Leitsatz:
(Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung psychisch Behinderter)
1. Die Sollvorschrift des § 21 Abs 4 SchwbG ist schon dann nicht anwendbar, wenn sich ein Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund und der Behinderung nicht völlig ausschließen läßt. Das Bestehen eines solchen Zusammenhangs ist nicht streng nach Kausalitätsgrundsätzen zu prüfen; es kann vielmehr auch nach allgemeiner Lebensanschauung aufgrund einer weiten Auslegung dieses Begriffs vermutet werden. Dies gilt insbesondere für eine verhaltensbedingte Kündigung bei festgestellter psychischer Behinderung.
2. Ist die Frage, ob der geltend gemachte Kündigungsgrund einen "wichtigen Grund" iSd § 626 BGB darstellt, schon nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen nicht einfach zu beantworten,
reicht es für eine pflichtgemäße Ermessensausübung der Hauptfürsorgestelle aus, wenn sie den Umstand, daß es sich um einen "wichtigen Grund" iSd § 626 BGB handeln kann, nach entsprechender Sachaufklärung in ihre Ermessenserwägungen einbezieht.
3. Zu den Rechtsfolgen fehlerhafter Sachverhaltsbeurteilung der Hauptfürsorgestelle. Diese Entscheidung wird zitiert von:
VGH Mannheim 1989-08-30 6 S 3782/88 Festhaltung
VGH Mannheim 1990-09-05 6 S 102/90 Anschluß
Rechtszug:
vorgehend VG Stuttgart 1987-03-19 9 K 2786/86