Leitsatz:
1. Die Zustimmungsfiktion des § 21 Abs 3 S 2 SchwbG tritt nicht ein, wenn der ablehnende Bescheid innerhalb der Zwei-Wochen-Frist den Machtbereich der Hauptfürsorgestelle verlassen hat (wie BAGE 44, 22). Zu den Anforderungen an die Ermessenserwägungen, die die Hauptfürsorgestelle anzustellen hat, wenn ein Arbeitgeber beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, bei dem Alkoholkrankheit als Schwerbehinderung festgestellt ist, wegen eines alkoholbedingten Fehlverhaltens außerordentlich zu kündigen.
Fundstelle:
ND MBl 1995, 113 (L)
br 1995 Heft 5, S.128-132