Urteil
Übertragbarkeit bzw Verfall von Zusatzurlaub bei rückwirkend anerkannter Schwerbehinderteneigenschaft

Gericht:

LAG Düsseldorf 18. Kammer


Aktenzeichen:

18 Sa 611/93


Urteil vom:

07.07.1993


Grundlage:

  • BUrlG § 7 Abs 3 |
  • SchwbG § 47 Fassung 1986-08-26

Leitsatz:

1. Der Zusatzurlaub nach § 47 SchwbG ist grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen wie Erholungsurlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragbar. Einer ausdrücklichen Geltendmachung des Zusatzurlaubs noch innerhalb des laufenden Urlaubsjahres bedarf es deshalb selbst bei einer erstmaligen Inanspruchnahme nicht. Insoweit kommt es ebenfalls nur auf das Vorliegen der Übertragungsvoraussetzungen nach § 7 Nr 3 BUrlG an ( entgegen BAG v. 28.1.1982 - 6 AZR 636/79 - AP Nr 3 zu § 44 SchwbG; BAG v. 26.6. 1986 - 8 AZR 266/ 84 - AP Nr 6 zu § 44 SchwbG; BAG v. 13.6. 1991 - 8 AZR 360/90 - ArbuR 1991, S 248).

2. Die Unsicherheit hinsichtlich einer noch nicht beschiedenen Anerkennung als Schwerbehinderter ist grundsätzlich ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Übertragungsgrund i S d § 7 Abs 3 BUrlG ( entgegen BAG v. 13.6.1991 - 8 AZR 360/ 90 a a O).

3. Es kann unentschieden bleiben, ob eine vorzeitige Geltendmachung von Zusatzurlaubsansprüchen durch den Arbeitnehmer überhaupt zu Schadensersatzansprüchen wegen schuldhafter Leistungsverweigerung durch den Arbeitgeber nach §§ 286 Abs 1, 280 Abs 1, 287 S 2 BGB führen kann, solange der Bescheid über die Anerkennung noch nicht vorliegt und der Arbeitgeber deshalb - und insoweit an sich zu Recht - die Urlaubsgewährung verweigert.

Orientierungssatz:

Revision wurde eingelegt unter 9 AZR 675/93.

Fundstelle:

Bibliothek BAG (LT1-3)
LAGE § 47 SchwbG Nr 1 (LT1-3)

Rechtszug:

vorgehend ArbG Duisburg 1993-02-04 - 4 Ca 3127/92

Referenznummer:

KARE411680433


Informationsstand: 17.02.1994