Leitsatz:
1. Ein Anspruch auf Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung besteht auch dann, wenn die Gesundheitsstörung ohne feststellbare Folgen ausgeheilt ist, Spätfolgen aber nicht ausgeschlossen werden können.
2. Die Besorgnis von Spätfolgen braucht nicht mit medizinischen Erkenntnissen begründet zu werden, die einen bestimmten Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben.
3. Zur Zulässigkeit der Feststellungsklage.
Rechtszug:
vorgehend SG Stade 1987-02-26 S 1 V 196/84
vorgehend LSG Celle 1989-07-28 L 9 V 250/87