Anmerkung: (
ZB 4/96)
Gemäß § 21
Abs. 4
SchwbG soll die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (
BVerwG) darf die Hauptfürsorgestelle von dieser im Regelfall vorgesehenen Zustimmung nur dann abweichen, wenn Umstände vorliegen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (
OVG NW) und andere Obergerichte haben in der Vergangenheit entschieden, daß atypische Besonderheiten dann vorliegen, wenn die vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründe eine außerordentliche Kündigung offensichtlich nicht zu rechtfertigen vermögen. Das
BVerwG hat bisher offen gelassen, ob es dieser Rechtsprechung folgt. Allgemein anerkannt ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, daß die Hauptfürsorgestelle über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626
Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) nicht zu urteilen hat.
Das
OVG NW hatte nun über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine abschließende Klärung des komplexen Sachverhaltes nur unter Einvernahme weiterer Zeugen möglich wäre: Hieraus folgert das Gericht, daß schon in tatsächlicher Hinsicht keine offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung angenommen werden kann. Da kein atypischer Fall vorlag, hatte die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung aufgrund ihres eingeschränkten Ermessens zu erteilen.