm zu treffenden Entscheidung stets das konkret betroffene Arbeitsverhältnis - hier das der Klägerin bei der Beigeladenen - in den Blick zu nehmen (
vgl. VG Augsburg vom 1.3.2011 Az. Au 3 K 11.61). Kann der Schwerbehinderte die Arbeit am bisherigen Arbeitsplatz, hier also die Tätigkeit als Näherin bei der Beigeladenen, krankheits- oder behinderungsbedingt nicht fortsetzen, fordert das Bundesverwaltungsgericht demnach vom Arbeitgeber, den Schwerbehinderten nach Möglichkeit umzusetzen (
BVerwG vom 11.9.1990 Az. 5 B 63/90 a.a.O.).
Zwar mag es soweit zutreffen, dass die Klägerin grundsätzlich einer Tätigkeit als Näherin weiter nachgehen kann, jedoch war gerade eine Fehlzeitenprognose in Bezug auf das Arbeitsverhältnis bei der Beigeladenen zu treffen. Die diesbezügliche Gesundheitsprognose ist nach medizinischer Einschätzung jedoch negativ, so dass der behandelnde Facharzt der Klägerin dringend geraten hat, sich einen neuen Arbeitsplatz zu suchen, weil das Verhältnis am Arbeitsplatz zerrüttet scheine. Das erst im Klageverfahren allgemein geltend gemachte Restleistungsvermögen war für die Entscheidungsfindung des Integrationsamtes bereits deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es bis zu diesem Zeitpunkt nicht an die Behörde herangetragen wurde (BayVGH vom 5.10.2011 Az. 12 B 10.2811 a.a.O.) und überdies, wie dargelegt, auf das konkrete Arbeitsverhältnis abzustellen war. Auch der Gesichtspunkt der Rehabilitation und der Fürsorgegesichtspunkt, den auch das Integrationsamt bei der zu treffenden Entscheidung zu beachten hat, steht der Kündigung und Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber nicht entgegen. Der Gedanke der Rehabilitation kann hier nicht fordern, ein Arbeitsverhältnis fortzusetzen, welches im Ergebnis der Gesundheit der Klägerin abträglich wäre.
Schließlich ist davon auszugehen, dass keine Möglichkeit einer alternativen Weiterbeschäftigung besteht
bzw. bestand. Vor Antragstellung der Zustimmung zur Kündigung fanden nach Darlegung des insoweit unbestrittenen Vortrags der Beigeladenen mehrere Arbeitsversuche auf verschiedenen Arbeitsplätzen statt, die im Ergebnis nicht erfolgreich waren. Die von der Klägerin begehrte Funktion der Gruppenführerin stellte, unabhängig davon, ob die Klägerin diese Tätigkeit aufgrund Ihres Gesundheitszustandes hätte ausüben können, keinen vorhandenen Arbeitsplatz dar, nachdem diese Position anderweitig besetzt und die Klägerin formell rechtmäßig aus dieser Funktion "abgewählt" worden war (
vgl. auch die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im vorgenannten Urteil). Der Vortrag, bei dem Arbeitsversuch auf dem in Abstimmung mit dem Integrationsamt zuletzt angebotenen Arbeitsplatz keine Chance erhalten zu haben, führt nicht dazu, dass dieser Arbeitsplatz nicht zumutbar
bzw. leidensgerecht gewesen wäre. Soweit die Klägerin im Klageverfahren lediglich pauschal behauptet, es stehe ein leidensgerechter Arbeitsplatz im Bereich Logistik zur Verfügung, wurde hierdurch (bis zum maßgeblichen Zeitpunkt) nicht konkret dargetan, dass tatsächlich ein freier und behindertengerechter Arbeitsplatz vorhanden war.
Des Weiteren hat der Sache nach ein betriebliches Eingliederungsmanagement stattgefunden; § 84
Abs. 2
SGB IX enthält diesbezüglich keine nähere gesetzliche Ausgestaltung; zu den insoweit erkennbaren Mindeststandards gehört es, die gesetzlich dafür vorgesehenen Stellen, Ämter und Personen zu beteiligen und mit ihnen eine am Ziel des Eingliederungsmanagements orientierte Klärung zu versuchen (BayVGH vom 5.10.2011 Az. 12 B 10.2811 a.a.O.). Ziel ist es, festzustellen, auf Grund welcher gesundheitlicher Einschränkungen es zu den Fehlzeiten gekommen ist und ob Möglichkeiten bestehen, diese künftig zu verringern (
vgl. BVerwG vom 10.12.2009 NZA 2010, 398). Dem entspricht es, dass Arbeitsplätze und Einsatzmöglichkeiten unter Einbeziehung der Klägerin, der Schwerbehindertenvertretung, des Betriebsrates und des Integrationsamtes besprochen wurden und mehrere Arbeitsversuche stattfanden. Unabhängig davon würde ein unterlassenes betriebliches Eingliederungsmanagement einer Kündigung dann nicht entgegenstehen, wenn, wie hier, keine alternative (Weiter-)Beschäftigungsmöglichkeit besteht.
Zusammenfassend kam das Integrationsamt daher in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bei der Interessenabwägung zu dem Schluss, dass das Interesse der Beigeladenen an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses höher zu bewerten ist als das Interesse der Klägerin an dem Erhalt ihres Arbeitsplatzes. Mit dem Beklagten ist von einer Langzeit-
bzw. Dauererkrankung auszugehen. Letztlich verbleibt hier auch im Interesse der Wiederherstellung der Gesundheit der Klägerin nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die dauerhafte und fortdauernde Abwesenheit der Klägerin von ihrem Arbeitsplatz seit 21. März 2011, die hohen Fehlzeiten in den Vorjahren und die negative Gesundheitsprognose hinsichtlich künftiger Fehlzeiten bedeuten eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen, so dass diese Beeinträchtigung der Beigeladenen nicht mehr zugemutet werden konnte. Demnach war der Ausspruch der Kündigung gegenüber der Klägerin auch nicht offensichtlich unwirksam.
Nach allem ist daher festzustellen, dass der Bescheid des Integrationsamtes vom 30. August 2011 rechtmäßig ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1
VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2
VwGO). Da die Beigeladene keinen Antrag im Verfahren gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko aus § 154
Abs. 3
VwGO ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen hat (
vgl. Kopp/Schenke,
VwGO, 15. Auflage 2007, § 162,
Rdnr. 21, 23). Eine Kostenerstattung gemäß § 162
Abs. 3
VwGO ist insoweit ausgeschlossen.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167
VwGO i.V.m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung (
ZPO).