Leitsatz:
1. Die bestandskräftige Feststellung des Versorgungsamts, der Schwerbehinderte erfülle die Voraussetzungen der Rundfunkgebührenbefreiung nicht, ist für den Schwerbehinderten und die Rundfunkanstalt sowie für Behörden und Gerichte bindend.
2. Ein Anspruch auf Gebührenbefreiung nach BefrV § 1 Abs 1 Nr 3 kann deshalb im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht aufgrund anderweitiger Beweismittel bejaht werden, wenn sich die Rundfunkanstalt auf eine die Voraussetzungen der BefrV § 1 Abs 1 Nr 3 verneinende versorgungsamtliche Feststellung beruft.
Orientierungssatz:
(Zitierung)
1. Festhaltung BVerwG, 1982-12-17, 7 C 11/81, BVerwGE 66, 315.
Rechtszug:
vorgehend VGH München 1983-03-22 8 B 82 A.114
vorgehend VG Augsburg 1981-12-11 Au 3 K 81 A.366