Leitsatz:
(Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kündigungszustimmung der Hauptfürsorgestelle nach Ausspruch der Kündigung; Rechtsschutzbedürfnis)
1. Für einen Antrag, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen eine Kündigungszustimmung der Hauptfürsorgestelle anzuordnen bzw ihr Bestehen festzustellen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, sobald die Kündigung ausgesprochen ist. Ob das Rechtsmittel nach VwGO § 80 Abs 1 aufschiebende Wirkung hat oder ob diese gemäß VwGO § 80 Abs 2 Nr 3, SchwbG § 15 Abs 3 ganz oder teilweise entfällt, bleibt daher offen.
2. Das mit diesem Antrag verfolgte Ziel eines Schwerbehinderten, den Arbeitgeber zu seiner vorläufigen Weiterbeschäftigung zu veranlassen, kann auch über eine Anordnung nach VwGO § 80 Abs 5 S 3 nicht erreicht werden.
Rechtszug:
vorgehend VG Stuttgart 1983-11-14 12 J 3468/83