Urteil
Rechtsschutzbedürfnis - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Zustimmung des Integrationsamts zu einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung

Gericht:

VGH München 12. Senat


Aktenzeichen:

12 CS 09.2691 | 12 CS 09/2691


Urteil vom:

17.12.2009


Grundlage:

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Rechtsweg:

VG München Beschluss vom 07.10.2009 - M 15 SN 09.4536

Quelle:

BAYERN.RECHT

Gründe:

I.
1. Dem Antragsteller geht es darum, dass die aufschiebende Wirkung einer Klage angeordnet wird, die er gegen die Zustimmung des Antragsgegners zu einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung erhoben hat.

Der am 17. Juni 1971 geborene Antragsteller ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Er war seit dem 19. Juni 1989 bei der G. GmbH beschäftigt, die ihn zuletzt als qualifizierten Maschinenarbeiter einsetzte. Der Beigeladene beantragte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der G. GmbH am 27. Februar 2009 beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Oberbayern (Integrationsamt) die Zustimmung zur ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des Antragstellers. Eine Begründung der Kündigung ging dem Integrationsamt am 19. März 2009 zu. Der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung der G. GmbH erhielten unter dem 20. März 2009 Gelegenheit zur Stellungnahme, äußerten sich allerdings nicht zu der beabsichtigten Kündigung. Das Integrationsamt erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 11. September 2009 die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Antragstellers. Die Kündigungserklärung des Beigeladenen ging dem Antragsteller am 29. September 2009 zu.

Der Antragsteller hat am 25. September 2009 Klage erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht München hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Zustimmung des Integrationsamtes erhobenen Klage keine rechtlichen Auswirkungen auf den arbeitsgerichtlichen Rechtsschutz habe.

2. Der Antragsteller hat Beschwerde erhoben und lässt zur Begründung vortragen:

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehle dem Antrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung verbessere sich die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers im Kündigungsrechtsstreit. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehe ein Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses, wenn die Kündigung unwirksam erscheine und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer Weiterbeschäftigung nicht entgegenstünden. Eine Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren habe hier besondere Bedeutung. Die angefochtene Zustimmung sei mangels (ausreichender) Anhörung des Antragstellers verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Der Antragsteller sei lediglich zum ursprünglichen Antrag des Beigeladenen auf Zustimmung zu einer Kündigung gehört worden. Die verfahrensgegenständliche Zustimmung sei für einen Antrag erteilt worden, der sich auf einen gänzlich anderen Sachverhalt bezogen habe. Der Beigeladene habe dem Integrationsamt unter dem 9. September 2009 einen neuen, auf den 1. September 2009 datierten Insolvenzsozialplan vorgelegt, der jeglichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Antrag und dem insoweit eingereichten Insolvenzsozialplan vermissen lasse. Die Zustimmung sei auch materiell fehlerhaft. Sie sei ermessensfehlerhaft ergangen, weil die Voraussetzungen des § 89 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht erfüllt seien. Der Antragsteller sei in der Anlage B (Kündigungsliste) zum Interessenausgleich vom 1. September 2009 in der dafür vorgesehenen Spalte ("Sonderkündigungsschutz und Bemerkungen") nicht als schwerbehindert bezeichnet worden. Der Gesichtspunkt der Schwerbehinderung sei damit offensichtlich nicht berücksichtigt worden. Das Integrationsamt hätte diesen Umstand aufklären und auf die Bedeutung des besonderen Kündigungsschutzes hinweisen müssen. Es sei unwahrscheinlich, wenn nicht gar ausgeschlossen, dass es sich bei der Kündigungsentscheidung um "rein betriebswirtschaftliche Erwägungen" gehandelt habe. Vielmehr liege es nahe, dass der Beigeladene den Investor (Betriebsübernehmer) unabhängig von betrieblichen Gründen von der Beschäftigung Schwerbehinderter weitestgehend habe verschonen wollen.


Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 7. Oktober 2009 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Oberbayern vom 11. September 2009 erteilte Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Antragstellers anzuordnen.


Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht ein Rechtsschutzbedürfnis verneint. Im Hinblick auf einen möglichen arbeitsrechtlichen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung ergebe sich kein Rechtsschutzbedürfnis für den gegenständlichen Antrag. Insoweit werde lediglich darauf abgestellt, dass die vom Verwaltungsgericht in einer dem Antragsteller positiven Eilentscheidung geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zustimmungserklärung Eingang in die vom Arbeitsgericht im Rahmen der Entscheidung über eine vorläufige Weiterbeschäftigung vorzunehmende Interessenabwägung finden werde. Damit werde kein Interesse an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbst, sondern lediglich an der indirekten faktischen Wirkung ihrer Begründung geltend gemacht. Zudem dürfte die erhoffte Wirkung für das arbeitsgerichtliche Verfahren nur selten eintreten. Vor Abschluss des erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahrens komme ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers regelmäßig nur in Betracht, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam sei. Eine solche Unwirksamkeit werde durch die verwaltungsgerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Zustimmungsbescheid nicht indiziert.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag, verteidigt jedoch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts.

3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. Oktober 2009 ist statthaft (§ 146 Abs. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig (§ 146 Abs. 4, § 147 VwGO).

Sie ist jedoch unbegründet, weil es das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung einer Klage anzuordnen, mit der sich der Antragsteller gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. September 2009 ausgesprochene Zustimmung zu einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung durch den Beigeladenen wendet.

1.1 Der Antragsteller rügt zu Recht, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt hat.

Das allgemeine Prinzip, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt (vgl. BVerfG vom 19.10.1982 NJW 1983, 559), soll den Missbrauch prozessualer Rechte verhindern. Es sollen Verfahren ausgeschlossen werden, in denen der Rechtsschutzsuchende eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, das Rechtsschutzbegehren also nutzlos ist. Von einer solchen Nutzlosigkeit des Eilantrags kann keine Rede sein. Es ist nicht auszuschließen, dass sich für den Antragsteller aus der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch nach dem Ausspruch der Kündigung durch den Beigeladenen positive (rechtliche) Folgewirkungen ergeben könnten. Das ist für die Annahme des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses ausreichend (vgl. BVerwG vom 8.7.2009 Az. 8 C 4.09).

Es kann dabei dahinstehen, ob die für den Antragsteller positive rechtliche Wirkung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes etwa darin besteht, dass der beigeladene Arbeitgeber im Falle einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Zustimmung gerichteten Klage daran gehindert wäre, sich auf die von ihm ausgesprochene Kündigung zu berufen (vgl. SächsOVG vom 25.8.2003 SächsVBl 2004, 36) oder anders gewendet, das Arbeitsverhältnis faktisch fortzusetzen wäre (vgl. BayVGH vom 27.6.1980 FEVS 29, 321/325). Für ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers genügt es, dass sich seine Rechtsstellung in dem von ihm geführten Kündigungsschutzprozess durch die in diesem Verfahren begehrte Anordnung verbessern kann (so auch SächsOVG a.a.O; OVG Hamburg vom 11.2.1997 DVBl 1997, 1446; ablehnend OVG NRW vom 29.12.2003 Az. 12 B 957/03; VGH BW vom 31.1.1984 Az. 6 S 12/84).

Der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz hat für einen effektiven Rechtsschutz (vgl. dazu BVerfG vom 25.1.2005 NJW 2005, 1999/2001) in Fällen der vorliegenden Art besonderes Gewicht. Nur dieses Verfahren eröffnet dem Antragsteller die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Zustimmung einer summarischen Prüfung zu unterziehen, deren vorläufige Suspendierung zu erreichen und insoweit Einfluss darauf zu nehmen, ob ein im Kündigungsschutzprozess gestellter Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung Erfolg haben wird. Auf der einen Seite sind die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit, sofern sie den Kündigungsschutzprozess nicht gem. § 148 ZPO aussetzen, an eine vom Integrationsamt ausgesprochene Kündigung gebunden. Die Prüfungsmöglichkeit der Arbeitsgerichte erstreckt sich mithin nicht auf die Rechtmäßigkeit der Zustimmung, sondern nur auf deren Vorhandensein, einschließlich der Prüfung, ob etwa der Ausnahmefall eines nichtigen Verwaltungsakts vorliegt (vgl. BAG vom 25.11.1980 NJW 1981, 2023/2024). Auf der anderen Seite ist die Rechtmäßigkeit der Zustimmung für den Ausgang des Kündigungsschutzprozess von entscheidungserheblicher Bedeutung, denn von ihr hängt die Wirksamkeit der Kündigung ab. Dementsprechend kommt es für einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung entscheidend auch auf den Bestand der angefochtenen Zustimmung an. Ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung wird Erfolg haben, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist und deshalb kein ernstzunehmender Zweifel am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses besteht (vgl. GrSenBAG vom 27.2.1985 NJW 1985, 2968/2972). Insoweit ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Zustimmung gerichteten Klage für den Antragsteller im arbeitsgerichtlichen Verfahren rechtlich vorteilhaft. Bei einem - wie hier - rechtsgestaltenden Verwaltungsakt führt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dazu, dass aus seiner Existenz keine tatsächlichen oder rechtlichen Folgerungen gezogen werden dürfen (vgl. Gersdorf in Posser/Wolf, VwGO, 1. Aufl. 2008, RdNr. 31 f. zu § 80 m.w.N.). Mithin darf das Arbeitsgericht aus der Zustimmung bzw. der durch sie bewirkten Rechtsgestaltung nichts herleiten mit der Folge, dass die Unwirksamkeit der Kündigung, soweit es den Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung betrifft, offen zu Tage tritt.

1. 2 Die Beschwerde bleibt aber im Ergebnis ohne Erfolg. Die Prüfung der für ihre Begründetheit streitenden Gründe ist im Grundsatz auf das in der Beschwerdebegründung Dargelegte beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Danach ergibt sich nicht, dass die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen zur ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung erteilte Zustimmung vom 11. September 2009 gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen ist. Die (weitere) Beschwerdebegründung lässt bei der gebotenen summarischen Prüfung einen Erfolg der Klage und damit ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs nicht erkennen.

1.2.1 Der Antragsteller rügt vergeblich, die Zustimmung sei formell fehlerhaft zustande gekommen, weil er nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Nach § 87 Abs. 2 SGB IX hat das Integrationsamt den schwerbehinderten Menschen anzuhören. Das erfordert im Wesentlichen, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich zur Kündigungsabsicht des Arbeitgebers und zu den übrigen für die Entscheidung des Integrationsamtes erheblichen Tatsachen zu äußern (vgl. Knittel, SGB IX, Stand: August 2009, RdNr. 14 zu § 87). Das ist geschehen. Das Integrationsamt hat den Antragsteller mit Schreiben vom 20. März 2009 unter Vorlage der Antragsbegründung des Beigeladenen von der beabsichtigten Kündigung sowie der dazu beantragten Zustimmung unterrichtet und ihm Gelegenheit gegeben sich dazu zu äußern. Der Antragsteller hat diese Gelegenheit mit Schreiben vom 25. März 2009 wahrgenommen. Das Integrationsamt hat sich mit der Stellungnahme des Antragstellers in den Gründen des angefochtenen Bescheids auseinandergesetzt.

Im Hinblick auf den Insolvenzsozialplan und den Interessenausgleich vom 1. September 2009, beides hatte der Beigeladene dem Integrationsamt unter dem 9. September 2009 übermittelt, bedurfte es keiner weitergehenden Anhörung des Antragstellers. Diese Unterlagen waren für die Entscheidung des Integrationsamtes nicht erheblich, weil es sein Ermessen ohne die sich zulasten des Antragstellers aus § 89 Abs. 3 SGB IX ergebende Einschränkung ausgeübt hat. Nach dieser Bestimmung soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet ist und - neben weiteren Voraussetzungen - der schwerbehinderte Mensch in einem Interessenausgleich namentlich als einer der zu entlassenden Arbeitnehmer bezeichnet ist. Das bedeutet, dass das Integrationsamt in den von § 89 Abs. 3 SGB IX erfassten Fällen die Zustimmung im Regelfall zu erteilen hat und nur in atypischen Fällen ein Ermessensspielraum verbleibt (vgl. Griebeling in Hauck/Noftz, SGB IX, Stand: Oktober 2009, RdNr. 11 zu § 89). Demgegenüber hat das Integrationsamt ausweislich der Gründe des angefochtenen Bescheids das Interesse des Antragstellers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes gegen das Interesse des Beigeladenen an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne diese Ermessensbindung abgewogen und damit eine reguläre Entscheidung über die vom Beigeladenen beantragte Zustimmung zur ordentlichen Kündigung getroffen.

1.2.2 Die Rüge des Antragstellers, die Zustimmung sei materiell rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 89 SGB IX nicht vorlägen, führt nicht weiter, weil das Integrationsamt, wie ausgeführt, nicht auf der Grundlage des § 89 Abs. 3 SGB IX entschieden hat. Entsprechendes gilt für den Einwand, in der Anlage B zum Interessenausgleich vom 1. September 2009 sei nicht auf die Schwerbehinderteneigenschaft des Antragstellers verwiesen worden.

1.2.3 Der Antragsteller bestreitet die Feststellung des Integrationsamtes, dass die Kündigung ausschließlich betrieblich veranlasst sei. Er meint, es liege nahe, dass der Insolvenzverwalter den Investor (Betriebsübernehmer) weitgehend von der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen "verschonen" wolle, ohne dass betriebliche Gründe für diese Auswahlentscheidung vorgelegen hätten. Der Antragsteller nennt aber keine konkreten Tatsachen, denen zu entnehmen wäre, dass die Kündigung (auch) auf seiner Behinderung beruht. Bloße Vermutungen genügen nicht, um durchgreifende Zweifel daran zu wecken, dass die Ermessenserwägungen des Integrationsamtes auf zutreffenden Tatsachen beruhen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO).

Referenznummer:

R/R5595


Informationsstand: 26.04.2013