Urteil
Zustimmung zu einer ordentlichen, krankheitsbedingten Kündigung - Sachverhaltsaufklärung durch das Integrationsamt - Für die Sachlage maßgeblicher Zeitpunkt - betriebliches Eingliederungsmanagement

Gericht:

VGH Bayern 12. Senat


Aktenzeichen:

12 B 10.2811


Urteil vom:

05.10.2011


Grundlage:

Tenor:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Februar 2009 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. die Beigeladene vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1. Die Beteiligten streiten um die Zustimmung des Beklagten nach § 85 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zu einer ordentlichen Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen, die die Beigeladene gegenüber dem schwerbehinderten Kläger ausgesprochen hat.

Der am ... 1969 geborene Kläger ist Maschinenbaumechaniker. Er war seit dem 18. Februar 1991 bei der Beigeladenen zunächst als Schleifer im Werkzeugbau beschäftigt. Im April 2002 hat die Beigeladene den Kläger als Prüfer in die Abteilung "Qualitätssicherung Bemusterung/Zukauf verlängerte Werkbänke" versetzt. Der (neue) Arbeitsplatz, an dem der Kläger während der Frühschicht (06.00 Uhr - 14.00 Uhr) arbeitete, war für dessen Behinderung eingerichtet (orthopädischer Stuhl, besonderer Stuhl für den Profil-Projektor und angepasster Tisch).

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Mittelfranken, Versorgungsamt, stellte mit Teilabhilfebescheid vom 7. Juli 2006 für die Zeit ab 30. Januar 2006 einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 fest. Dem liegen folgende Gesundheitsstörungen zugrunde:

- Oberschenkelamputation links (Einzel-GdB: 80),

- seelische Störung und psychovegetative Störungen (Einzel-GdB: 30),

- chronisch rezidivierende Wirbelsäulenbeschwerden bei Verbiegung und Verschleiß (Einzel-GdB: 30),

- schmerzhafte Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks bei Verschleiß (Einzel-GdB: 20) und

- Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke (Einzel-GdB: 10).

Nachdem der Kläger seit dem 3. September 2005 ohne Unterbrechung ausweislich der Beigeladenen vorgelegter ärztlicher Bescheinigungen arbeitsunfähig war, bat ihn die Beigeladene am 5. Oktober 2006 zu einem Gespräch, das der Klärung seiner weiteren Einsatzmöglichkeiten dienen sollte. Im Rahmen dieser Besprechung schlug ein Mitarbeiter des Integrationsfachdienstes (Herr ...) vor, den Kläger über einen Zeitraum von sechs Monaten an seinem Arbeitsplatz wiedereinzugliedern. Zur Klärung der Wiedereingliederung fand am 13. Dezember 2006 eine weitere Besprechung mit dem Kläger, Vertretern der Beigeladenen (u. a. Betriebsrat und Schwerbehindertenvertreter) und Herrn ... statt. Es wurde eine Wiedereingliederung des Klägers an seinem bisherigen Arbeitsplatz ab dem 8. Januar 2007 für zunächst sechs Monate mit einer täglichen Arbeitszeit von 7 Stunden vereinbart, wobei sich Herr ... (Integrationsfachdienst) einmal wöchentlich vor Ort über den Stand der Dinge informieren und mit dem Kläger sprechen sollte.

Der Kläger nahm vereinbarungsgemäß am 8. Januar 2007 seine bisherige Tätigkeit auf. Als der unmittelbare Vorgesetzte (Herr ...) den Kläger am 10. Januar 2007 zu einem Gespräch in sein Büro bat, suchte der Kläger wegen psychischer Probleme den Betriebsarzt auf. Er legte der Beigeladenen seit diesem Tag wiederum ärztliche Bestätigungen vor, die ihm eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.

Am 28. Februar 2007 beantragte die Beigeladene beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Mittelfranken, Integrationsamt, die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses. Auf den Inhalt des Antrags (Bl. 1 ff. der Beiakte II.) wird verwiesen.

Der Kläger äußerte sich zu dem Antrag der Beigeladenen mit undatiertem Schreiben, auf dessen Inhalt ebenfalls verwiesen wird (Bl. 44 - 49 der Beiakte II.).

Der Stellungnahme des Klägers lagen ein Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin, Chirurgie und Sportmedizin Dr. med. ... vom 22. Januar 2002 sowie Atteste des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. U. ... vom 17. März 2006 und 29. Januar 2007 bei, des Weiteren ein Entlassungsbericht der Höhenklinik Bischofsgrün vom 10. Januar 2006 und ein Schreiben der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken vom 30. August 2001.

Die Landesversicherungsanstalt verwies im vorgenannten Schreiben auf einen im Rahmen einer vorangegangenen Heilbehandlung angefertigten Entlassungsbericht, dem zufolge der Kläger nach Möglichkeit unter anderem Tätigkeiten in Wechselschicht und Nachtschicht vermeiden sollte.

Nach dem Attest des Dr. med. ... vom 22. Januar 2002 leidet der Kläger an einem degenerativen, fehlstatischen Gesamtwirbelsäulensyndrom, an einer Coxarthrose beidseits sowie an einer Gonarthrose rechts. Er sollte unter anderem "folgende Tätigkeitsmerkmale in seiner Berufsausübung nicht betreiben, um eine Progredienz des Leidens zu vermeiden: Arbeiten in Wechselschicht, Arbeiten in Nachtschicht".

Der Entlassungsbericht der Höhenklinik Bischofsgrün vom 10. Januar 2006 enthält im Rahmen der "sozialmedizinischen Epikrise" die Beurteilung, dass dem Kläger die von seiner Tätigkeit als "Messtechniker und kaufmännischer Betreuer" abverlangte Belastungssituation zumutbar sei, sowie unter anderem die Empfehlung, wegen der gestörten Vertrauensbasis zum direkten Vorgesetzen eine Umsetzung des Klägers zu prüfen.

Das Attest des Dr. med. ... vom 17. März 2006 spricht von einem depressiven Syndrom mit Panikattacken im Rahmen einer beruflichen Konfliktsituation. Dessen Attest vom 29. Januar 2007 wiederholt diese Diagnose im Wesentlichen und spricht davon, dass nach Klärung der Konfliktsituation von einer normalen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.

Das Integrationsamt hat eine Stellungnahme des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung eingeholt.

Nach Entbindung von der Schweigepflicht durch den Kläger äußerten sich die Ärzte Dr. med. ... und Dr. U. ..., zu Fragen des Integrationsamtes.

Dr. med. ... führte mit Schreiben vom 15. April 2007 aus, der Kläger sei unter Berücksichtigung der aufgrund der Beinamputation bestehenden Einschränkungen in der Lage, seine bisherige Tätigkeit wie vorher in vollem Umfang und auf Dauer auszuüben und in seinem Beruf eine kontinuierliche Arbeitsleistung zu erbringen. Die zurzeit bestehende Problematik sei allein in dem maximal angespannten Verhältnis zu seinem direkten Vorgesetzten begründet. Bei einem Einsatz des Klägers in seiner bisherigen Abteilung sei mit weiteren erheblichen Ausfallzeiten zu rechnen, "solange er mit seinem derzeitigen direkten Vorgesetzten zusammenarbeiten" müsse.

Dr. med. U. ... stellte in seinem Schreiben vom 14. Mai 2007 neben anderem fest, dass der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustandes noch in der Lage sei, seine bisherige Tätigkeit als Prüfer in der Abteilung "Qualitätssicherung, Bemusterung, Zukauf verlängerter Werkbänke" in vollem Umfang und auf Dauer auszuüben. Mit einer "voll umfänglichen Arbeitsfähigkeit" des Klägers sei nach Klärung der Situation am Arbeitsplatz zu rechnen.

Am 10. Mai 2007 fand in den Räumen des Integrationsamtes eine Besprechung zwischen den Beteiligten statt, an der auch ein Vertreter der Deutschen Rentenversicherung, ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung und der Vorsitzende des Betriebsrates der Beigeladenen teilnahmen. Es wurde vereinbart, dass der Kläger umgehend seine behandelnden Ärzte wegen einer Stellungnahme zu einer Kurmaßnahme konsultieren solle, um sodann eine stationäre Therapie bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen. Das Zustimmungsverfahren sollte dann bis zum Ende der Kurmaßnahme ausgesetzt werden. Der Kläger hat einen solchen Antrag nicht gestellt.

Mit Schreiben vom 1. August 2007 teilte die Beigeladene dem Integrationsamt unter anderem Folgendes mit: Die Personalabteilung habe in Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebsrat und dem Betriebsarzt fünf freie Stellen ausgemacht, an denen der Kläger aufgrund seiner fachlichen Eignung eingesetzt werden könne. Wegen der mit der Behinderung verbundenen Einschränkungen verbleibe auch nach der fachlichen Stellungnahme des Betriebsarztes eine Beschäftigungsmöglichkeit im Instandsetzungslager. Allerdings sei dort derzeit kein freier Arbeitsplatz vorhanden. Es wäre ein zusätzlicher Arbeitsplatz zu schaffen und insoweit das bestehende Büro mit einem Kostenaufwand in Höhe von etwa 10.000 Euro durch einen Umbau zu vergrößern. Die Stelle erfordere umfangreiches Fachwissen aus der Instandhaltung. Nach Aussage des REFA-Spezialisten benötige der Kläger eine Einarbeitungszeit von 24 Monaten. Es wäre festzustellen, ob der Kläger für eine Eingliederungsmaßnahme auf dieser Stelle geeignet sei und wer die Kosten (Arbeitskosten für zwei Jahre und Umbau) für eine solche Maßnahme trage.

Im Rahmen einer weiteren Besprechung der Beteiligten am 22. Oktober 2007 wurden die Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung des Klägers erörtert. Die Vertreterin des Integrationsamtes erläuterte, dass der von der Beigeladenen dem Kläger vorgeschlagene Arbeitsplatz (Sachbearbeitung Lager-Logistik-Instandhaltung) höchstens bis zu 30 v. H. gefördert werden könne. Gleichzeitig schlug sie vor, den Kläger auf seinem bisherigen leidensgerechten Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen, weil die Arbeitsplatzsituation mit dem Ausscheiden des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers geklärt sei. Der Schwerbehindertenvertreter verwies darauf, dass dieser Arbeitsplatz aus betrieblichen Gründen mit einem anderen schwerbehinderten Mitarbeiter besetzt worden sei.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 bot die Beigeladene dem Kläger an, ab sofort seine Arbeit in der bisherigen Abteilung zunächst in der zweiten Schicht von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Spätschicht) wieder aufzunehmen und verwies darauf, dass seitens der Schwerbehindertenvertretung Einwendungen dagegen nicht erhoben worden seien. Der Kläger ließ mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 5. November 2007 mitteilen, dass die Beigeladene den Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz nicht erfüllt habe und der Verpflichtung nicht nachgekommen sei, ein Verfahren des Eingliederungsmanagements nach § 84 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) durchzuführen. Stattdessen werde eine Spätschicht angewiesen, obgleich dem medizinische Gründe entgegenstünden. Die Beigeladene erwiderte mit Schreiben vom 6. November 2007, dass einem Einsatz des Klägers in der Spätschicht nach Auskunft des Betriebsarztes und des Vertreters des Rentenversicherungsträgers medizinische Gründe nicht entgegenstünden. Die Beigeladene stellte dem Kläger zudem anheim, durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen, dass ein Einsatz in der Spätschicht aus gesundheitlichen Gründen nicht statthaft sei. Das Integrationsamt erhielt jeweils einen Abdruck dieser Schreiben.

Mit Bescheid vom 9. November 2007 stimmte das Integrationsamt der ordentlichen Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses zu.

Die Beigeladene kündigte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. November 2007, das dem Kläger am selben Tag zuging, zum 31. März 2008. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Kläger seit dem 3. September 2005, unterbrochen durch einen Wiedereingliederungsversuch vom 8. Januar bis 10. Januar 2007 und Urlaub vom 26. Februar 2007 bis 31. März 2007, arbeitsunfähig. Eine Kündigungsschutzklage wies das Arbeitsgericht Nürnberg mit Endurteil vom 3. Dezember 2008 ab. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat über die Berufung des Klägers noch nicht entschieden.

Nach einer vom Integrationsamt eingeholten versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 25. April 2008 spricht unter Würdigung sämtlicher Befunde aus versorgungsärztlicher Sicht nichts gegen eine Wiederaufnahme der Arbeit in der Spätschicht. Der Widerspruchsausschuss beim Zentrum Bayern Familie und Soziales - Integrationsamt - wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2008 zurück.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Behördenbescheide mit Urteil vom 26. Februar 2009 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Entscheidung des Integrationsamtes sei ermessensfehlerhaft. Sie leide an einem Abwägungsdefizit, weil der Beklagte die Zustimmung auf der Grundlage nicht gesicherter Tatsachen erteilt habe. Die Beigeladene habe dem Kläger nicht den bisher innegehabten Arbeitsplatz mit seiner bisherigen Tätigkeit angeboten, sondern im Hinblick auf die Lage der Arbeitszeit eine Veränderung vorgenommen. Der Beklagte hätte daher die Frage, ob der Kläger ohne Gesundheitsgefahr auch in Spätschicht arbeiten könne, eindeutig klären müssen. Bereits im maßgebenden Zeitpunkt der Arbeitgeberkündigung am 29. November 2007 seien Anhaltspunkte vorhanden gewesen, dass der Kläger möglicherweise aus gesundheitlichen Gründen behinderungsbedingt in Spätschicht keine Arbeiten mehr verrichten könne. Insbesondere unter Berücksichtigung der Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, deute vieles darauf hin, dass jedenfalls durch eine körperliche Untersuchung des Klägers diese Frage abschließend hätte geklärt werden können. Obgleich der Kläger im Verfahren behauptet habe, er könne nicht in Spätschicht arbeiten, ein Attest des behandelnden Arztes Dr. med. ... vom 22. Januar 2002 Wechselschicht und Nachtschicht für den Kläger ausschließe und ein Reha-Entlassungsbericht vom 1. August 2001 als positives Leistungsbild nur die Tagesschicht beschreibe, sei weder eine Auseinandersetzung mit diesen ärztlichen Unterlagen noch eine persönliche Anhörung oder Untersuchung des Klägers erfolgt, bei der er Gelegenheit gehabt hätte, einem medizinisch Sachkundigen die Gründe darzulegen, weshalb er seiner Ansicht nach nicht in Spätschicht arbeiten könne. Diese Gelegenheit sei dem Kläger erst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt worden und er habe nachvollziehbar vorgetragen, er könne nicht in Spätschicht arbeiten, weil die Prothese immer mehr auf seine Haut drücke, je länger der Tag dauere, und ihm Schmerzen verursache; abends schwelle der ... noch mehr an.

2. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen mit Beschluss vom 16. November 2010 zugelassen.

Der Beklagte führt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus:

Das Integrationsamt habe weder seine Amtsermittlungspflichten verkannt noch hätten sich der Behörde die vom Verwaltungsgericht gerügten Umstände aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass für die Entscheidung der Behörde die Sach- und Rechtslage (spätestens) zum Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung maßgebend sei. Der gesamte Sachvortrag des Klägers im Verwaltungsverfahren sei hinsichtlich einer seelischen Behinderung (Psychose in Bezug auf den unmittelbaren Vorgesetzten) geführt worden. Etwaige Stumpfbeschwerden in den Abendstunden habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt erwähnt. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe der Kläger vortragen lassen, er leide in den Abend- und Nachtstunden unter verstärkten Schmerzen an seinem Stumpf; eine Beschäftigung in der Spätschicht sei nicht leidensgerecht. Das Verwaltungsgericht habe diesen Aspekt aufgegriffen und die Stellungnahmen des Dr. med. ... vom 14. November 2007 und des Dr. med. ... vom 30. November 2007 zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Diese ärztlichen Stellungnahmen seien dem Integrationsamt zu keinem Zeitpunkt vor seiner Entscheidung zur Kenntnis gebracht worden. Der Kläger habe sie auch nicht in das Widerspruchsverfahren eingeführt.

Die Beigeladene lässt ihre Berufung über den Vortrag des Beklagten hinaus wie folgt begründen:

Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe bis zum Jahr 2000 in Spätschicht gearbeitet und dadurch gesundheitliche Probleme mit seinem Stumpf bekommen, liege neben der Sache. Das Verwaltungsgericht, das offenbar die Schilderung des Klägers auf Blatt 16 ff. der Klagebegründung vom 6. September 2008 aufgegriffen habe, übersehe, dass der Kläger (erstmals im Klageverfahren) Druckstellen und Reizzustände am Stumpf für die Zeiten vorgetragen habe, zu denen er in der Produktion beschäftigt gewesen sei. Der Kläger habe aber seit April 2002 in der Abteilung Musterprüfung einen Schreibtischarbeitsplatz gehabt. Er habe einen behindertengerechten Stuhl und einen entsprechenden Schreibtisch erhalten. Nach den Ausführungen des Klägers beruhten die - behaupteten - Belastungen auf dem körperlichen Einsatz und nicht auf der zeitlichen Einordnung seiner Arbeitsleistung.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Februar 2009 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger lässt beantragen,

die Berufungen zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe richtig entschieden. Dem Integrationsamt seien gravierende Verfahrensfehler unterlaufen. Es habe das Verfahren nach den §§ 85 ff. SGB IX grob sachwidrig geführt und dem Kläger das rechtliche Gehör abgeschnitten, indem die Zustimmungsentscheidung überraschend ergangen sei. Der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass das Integrationsamt Arztatteste im Hinblick auf den Arbeitsplatz einholen werde, der durch die Beigeladene noch zu schaffen gewesen wäre. Als das Integrationsamt das Verfahren ohne Vorankündigung abgebrochen habe und den Bescheid erlassen habe, sei all das nicht geschehen. Das Integrationsamt habe übersehen, dass die Beigeladene mit Wirkung zum 1. Januar 2003 eine "Integrationsvereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen in das Unternehmen" abgeschlossen habe. Die Beigeladene habe diese Vereinbarung gegenüber dem Kläger nicht eingehalten. Der Kläger sei im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zwar angehört worden, allerdings habe das Integrationsamt dessen Ausführungen in der Zustimmungsentscheidung ignoriert. Obgleich der Kläger mit Schreiben vom 5. November 2007 verlangt habe, ein "betriebliches Eingliederungsmanagement" (§ 84 SGB IX) durchzuführen, habe das Integrationsamt das nicht aufgegriffen. Es habe sich damit selbst Erkenntnismöglichkeiten abgeschnitten und deshalb nicht in Erfahrung gebracht, an welchen konkreten Leiden der Kläger erkrankt sei, wie diese Leiden seine Arbeitskraft gegenüber der Beigeladenen einschränkten und wie aufgrund der vorstehenden Erkenntnisse der Arbeitsplatz des Klägers zu erhalten sei und der Kläger möglicherweise auf einem leidensgerechten anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen sei. Das Integrationsamt habe auch nicht geklärt, ob der Betriebsrat von der Beigeladenen ordnungsgemäß beteiligt und insbesondere zu den vorstehenden Fragen angehört worden sei. Ferner sei nicht abgeklärt worden, ob die Beigeladene ihren Pflichten aus der Lastenhandhabungsverordnung nachgekommen sei; insbesondere seien Maßnahmen nach § 3 dieser Verordnung als mildere Mittel zur Vermeidung einer Kündigung anzusehen. Der Kläger habe der Beigeladenen folgende Atteste in Kopie vorgelegt: Dr. med. ... vom 22. Januar 2002, Dr. med. ... vom 29. Januar 2007, Dr. med. ... vom 27. April 2007, Dr. med. ... vom 13. Juli 2007, Dr. med. ... vom 14. November 2007, Dr. med. ... vom 30. November 2007 und Dr. med. ... vom 11. Juni 2009. Eine arbeitsmedizinische Auswertung habe weder die Beigeladene noch das Integrationsamt veranlasst. Das Integrationsamt habe die seelische Erkrankung des Klägers außer Acht gelassen, die dadurch ausgelöst worden sei, dass die Beigeladene den Kläger aufgefordert habe, sich am 2. April 2007 bei dem Vorgesetzen ... zu melden, der das psychische Trauma am 2. September 2005 mit ausgelöst habe. In der ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. ... vom 14. November 2007 werde wiederholt, dass dem Kläger nach den traumatischen Ereignissen eine Rückkehr an seinen vorherigen Arbeitsplatz nicht möglich sei und eine solche zu vermeiden sei. Schließlich wiederhole Dr. med. ... in seinem Attest vom 30. November 2007, dass Wechselschicht vermieden werden sollte und die Rückkehr an den alten Arbeitsplatz wegen der damit verbundenen belastenden Erinnerungen nicht zumutbar sei, weil beim Kläger eine Verschlechterungsgefahr bestehe. Das Integrationsamt habe übergangen, dass der Kläger der Beigeladenen angeboten habe, außerhalb des Schichtsystems beginnend jeweils am Morgen (insbesondere außerhalb der Spätschicht) wie folgt beschäftigt zu werden: An der Pforte ohne Schicht, Abteilung "Qualitätssicherung" (bei Klimatisierung), im Büro bei Kunden- und Lieferantenbetreuung (Reklamationsbearbeitung), Abteilung "Entwicklung/Versuch", Abteilung "Arbeitsvorbereitung". Ohne Feststellungen im tatsächlichen Sinne sei die Behauptung, dass "ein anderer ins Auge gefasster Arbeitsplatz ... erst mit erheblichen Aufwendungen umgerüstet hätte werden müssen". Die Verhandlungssituation in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Integrationsamt sei eine gänzlich andere gewesen. Wäre eine am Arbeitsmarkt anerkannte Weiterqualifizierung möglich gewesen, hätte der Rentenversicherungsträger Fördermittel in noch im Einzelnen zu benennender Höhe beigesteuert. Es könne von einem Anscheinsbeweis ausgegangen werden, dass ein am Oberschenkel Amputierter mit zunehmender Dauer des Tragens seiner Prothese aufgrund der mechanischen Einwirkung auf die entsprechenden Hautpartien Probleme bekomme. Das gelte umso mehr, als der Kläger im Bereich des Oberschenkelstumpfes wegen einer Chemotherapie vorgeschädigt sei. Es möge sein, dass ein "Reha-Entlassungsbericht vom 30.08.2001" eine Beschäftigung in Wechsel- und Nachtschicht alleine nicht ausschließe. Er hätte jedoch dem Integrationsamt Anlass zu weiteren Ermittlungen geben müssen. Der Kläger habe diese Problematik im Übrigen auch in der mündlichen Verhandlung gegenüber sämtlichen Beteiligten vor dem Integrationsamt kundgetan. Ferner habe er zudem ausgeführt, dass außer ihm kein Arbeitnehmer in der Spätschicht bei der Beigeladenen im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung tätig gewesen sei. Der Beigeladenenvertreter habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht eingeräumt, dass der Kläger von 17.00 Uhr bis 22.00 Uhr in der Abteilung alleine gewesen wäre. Ebenso sei es verfahrensfehlerhaft, dass das Amt die Ärzte Dr. med. ... und Dr. med. ... nicht zu den Stumpfbeschwerden des Kläger angehört habe. In der Widerspruchbegründung habe der Kläger gerügt, dass das Integrationsamt seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei. Das Ansinnen des Beklagten, den Sachvortrag des Klägers in Hinblick auf die Stellungnahme des Dr. med. ... vom 14. November 2007 und des Dr. med. ... vom 30. November 2007 ausschließen zu wollen, könne deshalb keinen Erfolg haben. Das Integrationsamt habe die Möglichkeit gehabt, das anhängige Kündigungsschutzverfahren zum Anlass zu nehmen, die Akten des Arbeitsgerichts beizuziehen. Der Kläger habe erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht, nicht in Spät- oder Nachtschicht arbeiten zu können, weil das im behördlichen Verfahren kein Thema gewesen sei. Die Auswertung des Fachärztlichen Attestes des Dr. med. ... vom 22. Januar 2002 sei sachlich unzutreffend. Aus dem Wortgebrauch ("zu vermeiden: Arbeiten in Wechselschicht, Arbeiten in Nachtschicht ...") ergebe sich, dass Dr. ... nicht zwischen Nacht- und Spätschicht unterscheide. Im Übrigen sei nur schwer erkennbar, wo bezogen auf das Problem des Klägers der Unterschied liegen solle.

3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen und die Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 5. Oktober 2011 verwiesen.

Rechtsweg:

VG Ansbach Urteil vom 26.02.2009 - AN 14 K 08.1132
BVerwG Urteil vom 04.04.2012 - 5 B 61.11

Quelle:

BAYERN.RECHT

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid des Integrationsamtes vom 9. November 2007 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1 Die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung leidet nicht unter beachtlichen Verfahrensfehlern.

1.1.1 Die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 SGB IX ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes (BVerwG vom 29.8.2007 NJW 2008, 166 = Behindertenrecht 2007, 193). Der Kläger könnte hieraus auch keine Restitutionsklage begründen (vgl. BAG vom 8.11.2007 NJW 2008, 1757).

1.1.2 Das Integrationsamt hat den Kläger, wie es § 87 Abs. 2 SGB IX bestimmt, vor der Zustimmung angehört und sich in den Gründen des angefochtenen Bescheids mit dem Kern seines Vorbringens auseinandergesetzt.

Das Integrationsamt hat auch die nach § 87 Abs. 2 SGB IX erforderlichen Stellungnahmen des Betriebsrats (Bl. 122 der Beiakte II.) und der Schwerbehindertenvertretung (Bl. 121 der Beiakte II.) eingeholt.

1.1.3 Der Kläger rügt ohne Erfolg, die Zustimmungsentscheidung sei überraschend ergangen, weil eine Beschäftigung in Spätschicht nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Integrationsamt gewesen sei und er dazu nicht angehört worden sei. Tatsächlich war eine solche Beschäftigung Inhalt der zwischen der Beigeladenen und dem Kläger geführten Korrespondenz, die in das Zustimmungsverfahren eingeführt wurden, indem das Integrationsamt eine Kopie der jeweiligen Schreiben erhalten hat. Zwar konzentrierten sich die Beteiligten der Besprechung, die am 22. Oktober 2007 beim Integrationsamt stattfand, ausweislich eines Besprechungsvermerks gleichen Datums im Wesentlichen auf die Frage, ob die Beigeladene für den Kläger einen zusätzlichen Arbeitsplatz im Bereich Instandhaltungslager schaffen könne. Der Vermerk endet auch, worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, mit den Worten, die Beteiligten seien sich weitgehend darin einig, dass die Beigeladene bis 30. Oktober 2007 (bezüglich der Förderung eines neuen Arbeitsplatzes) einen entsprechend begründeten Antrag beim Rentenversicherer stellen werde und danach eine weitere Besprechung mit allen Verfahrensbeteiligten im Unternehmen stattfinden werde. Allerdings hatte die Vertreterin des Integrationsamtes, wie dem Besprechungsvermerk ebenfalls zu entnehmen, auch dargelegt, dass der Kläger auf seinem bisherigen leidensgerechten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, weil die Arbeitsplatzsituation spätestens mit dem Ausscheiden des unmittelbaren Vorgesetzten geklärt sei. Diesen Vorschlag griff die Beigeladene im weiteren Verlauf des Verfahrens auf und machte die Beschäftigung des Klägers auf seinem früheren Arbeitsplatz in der Zeit von 14.00 bis 22.00 Uhr (Spätschicht) zum Gegenstand des Zustimmungsverfahrens. Sie nahm mit Blick auf die ihr trotz einer öffentlichen Förderung verbleibenden notwendigen Umbau- und Umschulungskosten davon Abstand, einen (neuen) behindertengerechten Arbeitsplatz im Bereich "Instandhaltung" zu schaffen, und bot dem Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 an, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zunächst in Spätschicht zu arbeiten. Der Kläger lehnte das mit Schreiben vom 5. November 2007 im Wesentlichen mit der Begründung ab, einer Tätigkeit während der Spätschicht stünden "medizinische Gründe" entgegen. Die Beigeladene wies unter dem 6. November 2007 darauf hin, dass einem Einsatz des Klägers in Spätschicht nach Auskunft des Betriebsarztes und des Vertreters des Rentenversicherungsträgers medizinisch nichts entgegenstünde und bat darum, Gegenteiliges durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen. Einen solchen Nachweis erbrachte der Kläger gegenüber dem Integrationsamt weder bis zum Ausspruch der Kündigung noch bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Kläger der Beigeladenen, wie von ihm behauptet, ein Attest des Dr. med. ... vom 14. November 2007 zugesandt hat - ein Attest des Dr. med. U. ... vom 30. November 2007 wäre mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigung ohnehin unbehelflich.

1.2 Die Zustimmung zur ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung des Klägers verletzt auch nicht materielles Recht.

Die Entscheidung des Integrationsamtes über die Zustimmung zur Kündigung von schwerbehinderten Menschen ist eine Ermessensentscheidung (dazu ausführlich Kuhlmann, Behindertenrecht 2006, 93/97 f., m.w.N.), mit der das Integrationsamt die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe mit den Schutzinteressen des behinderten Arbeitnehmers abwägt. Sie ist an Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte auszurichten. Danach ist das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz zu behalten, mit dem Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten abzuwägen (BVerwG vom 19.10.1995 BVerwGE 99, 336/338). Dabei ist dem Fürsorgegedanken des Gesetzes Rechnung zu tragen, das die Nachteile schwerbehinderter Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen will und dafür in Kauf nimmt, dass die Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers eingeengt wird. Besonders hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit beim Arbeitgeber sind im Rahmen der Abwägung der gegensätzlichen Interessen dann zu stellen, wenn die Kündigung auf Gründen beruht, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben. Entsprechend ist der Schutz umso geringer, je weniger ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung feststellbar ist. Andererseits ist auch die unternehmerische Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Ohne Bedeutung für die Zustimmung ist im Grundsatz, ob die beabsichtigte Kündigung sozial gerechtfertigt im Sinn von § 1 Abs. 2 KSchG ist. Es ist nicht Aufgabe des Integrationsamts, bei der Entscheidung über die Zustimmung die allgemeinen sozialen Interessen des Schwerbehinderten als Arbeitnehmer zu wahren. Der besondere Schutz des § 85 SGB IX ist dem schwerbehinderten Menschen nämlich zusätzlich zum allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutz gegeben. Das bedeutet, dass der Schwerbehinderte, wenn das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat, arbeitsgerichtlich klären lassen kann, ob die Kündigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes sozial gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG vom 2.7.1992 BVerwGE 90, 287/293). Allerdings soll das Integrationsamt nicht an einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung zum Nachteil des Schwerbehinderten mitwirken. Deshalb ist der Zustimmungsantrag abzulehnen, bzw. eine erteilte Zustimmung vom Gericht aufzuheben, wenn die beabsichtigte Kündigung nach arbeitsrechtlichen Vorschriften offensichtlich unwirksam ist, ihre Unwirksamkeit also ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt, sich jedem Kundigen gerade zu aufdrängt (vgl. BayVGH vom 16.11.1993 Az. 12 B 92.84, VGH BW vom 4.3.2002 NZA-RR 2002, 417/420, Knittel, SGB IX, Stand: April 2011, RdNr. 80 zu § 85).

Bei Anwendung dieser Grundsätze begegnet die Entscheidung des Integrationsamtes vom 9. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt vom 30. Juni 2008 keinen rechtlichen Bedenken.

1.2.1 Die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Kündigung ist nicht offensichtlich unwirksam, wie sich schon daraus ergibt, dass das Arbeitsgericht Nürnberg die Kündigungsschutzklage des Klägers mit Urteil vom 3. Dezember 2008 (Az. 12 Ca 8126/07) in der Hauptsache abgewiesen hat. Im Übrigen wurde der Betriebsrat entgegen der Behauptung des Klägers von der Beigeladenen zu der beabsichtigten Kündigung gehört, wie dessen Stellungnahme gegenüber dem Integrationsamt vom 1. März 2007 deutlich macht.

1.2.2 Das Integrationsamt hat mit der Entscheidung, der beabsichtigten Kündigung zuzustimmen, die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens beachtet und von dem Ermessen in einer dem Zweck der §§ 85 ff. SGB IX entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Es ist dabei insbesondere von einem ausreichend und zutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen.

1.2.2.1 Das Integrationsamt brauchte bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen über die eingeholte versorgungsärztliche Stellungnahme vom 25. April 2004 hinaus nicht weiter der Frage nachzugehen, ob der dem Kläger zuletzt angebotene Arbeitsplatz hinsichtlich der zeitlichen Organisation (Spätschicht) unter Berücksichtigung der gegen den Arbeitgeber bestehenden Ansprüche (§ 81 Abs. 4 SGB IX) mit Blick auf die festgestellte Behinderung "Oberschenkelamputation links" zumutbar ist. Insbesondere bedurfte es dazu keiner körperlichen Untersuchung des Klägers, weil der Kläger insoweit bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigung nichts Konkretes vorbrachte und sich dem Integrationsamt auch sonst weitere Ermittlungen in dieser Richtung nicht aufdrängen mussten.

Für die Entscheidung des Widerspruchsausschusses über die vom Integrationsamt ausgesprochene Zustimmung ist die Sachlage im Zeitpunkt der Kündigung maßgeblich, weil die Gewichtung der widerstreitenden Interessen auf der Grundlage des historischen Sachverhalts zu treffen ist, der der Kündigung zugrunde liegt. Die gemäß § 85 SGB IX erforderliche vorherige Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für eine rechtsgeschäftliche Gestaltungserklärung, erschöpft sich aber auch darin. Das Integrationsamt und der Widerspruchsausschuss haben Sonderkündigungsschutz zu gewähren, das heißt die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe mit den Schutzinteressen des schwerbehinderten Arbeitnehmers abzuwägen. Das schließt es aus, Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen, die erst nach der Kündigung eingetreten sind und nicht zu dem dieser zugrunde liegenden Sachverhalt gehören. Andernfalls würde die Widerspruchsbehörde die Zustimmung zu einer Kündigung bestätigen, die so nicht ausgesprochen worden ist (vgl. BVerwG vom 7.3.1991 NZA 1991, 511). Mithin hat die Zustimmungsbehörde für ihre Entscheidungsfindung all diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die bis zu diesem Zeitpunkt von den Beteiligten an sie herangetragen worden sind oder die sich ihr sonst hätten aufdrängen müssen (vgl. BayVGH vom 17.9.2009 Az. 12 B 09.52, OVG NRW vom 23.1.1992 NZA 1992, 844/845; Knittel, a. a. O., RdNr. 78 zu § 85). Dagegen besteht für sie grundsätzlich kein Anlass, in Richtung auf denkbare Umstände, die allein den Lebensbereich des Betroffenen berühren, von ihm aber im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden, von Amts wegen zu ermitteln. Das gilt für die Schwerbehindertenfürsorge im Rahmen des Sonderkündigungsschutzes umso mehr, als der Schwerbehindertenstatus zum grundrechtlich geschützten Bereich der Persönlichkeitsrechte gehört und es dem Schwerbehinderten überlassen bleiben muss, ob und auf welche seiner Behinderungen er sich im Rahmen des § 85 SGB IX beruft (vgl. BVerwG vom 22.11.1994 Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 8).

Ausgangspunkt sind insoweit die vom Kläger im Zustimmungsverfahren vorgelegten fachlichen Äußerungen, die die Annahme rechtfertigen, dass dessen Behinderung einer Tätigkeit im Rahmen der Spätschicht nicht entgegensteht. So hat der Kläger durch seine damaligen Bevollmächtigten ein Schreiben der Landesversicherungsanstalt vom 30. August 2001 und ein fachärztliches Attest des Arztes für Allgemeinmedizin, Chirurgie und Sportmedizin Dr. med. ... vom 22. Januar 2002 vorgelegt, worin jeweils nur davon die Rede ist, dass eine Tätigkeit in Wechselschicht oder Nachtschicht vermieden werden sollte, was umgekehrt den Schluss zulässt, dass dem Kläger eine Tätigkeit während der Spätschicht mit Blick auf seine Behinderung möglich ist. Das Attest des Dr. med. ... bietet entgegen der Auffassung des Klägers keinen Anhalt dafür, dass dem ausstellenden Arzt die Unterscheidung zwischen Spät- und Nachtschicht nicht geläufig war und er deshalb insoweit nicht unterschieden hat.

Die übrigen vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen (Dr. med. U. ... vom 17.3.2006 und vom 29.1.2007, Entlassungsbericht der Höhenklinik vom 10.1.2006, Arztbrief Dr. ... - Klinikum am Europakanal Erlangen - vom 11.10.2005) enthalten ebenfalls nichts, was Anlass zu der Annahme gegeben hätte, einer Tätigkeit während der Spätschicht stünde die Oberschenkelamputation des Klägers entgegen. Das gilt auch für die vom Integrationsamt eingeholte Stellungnahme des Dr. med. ... vom 15. April 2007 und des Dr. med. U. ... vom 14. Mai 2007.

Es bestanden auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte, die das Integrationsamt zu weiteren Ermittlungen dahingehend hätten drängen müssen, ob der Kläger in Hinblick auf seine Oberschenkelamputation in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit während der Spätschicht auszuüben

Der einheitliche Reha-Entlassungsbericht der Ohlstadtklinik vom 1. August 2001, auf den sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Rechtsansicht (u. a.) beruft, lag dem Integrationsamt nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung im maßgebenden Zeitpunkt nicht vor. Der Kläger hat sich im Rahmen des Zustimmungsverfahrens auch nicht darauf berufen. Der Entlassungsbericht ist vielmehr in der vom Verwaltungsgericht beigezogenen, den Kläger betreffenden Akte des Versorgungsamtes enthalten. Unabhängig davon spricht dieser Bericht in der Beschreibung des Leistungsbildes lediglich davon, nach Möglichkeit solle ein Schichtbetrieb vermieden werden. Andere Einschränkungen enthält das negative Leistungsbild insoweit nicht. Das positive Leistungsbild (zur Arbeitsorganisation: "Tagesschicht"), das im angegriffenen Urteil herangezogen wird, beschreibt die zumutbaren Leistungsmerkmale, besagt aber - anders als das negative Leistungsbild - für sich genommen nichts darüber, welchen Anforderungen aus ärztlicher Sicht nicht mehr entsprochen werden kann. Hinzu kommt, dass der Entlassungsbericht der Ohlstadtklinik auf der Grundlage der damaligen Tätigkeit des Klägers als Polierer (Schleifer) in der Produktion angefertigt wurde, während es sich bei dem inmitten stehenden Arbeitsplatz um eine weniger belastende Beschäftigung in der Abteilung "Qualitätssicherung" handelt.

Vor diesem Hintergrund genügte es nicht, wenn der Kläger das dem Integrationsamt bekannte Angebot der Beigeladenen, auf dem bisherigen Arbeitsplatz zunächst während der Spätschicht weiterzuarbeiten, mit dem Integrationsamt in Kopie zugeleitetem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 5. November 2007 - soweit hier von Interesse - allein mit dem Hinweis ablehnte, dem stünden "medizinische Gründe" entgegen. Dieses Vorbringen war zu allgemein gehalten, um in dieser Richtung eine Aufklärungspflicht der Behörde begründen zu können. Es ließ schon nicht erkennen, ob sich der Kläger auf die bei ihm mit Bescheid des Versorgungsamtes vom 7. Juli 2006 festgestellte Behinderung (§ 2 SGB IX) berufen wollte oder auf sonstige - hier nicht maßgebende - körperlich oder seelisch begründete Hindernisse. Eine Konkretisierung erfolgte gegenüber dem Integrationsamt insoweit weder bis zum maßgebenden Zeitpunkt der Kündigung noch bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids, obgleich der Kläger dazu Anlass gehabt hätte. Die Beigeladene bat ihn mit Schreiben vom 6. November 2007, das wiederum an das Integrationsamt übermittelt wurde, durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen, dass ein Einsatz während der Spätschicht aus gesundheitlichen Gründen nicht statthaft ist. Darüber hinaus stellte der Ausgangsbescheid auf das Weiterbeschäftigungsangebot der Beigeladenen ab. Die zur Begründung des Widerspruchs mit Schreiben vom 3. Januar 2008 vorgebrachte Rüge, das Integrationsamt habe keine Erkundigungen eingezogen, welche konkrete Anforderung welcher konkrete Arbeitsplatz an den Kläger stelle, musste schon aufgrund ihrer Allgemeinheit das Integrationsamt nicht veranlassen, weitergehende Ermittlungen dazu anzustellen, ob der Kläger seine frühere Tätigkeit in Hinblick auf etwaige Stumpfbeschwerden auch in der Spätschicht verrichten kann. Erst in der Klagebegründung vom 6. September 2008 und damit nach dem für die Abwägungsentscheidung des Integrationsamtes maßgeblichen Zeitpunkt hat der Kläger gegenüber dem Beklagten unter Hinweis auf eine ärztliche Bescheinigung des Dr. med. ... vom 14. November 2007 sowie ein Attest des Dr. med. U. ... vom 30. November 2007 - wiederum nur sehr allgemein - vorgebracht, bei einer Beschäftigung während der Spätschicht seien Beschwerden zu erwarten bzw. gesundheitliche Gründe stünden einer solchen Tätigkeit entgegen.

Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, das mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 unterbreitete Angebot der Beigeladenen sei in Hinblick auf den Verlauf der am 22. Oktober 2007 durchgeführten Besprechung so überraschend gekommen, dass er keine Gelegenheit gehabt habe, darauf hinzuweisen, dass er wegen behinderungsbedingter Stumpfbeschwerden nicht während der Spätschicht arbeiten könne, veranlasst keine andere Beurteilung und erklärt im Übrigen nicht nachvollziehbar, warum sich der Kläger mit Blick auf die ihm angetragene Spätschicht nicht sogleich konkret auf seine Behinderung, sondern nur allgemein auf medizinische Gründe berufen hat.

1.2.2.2 Das Integrationsamt ließ, wie sich ohne Weiteres aus den Gründen des Widerspruchsbescheids ergibt, bei seiner Abwägung die seelische Erkrankung des Klägers nicht unberücksichtigt. Es brauchte aber nicht der erst im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Behauptung des Klägers nachzugehen, er könne nach den traumatischen Ereignissen nicht mehr in den früheren Räumlichkeiten arbeiten. Es durfte vielmehr in Übereinstimmung mit den im Rahmen des Zustimmungsverfahrens eingeholten und unwidersprochen gebliebenen ärztlichen Stellungnahmen (Dr. med. ... vom 15.4.2007 und Dr. med. U. ... vom 24.5.2007) davon ausgehen, dass die beim Kläger bestehende Problematik allein in dem Verhältnis zu seinem (früheren) unmittelbaren Vorgesetzten begründet ist. Das gilt umso mehr, als diese Einschätzung dem im Schreiben vom 16. März 2007 enthaltenen Vorbringen der damaligen Bevollmächtigten des Klägers im Zustimmungsverfahren entspricht, dem zufolge die Erkrankung des Klägers ab dem 10. Januar 2007 ausschließlich mit dessen direktem Vorgesetzten zusammenhänge.

1.2.2.3 Ein Aufklärungsmangel besteht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht bezüglich der Frage, aus welchem Grund dem Kläger eine Tätigkeit in Spätschicht angeboten worden sei, obgleich er nach seinen Angaben in dieser Abteilung stets in Frühschicht gearbeitet habe und dort auch ausschließlich in Frühschicht gearbeitet worden sei und ein weiterer Schwerbehinderter, mit dem er sich den Arbeitsplatz teilen müsste, ebenfalls in Frühschicht arbeite. Die so aufgeworfene Frage trägt im Kern die Antwort in sich. Wie der Behördenakte zu entnehmen ist, hat die Beigeladene den Arbeitsplatz des Klägers wegen dessen langer krankheitsbedingter Abwesenheit mit einem anderen schwerbehinderten Arbeitnehmer besetzt. Dem Kläger wurde deshalb dieser Arbeitsplatz zunächst für die Zeit der Spätschicht angeboten. Ein anderer Arbeitsplatz war nach dem vom Kläger im Verwaltungsverfahren nicht konkret gerügten Ergebnis der Besprechung vom 22. Oktober 2007, an der auch der Kläger und dessen Bevollmächtigter teilgenommen haben, nicht vorhanden und hätte erst mit einem nicht unerheblichen Kostenaufwand durch die Beigeladene geschaffen werden müssen.

1.2.2.4 Ebenso wenig greift der Vorwurf des Klägers, "ohne Feststellung im tatsächlichen Sinn" habe das Integrationsamt angenommen, dass ein anderer ins Auge gefasster Arbeitsplatz erst mit erheblichen Aufwendungen hätte umgerüstet werden müssen. Der Kläger lässt unberücksichtigt, dass die Schaffung eines zusätzlichen (nicht Umrüstung eines bestehenden) Arbeitsplatzes Gegenstand der im Rahmen des Zustimmungsverfahrens durchgeführten Besprechung am 22. Oktober 2007 war, an der neben dem Kläger und dessen Bevollmächtigten unter anderem auch ein Vertreter des Betriebsrates, der Schwerbehindertenvertretung und des Integrationsfachdienstes teilgenommen haben. Nach dem Inhalt eines Besprechungsvermerks des Integrationsamtes vom 22. Oktober 2007 könnte ein solcher zusätzlicher Arbeitsplatz im Instandsetzungslager "nur mit entsprechender Förderung überhaupt geschaffen werden". In einem vorangegangenen Schreiben der Beigeladenen an das Integrationsamt vom 1. August 2008, das dem Kläger zugeleitet wurde, ist davon die Rede, dass für einen zusätzlichen Arbeitsplatz im Instandhaltungslager Umbaukosten in Höhe von etwa 10.000 Euro anfielen. Der Kläger und dessen Bevollmächtigter widersprachen weder diesem Schreiben noch dem Inhalt des Besprechungsvermerks. Das Integrationsamt durfte mithin von der Richtigkeit dieser Feststellungen ausgehen, zumal der Integrationsfachdienst erstmals im März 2006 wegen der Wiedereingliederung des Klägers beteiligt worden war, mit der Sachlage und den Verhältnissen vor Ort vertraut war und die Feststellungen im Rahmen der Besprechung am 22. Oktober 2007 wie die übrigen Teilnehmer unwidersprochen ließ.

Unbeschadet dessen ist der Widerspruchsausschuss in seinem Widerspruchsbescheid zutreffend davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, für den schwerbehinderten Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen (vgl. BVerwG vom 11.9.1990 Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 4). Es kommt deshalb nicht entscheidungserheblich darauf an, ob eine beabsichtigte Höherqualifizierung des Klägers in Hinblick auf einen neu zu schaffenden Arbeitsplatz im Instandsetzungslager an der Mitwirkung der Beigeladenen scheiterte.

1.2.2.5 Der Kläger rügt vergeblich, die Behörde habe nicht abgeklärt, ob die Beigeladene ihren Pflichten aus der Lastenhandhabungsverordnung nachgekommen sei. Eine Ermittlung in dieser Richtung war schon deshalb nicht veranlasst, weil sich für das Integrationsamt weder aus dem Vorbringen des Klägers noch sonst Substanzielles dafür ergab, dass die Beigeladene Bestimmungen dieser Verordnung mit Blick auf den Kläger unbeachtet gelassen hätte.

1.2.2.6 Der Verweis des Klägers darauf, er habe der Beigeladenen angeboten, für verschiedene Tätigkeiten außerhalb des Schichtdienstes zur Verfügung zu stehen, führt schon deshalb nicht weiter, weil weder konkret dargetan ist, dass ein solches Angebot bis zum maßgebenden Zeitpunkt unterbreitet wurde, noch, dass in den vom Kläger genannten Bereichen tatsächlich freie und behindertengerechte Arbeitsplätze vorhanden waren. Nach dem Inhalt der vorgelegten Behördenakte ist auch der Kläger zu keinem Zeitpunkt dem Ergebnis der Besprechung vom 22. Oktober 2007 substantiiert entgegengetreten, dass für ihn im gesamten Betrieb keine anderen Einsatzmöglichkeiten vorhanden seien.

1.2.2.7 Der Kläger ist der Auffassung, bei Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements hätte das Integrationsamt in Erfahrung gebracht, an welchen konkreten Leiden er erkrankt ist, wie diese Leiden seine Arbeitskraft einschränken und wie aufgrund der vorstehenden Erkenntnisse sein Arbeitsplatz zu erhalten ist und er möglicherweise auf einem leidensgerechten anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen ist. Das lässt unberücksichtigt, dass bei der Beigeladenen der Sache nach ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX stattgefunden hat. Diese Bestimmung enthält keine nähere gesetzliche Ausgestaltung des betrieblichen Eingliederungsmanagements, lässt aber gewisse Mindeststandards erkennen. Zu diesen gehört es, die gesetzlich dafür vorgesehenen Stellen, Ämter und Personen zu beteiligen und zusammen mit ihnen eine an dem gesetzlichen Ziel des Eingliederungsmanagements orientierte Klärung ernsthaft zu versuchen. Dessen Ziel ist die Feststellung, auf Grund welcher gesundheitlichen Einschränkungen es zu den bisherigen Ausfallzeiten gekommen ist und ob Möglichkeiten bestehen, sie durch bestimmte Veränderungen künftig zu verringern, um so eine Kündigung zu vermeiden (vgl. BAG vom 10.12.2009 NZA 2010, 398). Dem entspricht es, dass bereits im Jahre 2006 mit Beteiligung des Klägers, der Schwerbehindertenvertretung, des Betriebsrates und des Integrationsfachdienstes Wege für eine Wiedereingliederung des Klägers erwogen wurden. Statt einer zunächst ins Auge gefassten beruflichen Rehabilitationsmaßnahme wurde nach Beratung durch den Betriebsarzt und des den Kläger behandelnden Facharztes Dr. med. U. ... eine Wiedereingliederung am bisherigen Arbeitsplatz befürwortet, die am 8. Januar 2007 begann und am 10. Januar 2007 damit endete, dass beim Kläger erneut eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde (vgl. Stellungnahme des Integrationsberaters ... vom 28. März 2008 Bl. 132 der Beiakte II.). Das betriebliche Eingliederungsmanagement wurde fortgesetzt, wie sich insbesondere aus dem Besprechungsvermerk des Integrationsamtes vom 22. Oktober 2007 ergibt und mündete schließlich in ein Angebot der Beigeladenen, den Kläger auf dem bisherigen Arbeitsplatz zunächst in der Spätschicht zu beschäftigen. Schon mit Blick darauf kommt es auf den ohnehin zu allgemein gehaltenen Einwand des Klägers nicht an, die Beigeladenen habe die ab dem 1. Januar 2003 geltende "Integrationsvereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen in das Unternehmen" nicht eingehalten.

Unabhängig davon würde ein unterlassenes betriebliches Eingliederungsmanagement einer Kündigung dann nicht entgegenstehen, wenn - wie hier - keine anderen Möglichkeiten einer alternativen (Weiter-)Beschäftigung bestehen.

1.2.2.8 Gegen die im Rahmen der Abwägung vom Integrationsamt zugrunde gelegte Zumutbarkeit des zunächst für die Spätschicht (14.00 Uhr - 22.00 Uhr) angebotenen Arbeitsplatzes spräche es für sich genommen nicht, wenn der Kläger - wie vorgetragen - von 17.00 Uhr bis 22.00 Uhr in der Abteilung alleine wäre.

Die Behörde hat mithin, wie der Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids belegt, den Sachverhalt nach hinreichender Aufklärung unter allen sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkten einschließlich des wesentlichen Vorbringens des Klägers geprüft und eine nachvollziehbar begründete Ermessensentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen getroffen, die rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Senat brauchte deshalb nicht mehr der Frage nachzugehen, ob das Ermessen des Integrationsamtes durch § 89 Abs. 2 SGB IX zu Lasten des Klägers eingeschränkt war.

1.2.3 Es sind schließlich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der von der Beigeladenen geltend gemachte Kündigungsgrund in einem nennenswerten Umfang durch eine arbeitsvertragswidrige oder dem Fürsorgegedanken des Schwerbehindertenrechts widersprechende Beschäftigung verursacht worden ist.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat in beiden Rechtszügen das Kostenrisiko übernommen. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 gerichtskostenfrei.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO

4. Gründe für die Zulassung der Revision gibt es nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Referenznummer:

R/R5405


Informationsstand: 07.01.2013