Urteil
Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung einer schwerbehinderten Verwaltungsangestellten im öffentlichen Dienst eines Polizeipräsidiums

Gericht:

VG Frankfurt 7. Kammer


Aktenzeichen:

7 E 1236/07 | 7 E 1236/07 (1)


Urteil vom:

28.11.2007


Grundlage:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatabestand:

Die am 30.06.1958 geborene Klägerin hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 50, anerkannt mit Bescheid des Versorgungsamtes vom 22.05.1991. Als Behinderungen wurden darin festgestellt:

1. Versteifung des rechten unteren Sprunggelenkes und Gonarthrose rechts nach Polytrauma
2. ...
3. Wiederkehrende depressive Verstimmungszustände mit Körperfunktionsbeschwerden.
4. ...

Sie wird seit dem 01.03.1979 bei dem Beigeladenen am Standort Hanau als Verwaltungsangestellte in Teilzeit beschäftigt. Seit dem Jahr 2002 nimmt die Klägerin das Amt der gewählten Schwerbehindertenvertrauensfrau wahr.

Mit Schreiben vom 25.07.2006 beantragte der Beigeladene die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin bis zum 20.03.2006 langfristig erkrankt gewesen sei. Bereits kurz nach ihrem Dienstantritt am 21.03.2006 sei klar geworden, dass sich ihre bereits vor der Erkrankung feststellbaren wahnhaften Vorstellungen, dass es sich bei dem Dienstgebäude in Hanau um einen nach einem Brand in der Raumschießanlage im Jahre 1985 nach wie vor hochschadstoffbelastetes Gebäude handele und mehrere Krebserkrankungen im Kollegenkreis auf diese Schadstoffbelastung zurückzuführen seien, fortbestünden und sich noch verfestigt hätten. Die Behauptung von Frau L., eine Schadstoffbelastung bestehe noch fort, werde durch zwei Gutachten des Freseniusinstitutes vom 22.10.2004 und 07.02.2005 eindeutig widerlegt. Gleichwohl habe man dem Wunsch von Frau L. entsprochen, ihren Dienst nicht mehr im Dienstgebäude des Polizeipräsidiums in Hanau, sondern im Präsidiumsgebäude in Offenbach zu versehen. Bevor es jedoch zum Dienstantritt in Offenbach gekommen sei, sei Frau L. durch ein absonderliches Verhalten im Kollegenkreis aufgefallen. Teilweise sei sie - angeblich auf der Suche nach Schimmelpilzen - im Schutzanzug aufgetreten. Teilweise sei sie auch durch merkwürdige Gespräche aufgefallen, die bei Kollegen den Eindruck einer psychischen Erkrankung hätten entstehen lassen.

Mit Verfügung vom 06.04.2006 sei die Klägerin - ein Attest habe nicht vorgelegen und die Klägerin auch nicht bereit gewesen, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen - bis zum Abschluss einer arbeitsmedizinischen Überprüfung vom Dienst freigestellt worden. Zusätzlich sei ihr das Betreten von Diensträumen (ausgenommen ihr bisheriger Dienstort in Hanau zur Abholung persönlicher Gegenstände) untersagt worden. Eine beim leitenden Polizeiarzt am 07.04.2006 erfolgte Vorstellung habe diesen veranlasst, eine neurologische Praxis mit der Begutachtung der Klägerin zu beauftragen mit dem Ergebnis, dass die Klägerin dienstunfähig erkrankt sei. Eine Diagnose sei aus datenschutzrechtlichen Gründen dem Beigeladenen nicht mitgeteilt worden. Attestiert worden sei eine Erkrankung bis zum 31.05.2006. Seit dem 01.06.2006 habe dem Beigeladenen kein Arbeitsunfähigkeitsattest mehr für die Klägerin vorgelegen, zum Dienst sei sie aber auch nicht erschienen.

In dieser Zeit habe die schwerbehinderte Klägerin einen regelrechten Feldzug gegen das Polizeipräsidium Südosthessen und einzelne Bedienstete geführt. So sei sie an die Staatsanwaltschaft Hanau mit der Bitte um Einleitung eines Ermittlungsverfahrens herangetreten, sei bei der Staatskanzlei, bei der Unfallkasse, beim Landespolizeipräsidium und sogar beim Kanzleramt vorstellig geworden, um dagegen zu protestieren, dass die Verantwortlichen des Beigeladenen nichts gegen den angeblich gesundheitsgefährdenden Zustand des Dienstgebäudes in Hanau unternähmen. Diese Aktivitäten seien wider besseres Wissen der Klägerin erfolgt, denn ihr seien sämtliche Gutachten, die im Zusammenhang mit der Brandsanierung gefertigt worden waren, bekannt gegeben worden.

In der Zeit ihrer ab dem 12.04.2006 datierenden Erkrankung sei die Klägerin von B. nach M. in Oberbayern umgezogen. Nachdem der Beigeladene erfahren habe, dass die Klägerin einen Urlaub in den USA verbringen wolle, habe man die Klägerin mit Schreiben vom 19.06.2006 aufgefordert, zur Entscheidung über die Genehmigung eines solchen Urlaubs eine Bescheinigung der neurologischen Praxis Dres. L./B. vorzulegen, dass eine solche Reise aus gesundheitlichen Gründen zu befürworten sei. Der Beigeladene habe später erfahren, dass sich die Klägerin in den USA aufhalte, ohne Urlaub beantragt oder genehmigt bekommen zu haben. Sie habe darüber hinaus einen mit dem Neurologen Dr. B. auf Betreiben des Polizeiarztes für den 03.07.2006 vereinbarten Begutachtungstermin nicht wahrgenommen. Eine ärztliche Bescheinigung, die den USA-Aufenthalt befürwortet, habe sie ebenfalls nicht vorgelegt.

Die Klägerin sei daraufhin vom Beigeladenen mit Schreiben vom 17.07.2006 abgemahnt worden, verbunden mit dem Vorwurf, ihrer aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Verpflichtung zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit aktiv beizutragen, im Zusammenhang mit ihrem nicht genehmigten USA-Aufenthalt zuwidergehandelt zu haben. Die Abmahnung war mit der Androhung der fristlosen Kündigung verbunden, falls sich die Klägerin nicht bis zum 24.07.2006 bei der PersonalsteIle des Beigeladenen einfinde.

Die Klägerin habe diese Mail nachweislich erhalten. Eine Rückantwort per Mail datiere vom 17.07.2006 um 18:19 Uhr, die keine Aussage zur Wiederaufnahme des Dienstes enthalte.

Bereits mit Schreiben vom 12.06.2006 habe die Klägerin eine erste Abmahnung erhalten mit dem Vorhalt, dass ihr Verhalten das Ansehen des Polizeipräsidiums Südosthessen als ihren Arbeitgeber in der Öffentlichkeit und das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nachhaltig schädige. Damals wurden ihr weitere Maßnahmen, insbesondere die Weitergabe behördeninterner Sachverhalte an Dritte, untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung die fristlose Kündigung angedroht. Hierzu führt der Beigeladene weiter an, dass die Klägerin trotz dieser Abmahnung am 13. und 14.07.2006 an verschiedene Empfänger innerhalb und außerhalb des Polizeipräsidiums per Mail erneut diverse Vorwürfe geltend gemacht habe.

Sowohl das Abmahnungsschreiben vom 12.06.2006 sowie die Abmahnung vom 17.07.2006 lägen dem Integrationsamt in Kopie vor.
Am 25.07.2006 habe der Beigeladene von dem Bevollmächtigten der Klägerin ein Attest eines Chiropraktikers aus Cape Coral, Florida, erhalten, aus dem hervorgehe, dass die Klägerin am 17.07.2006 von dem Facharzt untersucht worden sei. Der behandelnde Arzt habe in seinem Attest mitgeteilt, dass es erforderlich sei, dass die Klägerin in den nächsten 3 Monaten wöchentlich dreimal, danach weitere drei Monate wöchentlich zweimal und danach für weitere sechs Monate wöchentlich einmal behandelt werden müsse. In dieser Zeit dürfe die Klägerin nicht zu viel heben und nicht zulange sitzen, wie es bei einer Flugreise erforderlich sei.

In Bezug auf das vorliegende Attest trägt der Beigeladene vor, dass man davon ausgehen müsse, dass die Beschwerden der Klägerin - wenn nicht sogar durch die Flugreise und den Aufenthalt in Florida hervorgerufen - durch die ungenehmigte Urlaubsreise zumindest verstärkt worden seien. Die Klägerin habe sich in die USA abgesetzt, ohne einen Urlaub zu beantragen und die geforderte Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. Sollten die gesundheitlichen Beschwerden vor Urlaubsantritt bereits vorhanden gewesen sein, dann bedeute dies nichts anderes, als dass die Klägerin ganz bewusst den Beigeladenen unter eklatanter Verletzung ihrer aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Pflichten über ihren Gesundheitszustand im Unklaren habe lassen wollen, um zu verhindern, dass im Falle eines der geplanten Reise entgegenstehenden ärztlichen Votums ein entsprechender Urlaubsantrag abgelehnt werde.

Auf Grund des Attestes müsste der Klägerin vorgeworfen werden, eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes selbst herbeigeführt und dadurch ihrer aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Pflicht, sich aktiv an der Erhaltung oder Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit zu beteiligen, eklatant zuwider gehandelt zu haben. Berücksichtige man aber, dass die Klägerin vor Antritt ihres nicht genehmigten Urlaubs mehrfach gegenüber Mitarbeitern beim Beigeladenen betont habe, sie sei nicht krank und fühle sich rundum wohl, dann müssten Zweifel an dem attestierten Gesundheitszustand angemeldet werden, die aus Sicht des Beigeladenen einer amtsärztlichen Untersuchung und Begutachtung bedürften. Eine unverzügliche Rückkehr der Klägerin nach Deutschland sei erforderlich.

Die Zweifel am Vorhandensein oder zumindest der Schwere der attestierten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien auch dadurch berechtigt, dass diese angeblichen Beeinträchtigungen erst geltend gemacht worden seien, als man der Klägerin per Mail am 17.07.2006 mitgeteilt habe, dass man beabsichtige, ihr zu kündigen, falls sie nicht bis zum 24.07.2006 bei ihrem Arbeitgeber erscheine. Am 17.07.2006 habe sie dann offensichtlich beim Aussteller des Attestes vorgesprochen und sich eine Erkrankung bestätigen lassen, die zuvor von ihr nicht behauptet worden sei, die aber - unterstellt diese sei bereits vor Antritt der USA-Reise vorhanden gewesen - sie nicht daran gehindert hatten, sich den Strapazen eines so langen Fluges auszusetzen. Wenn ihr unter diesen Bedingungen der Flug in die USA möglich gewesen sei, dann sei es der Klägerin auch zuzumuten, unter vergleichbaren Bedingungen den Rückflug zu vollziehen. Eine eventuelle Behandlung könne auch in Deutschland vorgenommen werden. Die Klägerin habe ohne Angaben von Gründen den zur Vermeidung einer fristlosen Kündigung gesetzten Termin für eine persönliche Vorsprache bei der Behörde zur Abstimmung weiterer - insbesondere ärztlicher - Maßnahmen verstreichen lassen. Deutlicher habe sie gar nicht zum Ausdruck bringen können, dass sie nicht daran denke, nach Deutschland zurück zu kehren und den Dauerzustand eines ungerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst zu beenden.

Weiterhin nimmt der Beigeladene in seiner Kündigungsbegründung Bezug auf eine E-Mail der Klägerin vom 28.07.2006, in der diese dem Beigeladenen mitgeteilt habe, dass sie bereits in der ersten Juniwoche den Termin für den 17.07.2006 bei dem Facharzt in Florida vereinbart habe, da sie bereits zu diesem Zeitpunkt mit Nacken-, Rücken- und Kopfschmerzen zu kämpfen gehabt habe. Der Beigeladene trägt dazu vor, dass die Klägerin mit dieser Aussage bestätige, dass sie bereits vor ihrer ungenehmigten USA-Reise erhebliche gesundheitliche Beschwerden gehabt habe, die sich offensichtlich durch die Reise verstärkt hätten. Bedenke man, dass ihr langes Sitzen - wie bei einer Flugreise - nicht zugemutet werden könne (so jedenfalls die Aussage des behandelnden Chiropraktikers in Florida), dann dürfte allein schon der Flug nach Florida in gesundheitlicher Hinsicht als kontraproduktiv anzusehen sein. In diesem Zusammenhang verweist der Beigeladene nochmals auf seine Aufforderung vom 19.06.2006 an die Klägerin, eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, dass eine solche Reise ihrer Gesundung dienlich sei. Der Beigeladene sei vor dem Hintergrund des ausführlichen Sachvortrages, auch unter Berücksichtigung des vorgelegten ärztlichen Attestes aus Florida, nicht bereit, von einer fristlosen Kündigung abzusehen.

Das Integrationsamt holte im Rahmen des Kündigungszustimmungsverfahrens Stellungnahmen vom zuständigen Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung des Beigeladenen ein und forderte ebenfalls die schwerbehinderte Klägerin auf, zu den vorgetragenen Kündigungsgründen Stellung zu nehmen.

Der Personalrat des Beigeladenen teilte dem Integrationsamt mit, dass er in seiner Sitzung vom 26.07.2006 die beabsichtigte fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zur Kenntnis genommen habe und eine entsprechende schriftliche Stellungnahme dem Beigeladenen zugegangen sei. Man sei der Auffassung, dass die Klägerin seit April des Jahres dienstunfähig ist. Über ihre dienstlichen Verfehlungen sei man ausreichend informiert worden.

Die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Integrationsamt wurde von dem stellvertretenden Vertrauensmann übermittelt. Dieser teilte mit, dass er zu der durch den Beigeladenen geplanten Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Klägerin immer aktuell in Kenntnis gesetzt worden sei. Wie aus dem Vortrag der Behörde ersichtlich sei, habe die Klägerin ohne einen Urlaubsantrag gestellt zu haben eine Reise in die USA angetreten. Von dort aus sei eine Krankmeldung für die nächsten 12 Monate erfolgt. Eine für alle schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen des Polizeipräsidiums zufriedenstellende Betreuung sei durch den stellvertretenden Vertrauensmann gewährleistet. Die Klägerin werde dazu nichts mehr beitragen können, da sie nach eigenen Angaben in diesem Jahr nicht mehr nach Deutschland zurückkommen werde und die Amtszeit als Schwerbehindertenvertretung im November dieses Jahres ende. Die Klägerin bleibe unentschuldigt vom Dienst fern und missachte alle Anweisungen des Beigeladenen. Über den Gesundheitszustand der schwerbehinderten Klägerin wolle man sich nicht äußern, da hierzu die Fachkenntnis fehle.

Die Klägerin erklärte sich mit der beabsichtigten Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Integrationsamt nicht einverstanden. Sie teilte mit, dass sie mit Faxnachricht vom 06.07.2006 vom Polizeipräsidenten freigestellt worden sei. Aus gesundheitlichen Gründen sei sie am 29.04.2006 bis zum 15.05.2006 in Mittenwald in Urlaub gewesen. Dort habe sie festgestellt, dass es ihr mit ihrer Atemwegsentzündung, die wieder aufgetreten sei, als sie am 21.03.2006 ihren Dienst im Hanauer Dienstgebäude angetreten hatte, erheblich besser gehe. Daher sei sie zum 15.05.2006 von Bruchköbel nach Mittenwald umgezogen. Seit dem 06.04.2006 habe der Beigeladene versucht, sie kalt zu stellen, weil sie seit März 2003 in der Angelegenheit "Schadstoffe der Polizeidirektion Hanau vom 03.04.1985" ermittelt habe. Der Beigeladene habe erst seit dem 06. April 2006 versucht sie freizustellen, dann rückwirkend auf ihren Dienstbeginn am 21.03.2006 krankschreiben zu lassen, dann wieder per Brief vom 14.06.2006 zum Dienst einzubestellen, obwohl der leitende hessische Polizeiarzt ihr am 20.06.2006 telefonisch bestätigt habe, dass sie weiterhin dienstunfähig sei.
Gleichzeitig sei in diesem Brief das am 06.04.2006 ausgesprochene Hausverbot gegen sie aufgehoben und sie aufgefordert worden, ihren Arbeitsvertrag zu erfüllen. Am 14.06.2006 sei ihr durch die Krankenkasse Taunus-BKK in Frankfurt eine Kopie des Schreibens vom 03.05.2006 vom leitenden hessischen Polizeiarzt ausgehändigt worden, in dem dieser dem Beigeladenen eine zeitweilige Berentung vorgeschlagen habe. Diesbezüglich sei ihr vom Beigeladenen bis heute nichts mitgeteilt worden, auch nicht, dass sie von dem Neurologen Herrn Dr. L. hinter ihrem Rücken vom 21.03. bis zum 31.05.2006 krankgeschrieben worden sei, was laut Aussage der Mitarbeiterin der Taunus-BKK gar nicht zulässig sei. Der Untersuchungstermin bei Herrn Dr. L. sei am 13.04.2006 gewesen. Seit dem 21.06.2006 sei sie aus gesundheitlichen Gründen in den USA in Florida. Hier werde sie vom Chirotherapeuten wegen ihrer Wirbelsäule behandelt. Von der Zahnärztin Dr. E. werde sie allergiefreien Zahnersatz und Kronen bekommen. Zurzeit sei sie noch nicht flugtauglich, werde aber versuchen, so schnell wie möglich nach Deutschland zu kommen, um dort alles zu klären.

Mit Bescheid vom 09.08.2006 erteilte der Beklagte die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Klägerin durch den Beigeladenen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2007 zurück. Zur Begründung der ablehnenden Widerspruchsentscheidung führt der Beklagte aus, dass kein Zusammenhang zwischen der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung und der bei der Klägerin als Behinderung anerkannten depressiven Verstimmung bestehe. Er bezieht sich hierzu auf das Gutachten von Herrn Dr. L. vom 19.04.2006.

Mit am 25.04.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Die Klägerin ist der Auffassung, dass einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung nur der Arbeitgeber stellen könne bzw. dessen Bevollmächtigter, der sich gegenüber dem Integrationsamt durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen müsse. Da der beigeladene Arbeitgeber dem Integrationsamt keine Vollmacht vorgelegt habe, sei dessen Entscheidung schon deshalb aufzuheben. Ferner habe das Integrationsamt die Klägerin nicht angehört. Ihr sei der Antrag des Beigeladenen nicht zugestellt worden. Sie habe weder diesen Antrag noch die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung erhalten. Entgegen den Ausführungen im Bescheid vom 09. 08.2006 habe die Klägerin gegenüber dem Integrationsamt auch keine Stellungnahme abgegeben. Die Klägerin habe dazu auch keine Gelegenheit gehabt, da sie von dem Verfahren keine Kenntnis gehabt habe.
Im Übrigen hätte die Zustimmung aufgrund der dem Integrationsamt bekannten Tatsachen nicht erteilt werden dürfen. Auf Seite 2 des Bescheides vom 09.08.2006 werde ausgeführt, dass sowohl dem Arbeitgeber der Klägerin als auch dem Integrationsamt bekannt sei, dass eine beim Leitenden Polizeiarzt am 07.04.2006 erfolgte Vorstellung diesen veranlasst habe, einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit der Begutachtung der Klägerin zu beauftragen und dass dieser Facharzt zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Klägerin dienstunfähig erkrankt sei.
Es sei also sowohl dem beigeladenen Arbeitgeber als auch dem Integrationsamt bekannt gewesen, dass das außerordentlich auffällige Verhalten der Klägerin auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen sei. Ausweislich des Bescheides des Versorgungsamtes Frankfurt am Main vom 22.08.1991 seien bei der Klägerin wiederkehrende depressive Verstimmungszustände mit Körperfunktionsbeschwerden als Behinderung festgestellt worden. Weiter sei die Klägerin jedenfalls in der Zeit von Anfang April 2006 bis mindestens August 2006 geschäftsunfähig gewesen. Hierzu wurde ein ärztliches Attest der Neurologischen Privatpraxis Lang und Bettermann vom 20.09.2006 vorgelegt.
Der wesentliche vom Beklagten vorgetragene Kündigungsgrund bestehe in einem unentschuldigten Fehlen der Klägerin ab dem 01. Juni 2006. Dieses Verhalten der Klägerin sowie ihr Aufenthalt in den USA ab dem 21.06.2006 sowie die weiteren im Zustimmungsantrag beschriebenen Auffälligkeiten im Verhalten der Klägerin hätten ihre Ursache in einer psychischen Erkrankung der Klägerin, einer manisch-depressiven Krankheit in Form einer manischen Episode mit psychotischen Symptomen. Das auffällige Verhalten der Klägerin in der Zeit ab dem 01.06. 2006 stehe mit der festgestellten psychiatrischen Erkrankung der Klägerin in einem Zusammenhang. Hierzu wurde eine weitere ärztliche Stellungnahme der Gemeinschaftspraxis Lang/ Bettermann vom 27.02.2007 zu den Akten gereicht. Das Verhalten der Klägerin habe seine Ursache in einer als Behinderung der Klägerin festgestellten Erkrankung, weshalb die Kündigung auch schließlich wegen einer festgestellten Schwerbehinderung der Klägerin erfolgt sei, so dass die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung nicht hätte erteilt werden dürfen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 09.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf den streitgegenständlichen Bescheid. Ergänzend trägt der Beklagte vor, dass die Klägerin im Verfahren gehört worden sei. Der Klägerin sei sehr wohl bekannt gewesen, dass der Beigeladene beabsichtigt habe, ihr zu kündigen, da sie mit E-Mail gegenüber dem Integrationsamt eine detaillierte Stellungnahme abgegeben bzw. sie bereits zu diesem Zeitpunkt Herrn Rechtsanwalt Kersting mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt habe. Zum Vortrag des Vorliegens eines Behinderungszusammenhanges und zur Vorlage der entsprechenden ärztlichen Stellungnahme von Herrn Dr. Lang vom 27.02.2007 sei auszuführen, dass diese auf Grund des Beschlusses des Widerspruchsausschusses in der Sitzung am 25. Januar 2007 seitens des Integrationsamtes in Auftrag gegeben worden sei.

Die Klägerin habe sich trotz Erinnerung mit der Weitergabe dieser Stellungnahme an den Arbeitgeber dergestalt nicht einverstanden erklärt, dass auf das Schreiben des Integrationsamtes keine Reaktion erfolgt sei. So habe diese Stellungnahme aufgrund des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs keine Berücksichtigung finden können. Die Klägerin könne damit jetzt nicht mehr gehört werden, da es ihr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens möglich gewesen sei, die Berücksichtigung dieser ärztlichen Stellungnahme herbeizuführen. Im Übrigen bestreitet der Beklagte die Richtigkeit des von der Klägerin nunmehr eingeführten ärztlichen Attestes vom 20.09.2006, wonach die Klägerin in der Zeit von April bis August 2006 geschäftsunfähig gewesen sein soll. Mangels näherer konkreter Angaben ließen sich die darin getroffenen Feststellungen nicht überprüfen. Insbesondere sei nicht zu erkennen, welche Umstände auslösend für den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit gewesen sein sollen. Hierauf komme es aber an, wenn es - wie hier - gerade um eine zeitlich begrenzte Geschäftsunfähigkeit gehe. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass Herr Dr. Bettermann in den dem Beklagten vorliegenden ärztlichen Berichten von einer möglichen Geschäftsunfähigkeit nicht gesprochen habe. Darüber hinaus hätte die Klägerin dieses Attest im bisherigen Verfahren ( Zustimmungs- und Widerspruchsverfahren) vorlegen können, was sie nicht getan habe und womit sie ihrer verfahrensmäßigen Pflicht zur Angabe ihr bekannter Tatsachen nicht nachgekommen sei.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er trägt vor, dass es der Vorlage einer Vollmacht nicht bedurft habe. Gemäß der Anordnung über die Zuständigkeit in Personalangelegenheiten vom 28.03.2001 sei den Polizeipräsidien die Befugnis zu der Vertretung des Landes Hessen übertragen. Wie es sich aus dem schriftlichen Zustimmungsantrag des Beigeladenen vom 25.07. 2006 ergebe, sei dieser Antrag vom Polizeipräsidenten persönlich gestellt worden. Die Klägerin sei im Zustimmungsverfahren auch ordnungsgemäß angehört worden. Eine bestimmte Form sei hierfür nicht vorgeschrieben. Selbst wenn die Anhörung nicht vor der Zustimmungserteilung erfolgt sein sollte, wäre sie spätestens während der Durchführung des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden. Mithin sei der behauptete Verfahrensfehler geheilt. Die fristlose Kündigung sei auch nicht wegen der festgestellten Behinderung der Klägerin oder wegen ihres Verhaltens, welches seine Ursache in einer als Behinderung festgestellten Erkrankung habe, erfolgt.

Laut Stellungnahme von Herrn Dr. L. vom 27.02.2007 habe die Klägerin am 12.04.2006 wahrscheinlich an einer manisch- depressiven Krankheit in Form einer manischen Episode mit psychotischen Symptomen, welche wahrscheinlich zu dem gezeigten auffälligen Verhalten in Zusammenhang stehe, gelitten. Diese unter Vorbehalt gestellte Diagnose von Herrn Dr. L. sei nicht als Behinderung anerkannt, sondern laut Bescheid des Versorgungsamtes Frankfurt am Main vom 22.05.1991 "wiederkehrende depressive Verstimmungszustände mit Körperfunktionsbeschwerden". Folglich sei die Klägerin, selbst wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der manisch-depressiven Erkrankung und dem auffälligen Verhalten der Klägerin unterstellt würde, nicht aufgrund eines Verhaltens gekündigt worden, welches mit einer Behinderung im Zusammenhang stehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten (1 Heft) Bezug genommen, die vorgelegen haben, und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Hessen

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 09.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Der Beklagte hat der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung formell rechtmäßig zugestimmt. Zunächst hat der Beigeladene, also das Land Hessen, vertreten durch das Polizeipräsidium Südosthessen, wirksam einen Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung gestellt. Gemäß der Anordnung des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vom 28.03.2001 (Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 09. 04.2001, Seite 1411 f.) ist den Polizeipräsidien die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen in Personalangelegenheiten der Angestellten in den Vergütungsgruppen X - 1a BAT übertragen (§ 1 der Anordnung). Die Vergütungsgruppe der Klägerin bewegt sich in diesem Spektrum. Wie es sich aus dem schriftlichen Zustimmungsantrag des Beigeladenen vom 25.07.2006 ergibt, wurde dieser Antrag vom Polizeipräsidenten persönlich gestellt.

Weiter hat der Beigeladene die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung der Klägerin innerhalb der Zwei- Wochen-Frist des § 91 Abs. 2 SGB IX beantragt. Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX kann die Zustimmung zur Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden; maßgebend ist der Eingang des Antrages bei dem Integrationsamt. Gem. § 91 Abs. 2 Satz 2 SGB IX beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 2 SGB IX entspricht in vollem Umfang dem § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die zur Auslegung dieser Norm entwickelten Grundsätze, insbesondere dazu, wann der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, sind deshalb auch bei der Auslegung von § 91 Abs. 2 Satz 2 SGB IX zu berücksichtigen ( VGH Mannheim, Urteil vom 05.08.1996 - 7 S 483/95 - m.w.N.). Der Beigeladene stützt die beabsichtigte außerordentliche Kündigung in seinem Zustimmungsantrag vom 25.07.2006 (Eingang beim Beklagten am 26. 07. 2006) unter Bezugnahme auf zwei Abmahnungsschreiben vom 12.06.2006 und vom 17.07.2006 auf mehrere verhaltensbedingte Umstände in der Person der Klägerin. Gegenstand der ersten Abmahnung vom 12.06.2006 war die Untersagung weiterer aus Sicht des Beigeladenen arbeitgeberschädigender Maßnahmen durch die Klägerin, insbesondere die Untersagung der Weitergabe behördeninterner Sachverhalte an Dritte, da dies das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber nachhaltig schädige. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde der Klägerin die fristlose Kündigung angedroht. Gegenstand der zweiten Abmahnung vom 17.07.2006 war:

1. Sie halten sich ungenehmigt in den USA auf, da Sie es offensichtlich nicht für notwendig befunden haben, einen Urlaubsantrag zu stellen und sich den Urlaub genehmigen zu lassen.

2. ....

3. Sie sind in die USA eingereist, ohne die von uns geforderte ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die Auskunft über die gesundheitliche Verträglichkeit einer solchen Reise geben sollte.

4. ...

5. Sie haben eklatant gegen Ihre arbeitsvertragliche Verpflichtung verstoßen, sich aktiv an der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu beteiligen.

6. ...

7. Sie haben einen mit Ihnen vereinbarten fachärztlichen Untersuchungstermin zur Überprüfung Ihrer Arbeitsfähigkeit nicht wahrgenommen."

8. ...

Weiter enthielt die zweite Abmahnung die Aufforderung, den USA-Urlaub unverzüglich abzubrechen und spätestens am 24.07. 2006 für weitere notwendige ärztliche Untersuchungen zur Verfügung zu stehen, ansonsten werde fristlos gekündigt. Bei der Weitergabe behördeninterner Sachverhalte an Dritte handelt es sich nach Auffassung der Kammer um einen "Dauertatbestand" bzw. einen "Dauer-Störtatbestand" bei dem die Frist des § 91 Abs. 2 Satz 2 SGB IX nicht zu laufen beginnt, da er nicht abgeschlossen ist (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 21.01.2003 - 13 A 3791/02; VG München, Urteil vom 20.11.2006 - M 15 S 06.3910 -). Mit jedem weiteren Schreiben, welches die Klägerin an diverse Stellen gerichtet hat, trat eine weitere Störung des Arbeitsverhältnisses ein und wuchs das Maß der Unzumutbarkeit für den beigeladenen Arbeitgeber (vgl. BAGE 88, 10; BAG AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 14; AP BGB, § 626 Ausschlussfrist Nr. 38; Hauck/Noftz SGB IX § 91 RdNr. 6). Die Klägerin hat trotz der Abmahnung vom 12.06. 2006 an verschiedene Empfänger innerhalb und außerhalb des Polizeipräsidiums am 13. und 14.07. 2006 diverse Vorwürfe gegenüber ihrem Arbeitgeber erneut geltend gemacht. Bei einem "Dauer-Störtatbestand" ist es für die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist ausreichend, dass die Störung in den letzten zwei Wochen vor der Antragstellung noch angehalten hat. Damit ist der Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ( Eingang beim Beklagten am 26.07.2006) nach den entsprechenden Schreiben der Klägerin am 13. und 14.07.2006 noch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 91 Abs. 2 Satz 2 SGB IX gestellt worden.

Die Klägerin hat sich auch dauerhaft geweigert, einen fachärztlichen Untersuchungstermin zur Überprüfung ihrer Arbeitsfähigkeit wahrzunehmen (Nr. 4 der Abmahnung vom 17.07.2006). Damit hat sie in der Folge gegen ihre arbeitsvertragliche Verpflichtung verstoßen, sich aktiv an der Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit (Nr. 3 der Abmahnung vom 17.07.2006) zu beteiligen, weshalb auch insoweit ein "Dauer-Störtatbestand" vorliegt. Letztlich berühren alle geltend gemachten verhaltensbedingten Kündigungssachverhalte (so auch Nr. 1 und 2 der Abmahnung vom 17.07.2006) die Nichterbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten durch die Klägerin bzw. die Nichterbringung von Mitwirkungshandlungen aus dem Arbeitsverhältnis, um die Arbeitsfähigkeit feststellen zu können. Damit handelt es sich insgesamt um "Dauer-Störtatbestände", für welche der Beginn der Frist des § 91 Abs. 2 Satz 2 SGB IX nicht festgelegt werden kann. Die unterschiedlich vorgetragenen Kündigungsgründe stellen dabei keine selbständigen Streitgegenstände dar, sondern sind lediglich Elemente der Begründung des Antrages auf Zustimmung zur Kündigung.

Der Beklagte hat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Klägerin auch innerhalb der Frist von zwei Wochen gem. § 91 Abs. 3 SGB IX erklärt. Der Antrag ging am 26.07.2006 beim Beklagten ein. Der Zustimmungsbescheid datiert vom 09.08. 2006.

Der Beklagte hat die Klägerin auch ordnungsgemäß im Zustimmungsverfahren angehört (§ 87 Abs. 2 SGB IX).

Der Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 26.07.2006 unter Beifügung des Zustimmungsantrages des Beigeladenen an. Das Anhörungsschreiben war an die Klägerin unter ihrer nach ihrem Umzug angegebenen Anschrift x in M. gerichtet. Der Beklagte konnte das Schreiben an die Klägerin richten, da die ihrem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht (Bl. 100 der BA) zur außergerichtlichen Vertretung erst vom 04.09.2006 datiert. Mit E-Mail vom 07.08.2007 gab die Klägerin auch eine Stellungnahme ab (Bl. 68, 69 der BA). Das E-Mail war an den Beklagten gerichtet und enthielt das Aktenzeichen, unter dem das Zustimmungsverfahren beim Beklagten geführt wurde. Hieraus ist zu schließen, dass es sich beim E-Mail der Klägerin vom 07.08.2007 um ihre Stellungnahme zum Zustimmungsantrag gehandelt hat. Selbst wenn die Klägerin nicht angehört worden sein sollte, ist dies unschädlich, da dieser Mangel im Widerspruchsverfahren gem. § 41 Abs. 2 SGB X i. V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt werden kann (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 11.11.1999 - 5 C 23.99 - BVerwGE 110, 67 ff. = NZA 2000, 146), was mit der Widerspruchseinlegung und -begründung durch den Rechtsanwalt der Klägerin geschehen ist. Das Anhörungsverfahren nach § 87 Abs. 2 SGB IX sieht nicht vor, dass der Klägerin die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung oder des Personalrates zugeleitet werden muss, um sich ihrerseits dazu nochmals äußern zu können. Selbst wenn man dies für erforderlich erachten würde, hatte die Klägerin im Widerspruchsverfahren Gelegenheit, zu diesen Äußerungen Stellung zu nehmen, da der Ausgangsbescheid vom 09.08.2006 den Inhalt der Stellungnahmen der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrates enthielt.

Unbeachtlich im vorliegenden Verfahren und weder zur Entscheidung des Beklagten noch des Verwaltungsgerichts gestellt ist die Frage, ob der Klägerin, die im Hinblick auf eine ordentliche Kündigung möglicherweise unkündbar geworden ist, außerordentlich gekündigt werden kann mit Gründen, welche vor dem Eintritt der Unkündbarkeit Gegenstand einer ordentlichen Kündigung hätten sein können. Diese Frage ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu klären; arbeitsrechtliche Unwirksamkeitsgründe hinsichtlich einer Kündigung hat das Verwaltungsgericht nur dann zu berücksichtigen, wenn diese offensichtlich vorliegen und ohne Weiteres klar auf der Hand liegt, dass die Kündigung in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren keinen Bestand haben wird, was vorliegend nicht der Fall ist. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass in arbeitsrechtlicher Hinsicht dagegen, dass der Klägerin außerordentlich gekündigt wurde, weil ihr gegenüber eine ordentliche Kündigung möglicherweise nicht mehr ausgesprochen werden konnte, keine Bedenken bestehen. Soweit es um das vorliegende Verfahren geht, wirkt sich dies im Hinblick auf das Zustimmungserfordernis des Integrationsamtes zur Kündigung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin nicht aus. Denn die Frage, ob - nach Eintritt der Unmöglichkeit einer ordentlichen Kündigung - eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann, berührt keine spezifischen Gründe des Schwerbehindertenschutzes, welchem alleine die Vorschriften der §§ 85 ff. SGB IX dienen. Eine derartige Fallgestaltung kann in Bezug auf jeden Arbeitnehmer - gleichermaßen Schwerbehinderten wie Nichtschwerbehinderten - auftreten, so dass Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 85 ff. SGB IX dagegen sprechen, diesen Gesichtspunkt in die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Angelegenheit mit einzubeziehen.

Die angefochtene Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ist auch materiell rechtmäßig.

Das erkennende Gericht geht zunächst entgegen den Feststellungen im Widerspruchsbescheid nicht davon aus, dass hier die Voraussetzungen des § 91 Abs. 4 SGB IX gegeben sind, also eine Konstellation, in der in der Regel die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung zu erteilen ist. Gem. § 91 Abs. 4 SGB IX soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, die nicht im Zusammenhang mit der Behinderung der Klägerin steht. Die vom Beigeladenen im wesentlichen geltend gemachten Kündigungsgründe (Nichtwahrnehmen von Untersuchungsterminen, um eine mögliche Arbeitsunfähigkeit festzustellen und damit das Nichterbringen von Mitwirkungshandlungen im Arbeitsverhältnis; Nichterscheinen zur Arbeit ohne festgestellte Arbeitsunfähigkeit) steht nach Auffassung des Gerichts wenn auch nicht in unmittelbarem so jedoch in einem mittelbaren Zusammenhang mit der anerkannten Behinderung der Klägerin, für welche mit Bescheid des Versorgungsamtes Frankfurt am Main vom 22.05.1991 "depressive Verstimmungszustände mit Körperfunktionsbeschwerden" festgestellt wurden. Ein mittelbarer Zusammenhang von Behinderung und Kündigungsgrund ist bereits dann gegeben, wenn zwischen Behinderung und kündigungsauslösendem Verhalten eine Kausalität bestand, nach der sich ein Zusammenhang zwischen dem Verhalten und der Behinderung nicht völlig ausschließen lässt (VGH Baden-Württemberg, vom 05. 07.1989, BB 1989, 2400; OVG NRW vom 23.05.2000, FEVS 52, 456 Seite 457). Das Bestehen eines solchen Zusammenhangs ist nicht streng nach Kausalitätsgrundsätzen zu prüfen.

Es kann vielmehr auch nach allgemeiner Lebensanschauung aufgrund einer weiten Auslegung dieses Begriffes vermutet werden. Dies gilt insbesondere für eine verhaltensbedingte Kündigung bei festgestellter psychischer Behinderung (vgl. VGH Baden Württemberg, Urteil vom 05.07.1989 a.a.O.). Im vorliegenden Fall kann ein solcher mittelbarer Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund und der Behinderung der Klägerin gesehen werden. Da aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt worden ist, lässt sich ein Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Klägerin und den ihr attestierten depressiven Verstimmungen nicht völlig ausschließen. Das Arbeitsverhältnis ist - wie zwischen den Beteiligten unstreitig - seit längerer Zeit belastet. Das Verhalten der Klägerin gegenüber den Beigeladenen ist i.S. einer Nichtmitwirkung ihrer Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (s.o.) von einer Verweigerungshaltung gegenüber dem Beigeladenen gekennzeichnet.

Diese Verweigerungshaltung erscheint, wie auch ihre fehlende ausreichende Krankheitseinsicht und das Nichterkennen ihrer Behandlungsnotwendigkeit (vgl. Schr. Dr. B. an den Beigeladenen vom 03.07.2006; Bl. 127 der GA) zumindest Ausdruck der bei der Klägerin festgestellten depressiven Verstimmungszustände. Zumindest kann in einem Gegenschluss nicht ausgeschlossen werden, dass diese verhaltensbedingten Kündigungsgründe nichts mit ihrer festgestellten Behinderung zu tun haben. Das kündigungsbedingte Verhalten der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen könnte auch das Ergebnis einer Wechselwirkung zwischen der bereits vorhandenen Belastung des Arbeitsverhältnisses und der in ihrer Person festgestellten depressiven Verstimmungen sein, zumal der psychische Druck, der bei der Klägerin durch das dauernde Spannungsverhältnis, wenn auch selbst verursacht, entsteht, bei bereits festgestellten depressiven Verstimmungen ausreicht, um ein vom erwartbaren Normalverhalten abweichendes Verhalten zu bewirken.

Diese mögliche Wechselwirkung ist auch dann noch zu würdigen, wenn sie nach arbeitsrechtlichen Maßstäben unbeachtlich wäre. Darin liegt gerade die spezifische Zielsetzung des Schwerbehindertengesetzes (vgl. VGH Baden Württemberg, Urteil vom 05.07. 1989, a.a.O.). War aber ein Zusammenhang zwischen den festgestellten depressiven Verstimmungen der Klägerin und dem geltend gemachten Kündigungsgrund nicht auszuschließen, so findet § 91 Abs. 4 SGB IX keine Anwendung. Dem Beklagten steht auch für die Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung dann ein freies, d.h. nicht mehr durch diese Sollvorschrift eingeschränktes Ermessen zu.

Unabhängig davon stellt sich die Entscheidung des Beklagten jedenfalls im Ergebnis als richtig heraus. Dass der Beklagte nicht gem. § 91 Abs. 4 SGB IX in seiner Ermessensentscheidung gebunden ist, schließt nicht aus, dass er sein grundsätzlich freies Ermessen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles nur dahin hätte ausüben können, die Zustimmung zu erteilen. Dabei ist zu beachten, dass nach der gesetzlichen Wertung des § 91 Abs. 4 SGB IX dem Kündigungsinteresse des Beigeladenen grundsätzlich der Vorrang vor dem Interesse der schwerbehinderten Klägerin an der Erhaltung des Arbeitsplatzes gebührt, wenn der behinderte Arbeitnehmer einen Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben hat, der nicht im Zusammenhang mit seiner Behinderung steht. Besteht zwar ein Zusammenhang, ist dieser aber nur mittelbar, die Behinderung also lediglich kausal im oben genannten Sinne für das den Kündigungsgrund abgebende Verhalten, ohne dass dieses die zwangsläufige Folge der Behinderung ist, wird eine sachgerechte Ermessensentscheidung eher zu Lasten des Arbeitnehmers ausgehen müssen (vgl. Neumann-Pahlen, Schwerbehindertengesetz, 8. Auflage § 21 RdNr. 22 f.). Hiervon ausgehend und bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist nicht ersichtlich, dass dem Beigeladenen eine Weiterbeschäftigung der Klägerin noch zugemutet werden kann. Danach kann eine andere Entscheidung als die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung ermessensfehlerfrei nicht mehr getroffen werden, weshalb das Gericht insoweit durchentscheiden kann.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22.01.1993 - 5 B 80.92 -, Buchholz 436.61 § 15 Schwerbehindertengesetz 1986 Nr. 7 und br 1994, 21) auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war abzusehen, dass die Klägerin auf Grund ihrer Behinderung und auf Grund der schlechten Arbeitsmarktaussichten nur sehr schwer einen anderen Arbeitsplatz würde erhalten können. Dem stehen aber folgende durchgreifende Erwägungen gegenüber. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen ist dauerhaft gestört, was der Beigeladene in seinen Abmahnungsschreiben auch zum Ausdruck gebracht hat, insbesondere durch den von der Klägerin entfalteten den Arbeitgeber schädigenden Schriftverkehr. Vor dem Hintergrund dieser monatelangen Auseinandersetzungen erscheint es schwierig, dass ein solches Vertrauensverhältnis wieder aufgebaut werden kann.
Weiter handelt es sich bei der Tätigkeit - wenn auch als Verwaltungsangestellte - in einem Polizeipräsidium um einen sensiblen Bereich, die eine Weiterbeschäftigung einer manisch depressiv erkrankten Arbeitnehmerin nicht zulässt (vgl. Gutachten von Herrn Dr. L. vom 19.04.2006 auf Seite 8 "könnte eine manisch-depressive Krankheit in Erwägung gezogen werden") . Da sich naturgemäß Waffenträger in den Polizeipräsidien aufhalten, wären in einer manischen Phase der Klägerin Konstellationen denkbar, die mit Leib- oder Lebensgefahr anderer Beschäftigter einhergehen könnten. Der Beigeladenen ist es auch nicht zuzumuten, gegebenenfalls der Klägerin Personen an die Seite zu stellen, die sie beobachten oder kontrollieren. Daher ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht mehr einsetzbar ist, zumal zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine positive Prognose zu Gunsten der Klägerin was eine Verbesserung oder Heilung ihres Krankheitsbildes angeht, getroffen werden konnte. Besondere Umstände, die eine erhöhte Fürsorgepflicht der Beigeladenen für die Klägerin begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die von Klägerseite vorgetragene Geschäftsunfähigkeit der Klägerin im Zeitraum April 2006 bis mindestens August 2006 ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Soweit daraus ein Behinderungszusammenhang hergeleitet werden sollte, hat das Gericht einen solchen zumindest mittelbaren Zusammenhang bejaht. Weiter ist - wie bereits ausgeführt - für die Rechtmäßigkeit der Zustimmungsentscheidung der Erlass des Widerspruchsbescheides maßgebend, weshalb der Vortrag einer Geschäftsunfähigkeit und eine diesbezügliche Glaubhaftmachung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides hätte erfolgen müssen. Darüber hinaus ist aus dem vom 20.09.2006 datierenden Attest von Dr. B., welcher eine schwere psychiatrische Erkrankung attestiert, auf Grund derer die Klägerin seit mindestens April 2006 bis mindestens August 2006 geschäftsunfähig war, nicht ansatzweise zu entnehmen, wie Herr Dr. B. zu diesem Schluss kommt, zumal sich die Klägerin schon seit Ende Mai 2006 in ihrem USA- Urlaub befand und eine ärztliche Vorstellung wohl nicht erfolgt ist.

Verfahren aus dem Sachgebiet der Schwerbehindertenfürsorge sind gem. § 188 VwGO gerichtskostenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Klägerin als Unterliegende gem. § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) erfolgt nicht, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und somit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Referenznummer:

R/R3172


Informationsstand: 10.06.2009