Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 09.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113
Abs. 1
VwGO).
Der Beklagte hat der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung formell rechtmäßig zugestimmt. Zunächst hat der Beigeladene, also das Land Hessen, vertreten durch das Polizeipräsidium Südosthessen, wirksam einen Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung gestellt. Gemäß der Anordnung des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vom 28.03.2001 (Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 09. 04.2001, Seite 1411 f.) ist den Polizeipräsidien die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen in Personalangelegenheiten der Angestellten in den Vergütungsgruppen X - 1a
BAT übertragen (§ 1 der Anordnung). Die Vergütungsgruppe der Klägerin bewegt sich in diesem Spektrum. Wie es sich aus dem schriftlichen Zustimmungsantrag des Beigeladenen vom 25.07.2006 ergibt, wurde dieser Antrag vom Polizeipräsidenten persönlich gestellt.
Weiter hat der Beigeladene die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung der Klägerin innerhalb der Zwei- Wochen-Frist des
§ 91 Abs. 2 SGB IX beantragt. Nach § 91
Abs. 2 Satz 1
SGB IX kann die Zustimmung zur Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden; maßgebend ist der Eingang des Antrages bei dem Integrationsamt. Gem. § 91
Abs. 2 Satz 2
SGB IX beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Vorschrift des § 91
Abs. 2 Satz 2
SGB IX entspricht in vollem Umfang dem § 626
Abs. 2 Satz 2
BGB. Die zur Auslegung dieser Norm entwickelten Grundsätze, insbesondere dazu, wann der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, sind deshalb auch bei der Auslegung von § 91
Abs. 2 Satz 2
SGB IX zu berücksichtigen ( VGH Mannheim, Urteil vom 05.08.1996 -
7 S 483/95 -
m.w.N.). Der Beigeladene stützt die beabsichtigte außerordentliche Kündigung in seinem Zustimmungsantrag vom 25.07.2006 (Eingang beim Beklagten am 26. 07. 2006) unter Bezugnahme auf zwei Abmahnungsschreiben vom 12.06.2006 und vom 17.07.2006 auf mehrere verhaltensbedingte Umstände in der Person der Klägerin. Gegenstand der ersten Abmahnung vom 12.06.2006 war die Untersagung weiterer aus Sicht des Beigeladenen arbeitgeberschädigender Maßnahmen durch die Klägerin, insbesondere die Untersagung der Weitergabe behördeninterner Sachverhalte an Dritte, da dies das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber nachhaltig schädige. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde der Klägerin die fristlose Kündigung angedroht. Gegenstand der zweiten Abmahnung vom 17.07.2006 war:
1. Sie halten sich ungenehmigt in den
USA auf, da Sie es offensichtlich nicht für notwendig befunden haben, einen Urlaubsantrag zu stellen und sich den Urlaub genehmigen zu lassen.
2. ....
3. Sie sind in die
USA eingereist, ohne die von uns geforderte ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die Auskunft über die gesundheitliche Verträglichkeit einer solchen Reise geben sollte.
4. ...
5. Sie haben eklatant gegen Ihre arbeitsvertragliche Verpflichtung verstoßen, sich aktiv an der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu beteiligen.
6. ...
7. Sie haben einen mit Ihnen vereinbarten fachärztlichen Untersuchungstermin zur Überprüfung Ihrer Arbeitsfähigkeit nicht wahrgenommen."
8. ...
Weiter enthielt die zweite Abmahnung die Aufforderung, den
USA-Urlaub unverzüglich abzubrechen und spätestens am 24.07. 2006 für weitere notwendige ärztliche Untersuchungen zur Verfügung zu stehen, ansonsten werde fristlos gekündigt. Bei der Weitergabe behördeninterner Sachverhalte an Dritte handelt es sich nach Auffassung der Kammer um einen "Dauertatbestand"
bzw. einen "Dauer-Störtatbestand" bei dem die Frist des § 91
Abs. 2 Satz 2
SGB IX nicht zu laufen beginnt, da er nicht abgeschlossen ist (
vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 21.01.2003 -
13 A 3791/02;
VG München, Urteil vom 20.11.2006 - M 15 S 06.3910 -). Mit jedem weiteren Schreiben, welches die Klägerin an diverse Stellen gerichtet hat, trat eine weitere Störung des Arbeitsverhältnisses ein und wuchs das Maß der Unzumutbarkeit für den beigeladenen Arbeitgeber (
vgl. BAGE 88, 10;
BAG AP
BGB § 626 Ausschlussfrist
Nr. 14; AP
BGB, § 626 Ausschlussfrist
Nr. 38; Hauck/Noftz
SGB IX § 91 RdNr. 6). Die Klägerin hat trotz der Abmahnung vom 12.06. 2006 an verschiedene Empfänger innerhalb und außerhalb des Polizeipräsidiums am 13. und 14.07. 2006 diverse Vorwürfe gegenüber ihrem Arbeitgeber erneut geltend gemacht. Bei einem "Dauer-Störtatbestand" ist es für die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist ausreichend, dass die Störung in den letzten zwei Wochen vor der Antragstellung noch angehalten hat. Damit ist der Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ( Eingang beim Beklagten am 26.07.2006) nach den entsprechenden Schreiben der Klägerin am 13. und 14.07.2006 noch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 91
Abs. 2 Satz 2
SGB IX gestellt worden.
Die Klägerin hat sich auch dauerhaft geweigert, einen fachärztlichen Untersuchungstermin zur Überprüfung ihrer Arbeitsfähigkeit wahrzunehmen (
Nr. 4 der Abmahnung vom 17.07.2006). Damit hat sie in der Folge gegen ihre arbeitsvertragliche Verpflichtung verstoßen, sich aktiv an der Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit (
Nr. 3 der Abmahnung vom 17.07.2006) zu beteiligen, weshalb auch insoweit ein "Dauer-Störtatbestand" vorliegt. Letztlich berühren alle geltend gemachten verhaltensbedingten Kündigungssachverhalte (so auch
Nr. 1 und 2 der Abmahnung vom 17.07.2006) die Nichterbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten durch die Klägerin
bzw. die Nichterbringung von Mitwirkungshandlungen aus dem Arbeitsverhältnis, um die Arbeitsfähigkeit feststellen zu können. Damit handelt es sich insgesamt um "Dauer-Störtatbestände", für welche der Beginn der Frist des § 91
Abs. 2 Satz 2
SGB IX nicht festgelegt werden kann. Die unterschiedlich vorgetragenen Kündigungsgründe stellen dabei keine selbständigen Streitgegenstände dar, sondern sind lediglich Elemente der Begründung des Antrages auf Zustimmung zur Kündigung.
Der Beklagte hat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Klägerin auch innerhalb der Frist von zwei Wochen
gem. § 91
Abs. 3
SGB IX erklärt. Der Antrag ging am 26.07.2006 beim Beklagten ein. Der Zustimmungsbescheid datiert vom 09.08. 2006.
Der Beklagte hat die Klägerin auch ordnungsgemäß im Zustimmungsverfahren angehört (
§ 87 Abs. 2 SGB IX).
Der Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 26.07.2006 unter Beifügung des Zustimmungsantrages des Beigeladenen an. Das Anhörungsschreiben war an die Klägerin unter ihrer nach ihrem Umzug angegebenen Anschrift x in M. gerichtet. Der Beklagte konnte das Schreiben an die Klägerin richten, da die ihrem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht (Bl. 100 der
BA) zur außergerichtlichen Vertretung erst vom 04.09.2006 datiert. Mit E-Mail vom 07.08.2007 gab die Klägerin auch eine Stellungnahme ab (Bl. 68, 69 der
BA). Das E-Mail war an den Beklagten gerichtet und enthielt das Aktenzeichen, unter dem das Zustimmungsverfahren beim Beklagten geführt wurde. Hieraus ist zu schließen, dass es sich beim E-Mail der Klägerin vom 07.08.2007 um ihre Stellungnahme zum Zustimmungsantrag gehandelt hat. Selbst wenn die Klägerin nicht angehört worden sein sollte, ist dies unschädlich, da dieser Mangel im Widerspruchsverfahren
gem. § 41
Abs. 2
SGB X i. V.m. § 41
Abs. 1
Nr. 3
SGB X geheilt werden kann (
vgl. hierzu:
BVerwG, Urteil vom 11.11.1999 - 5 C 23.99 - BVerwGE 110, 67
ff. = NZA 2000, 146), was mit der Widerspruchseinlegung und -begründung durch den Rechtsanwalt der Klägerin geschehen ist. Das Anhörungsverfahren nach § 87
Abs. 2
SGB IX sieht nicht vor, dass der Klägerin die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung oder des Personalrates zugeleitet werden muss, um sich ihrerseits dazu nochmals äußern zu können. Selbst wenn man dies für erforderlich erachten würde, hatte die Klägerin im Widerspruchsverfahren Gelegenheit, zu diesen Äußerungen Stellung zu nehmen, da der Ausgangsbescheid vom 09.08.2006 den Inhalt der Stellungnahmen der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrates enthielt.
Unbeachtlich im vorliegenden Verfahren und weder zur Entscheidung des Beklagten noch des Verwaltungsgerichts gestellt ist die Frage, ob der Klägerin, die im Hinblick auf eine ordentliche Kündigung möglicherweise unkündbar geworden ist, außerordentlich gekündigt werden kann mit Gründen, welche vor dem Eintritt der Unkündbarkeit Gegenstand einer ordentlichen Kündigung hätten sein können. Diese Frage ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu klären; arbeitsrechtliche Unwirksamkeitsgründe hinsichtlich einer Kündigung hat das Verwaltungsgericht nur dann zu berücksichtigen, wenn diese offensichtlich vorliegen und ohne Weiteres klar auf der Hand liegt, dass die Kündigung in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren keinen Bestand haben wird, was vorliegend nicht der Fall ist. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass in arbeitsrechtlicher Hinsicht dagegen, dass der Klägerin außerordentlich gekündigt wurde, weil ihr gegenüber eine ordentliche Kündigung möglicherweise nicht mehr ausgesprochen werden konnte, keine Bedenken bestehen. Soweit es um das vorliegende Verfahren geht, wirkt sich dies im Hinblick auf das Zustimmungserfordernis des Integrationsamtes zur Kündigung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin nicht aus. Denn die Frage, ob - nach Eintritt der Unmöglichkeit einer ordentlichen Kündigung - eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann, berührt keine spezifischen Gründe des Schwerbehindertenschutzes, welchem alleine die Vorschriften der
§§ 85 ff. SGB IX dienen. Eine derartige Fallgestaltung kann in Bezug auf jeden Arbeitnehmer - gleichermaßen Schwerbehinderten wie Nichtschwerbehinderten - auftreten, so dass Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 85
ff. SGB IX dagegen sprechen, diesen Gesichtspunkt in die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Angelegenheit mit einzubeziehen.
Die angefochtene Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ist auch materiell rechtmäßig.
Das erkennende Gericht geht zunächst entgegen den Feststellungen im Widerspruchsbescheid nicht davon aus, dass hier die Voraussetzungen des § 91
Abs. 4
SGB IX gegeben sind, also eine Konstellation, in der in der Regel die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung zu erteilen ist. Gem. § 91
Abs. 4
SGB IX soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, die nicht im Zusammenhang mit der Behinderung der Klägerin steht. Die vom Beigeladenen im wesentlichen geltend gemachten Kündigungsgründe (Nichtwahrnehmen von Untersuchungsterminen, um eine mögliche Arbeitsunfähigkeit festzustellen und damit das Nichterbringen von Mitwirkungshandlungen im Arbeitsverhältnis; Nichterscheinen zur Arbeit ohne festgestellte Arbeitsunfähigkeit) steht nach Auffassung des Gerichts wenn auch nicht in unmittelbarem so jedoch in einem mittelbaren Zusammenhang mit der anerkannten Behinderung der Klägerin, für welche mit Bescheid des Versorgungsamtes Frankfurt am Main vom 22.05.1991 "depressive Verstimmungszustände mit Körperfunktionsbeschwerden" festgestellt wurden. Ein mittelbarer Zusammenhang von Behinderung und Kündigungsgrund ist bereits dann gegeben, wenn zwischen Behinderung und kündigungsauslösendem Verhalten eine Kausalität bestand, nach der sich ein Zusammenhang zwischen dem Verhalten und der Behinderung nicht völlig ausschließen lässt (VGH Baden-Württemberg, vom 05. 07.1989, BB 1989, 2400;
OVG NRW vom 23.05.2000, FEVS 52, 456 Seite 457). Das Bestehen eines solchen Zusammenhangs ist nicht streng nach Kausalitätsgrundsätzen zu prüfen.
Es kann vielmehr auch nach allgemeiner Lebensanschauung aufgrund einer weiten Auslegung dieses Begriffes vermutet werden. Dies gilt insbesondere für eine verhaltensbedingte Kündigung bei festgestellter psychischer Behinderung (
vgl. VGH Baden Württemberg, Urteil vom 05.07.1989 a.a.O.). Im vorliegenden Fall kann ein solcher mittelbarer Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund und der Behinderung der Klägerin gesehen werden. Da aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt worden ist, lässt sich ein Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Klägerin und den ihr attestierten depressiven Verstimmungen nicht völlig ausschließen. Das Arbeitsverhältnis ist - wie zwischen den Beteiligten unstreitig - seit längerer Zeit belastet. Das Verhalten der Klägerin gegenüber den Beigeladenen ist i.
S. einer Nichtmitwirkung ihrer Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (s.o.) von einer Verweigerungshaltung gegenüber dem Beigeladenen gekennzeichnet.
Diese Verweigerungshaltung erscheint, wie auch ihre fehlende ausreichende Krankheitseinsicht und das Nichterkennen ihrer Behandlungsnotwendigkeit (
vgl. Schr.
Dr. B. an den Beigeladenen vom 03.07.2006; Bl. 127 der GA) zumindest Ausdruck der bei der Klägerin festgestellten depressiven Verstimmungszustände. Zumindest kann in einem Gegenschluss nicht ausgeschlossen werden, dass diese verhaltensbedingten Kündigungsgründe nichts mit ihrer festgestellten Behinderung zu tun haben. Das kündigungsbedingte Verhalten der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen könnte auch das Ergebnis einer Wechselwirkung zwischen der bereits vorhandenen Belastung des Arbeitsverhältnisses und der in ihrer Person festgestellten depressiven Verstimmungen sein, zumal der psychische Druck, der bei der Klägerin durch das dauernde Spannungsverhältnis, wenn auch selbst verursacht, entsteht, bei bereits festgestellten depressiven Verstimmungen ausreicht, um ein vom erwartbaren Normalverhalten abweichendes Verhalten zu bewirken.
Diese mögliche Wechselwirkung ist auch dann noch zu würdigen, wenn sie nach arbeitsrechtlichen Maßstäben unbeachtlich wäre. Darin liegt gerade die spezifische Zielsetzung des Schwerbehindertengesetzes (
vgl. VGH Baden Württemberg, Urteil vom 05.07. 1989, a.a.O.). War aber ein Zusammenhang zwischen den festgestellten depressiven Verstimmungen der Klägerin und dem geltend gemachten Kündigungsgrund nicht auszuschließen, so findet § 91
Abs. 4
SGB IX keine Anwendung. Dem Beklagten steht auch für die Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung dann ein freies, d.h. nicht mehr durch diese Sollvorschrift eingeschränktes Ermessen zu.
Unabhängig davon stellt sich die Entscheidung des Beklagten jedenfalls im Ergebnis als richtig heraus. Dass der Beklagte nicht
gem. § 91
Abs. 4
SGB IX in seiner Ermessensentscheidung gebunden ist, schließt nicht aus, dass er sein grundsätzlich freies Ermessen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles nur dahin hätte ausüben können, die Zustimmung zu erteilen. Dabei ist zu beachten, dass nach der gesetzlichen Wertung des § 91
Abs. 4
SGB IX dem Kündigungsinteresse des Beigeladenen grundsätzlich der Vorrang vor dem Interesse der schwerbehinderten Klägerin an der Erhaltung des Arbeitsplatzes gebührt, wenn der behinderte Arbeitnehmer einen Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben hat, der nicht im Zusammenhang mit seiner Behinderung steht. Besteht zwar ein Zusammenhang, ist dieser aber nur mittelbar, die Behinderung also lediglich kausal im oben genannten Sinne für das den Kündigungsgrund abgebende Verhalten, ohne dass dieses die zwangsläufige Folge der Behinderung ist, wird eine sachgerechte Ermessensentscheidung eher zu Lasten des Arbeitnehmers ausgehen müssen (
vgl. Neumann-Pahlen, Schwerbehindertengesetz, 8. Auflage § 21 RdNr. 22 f.). Hiervon ausgehend und bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist nicht ersichtlich, dass dem Beigeladenen eine Weiterbeschäftigung der Klägerin noch zugemutet werden kann. Danach kann eine andere Entscheidung als die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung ermessensfehlerfrei nicht mehr getroffen werden, weshalb das Gericht insoweit durchentscheiden kann.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22.01.1993 - 5 B 80.92 -, Buchholz 436.61 § 15 Schwerbehindertengesetz 1986
Nr. 7 und br 1994, 21) auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war abzusehen, dass die Klägerin auf Grund ihrer Behinderung und auf Grund der schlechten Arbeitsmarktaussichten nur sehr schwer einen anderen Arbeitsplatz würde erhalten können. Dem stehen aber folgende durchgreifende Erwägungen gegenüber. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen ist dauerhaft gestört, was der Beigeladene in seinen Abmahnungsschreiben auch zum Ausdruck gebracht hat, insbesondere durch den von der Klägerin entfalteten den Arbeitgeber schädigenden Schriftverkehr. Vor dem Hintergrund dieser monatelangen Auseinandersetzungen erscheint es schwierig, dass ein solches Vertrauensverhältnis wieder aufgebaut werden kann.
Weiter handelt es sich bei der Tätigkeit - wenn auch als Verwaltungsangestellte - in einem Polizeipräsidium um einen sensiblen Bereich, die eine Weiterbeschäftigung einer manisch depressiv erkrankten Arbeitnehmerin nicht zulässt (
vgl. Gutachten von Herrn
Dr. L. vom 19.04.2006 auf Seite 8 "könnte eine manisch-depressive Krankheit in Erwägung gezogen werden") . Da sich naturgemäß Waffenträger in den Polizeipräsidien aufhalten, wären in einer manischen Phase der Klägerin Konstellationen denkbar, die mit Leib- oder Lebensgefahr anderer Beschäftigter einhergehen könnten. Der Beigeladenen ist es auch nicht zuzumuten, gegebenenfalls der Klägerin Personen an die Seite zu stellen, die sie beobachten oder kontrollieren. Daher ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht mehr einsetzbar ist, zumal zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine positive Prognose zu Gunsten der Klägerin was eine Verbesserung oder Heilung ihres Krankheitsbildes angeht, getroffen werden konnte. Besondere Umstände, die eine erhöhte Fürsorgepflicht der Beigeladenen für die Klägerin begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die von Klägerseite vorgetragene Geschäftsunfähigkeit der Klägerin im Zeitraum April 2006 bis mindestens August 2006 ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Soweit daraus ein Behinderungszusammenhang hergeleitet werden sollte, hat das Gericht einen solchen zumindest mittelbaren Zusammenhang bejaht. Weiter ist - wie bereits ausgeführt - für die Rechtmäßigkeit der Zustimmungsentscheidung der Erlass des Widerspruchsbescheides maßgebend, weshalb der Vortrag einer Geschäftsunfähigkeit und eine diesbezügliche Glaubhaftmachung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides hätte erfolgen müssen. Darüber hinaus ist aus dem vom 20.09.2006 datierenden Attest von
Dr. B., welcher eine schwere psychiatrische Erkrankung attestiert, auf Grund derer die Klägerin seit mindestens April 2006 bis mindestens August 2006 geschäftsunfähig war, nicht ansatzweise zu entnehmen, wie Herr
Dr. B. zu diesem Schluss kommt, zumal sich die Klägerin schon seit Ende Mai 2006 in ihrem
USA- Urlaub befand und eine ärztliche Vorstellung wohl nicht erfolgt ist.
Verfahren aus dem Sachgebiet der Schwerbehindertenfürsorge sind
gem. § 188
VwGO gerichtskostenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Klägerin als Unterliegende
gem. § 154
Abs. 1
VwGO zu tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen (§ 162
Abs. 3
VwGO) erfolgt nicht, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und somit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154
Abs. 3
VwGO).
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostentscheidung folgt aus § 167
VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711
ZPO.