1. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 07.08.2007 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens haben der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Der Kläger wendet sich gegen die von dem Beklagten erteilte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Beigeladenen.
Der am 25.05.1947 geborene Kläger ist seit 01.01.1974 bei der Beigeladenen als Diplom-Ingenieur beschäftigt. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 30 und einem Schwerbehinderten gleichgestellt.
Als Behinderung wurden festgestellt:
Rezidivierende Lumbalgien nach Bandscheibenoperation und degenerative Wirbelsäulenveränderungen.
Empfindungsstörungen.
Der Kläger ist Betriebsratsmitglied der Beigeladenen.
Am 20.11.2006 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Zur Begründung trug sie vor, dass der Kläger ohne dienstliche Veranlassung vom 11.10.2006 bis 25.10.2006 eine der beiden in der technischen Abteilung vorhandenen Digitalkameras an sich genommen habe, und der Aufforderung seines Vorgesetzten, Rechenschaft über die Verwendung der Kamera abzulegen, trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen sei. Am 10.11.2006 sei er für sein Verhalten schriftlich abgemahnt und aufgefordert worden, nunmehr bis zum 13.11.2006, 12:00 Uhr die erbetene Erklärung vorzunehmen. Er habe auch diese Frist verstreichen lassen und am 13.11.2006 lediglich mitgeteilt, dass er für die Erledigung noch zwei Wochen benötige. Das Verhalten werte man als nachdrückliche Arbeitsverweigerung.
Der Kläger trug im Rahmen seiner Anhörung durch seinen Bevollmächtigten vor, dass die Beigeladene wiederholt versuche, das Arbeitsverhältnis mit ihm zu beenden. Die Tatsache, dass der Betriebsrat dieses Mal der Kündigung zugestimmt habe, führe nicht dazu, dass nun auch das Integrationsamt seine Schutzfunktion nicht mehr wahrnehmen müsse. In Wirklichkeit handele es sich leider um den klaren und bewusst gesteuerten Versuch sich von einem älteren, zudem besonders geschützten Arbeitnehmer ohne wirklichen Grund zu trennen. Es sei beim besten Willen nicht möglich zu erkennen, was der eigentliche Grund für eine - wohlgemerkt außerordentliche - Kündigung sein solle. Damit stehe fest, dass die Kündigungsgründe nur vorgeschoben seien, um schnell zu einer Entscheidung des Integrationsamtes zu gelangen. Offensichtlich gehe es darum, schnell die Zustimmung zu erwirken, obwohl dafür nicht der geringste Grund vorliege.
Der Betriebsrat teilte in seiner Stellungnahme mit, dass der fristlosen Kündigung zugestimmt werde.
Eine Schwerbehindertenvertretung ist bei der Beigeladenen nicht gewählt.
Mit Bescheid vom 04.12.2006 versagte der Beklagte die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Zur Begründung führte er aus, dass zwar ein Zusammenhang der Behinderung des Klägers mit dem Kündigungsgrund nicht bestehe. Für die beabsichtigte Kündigung fehle es aber evident an einem wichtigen Grund im Sinne des § 626
BGB. Im Hinblick auf die Schwere des vorgeworfenen Fehlverhaltens (Nichtabgabe einer Stellungnahme) einerseits und die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Klägers (33 Jahre) andererseits entspreche die Kündigung nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete die Beigeladene damit, dass vorliegend ihrer Auffassung nach kein atypischer Fall vorliege, der bei fehlendem Behinderungszusammenhang ausnahmsweise eine Versagung der Zustimmung zur Kündigung rechtfertige. Auch sei eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, da die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch den Kläger abgemahnt worden sei. Auch werde in der Betriebsvereinbarung „Arbeitsordnung“ unter Ziffer 9.3 ausgeführt, dass Firmeneigentum nicht aus dem Betrieb mitgenommen werden dürfe. Ausnahmen bedürften der schriftlichen Zustimmung der Geschäftsleitung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2007 gab der Beklagte dem Widerspruch statt. Der Bescheid des Integrationsamtes vom 04.12.2006 wurde aufgehoben und die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger erteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Zusammenhang zwischen der Behinderung und den dem Kläger vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht bestehe. Im Regelfall sei daher die Kündigung zu erteilen. Ein besonders gelagerter atypischer Einzelfall liege nicht vor, da der Kläger nicht in einer den Schutzzweck des Schwerbehindertengesetzes berührenden Weise besonders hart betroffen sei. Ein solcher Umstand sei auch nicht darin zu sehen, dass es an einem wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses fehlen könnte. Die Unwirksamkeit der Kündigung dränge sich hier nach dem Vortrag des Beigeladenen nicht geradezu auf, da die Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne. Mit der Feststellung, die Verletzung der Auskunftspflicht durch den Kläger bezüglich der Verwendung der Kamera sei im Verhältnis zu der fast 33-jährigen Betriebszugehörigkeit nicht als so schwerwiegend anzusehen, habe das Integrationsamt in seinem Ausgangsbescheid den zulässigen Rahmen der Evidenzprüfung überschritten; denn Feststellungen dieser Art bedürften einer rechtlichen Wertung und Würdigung und seien daher gerade nicht evident. Zudem habe das Integrationsamt außer Acht gelassen, dass der Kläger aus demselben Anlass kurz zuvor von der Beigeladenen abgemahnt worden sei (10.11.2006) und die erbetene Auskunft gleichwohl nicht erteilt habe. Dies sei als schwerwiegende Pflichtverletzung anzusehen, denn die Beigeladene, welcher die Nutzung der Kamera während des hier maßgeblichen Zeitraumes entzogen war, müsse ein hohes Interesse an der Kenntnis über den (dienstlichen) Grund der Fremdnutzung zugebilligt werden. Die Nichterfüllung dieses Auskunftsrechtes schließe daher nicht von vornherein eine Kündigung aus wichtigem Grund aus.
Mit am 10.09.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger hiergegen Klage erhoben.
Zur Klagebegründung nimmt er Bezug auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren. Er ist der Auffassung, dass der angegebene Kündigungsgrund eine außerordentliche Kündigung offensichtlich nicht rechtfertigen könne. Die Behörde müsse in diesem Zusammenhang alle Tatsachen ermitteln, die erforderlich seien, um die gegensätzlichen Interessen gegeneinander abzuwägen und dürfe sich nicht auf eine Schlüssigkeitsprüfung beschränken. Der Kläger habe nicht ansatzweise die Arbeit verweigert und sei den Anweisungen der Beigeladenen gefolgt, indem er die begehrten Auskünfte erteilt habe.
Der Kläger beantragt,
den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 07.08.2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf seinen Widerspruchsbescheid, dessen Begründung er im Klageverfahren vertieft und ergänzt.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Wirksamkeit der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung, also das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626
Abs. 1
BGB vorliegend nicht zu prüfen sei. Eine offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung liege ohne offensichtlichen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht offen zutage. Unabhängig davon, liege ein wichtiger Grund für eine Kündigung vor, wenn sich ein Arbeitnehmer hartnäckig weigere trotz mehrerer Aufforderungen Arbeitsanweisungen zu erfüllen.
Auf die vorgelegten Bände
IV und VI der Behördenakten sowie die Gerichtsakten (2 Bände), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, wird hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 22.04.2008 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 07.08.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (
vgl. § 113
Abs. 1
VwGO).
Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung ist hier nach
§ 85 SGB IX erforderlich gewesen, denn der Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 30 einem Schwerbehinderten gleichgestellt.
Grundlage für die hier im Streit stehende Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ist
§ 91 Abs. 4 SGB IX.
Dabei ist der Entscheidung des Gerichts - wie derjenigen der Widerspruchsbehörde - der Sachverhalt zugrunde zulegen, der zum Zeitpunkt der Kündigung bestand, während es für die Beurteilung der Rechtslage - wie auch sonst in Fällen der Anfechtungsklage - auf die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltenden Rechtsnormen ankommt (
BVerwG, Beschluss vom 07.03.1991, - 5 B 114/89 -, ZfSH/SGB 1991, 311).
Hier ist zunächst davon auszugehen, dass der Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers durch die Beigeladene innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 91
Abs. 2
SGB IX gestellt wurde.
Die Aufhebung der Versagung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers und die Erteilung der Zustimmung im angegriffenen Widerspruchsbescheid erweist sich jedoch aus materiellen Gründen als rechtswidrig. Nach § 91
Abs. 4
SGB IX soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht.
Vorliegend ist ein Zusammenhang zwischen den Gründen, die zur Kündigung des Klägers geführt haben und seiner Behinderung zu verneinen, weshalb § 91
Abs. 4
SGB IX anwendbar ist. Dabei ist davon auszugehen, dass die Darlegungs- und Beweislast den sich auf die genannte Regelung berufenden Arbeitgeber trifft (Kossens/von der Heide/Maaß,
SGB IX, 2. Auflage, § 91 Randnr. 24; Hauck/Noftz,
SGB IX, § 91 Randnr. 10), im vorliegenden Fall also die Beigeladene. Aus den Ausführungen der Beigeladenen in ihrem schriftsätzlichen Vortrag ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass ihr diese Darlegung und ggfs. der Beweis gelingen könnte, das Versäumen der geforderten rechtzeitigen Auskunftserteilung hinsichtlich der Mitnahme einer Dienstkamera in den Privatbereich des Klägers, was zu seiner Kündigung geführt hat, stünde nicht im Zusammenhang mit seiner Behinderung, die sich in Leistungseinschränkungen ausdrückt, die rein körperlicher Natur sind. Eine derartige auch mittelbare Kausalität (
vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Juli 1989 -
6 S 1739/87 -, BB 1989, 2400) ist nicht ersichtlich und geht auch nicht - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - aus der betriebsärztlichen Bescheinigung vom 08.09.2003 hervor. Darin werden lediglich bestimmte Leistungseinschränkungen des Klägers, die körperlicher Natur sind, beschrieben. Einen Hinweis auf eine daraus resultierende Verhaltensbeeinträchtigung des Klägers in Bezug auf den oben angegeben Kündigungsgrund enthält diese Bescheinigung nicht ansatzweise.
Die Aufhebung der Versagung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers und die Erteilung der Zustimmung im angegriffenen Widerspruchsbescheid erweist sich jedoch aus materiellen Gründen deshalb rechtswidrig, weil die offensichtliche Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen gerade zu aufdrängt (
BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 -
5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 275
ff.).
Dabei ist das Integrationsamt grundsätzlich nicht berechtigt, über die Wirksamkeit der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung, also das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626
Abs. 1
BGB zu urteilen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 2005, Az.:
9 S 2178/05). Der Wortlaut des § 91
Abs. 4 i. v. m.
§ 85 SGB IX deutet nicht auf ein solches Prüfungsrecht oder gar eine Prüfungspflicht hin. Auch der Zweck des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte erfordert es grundsätzlich nicht, dem Integrationsamt die Prüfung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626
Abs. 1
BGB abzuverlangen, bevor es der außerordentlichen Kündigung seine Zustimmung erteilt. Die Ausübung des arbeitgeberseitigen Kündigungsrechtes ist einer vorherigen Kontrolle des Integrationsamtes unterworfen, um bereits im Vorfeld der Kündigung die spezifischen Schutzinteressen schwerbehinderter Arbeitnehmer zur Geltung zu bringen.
Es ist jedoch nicht Aufgabe des Sonderkündigungsschutzes, den von den Arbeitsgerichten nach erfolgter Kündigung zu gewährenden arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes zu ersetzen oder gar überflüssig zu machen. Dem Integrationsamt ist nicht die umfassende Abwägung aller den Kündigungsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestimmenden widerstreitenden Interessen aufgetragen, sondern nur die Einbringung bestimmter vom Schutzzweck des Schwerbehindertengesetzes erfassten Interessen. Es ist auch nicht Sinn des Gesetzes, dem Schwerbehinderten die Unannehmlichkeiten und Belastungen eines Kündigungsschutzstreites mit dem Arbeitgeber abzunehmen, da derartige Lasten aller Arbeitnehmer treffen können und der Schwerbehinderte insoweit grundsätzlich keinen besonderen Schutzanspruch hat. Das Gesetz will den Schwerbehinderten nicht gegenüber dem Nichtbehinderten bevorzugen, sondern lediglich seine behinderungsbedingten Nachteile ausgleichen (
vgl. hierzu:
BVerwG, Urteil vom 02.07.1992, Az.:
5 C 39/90, BVerwGE 90,275
ff.; VGH Baden-Württemberg
a. a. O.). Nur wenn Umstände vorliegen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden (
vgl. hierzu: BVerwGE, Urteil vom 02.07.1992,
a. a. O.; VGH Baden-Württemberg,
a. a. O.) Ein solcher atypischer Fall liegt nach Überzeugung des Gerichts dann vor, wenn die zur Begründung des Zustimmungsantrages vom Arbeitgeber vorgetragenen Gründe eine außerordentliche Kündigung offensichtlich nicht zu rechtfertigen vermögen. Insoweit hat das Integrationsamt im Rahmen seiner Zustimmungsentscheidung zu berücksichtigen, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 626
Abs.1
BGB vorliegen kann. (
VG des Saarlandes, Urteil vom 5.10.2005, Az.:
10 K 39/05; offen gelassen:
BVerwG, Urteil vom 2.7.1992, Az.:
5 C 39/90, BVerwGE 90, 275f., HessVGH Urteil vom 10.8.1993, Az.:
9 UE 1274/90, ESVGH 44,42). Eine solche offensichtliche arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Kündigung ist dann anzunehmen, wenn sie ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt, mithin jedem Kundigen sich geradezu aufdrängt (
VG des Saarlandes, Urteil vom 05.10.2005, Az.:
10 K 39/05; BVerwGE, Urteil vom 02.07.1992,
a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschuss vom 24.11.2005,
a. a. O.).
Sind die vorgetragenen Kündigungsgründe zur Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung offensichtlich unwirksam, spricht viel dafür, dass der Arbeitgeber diese Gründe nur "vorschiebt", es ihm aber eigentlich darum geht, sich von einem schwerbehinderten Mitarbeiter zu trennen. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, es dem Arbeitgeber durch eine weitreichende Einschränkung der Prüfungskompetenz des Integrationsamtes zu ermöglichen sich rasch von einem schwerbehinderten Arbeitnehmer zu trennen, da diesem hier gerade kein schwerwiegendes Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann. Wenn die vorgetragenen Gründe eine außerordentliche Kündigung ganz offenkundig nicht zu rechtfertigen vermögen, ist das Ermessen des Intergrationsamtes soweit reduziert, dass die Verweigerung der Zustimmung die einzig rechtmäßige Entscheidung darstellt. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, dem Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung zu entsprechen, wenn die Unwirksamkeit dieser Kündigung offen zu Tage liegt. Auch der Beklagte ist in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid (
S. 5 unten) davon ausgegangen, dass eine Evidenzkontrolle dahingehend durchzuführen ist, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 626
BGB nicht gegeben sei. Nur in diesem Fall würde eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend stattfinden, dass die Zustimmung zu versagen wäre. Offensichtlich unwirksam sei eine Kündigung aber nur dann, wenn sich schon aus dem Vortrag des Arbeitgebers ohne Beweiserhebung ihre Unwirksamkeit geradezu aufdränge.
Nach Überzeugung des Gerichts liegt eine solche offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung hier vor. So hat die Beigeladene den Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung damit begründet, dass der Kläger nach dem Entleihen einer dienstlichen Digitalkamera der Aufforderung der Beigeladenen, in einer dienstlichen Erklärung schriftlich mitzuteilen, zu welchen dienstlichen Zweck er die Kamera seit dem 11.10.2006 aus dem Sekretariat der Beigeladenen entnommen habe, nicht nachgekommen sei. Dies stelle eine nachdrückliche Arbeitsverweigerung dar. Nachdem der Kläger zwei Mailanfragen der Beigeladenen zu der Frage, weshalb er die Kamera dienstlich gebraucht habe, nach Auffassung der Beigeladenen nicht zufriedenstellend beantwortet habe, mahnte ihn die Beigeladene mit Schreiben vom 10.11.2006 ab. In dieser Abmahnung wurde dem Kläger eine Frist bis zum 13.11.2006, 12:00 Uhr gesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte er der Arbeitsanweisung, schriftlich mitzuteilen, zu welchem dienstlichen Zweck er eine Digitalkamera aus dem Sekretariat entnommen habe, nachkommen. Für den Fall der Verweigerung dieser Arbeitsanweisung wurde dem Kläger angedroht, dass das Arbeitsverhältnis mit ihm fristlos gekündigt werde. Nach Ansicht des Gerichts vermag der Vorwurf, der Kläger habe nicht oder nicht in zufriedenstellender Weise mitgeteilt, zu welchem dienstlichen Zweck er eine entliehene Dienstkamera verwendet habe, eine darauf gestützte außerordentliche Kündigung offensichtlich nicht zu rechtfertigen.
Zum einem stellt das Verhalten des Klägers nach Auffassung der erkennenden Einzelrichterin keine schwerwiegende Nebenpflichtverletzung dar, da der Kläger noch vor Ablauf der ihm mit der Abmahnung vom 10.11.2006 gesetzten Frist per Mail (Bl. 56 der Gerichtsakte) mitgeteilt hat, dass er die Frage beantworten wolle, er hierfür aber eine Zeit von 2 Wochen benötige. Ein Verweigern der von ihm erbetenen Auskunft kann darin nicht gesehen werden. Zudem ist, sollte in dem Verhallten des Klägers eine einmalige Nebenpflichtverletzung liegen, eine beharrliche Nebenpflichtverletzung, welche eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte, nicht zu erkennen. Besondere Umstände der vorliegenden Fallkonstellation, die bei einer einmaligen Nebenpflichtverletzung eine außerordentliche Kündigung ermöglichen können, sind dem Vortrag der Beigeladenen nicht ansatzweise zu entnehmen. Nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen könnte für die vorliegende Fallkonstellation vielmehr nur eine ordentliche Kündigung im Raum stehen. Aus den genannten Gründen schließt die Nichterfüllung des Auskunftsrechtes durch den Kläger entgegen der Auffassung des Beklagten im Widerspruchsbescheid von vorneherein eine Kündigung aus wichtigem Grund aus. Da somit ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ganz offensichtlich nicht vorliegt, war das Ermessen des Beklagten dahingehend reduziert, dass die Versagung der Kündigung die einzig rechtmäßige Entscheidung darstellte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1
VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat können ihr nach § 154
Abs. 3
VwGO auch Kosten auferlegt werden. Nach § 159
VwGO i. V. m. § 100
ZPO haben der Beklagte und die Beigeladene die Kosten jeweils zur Hälfte zu tragen.
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188
VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 708
Nr. 11, 711
ZPO.