Urteil
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis - Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung - Wegfall des Arbeitsplatzes

Gericht:

OVG NRW 12. Senat


Aktenzeichen:

12 B 794/13


Urteil vom:

22.08.2013


Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses, der auf der Grundlage der Rechtsprechung des beschließenden Senats ergangen ist,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2012- 12 B 1531/11 - und vom 29. Dezember 2003 - 12 B 957/03 -,

Bezug genommen. Die Auffassung des 5. Senats des Sächsischen OVG, die dieser in einem Beschluss aus dem Jahr 2003 vertreten hat,

Beschluss vom 25. August 2003 - 5 BS 107/03 - Behindertenrecht 2004,81,

und auf den in der Beschwerdebegründung Bezug genommen wird, teilt der Senat nach wie vor nicht. Eine Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung ist - jedenfalls nach erklärter Kündigung, wie sie hier mit Schreiben vom 22. Mai 2013 erfolgt ist - aus den bereits angeführten Gründen nicht erkennbar.

Unabhängig davon kann die Annahme des Wegfalls des Arbeitsplatzes der Antragstellerin aufgrund der zurückgegangenen Auftrags- und Umsatzlage und des Fehlens eines anderen geeigneten Arbeitsplatzes im Zustimmungsbescheid vom 21. Mai 2013 nicht als offensichtlich rechtswidrig beurteilt werden. Da der Zustimmungsbescheid nicht offensichtlich rechtswidrig ist, hat es bei der Interessenbewertung durch den Gesetzgeber zu verbleiben, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung keine aufschiebende Wirkung haben (§§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 88 Abs. 4 SGB IX), so dass die Antragstellerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf den - regelmäßig ausreichenden - Rechtsschutz des Hauptsacheverfahrens verwiesen ist. Dass hier ein atypischer Sonderfall vorliegt, der zu einer abweichenden Interessenabwägung Anlass gibt, ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Referenznummer:

R/R6901


Informationsstand: 09.03.2016