Leitsatz:
1. Die Ablehnung einer beantragten Terminverlegung vor der mündlichen Verhandlung kann den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen; das ist nicht der Fall, wenn für die Terminverlegung kein erheblicher Grund i. S. des § 227 Abs. 1 ZPO dargelegt wird.
2. Die dienstliche Beurteilung und die Stellungnahme über die Eignung eines Beamten ist keine Entscheidung im Sinne des § 25 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz (i.d.F. 1986).