Leitsatz:
1. Hat der Arbeitgeber mit Zustimmung der Hauptfürsorge die außerordentliche Kündigung ausgesprochen, so entfällt dadurch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag des Arbeitnehmers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zustimmung.
2. Bei einem Arbeitnehmer, dessen Schwerbehinderung auf einer psychischen Erkrankung beruht, ist von der Hauptfürsorgestelle zu prüfen, ob die Verhaltensauffälligkeiten, die der Arbeitgeber zum Anlass einer außerordentlichen Kündigung nehmen möchte, im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung stehen.
Nichtamtliche Leitsätze:
1. Der Antragsteller hat ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung. Mit dem Antrag verbessert er seine Position im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren.
2. Im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO ist zu prüfen, ob es nach summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Zustimmungsbescheid rechtswidrig ist und zwar deshalb, weil die schutzwürdigen Belange des schwerbehinderten Menschen nicht hinreichend beachtet wurden.
3. Eine außerordentliche, verhaltensbedingte Kündigung ist nicht schon deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil der Arbeitnehmer wegen der als Kündigungsgrund geltend gemachten Vorwürfe rechtskräftig freigesprochen worden ist.
Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)