Leitsatz:
(Schwerbehindertenkündigungsschutz - Unzulässige Rechtsausübung)
Hat der Arbeitgeber, der eine außerordentliche Kündigung gegenüber seinem Arbeitnehmer beabsichtigt, von einem Antrag des Arbeitnehmers auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft Kenntnis erlangt und kündigt er daher nicht innerhalb der Frist des § 626 Abs 2 BGB, sondern beantragt innerhalb der Frist des § 18 Abs 2 SchwbG Fassung 1979-10-08 die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle, so darf sich der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben auch dann nicht die Versäumung der Frist des § 626 Abs 2 BGB berufen, wenn er tatsächlich nicht schwerbehindert war und es deshalb der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle nicht bedurfte.
Rechtszug:
vorgehend LArbG Köln 1985-08-23 4 Sa 594/85
vorgehend ArbG Köln 1985-03-29 1 Ca 9333/84