Orientierungssatz:
1. Über die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber entscheidet die Hauptfürsorgestelle nach Ermessen (§§ 12 ff. des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1649) = § 15 ff. des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421}).
2. Welche Gesichtspunkte die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat, ist seit der Rechtsprechung (z. B. BVerwGE 29, 140 und 48, 264 mit der darin enthaltenen zusammenfassenden Darstellung der maßgebenden Grundsätze) entsprechenden Vorschriften des Schwerbeschädigtengesetzes in seiner Fassung bis zum 14. August 1961 (BGBl. I S. 1234) geklärt. Diese Rechtsprechung ist auch für die in den Grundzügen beibehaltenen Regelungen des Schwerbehindertengesetzes maßgebend.
3. Soweit es um die Feststellung geht, ob ein bestimmtes Verhalten eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit seiner Behinderung steht oder nicht steht, kann die Behörde u.a. Sachverständige vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Sachverständigen einholen, wenn ihr die eigene Sachkunde für die erforderliche Beurteilung fehlt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Eine Verpflichtung der Behörde zur Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht aber nicht.
Rechtszug:
vorgehend VGH München 1987-08-26 9 B 86.00994