Leitsatz:
1. Zu den gesundheitlichen Merkmalen im Sinne des SchwbG § 3 Abs 4 gehört nicht nur das Leiden als medizinischer Befund; vielmehr gehören dazu auch dessen unmittelbare Auswirkungen auf die Lebensumstände des Behinderten.
2. Die Feststellung des Versorgungsamts, daß ein Behinderter wegen seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann, betrifft ein gesundheitliches Merkmal im Sinne des SchwbG § 3 Abs 4.
3. Die Rundfunkanstalten sind an die versorgungsbehördlichen Feststellungen über gesundheitliche Merkmale im Sinne des SchwbG § 3 Abs 4 gebunden.
Sonstiger Orientierungssatz:
1. Parallelentscheidung: BVerwG, 1982-12-17, 7 C 142/81.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
BVerwG 1985-07-11 7 C 44/83 Festhaltung
Rechtszug:
vorgehend OVG Bremen 1980-12-03 1 BA 33/80
vorgehend VG Bremen 1980-03-14 2 A 194/79