Leitsatz:
1. Der Anspruch auf Feststellung einer Behinderung, des Grades der Behinderung und sonstiger gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen nach dem SchwbG erlischt mit dem Tode des Berechtigten.
Orientierungssatz:
Vererblichkeit nicht vermögenswerter Rechte:
1. Ein Anspruch auf Feststellung gesundheitlicher Merkmale nach dem SchwbG erlischt mit dem Tod des Anspruchsinhabers und kann weder durch Erbrecht noch durch sozialrechtliche Sondervorschriften auf eine andere Person übergehen.
Rechtszug:
vorgehend SG Saarbrücken 1987-06-16 S 18 Vs 34/87
vorgehend LSG Saarbrücken 1988-05-26 L 1 Vs 38/87