Orientierungssatz:
1. Auslegung des § 12 I Nr 10 S 1 des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer der chemischen Industrie vom 24. März 1979 in der Fassung vom 1. Juli 1987. Durch die gemeinsame schriftliche Erklärung der Tarifvertragsparteien vom 23.3. 1984 wurde die Übertragbarkeit des Urlaubsanspruchs neu geregelt.
2. Der Anspruch auf den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte hat, abgesehen von der dafür erforderlichen Schwerbehinderteneigenschaft, die gleichen Merkmale wie der Anspruch auf Erholungsurlaub.
3. Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz besteht schon vom Zeitpunkt der Schwerbehinderung an und nicht erst nach behördlicher Feststellung.
Rechtszug:
vorgehend LArbG Köln 1990-05-15 11 Sa 1326/89
vorgehend ArbG Köln 1989-10-05 13 Ca 4230/89