1. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid des Integrationsamtes vom 9. November 2007 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO).
1.1 Die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung leidet nicht unter beachtlichen Verfahrensfehlern.
1.1.1 Die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach
§ 84 SGB IX ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes (
BVerwG vom 29.8.2007 NJW 2008, 166 = Behindertenrecht 2007, 193). Der Kläger könnte hieraus auch keine Restitutionsklage begründen (
vgl. BAG vom 8.11.2007 NJW 2008, 1757).
1.1.2 Das Integrationsamt hat den Kläger, wie es
§ 87 Abs. 2 SGB IX bestimmt, vor der Zustimmung angehört und sich in den Gründen des angefochtenen Bescheids mit dem Kern seines Vorbringens auseinandergesetzt.
Das Integrationsamt hat auch die nach
§ 87 Abs. 2 SGB IX erforderlichen Stellungnahmen des Betriebsrats (Bl. 122 der Beiakte II.) und der Schwerbehindertenvertretung (Bl. 121 der Beiakte II.) eingeholt.
1.1.3 Der Kläger rügt ohne Erfolg, die Zustimmungsentscheidung sei überraschend ergangen, weil eine Beschäftigung in Spätschicht nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Integrationsamt gewesen sei und er dazu nicht angehört worden sei. Tatsächlich war eine solche Beschäftigung Inhalt der zwischen der Beigeladenen und dem Kläger geführten Korrespondenz, die in das Zustimmungsverfahren eingeführt wurden, indem das Integrationsamt eine Kopie der jeweiligen Schreiben erhalten hat. Zwar konzentrierten sich die Beteiligten der Besprechung, die am 22. Oktober 2007 beim Integrationsamt stattfand, ausweislich eines Besprechungsvermerks gleichen Datums im Wesentlichen auf die Frage, ob die Beigeladene für den Kläger einen zusätzlichen Arbeitsplatz im Bereich Instandhaltungslager schaffen könne. Der Vermerk endet auch, worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, mit den Worten, die Beteiligten seien sich weitgehend darin einig, dass die Beigeladene bis 30. Oktober 2007 (bezüglich der Förderung eines neuen Arbeitsplatzes) einen entsprechend begründeten Antrag beim Rentenversicherer stellen werde und danach eine weitere Besprechung mit allen Verfahrensbeteiligten im Unternehmen stattfinden werde. Allerdings hatte die Vertreterin des Integrationsamtes, wie dem Besprechungsvermerk ebenfalls zu entnehmen, auch dargelegt, dass der Kläger auf seinem bisherigen leidensgerechten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, weil die Arbeitsplatzsituation spätestens mit dem Ausscheiden des unmittelbaren Vorgesetzten geklärt sei. Diesen Vorschlag griff die Beigeladene im weiteren Verlauf des Verfahrens auf und machte die Beschäftigung des Klägers auf seinem früheren Arbeitsplatz in der Zeit von 14.00 bis 22.00 Uhr (Spätschicht) zum Gegenstand des Zustimmungsverfahrens. Sie nahm mit Blick auf die ihr trotz einer öffentlichen Förderung verbleibenden notwendigen Umbau- und Umschulungskosten davon Abstand, einen (neuen) behindertengerechten Arbeitsplatz im Bereich "Instandhaltung" zu schaffen, und bot dem Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 an, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zunächst in Spätschicht zu arbeiten. Der Kläger lehnte das mit Schreiben vom 5. November 2007 im Wesentlichen mit der Begründung ab, einer Tätigkeit während der Spätschicht stünden "medizinische Gründe" entgegen. Die Beigeladene wies unter dem 6. November 2007 darauf hin, dass einem Einsatz des Klägers in Spätschicht nach Auskunft des Betriebsarztes und des Vertreters des Rentenversicherungsträgers medizinisch nichts entgegenstünde und bat darum, Gegenteiliges durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen. Einen solchen Nachweis erbrachte der Kläger gegenüber dem Integrationsamt weder bis zum Ausspruch der Kündigung noch bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Kläger der Beigeladenen, wie von ihm behauptet, ein Attest des
Dr. med. ... vom 14. November 2007 zugesandt hat - ein Attest des
Dr. med. U. ... vom 30. November 2007 wäre mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigung ohnehin unbehelflich.
1.2 Die Zustimmung zur ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung des Klägers verletzt auch nicht materielles Recht.
Die Entscheidung des Integrationsamtes über die Zustimmung zur Kündigung von schwerbehinderten Menschen ist eine Ermessensentscheidung (dazu ausführlich Kuhlmann, Behindertenrecht 2006, 93/97 f.,
m.w.N.), mit der das Integrationsamt die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe mit den Schutzinteressen des behinderten Arbeitnehmers abwägt. Sie ist an Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte auszurichten. Danach ist das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz zu behalten, mit dem Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten abzuwägen (
BVerwG vom 19.10.1995 BVerwGE 99, 336/338). Dabei ist dem Fürsorgegedanken des Gesetzes Rechnung zu tragen, das die Nachteile schwerbehinderter Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen will und dafür in Kauf nimmt, dass die Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers eingeengt wird. Besonders hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit beim Arbeitgeber sind im Rahmen der Abwägung der gegensätzlichen Interessen dann zu stellen, wenn die Kündigung auf Gründen beruht, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben. Entsprechend ist der Schutz umso geringer, je weniger ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung feststellbar ist. Andererseits ist auch die unternehmerische Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Ohne Bedeutung für die Zustimmung ist im Grundsatz, ob die beabsichtigte Kündigung sozial gerechtfertigt im Sinn von
§ 1 Abs. 2 KSchG ist. Es ist nicht Aufgabe des Integrationsamts, bei der Entscheidung über die Zustimmung die allgemeinen sozialen Interessen des Schwerbehinderten als Arbeitnehmer zu wahren. Der besondere Schutz des § 85
SGB IX ist dem schwerbehinderten Menschen nämlich zusätzlich zum allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutz gegeben. Das bedeutet, dass der Schwerbehinderte, wenn das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat, arbeitsgerichtlich klären lassen kann, ob die Kündigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes sozial gerechtfertigt ist (
vgl. BVerwG vom 2.7.1992 BVerwGE 90, 287/293). Allerdings soll das Integrationsamt nicht an einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung zum Nachteil des Schwerbehinderten mitwirken. Deshalb ist der Zustimmungsantrag abzulehnen,
bzw. eine erteilte Zustimmung vom Gericht aufzuheben, wenn die beabsichtigte Kündigung nach arbeitsrechtlichen Vorschriften offensichtlich unwirksam ist, ihre Unwirksamkeit also ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt, sich jedem Kundigen gerade zu aufdrängt (
vgl. BayVGH vom 16.11.1993 Az.
12 B 92.84, VGH BW vom 4.3.2002 NZA-RR 2002, 417/420, Knittel,
SGB IX, Stand: April 2011, RdNr. 80 zu § 85).
Bei Anwendung dieser Grundsätze begegnet die Entscheidung des Integrationsamtes vom 9. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt vom 30. Juni 2008 keinen rechtlichen Bedenken.
1.2.1 Die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Kündigung ist nicht offensichtlich unwirksam, wie sich schon daraus ergibt, dass das Arbeitsgericht Nürnberg die Kündigungsschutzklage des Klägers mit Urteil vom 3. Dezember 2008 (Az. 12 Ca 8126/07) in der Hauptsache abgewiesen hat. Im Übrigen wurde der Betriebsrat entgegen der Behauptung des Klägers von der Beigeladenen zu der beabsichtigten Kündigung gehört, wie dessen Stellungnahme gegenüber dem Integrationsamt vom 1. März 2007 deutlich macht.
1.2.2 Das Integrationsamt hat mit der Entscheidung, der beabsichtigten Kündigung zuzustimmen, die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens beachtet und von dem Ermessen in einer dem Zweck der §§ 85
ff. SGB IX entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1
VwGO). Es ist dabei insbesondere von einem ausreichend und zutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen.
1.2.2.1 Das Integrationsamt brauchte bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen über die eingeholte versorgungsärztliche Stellungnahme vom 25. April 2004 hinaus nicht weiter der Frage nachzugehen, ob der dem Kläger zuletzt angebotene Arbeitsplatz hinsichtlich der zeitlichen Organisation (Spätschicht) unter Berücksichtigung der gegen den Arbeitgeber bestehenden Ansprüche (
§ 81 Abs. 4 SGB IX) mit Blick auf die festgestellte Behinderung "Oberschenkelamputation links" zumutbar ist. Insbesondere bedurfte es dazu keiner körperlichen Untersuchung des Klägers, weil der Kläger insoweit bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigung nichts Konkretes vorbrachte und sich dem Integrationsamt auch sonst weitere Ermittlungen in dieser Richtung nicht aufdrängen mussten.
Für die Entscheidung des Widerspruchsausschusses über die vom Integrationsamt ausgesprochene Zustimmung ist die Sachlage im Zeitpunkt der Kündigung maßgeblich, weil die Gewichtung der widerstreitenden Interessen auf der Grundlage des historischen Sachverhalts zu treffen ist, der der Kündigung zugrunde liegt. Die gemäß § 85
SGB IX erforderliche vorherige Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für eine rechtsgeschäftliche Gestaltungserklärung, erschöpft sich aber auch darin. Das Integrationsamt und der Widerspruchsausschuss haben Sonderkündigungsschutz zu gewähren, das heißt die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe mit den Schutzinteressen des schwerbehinderten Arbeitnehmers abzuwägen. Das schließt es aus, Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen, die erst nach der Kündigung eingetreten sind und nicht zu dem dieser zugrunde liegenden Sachverhalt gehören. Andernfalls würde die Widerspruchsbehörde die Zustimmung zu einer Kündigung bestätigen, die so nicht ausgesprochen worden ist (
vgl. BVerwG vom 7.3.1991 NZA 1991, 511). Mithin hat die Zustimmungsbehörde für ihre Entscheidungsfindung all diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die bis zu diesem Zeitpunkt von den Beteiligten an sie herangetragen worden sind oder die sich ihr sonst hätten aufdrängen müssen (
vgl. BayVGH vom 17.9.2009 Az. 12 B 09.52,
OVG NRW vom 23.1.1992 NZA 1992, 844/845; Knittel,
a. a. O., RdNr. 78 zu § 85). Dagegen besteht für sie grundsätzlich kein Anlass, in Richtung auf denkbare Umstände, die allein den Lebensbereich des Betroffenen berühren, von ihm aber im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden, von Amts wegen zu ermitteln. Das gilt für die Schwerbehindertenfürsorge im Rahmen des Sonderkündigungsschutzes umso mehr, als der Schwerbehindertenstatus zum grundrechtlich geschützten Bereich der Persönlichkeitsrechte gehört und es dem Schwerbehinderten überlassen bleiben muss, ob und auf welche seiner Behinderungen er sich im Rahmen des § 85
SGB IX beruft (
vgl. BVerwG vom 22.11.1994 Buchholz 436.61 § 15
SchwbG Nr. 8).
Ausgangspunkt sind insoweit die vom Kläger im Zustimmungsverfahren vorgelegten fachlichen Äußerungen, die die Annahme rechtfertigen, dass dessen Behinderung einer Tätigkeit im Rahmen der Spätschicht nicht entgegensteht. So hat der Kläger durch seine damaligen Bevollmächtigten ein Schreiben der Landesversicherungsanstalt vom 30. August 2001 und ein fachärztliches Attest des Arztes für Allgemeinmedizin, Chirurgie und Sportmedizin
Dr. med. ... vom 22. Januar 2002 vorgelegt, worin jeweils nur davon die Rede ist, dass eine Tätigkeit in Wechselschicht oder Nachtschicht vermieden werden sollte, was umgekehrt den Schluss zulässt, dass dem Kläger eine Tätigkeit während der Spätschicht mit Blick auf seine Behinderung möglich ist. Das Attest des
Dr. med. ... bietet entgegen der Auffassung des Klägers keinen Anhalt dafür, dass dem ausstellenden Arzt die Unterscheidung zwischen Spät- und Nachtschicht nicht geläufig war und er deshalb insoweit nicht unterschieden hat.
Die übrigen vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen (
Dr. med. U. ... vom 17.3.2006 und vom 29.1.2007, Entlassungsbericht der Höhenklinik vom 10.1.2006, Arztbrief
Dr. ... - Klinikum am Europakanal Erlangen - vom 11.10.2005) enthalten ebenfalls nichts, was Anlass zu der Annahme gegeben hätte, einer Tätigkeit während der Spätschicht stünde die Oberschenkelamputation des Klägers entgegen. Das gilt auch für die vom Integrationsamt eingeholte Stellungnahme des
Dr. med. ... vom 15. April 2007 und des
Dr. med. U. ... vom 14. Mai 2007.
Es bestanden auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte, die das Integrationsamt zu weiteren Ermittlungen dahingehend hätten drängen müssen, ob der Kläger in Hinblick auf seine Oberschenkelamputation in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit während der Spätschicht auszuüben
Der einheitliche Reha-Entlassungsbericht der Ohlstadtklinik vom 1. August 2001, auf den sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Rechtsansicht (
u. a.) beruft, lag dem Integrationsamt nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung im maßgebenden Zeitpunkt nicht vor. Der Kläger hat sich im Rahmen des Zustimmungsverfahrens auch nicht darauf berufen. Der Entlassungsbericht ist vielmehr in der vom Verwaltungsgericht beigezogenen, den Kläger betreffenden Akte des Versorgungsamtes enthalten. Unabhängig davon spricht dieser Bericht in der Beschreibung des Leistungsbildes lediglich davon, nach Möglichkeit solle ein Schichtbetrieb vermieden werden. Andere Einschränkungen enthält das negative Leistungsbild insoweit nicht. Das positive Leistungsbild (zur Arbeitsorganisation: "Tagesschicht"), das im angegriffenen Urteil herangezogen wird, beschreibt die zumutbaren Leistungsmerkmale, besagt aber - anders als das negative Leistungsbild - für sich genommen nichts darüber, welchen Anforderungen aus ärztlicher Sicht nicht mehr entsprochen werden kann. Hinzu kommt, dass der Entlassungsbericht der Ohlstadtklinik auf der Grundlage der damaligen Tätigkeit des Klägers als Polierer (Schleifer) in der Produktion angefertigt wurde, während es sich bei dem inmitten stehenden Arbeitsplatz um eine weniger belastende Beschäftigung in der Abteilung "Qualitätssicherung" handelt.
Vor diesem Hintergrund genügte es nicht, wenn der Kläger das dem Integrationsamt bekannte Angebot der Beigeladenen, auf dem bisherigen Arbeitsplatz zunächst während der Spätschicht weiterzuarbeiten, mit dem Integrationsamt in Kopie zugeleitetem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 5. November 2007 - soweit hier von Interesse - allein mit dem Hinweis ablehnte, dem stünden "medizinische Gründe" entgegen. Dieses Vorbringen war zu allgemein gehalten, um in dieser Richtung eine Aufklärungspflicht der Behörde begründen zu können. Es ließ schon nicht erkennen, ob sich der Kläger auf die bei ihm mit Bescheid des Versorgungsamtes vom 7. Juli 2006 festgestellte Behinderung (
§ 2 SGB IX) berufen wollte oder auf sonstige - hier nicht maßgebende - körperlich oder seelisch begründete Hindernisse. Eine Konkretisierung erfolgte gegenüber dem Integrationsamt insoweit weder bis zum maßgebenden Zeitpunkt der Kündigung noch bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids, obgleich der Kläger dazu Anlass gehabt hätte. Die Beigeladene bat ihn mit Schreiben vom 6. November 2007, das wiederum an das Integrationsamt übermittelt wurde, durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen, dass ein Einsatz während der Spätschicht aus gesundheitlichen Gründen nicht statthaft ist. Darüber hinaus stellte der Ausgangsbescheid auf das Weiterbeschäftigungsangebot der Beigeladenen ab. Die zur Begründung des Widerspruchs mit Schreiben vom 3. Januar 2008 vorgebrachte Rüge, das Integrationsamt habe keine Erkundigungen eingezogen, welche konkrete Anforderung welcher konkrete Arbeitsplatz an den Kläger stelle, musste schon aufgrund ihrer Allgemeinheit das Integrationsamt nicht veranlassen, weitergehende Ermittlungen dazu anzustellen, ob der Kläger seine frühere Tätigkeit in Hinblick auf etwaige Stumpfbeschwerden auch in der Spätschicht verrichten kann. Erst in der Klagebegründung vom 6. September 2008 und damit nach dem für die Abwägungsentscheidung des Integrationsamtes maßgeblichen Zeitpunkt hat der Kläger gegenüber dem Beklagten unter Hinweis auf eine ärztliche Bescheinigung des
Dr. med. ... vom 14. November 2007 sowie ein Attest des
Dr. med. U. ... vom 30. November 2007 - wiederum nur sehr allgemein - vorgebracht, bei einer Beschäftigung während der Spätschicht seien Beschwerden zu erwarten
bzw. gesundheitliche Gründe stünden einer solchen Tätigkeit entgegen.
Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, das mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 unterbreitete Angebot der Beigeladenen sei in Hinblick auf den Verlauf der am 22. Oktober 2007 durchgeführten Besprechung so überraschend gekommen, dass er keine Gelegenheit gehabt habe, darauf hinzuweisen, dass er wegen behinderungsbedingter Stumpfbeschwerden nicht während der Spätschicht arbeiten könne, veranlasst keine andere Beurteilung und erklärt im Übrigen nicht nachvollziehbar, warum sich der Kläger mit Blick auf die ihm angetragene Spätschicht nicht sogleich konkret auf seine Behinderung, sondern nur allgemein auf medizinische Gründe berufen hat.
1.2.2.2 Das Integrationsamt ließ, wie sich ohne Weiteres aus den Gründen des Widerspruchsbescheids ergibt, bei seiner Abwägung die seelische Erkrankung des Klägers nicht unberücksichtigt. Es brauchte aber nicht der erst im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Behauptung des Klägers nachzugehen, er könne nach den traumatischen Ereignissen nicht mehr in den früheren Räumlichkeiten arbeiten. Es durfte vielmehr in Übereinstimmung mit den im Rahmen des Zustimmungsverfahrens eingeholten und unwidersprochen gebliebenen ärztlichen Stellungnahmen (
Dr. med. ... vom 15.4.2007 und
Dr. med. U. ... vom 24.5.2007) davon ausgehen, dass die beim Kläger bestehende Problematik allein in dem Verhältnis zu seinem (früheren) unmittelbaren Vorgesetzten begründet ist. Das gilt umso mehr, als diese Einschätzung dem im Schreiben vom 16. März 2007 enthaltenen Vorbringen der damaligen Bevollmächtigten des Klägers im Zustimmungsverfahren entspricht, dem zufolge die Erkrankung des Klägers ab dem 10. Januar 2007 ausschließlich mit dessen direktem Vorgesetzten zusammenhänge.
1.2.2.3 Ein Aufklärungsmangel besteht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht bezüglich der Frage, aus welchem Grund dem Kläger eine Tätigkeit in Spätschicht angeboten worden sei, obgleich er nach seinen Angaben in dieser Abteilung stets in Frühschicht gearbeitet habe und dort auch ausschließlich in Frühschicht gearbeitet worden sei und ein weiterer Schwerbehinderter, mit dem er sich den Arbeitsplatz teilen müsste, ebenfalls in Frühschicht arbeite. Die so aufgeworfene Frage trägt im Kern die Antwort in sich. Wie der Behördenakte zu entnehmen ist, hat die Beigeladene den Arbeitsplatz des Klägers wegen dessen langer krankheitsbedingter Abwesenheit mit einem anderen schwerbehinderten Arbeitnehmer besetzt. Dem Kläger wurde deshalb dieser Arbeitsplatz zunächst für die Zeit der Spätschicht angeboten. Ein anderer Arbeitsplatz war nach dem vom Kläger im Verwaltungsverfahren nicht konkret gerügten Ergebnis der Besprechung vom 22. Oktober 2007, an der auch der Kläger und dessen Bevollmächtigter teilgenommen haben, nicht vorhanden und hätte erst mit einem nicht unerheblichen Kostenaufwand durch die Beigeladene geschaffen werden müssen.
1.2.2.4 Ebenso wenig greift der Vorwurf des Klägers, "ohne Feststellung im tatsächlichen Sinn" habe das Integrationsamt angenommen, dass ein anderer ins Auge gefasster Arbeitsplatz erst mit erheblichen Aufwendungen hätte umgerüstet werden müssen. Der Kläger lässt unberücksichtigt, dass die Schaffung eines zusätzlichen (nicht Umrüstung eines bestehenden) Arbeitsplatzes Gegenstand der im Rahmen des Zustimmungsverfahrens durchgeführten Besprechung am 22. Oktober 2007 war, an der neben dem Kläger und dessen Bevollmächtigten unter anderem auch ein Vertreter des Betriebsrates, der Schwerbehindertenvertretung und des Integrationsfachdienstes teilgenommen haben. Nach dem Inhalt eines Besprechungsvermerks des Integrationsamtes vom 22. Oktober 2007 könnte ein solcher zusätzlicher Arbeitsplatz im Instandsetzungslager "nur mit entsprechender Förderung überhaupt geschaffen werden". In einem vorangegangenen Schreiben der Beigeladenen an das Integrationsamt vom 1. August 2008, das dem Kläger zugeleitet wurde, ist davon die Rede, dass für einen zusätzlichen Arbeitsplatz im Instandhaltungslager Umbaukosten in Höhe von etwa 10.000 Euro anfielen. Der Kläger und dessen Bevollmächtigter widersprachen weder diesem Schreiben noch dem Inhalt des Besprechungsvermerks. Das Integrationsamt durfte mithin von der Richtigkeit dieser Feststellungen ausgehen, zumal der Integrationsfachdienst erstmals im März 2006 wegen der Wiedereingliederung des Klägers beteiligt worden war, mit der Sachlage und den Verhältnissen vor Ort vertraut war und die Feststellungen im Rahmen der Besprechung am 22. Oktober 2007 wie die übrigen Teilnehmer unwidersprochen ließ.
Unbeschadet dessen ist der Widerspruchsausschuss in seinem Widerspruchsbescheid zutreffend davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, für den schwerbehinderten Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen (
vgl. BVerwG vom 11.9.1990 Buchholz 436.61 § 15
SchwbG 1986
Nr. 4). Es kommt deshalb nicht entscheidungserheblich darauf an, ob eine beabsichtigte Höherqualifizierung des Klägers in Hinblick auf einen neu zu schaffenden Arbeitsplatz im Instandsetzungslager an der Mitwirkung der Beigeladenen scheiterte.
1.2.2.5 Der Kläger rügt vergeblich, die Behörde habe nicht abgeklärt, ob die Beigeladene ihren Pflichten aus der Lastenhandhabungsverordnung nachgekommen sei. Eine Ermittlung in dieser Richtung war schon deshalb nicht veranlasst, weil sich für das Integrationsamt weder aus dem Vorbringen des Klägers noch sonst Substanzielles dafür ergab, dass die Beigeladene Bestimmungen dieser Verordnung mit Blick auf den Kläger unbeachtet gelassen hätte.
1.2.2.6 Der Verweis des Klägers darauf, er habe der Beigeladenen angeboten, für verschiedene Tätigkeiten außerhalb des Schichtdienstes zur Verfügung zu stehen, führt schon deshalb nicht weiter, weil weder konkret dargetan ist, dass ein solches Angebot bis zum maßgebenden Zeitpunkt unterbreitet wurde, noch, dass in den vom Kläger genannten Bereichen tatsächlich freie und behindertengerechte Arbeitsplätze vorhanden waren. Nach dem Inhalt der vorgelegten Behördenakte ist auch der Kläger zu keinem Zeitpunkt dem Ergebnis der Besprechung vom 22. Oktober 2007 substantiiert entgegengetreten, dass für ihn im gesamten Betrieb keine anderen Einsatzmöglichkeiten vorhanden seien.
1.2.2.7 Der Kläger ist der Auffassung, bei Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements hätte das Integrationsamt in Erfahrung gebracht, an welchen konkreten Leiden er erkrankt ist, wie diese Leiden seine Arbeitskraft einschränken und wie aufgrund der vorstehenden Erkenntnisse sein Arbeitsplatz zu erhalten ist und er möglicherweise auf einem leidensgerechten anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen ist. Das lässt unberücksichtigt, dass bei der Beigeladenen der Sache nach ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84
Abs. 2
SGB IX stattgefunden hat. Diese Bestimmung enthält keine nähere gesetzliche Ausgestaltung des betrieblichen Eingliederungsmanagements, lässt aber gewisse Mindeststandards erkennen. Zu diesen gehört es, die gesetzlich dafür vorgesehenen Stellen, Ämter und Personen zu beteiligen und zusammen mit ihnen eine an dem gesetzlichen Ziel des Eingliederungsmanagements orientierte Klärung ernsthaft zu versuchen. Dessen Ziel ist die Feststellung, auf Grund welcher gesundheitlichen Einschränkungen es zu den bisherigen Ausfallzeiten gekommen ist und ob Möglichkeiten bestehen, sie durch bestimmte Veränderungen künftig zu verringern, um so eine Kündigung zu vermeiden (
vgl. BAG vom 10.12.2009 NZA 2010, 398). Dem entspricht es, dass bereits im Jahre 2006 mit Beteiligung des Klägers, der Schwerbehindertenvertretung, des Betriebsrates und des Integrationsfachdienstes Wege für eine Wiedereingliederung des Klägers erwogen wurden. Statt einer zunächst ins Auge gefassten beruflichen Rehabilitationsmaßnahme wurde nach Beratung durch den Betriebsarzt und des den Kläger behandelnden Facharztes
Dr. med. U. ... eine Wiedereingliederung am bisherigen Arbeitsplatz befürwortet, die am 8. Januar 2007 begann und am 10. Januar 2007 damit endete, dass beim Kläger erneut eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde (
vgl. Stellungnahme des Integrationsberaters ... vom 28. März 2008 Bl. 132 der Beiakte II.). Das betriebliche Eingliederungsmanagement wurde fortgesetzt, wie sich insbesondere aus dem Besprechungsvermerk des Integrationsamtes vom 22. Oktober 2007 ergibt und mündete schließlich in ein Angebot der Beigeladenen, den Kläger auf dem bisherigen Arbeitsplatz zunächst in der Spätschicht zu beschäftigen. Schon mit Blick darauf kommt es auf den ohnehin zu allgemein gehaltenen Einwand des Klägers nicht an, die Beigeladenen habe die ab dem 1. Januar 2003 geltende "Integrationsvereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen in das Unternehmen" nicht eingehalten.
Unabhängig davon würde ein unterlassenes betriebliches Eingliederungsmanagement einer Kündigung dann nicht entgegenstehen, wenn - wie hier - keine anderen Möglichkeiten einer alternativen (Weiter-)Beschäftigung bestehen.
1.2.2.8 Gegen die im Rahmen der Abwägung vom Integrationsamt zugrunde gelegte Zumutbarkeit des zunächst für die Spätschicht (14.00 Uhr - 22.00 Uhr) angebotenen Arbeitsplatzes spräche es für sich genommen nicht, wenn der Kläger - wie vorgetragen - von 17.00 Uhr bis 22.00 Uhr in der Abteilung alleine wäre.
Die Behörde hat mithin, wie der Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids belegt, den Sachverhalt nach hinreichender Aufklärung unter allen sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkten einschließlich des wesentlichen Vorbringens des Klägers geprüft und eine nachvollziehbar begründete Ermessensentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen getroffen, die rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Senat brauchte deshalb nicht mehr der Frage nachzugehen, ob das Ermessen des Integrationsamtes durch
§ 89 Abs. 2 SGB IX zu Lasten des Klägers eingeschränkt war.
1.2.3 Es sind schließlich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der von der Beigeladenen geltend gemachte Kündigungsgrund in einem nennenswerten Umfang durch eine arbeitsvertragswidrige oder dem Fürsorgegedanken des Schwerbehindertenrechts widersprechende Beschäftigung verursacht worden ist.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1, § 162
Abs. 3
VwGO. Es entspricht der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat in beiden Rechtszügen das Kostenrisiko übernommen. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 gerichtskostenfrei.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167
VwGO, §§ 708
ff. ZPO4. Gründe für die Zulassung der Revision gibt es nicht (§ 132
Abs. 2
VwGO).