Urteil
Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten - Aufschiebende Wirkung im Kündigungsrechtsstreit - Rechtsschutzbedürfnis

Gericht:

VG Aachen 2. Kammer


Aktenzeichen:

2 L 64/06


Urteil vom:

21.02.2006


Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe:

Der (sinngemäße) Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. Januar 2006 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 29. Dezember 2005 ausgesprochene Zustimmung zur Kündigung anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Zwar ist in Verfahren der vorliegenden Art die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 a Abs. 3 VwGO nicht von vorneherein ausgeschlossen. Das beschließende Gericht hält aber mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 29. Dezember 2003 - 12 B 957/03 -, auch nach nochmaliger Überprüfung an seiner Auffassung, vgl. Beschluss vom 2. Juni 2003 - 2 L 523/03 -, Behindertenrecht - br - 2003, 194 f., und der des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, Beschlüsse vom 11. Januar 2006 - 19 L 2289/05 - und 14. April 2003 - 17 L 1237/03 -, fest, dass für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, da der Rechtsbehelf die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern kann. Denn die angefochtene Erteilung der Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist durch einen Träger öffentlicher Verwaltung vollziehungsunfähig. Als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, der die Möglichkeit eröffnet, dass ein Privatrechtsvertrag (hier: Arbeitsvertrag) durch den Arbeitgeber gekündigt werden kann, entfaltet er mit der Zustellung an die Beteiligten des Arbeitsvertrages seine gestaltende Wirkung. Weiterer Vollziehungsmaßnahmen bedarf es nicht.

Konsequenterweise muss dann auch die auf Hemmung der Vollziehung gerichtete Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs rechtlich ins Leere gehen, da der Rechtsschutz nach §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 VwGO nur auf die Vollziehbarkeit, nicht aber die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts abzielt. Denn auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs könnte nach unbestrittener Auffassung den Arbeitgeber nach erteilter Zustimmung des Integrationsamtes nicht hindern, innerhalb des in § 88 Abs. 3 SGB IX festgelegten Zeitraums gegenüber dem schwerbehinderten Menschen die Kündigung auszusprechen.

Soweit das OVG NRW in der genannten Entscheidung die Bejahung eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Fälle offen gelassen hat, in denen die Kündigung bei der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung noch nicht ausgesprochen ist, bedarf diese Frage hier keiner Klärung. Denn die Beigeladene hat das Arbeitsverhältnis mit dem Antragsteller mit Schreiben vom 17. Januar 2006 - also zwei Wochen vor Eingang des vorliegenden Eilantrags bei Gericht - gekündigt.

Die zwischenzeitlich zu diesem Fragenkomplex ergangene, von der hier vertretenen Auffassung abweichende obergerichtliche Rechtsprechung,vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2003 - 4 B 59/03 -, juris Nr.: MWRE 119330300; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. August 2003 - 5 BS 107/03 -, br 2004, 81 ff., die auf der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, Beschluss vom 11. Februar 1997 - Bs IV 312/96 - br 1997, 139 ff. = ZfSH/SGB 1997, 607 ff. = DVBl. 1997, 1446 f.,
und des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 7. August 2001 - 2 B 257/01 - NordÖR 2002, 35, beruht, gibt der Kammer zu keiner abweichenden Entscheidung Anlass. Denn die Entscheidung dieser Obergerichte stellen in das Zentrum ihrer Argumentation Fragen der "Wirksamkeit" und nicht der "Vollziehbarkeit" des Verwaltungsaktes. Selbst wenn die Kammer diesen Argumentationsfaden aufgreifen würde, blieben Zweifel an der Richtigkeit des dort vertretenen Ergebnisses. Zwar wird die Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, dass die Erhebung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes zur Folge hat, dass die ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers bis zur unanfechtbaren Entscheidung nur "schwebend wirksam" - aber eben nicht "schwebend unwirksam" - ist, auch von der beschließenden Kammer geteilt. Das beschließende Gericht sieht aber keine Möglichkeit, wegen dieser bloß "schwebenden Wirksamkeit" der Zustimmungsentscheidung aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht oder dem geltenden Arbeitsrecht die Notwendigkeit des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der Konsequenz herzuleiten, dass der Arbeitgeber - bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels - gehindert wäre, über den Ausspruch der Kündigung hinaus gegenüber dem schwerbehinderten Mitarbeiter weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen, so ausdrücklich Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. August 2003 - 5 BS 107/03 -, br 2004, S. 82.

Nach diesen Erwägungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts müsste danach der Arbeitgeber den Schwerbehinderten allein auf Grund einer solchen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Kündigungsfrist hinaus weiter beschäftigen und den Lohn fortzahlen. Fragen der Weiterbeschäftigungspflicht und Lohnzahlungsansprüche sind aber arbeitsrechtliche Fragen, die gerade nicht im Rahmen des - dem "normalen" arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutz - vorgeschalteten Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen von den Verwaltungsgerichten, sondern allein von den Arbeitsgerichten zu entscheiden sind.

Der nicht auszuschließende Umstand, dass die Begründung einer für den Antragsteller positiven Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts rein faktisch die Entscheidungsbildung des Arbeitsgerichts in einem auf Weiterbeschäftigung abzielenden Rechtsschutzverfahren beeinflussen könnte, kann, wie das OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2003 - 12 B 957/03 -, zutreffend dargelegt hat, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 a Abs. 3 VwGO nicht begründen.

Der Antragsteller ist nach der hier vertretenen Auffassung auch nicht rechtsschutzlos gestellt, sondern er muss sich sein Recht auf entsprechende Weiterbeschäftigung bzw. Lohnzahlung während des Kündigungsschutzverfahrens beim zuständigen Arbeitsgericht nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung sichern, BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 -, NJW 1985, 2968 ff.. Dort ist der Antragsteller nicht gehindert, sein Begehren auch auf die aus seiner Sicht bestehenden Mängel des bislang vom Integrationsamt durchgeführten Zustimmungsverfahrens und der Zustimmungsentscheidung zu stützen.

Selbst wenn man der oben dargelegten Auffassung der Kammer zur Zulässigkeit des Rechtsschutzgesuchs nicht folgen würde, führte der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 a Abs. 3 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hier nicht zum Erfolg. Denn eine Abwägung der Interessen der Beteiligten ginge im Rahmen des Eilverfahrens zu Lasten des Antragstellers aus. Zurzeit will er nämlich aus dem seit dem 1. Januar 2001 als Monteur im Außendienst bestehenden Arbeitsverhältnis mit der Beigeladenen keine unmittelbaren gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen herleiten. Der Antragsteller ist seit dem 22. Juni 2004 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt, er empfängt vom Antragsgegner also schon geraume Zeit keine Lohnzahlungen mehr, und er kann und will nach seinen eigenen Angaben weder aus gesundheitlichen Gründen das zurzeit bestehende Arbeitsverhältnis mit der Beigeladenen als Montageschlosser fortführen, noch ein anderes Arbeitsverhältnis (im kaufmännischen Bereich) mit der Beigeladenen vor dem 1. Juli 2007 - dem voraussichtlichen Abschluss seiner kaufmännischen Ausbildung - antreten. Ferner sind für die Zeit der Umschulung/Fortbildung Lohnzahlungsansprüche weder geltend gemacht noch ersichtlich. Bei diesen Gegebenheiten wäre eine Notwendigkeit für eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung, die die Rechtsposition des Antragstellers beim vorläufigen Rechtsschutz vor den Arbeitsgerichten verbessern könnte, nicht ersichtlich. Ob die Entscheidung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX rechtmäßig wäre, könnte bei dieser Sachlage dem Widerspruchsverfahren oder - bei Zurückweisung des Widerspruchs - einem gegebenenfalls noch anhängig zu machenden Klageverfahren vorbehalten bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich durch Stellung eines eigenen Antrags (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) dem Prozesskostenrisiko gestellt hat.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Referenznummer:

R/R3669


Informationsstand: 28.10.2011