Die Aidserkrankung einer Ärztin, die häufig HIV-infizierte Patienten behandelte, gilt als Berufskrankheit.
So entschied das Bundessozialgericht und gab der Klage einer Ärztin statt, die vom Träger der Klinik (einem Bundesland) eine Unfallversicherungsrente forderte. Die Richter betonten jedoch, daß es sich um einen Einzelfall handele und aus dem Urteil keine allgemeinen Grundsätze abgeleitet werden könnten.