Leitsatz:
1. Der Senat neigt gegen OVG Münster, Urteil vom 15.05.1986 - 10 A 760/84 - der Auffassung zu, daß im Sinne von § 18 Abs 4 SchwbG F: 1979 (= § 21 Abs 4 SchwbG nF) nur amtlich festgestellte Behinderungen mit einem Kündigungsgrund in Zusammenhang stehen können (hier letztlich offengelassen).
2. Zum atypischen Fall, der ausnahmsweise eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Hauptfürsorgestelle
über die Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten gebietet.
Fundstelle:
VGHBW RSpDienst 1993, Beilage 9, B16-17
Rechtszug:
vorgehend VG Karlsruhe 1987-09-15 2 K 261/85