Urteil
Die Berechtigung der außerordentlichen fristlosen Kündigung eines schwerbeschädigten Gewerbegehilfen beurteilt sich allein nach GewO § 124a

Gericht:

BAG


Aktenzeichen:

2 AZR 313/62


Urteil vom:

25.02.1963


Grundlage:

  • GewO § 124a |
  • SchwbG 1961 § 19 Abs 3 S 2

Leitsatz:

1. Die Berechtigung der außerordentlichen fristlosen Kündigung eines schwerbeschädigten Gewerbegehilfen beurteilt sich allein nach GewO § 124a.
2. Für den unmittelbaren Zusammenhang im Sinne des SchwbG § 19 Abs 3 S 2 genügt es, wenn die Gesundheitsbeschädigung bei dem den Grund für seine fristlose Kündigung bildenden Verhalten des Schwerbeschädigten eine wesentliche Rolle gespielt hat, wenn sich also das Verhalten des Schwerbeschädigten bei natürlicher Betrachtung zwanglos aus der Gesundheitsbeschädigung erklärt und mit ihr nicht nur in einem entfernten Zusammenhang steht (Bestätigung von BAG 1961-06-29 2 AZR 371/60 = AP Nr 3 zu § 19 SchwBeschG).

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KARE023820004


Informationsstand: 01.01.1990