Urteil
Kein Rechtsschutzbedürfnis eines Schwerbehinderten für Eilantrag gegen die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes

Gericht:

VGH Baden-Württemberg 12. Senat


Aktenzeichen:

12 S 3214/11


Urteil vom:

10.01.2012


Grundlage:

Leitsätze:

Dem Antrag eines schwerbehinderten Menschen, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes anzuordnen, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.

Nichtamtliche Leitsätze:

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Zustimmung zur Kündigung ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich schon deshalb nicht, weil die Anordnung den Arbeitgeber nicht daran hindern kann, die Kündigung auszusprechen. Die möglicherweise bestehende faktische Auswirkung einer aufschiebenden Wirkung in Form eines vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruchs kann ebenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen.

Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)

Rechtsweg:

VG Stuttgart Beschluss vom 16. November 2011 - 11 K 3506/11

Quelle:

Justizportal des Landes Baden-Württemberg

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. November 2011 - 11 K 3506/11 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerdebegründung, auf deren Würdigung sich die Prüfung des Senats zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keinen Anlass für eine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Zulässigkeit des Eilantrags nach den §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 88 Abs. 4 SGB IX mangels Rechtsschutzbedürfnisses verneint, weil der Antragsteller durch die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, dem kraft Gesetzes diese Wirkung versagt ist (§ 88 Abs. 4 SGB IX), unter keinem denkbaren Blickwinkel seine Rechtsposition verbessern kann.

Diese Frage ist zwar in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. die Nachweise zum Meinungsstand bei Kreitner, in: jurisPK-SGB IX, § 88 Fn. 41). Nach Auffassung des Senats folgt aber aus einer ganzen Reihe von Erwägungen, dass der vom Verwaltungsgericht vertretene Standpunkt zutrifft (ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.01.1984 - 6 S 12/84 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 29.12.2003 - 12 B 957/03 - juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2006 - 19 L 2289/05 - juris; VG Aachen, Beschluss vom 21.02.2006 - 2 L 64/06 - juris; VG Hannover, Beschluss vom 07.05.2008 - 3 B 1777/08 - juris; VG Göttingen, Beschluss vom 18.12.2008 - 2 B 236/08 - juris; VG München, Beschluss vom 07.10.2009 - M 15 SN 09.4536 - juris). Die seitens des Antragstellers in der Beschwerdebegründung für seine gegenteilige Auffassung angeführten Entscheidungen (BayVGH, Beschluss vom 17.12.2009 - 12 CS 09.2691 - juris; Beschluss vom 06.07.2011 - 12 CS 11.1025 - juris (dort allerdings offen gelassen); Beschluss vom 21.12.2010 - 12 CS 10.2676 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 11.02.1997 - Bs IV 312/96 - DVBl. 1997, 1446; Beschluss vom 07.04.2008 - 4 Bs 208/07 - juris; SächsOVG, Beschluss vom 25.08.2003 - 5 BS 107/03 - SächsVBl. 2004, 36; ebenso: OVG Bremen, Beschluss vom 07.08.2001 - 2 B 257/01 - NordÖR 2002, 35; VG Würzburg, Beschluss vom 12.10.2010 - W 3 S 10.1026 - juris, VG München, Beschluss vom 13.04.2011 - M 18 S 11.1254 - juris) überzeugen dagegen nicht.

Im Einzelnen ergibt sich dies auf folgendem: Ausgangspunkt ist die heute unstreitige Grundannahme, dass ein erfolgreicher Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur die Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes hemmt, nicht jedoch seine Wirksamkeit (BVerwG, Urteil vom 17.04.1997 - 3 C 2.95 - BayVBl. 1998, 345 m. w. N.). Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kündigung ist aber nur die Wirksamkeit der Zustimmung des Integrationsamtes. Demgemäß müssen auch die Verfechter der Auffassung, dass für einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes zur Kündigung eines Schwerbehinderten ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben sei, einräumen (vgl. etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2008, a. a. O., Rn. 30), dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs den Arbeitgeber nicht daran hindere, die Kündigung auszusprechen; sie werde auch nicht schwebend unwirksam, sondern bleibe "schwebend wirksam" (BAG, Urteil vom 17.06.2003 - 2 AZR 245/02 - BAGE 106, 293). Dies folgt im Übrigen auch aus § 88 Abs. 3 SGB IX, wonach der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes aussprechen kann. Diese Frist liefe ins Leere, könnte der betroffene Arbeitnehmer im Wege der Vollzugsaussetzung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ein Hinausschieben des Kündigungsrechts seitens des Arbeitgebers erreichen (vgl. VG München, Beschluss vom 07.10.2009, a. a. O., Rn. 18).

Der Senat vermag auch nicht dem Hauptargument der Gegenauffassung zu folgen, es sei nicht auszuschließen, dass sich für den betroffenen Arbeitnehmer aus der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung des Integrationsamtes auch nach dem Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber positive rechtliche (so etwa: BayVGH, Beschluss vom 21.12.2010, a. a. O., Rn. 20) oder faktische (so etwa: OVG Hamburg, Beschluss vom 11.02.1997, a. a. O., Rn. 28) Folgewirkungen ergeben, etwa im Hinblick auf einen vorläufigen arbeitsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch. Denn rein faktische Auswirkungen einer gerichtlichen Eilentscheidung dürften wohl kaum rechtliche Bedeutung besitzen. Diese Annahme bewegt sich vielmehr eher im Bereich des Atmosphärischen und stützt sich auf die Erwartung, das Arbeitsgericht werde sich bei seiner Entscheidung über eine vorläufige Weiterbeschäftigung durch eine ebenso vorläufige Einschätzung des Verwaltungsgerichts im Zustimmungsprozess beeinflussen lassen, obwohl diese Wertung nicht zu seinem eigenen Prüfprogramm gehört. Rechtliche Auswirkungen könnte eine verwaltungsgerichtliche Aussetzungsentscheidung in diesem Zusammenhang allenfalls dann haben, wenn in ihr dezidiert Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Integrationsamtes geäußert würden. Indessen kann im Zeitpunkt der Antragstellung beim Verwaltungsgericht nicht im Entferntesten vorhergesehen werden, mit welchem Ergebnis das Verfahren enden wird. Zu unterstellen, es werde eine Aussetzungsentscheidung ergehen und diese werde mit ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Integrationsamtes begründet werden, wäre in diesem Stadium des Verfahrens, in dem aber das Rechtsschutzbedürfnis (schon) zu bejahen sein müsste, reine Spekulation. Hiervon ausgehend könnte den Befürwortern eines Rechtsschutzbedürfnisses für einen Aussetzungsantrag gegen die kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehbarkeit einer Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes zur Kündigung eines Schwerbehinderten allenfalls dann gefolgt werden, wenn von Anfang dieses Verfahrens an die Unwirksamkeit - nicht nur die Rechtswidrigkeit - der Zustimmungsentscheidung offen zutage tritt und keinem Zweifel unterliegt. Denn nur dann kann nach den in der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 27.02.1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122) entwickelten Grundsätzen von einem "Durchschlagen" der verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung auf den arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess die Rede sein. Unabhängig davon, ob sich die Annahme einer derart differenzierenden Wirkung verwaltungsgerichtlicher Eilentscheidungen - und dies auch noch in der Vorausschau im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung - rechtfertigen ließe, ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich oder vorgetragen, was auf eine Unwirksamkeit der streitigen Zustimmung hindeuten könnte.

Im Übrigen steht dem Antragsteller - sollte die Zustimmung des Integrationsamtes im Verfahren der Hauptsache aufgehoben werden - ein Anspruch auf Wiederaufnahme des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu, weil sich daraus nachträglich ein gesetzliches Kündigungsverbot ergäbe (§ 134 BGB). Einen anderen - verkürzenden - Prozessrechtsweg gebietet auch Art. 19 Abs. 4 GG nicht.

Die Beschwerde ist nach allem mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO zurückzuweisen.

Referenznummer:

R/R3918


Informationsstand: 13.06.2012