Leitsatz:
(Entscheidungsbefugnisse der Hauptfürsorgestelle im Zustimmungsverfahren zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers, dessen Schwerbehinderteneigenschaft noch ungewiß ist; Voraussetzungen der Zustimmungsfiktion; vorsorglicher Verwaltungsakt)
1. Die Hauptfürsorgestelle ist berechtigt, bei noch ungewisser, weil zwar beantragter, aber noch nicht festgestellter Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers über Anträge des Arbeitgebers auf Zustimmung zu außerordentlichen Kündigungen zu entscheiden.
2. Derartige Entscheidungen der Hauptfürsorgestelle sind vorsorgliche Verwaltungsakte, denen der Vorbehalt immanent ist, daß das Verfahren vor dem Versorgungsamt zu einer Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers führt.
Orientierungssatz:
1. Parallelentscheidung: BVerwG, 1988-12-15, 5 C 63/85.
Rechtszug:
vorgehend VGH München 1985-07-22 9 B 84 A.2177
vorgehend VG Regensburg 1984-07-24 RO 4 K 83 A.0711