Die Berufung der Beigeladenen gegen den Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2008 ist zulässig und begründet. Der Senat kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis damit erklärt haben (§ 101
Abs. 2
VwGO). Das gilt auch im Falle der Entscheidung durch Gerichtsbescheid.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, denn der angefochtene Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Niederbayern - Integrationsamt - vom 17. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim Zentrum Bayern Familie und Soziales - Integrationsamt - vom 20. April 2007 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO).
Passivlegitimiert ist der Freistaat Bayern als Träger der Integrationsämter (nach früherem Recht: Hauptfürsorgestellen) gemäß § 78
Abs. 1
Nr.1
VwGO.
Rechtsgrundlage der Zustimmung des Beklagten im Bescheid vom 17. November 2006 zur ordentlichen Kündigung des schwerbehinderten Klägers durch die Beigeladene ist
§ 85 SGB IX.
Für die Entscheidung war das Integrationsamt örtlich und sachlich gemäß § 85
SGB IX zuständig. Für die Widerspruchsentscheidung deren Widerspruchsausschuss nach § 73
Abs. 1 Satz 2
Nr. 2,
Abs. 2
VwGO,
§ 119 SGB IX.
Verfahrensvorschriften wurden bei der Zustimmung zur Kündigung des schwerbehinderten Klägers nicht verletzt.
Die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach
§ 84 SGB IX ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes (
BVerwG vom 29.8.2007 NJW 2008, 166 = Behindertenrecht 2007, 193). Der Kläger könnte hieraus auch keine Restitutionsklage begründen (
vgl. BAG vom 8.11.2007 NJW 2008, 1757).
Der Kläger wurde vor der Zustimmung mit Schreiben vom 18. Mai 2006 gehört (
§ 87 Abs. 2 SGB IX). Seine Stellungnahme datiert vom 30. Mai 2006.
Auch die übrigen nach § 87
Abs. 2
SGB IX erforderlichen Stellungnahmen wurden eingeholt. Der Betriebsrat erklärte unter dem 2. Juni 2006 sein Einverständnis. Es erscheine ihm sachgerecht, dass der Kläger bis auf Weiteres anderweitig beschäftigt werde. Eine Schwerbehindertenvertretung gibt es bei der Beigeladenen nicht.
§ 88 Abs. 3,
§ 121 Abs. 2 SGB IX wurden beachtet. U. a. hat das Integrationsamt im Hinblick auf eine ausstehende Reha-Maßnahme auf eine Verfahrensaussetzung hingewirkt. Im Übrigen hat der Kläger den angebotenen neuen Arbeitsplatz abgelehnt, ohne dass hier Ansätze für eine vergleichsweise Lösung erkennbar gewesen wären.
Die Zustimmung zur ordentlichen Änderungskündigung des Klägers verletzt auch nicht materielles Recht.
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten wird allein durch die Kündigung des Arbeitgebers bewirkt. Die dazu nach § 85
Abs. 1
SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes ist eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für diese rechtsgeschäftliche Gestaltungserklärung, erschöpft sich aber auch hierin (
BVerwG vom 7.3.1991 ZfSH/SGB 1991, 311 = Behindertenrecht 1991, 113). Die Entscheidung des Integrationsamtes über die Zustimmung zur Kündigung von schwerbehinderten Menschen ist eine Ermessensentscheidung (dazu ausführlich Kuhlmann, Behindertenrecht 2006, 93/97 f., m. w. N.), mit der das Integrationsamt die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe mit den Schutzinteressen des behinderten Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der in § 89
SGB IX vorgesehenen Einschränkungen abwägt. Sie ist an Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen auszurichten. Danach ist das Interesse der schwerbehinderten Arbeitnehmer, ihren Arbeitsplatz zu behalten, mit dem Interesse des Arbeitgebers Personalkosten zu sparen, abzuwägen (
BVerwG vom 19.10.1995 BVerwGE 99, 336 = Buchholz 436.61 § 15
SchwbG 1986
Nr. 10). Es ist dem Fürsorgegedanken des Gesetzes Rechnung zu tragen, das die Nachteile schwerbehinderter Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen will und dafür in Kauf nimmt, dass die Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers eingeengt wird. Besonders hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit beim Arbeitgeber sind im Rahmen der Abwägung der gegensätzlichen Interessen dann zu stellen, wenn die Kündigung auf Gründen beruht, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben. Entsprechend ist der Schutz umso geringer, je weniger ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung feststellbar ist. Andererseits ist auch die unternehmerische Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Sinn und Zweck des Kündigungsschutzgesetzes ist es nicht, eine zusätzliche, zweite Kontrolle der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Kündigung zu schaffen. Die §§ 85
ff. SGB IX sollen nach ihrer Regelungskonzeption erkennbar keinen umfassenden Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer vor einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bieten (
BVerwG vom 11.5.2006 a.a.O. und
BVerwG Buchholz 436.61 § 15
SchwbG 1986
Nr. 4). Das Integrationsamt hat im Zustimmungsverfahren nach § 85
ff. SGB IX deshalb grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Schwerbehinderten etwa sozial gerechtfertigt im Sinn von § 1
Abs. 2
KSchG ist (
vgl. BVerwG vom 2.7.1992 BVerwGE 90, 287/294 = DVBl. 1992, 1490, Leitsatz 3). Denn diese Prüfung ist allein von den Arbeitsgerichten vorzunehmen. Für eine offensichtlich unwirksame Kündigung in dem Sinne, dass die Unwirksamkeit der Kündigung "ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt", an der die Integrationsbehörde nicht mitwirken soll (
BVerwG a. a. O.; BayVGH vom 16.11.1993 Az. 12 B 92.84;
GK zum
KSchG, Luchterhand 5. Aufl. 1998, §§ 15 bis 20
SchwbG RdNr. 83), gibt es keine Anhaltspunkte.
So verstanden, begegnet die angefochtene Entscheidung des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Niederbayern - Integrationsamt - vom 17. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim Zentrum Bayern Familie und Soziales - Integrationsamt - vom 20. April 2007 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie ist ermessensfehlerfrei ergangen. Der Beklagte hat das Interesse des Arbeitgebers, der im Rahmen seiner Gestaltungsmöglichkeiten
u. a. auch die notwendige Sicherheit der Badegäste garantieren muss, gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes (siehe dazu
BVerwG vom 2.7.1992 BVerwGE 90, 287/293) rechtsfehlerfrei abgewogen.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist diese Ermessensentscheidung des Beklagten durch § 89
Abs. 2
SGB IX eingeschränkt. Nach dieser Bestimmung, die für jede Art von Kündigung einen eigenständigen Tatbestand für eine Ermessenseinschränkung enthält (
vgl. Griebeling in Hauck/Noftz,
SGB IX, Stand: April 2009, § 89 RdNrn. 1a und 19), soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn dem schwerbehinderten Menschen ein anderer angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist. Angemessenheit und Zumutbarkeit sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegen und ausschließlich den neuen Arbeitsplatz betreffen. § 89
Abs. 2
SGB IX verlangt nicht, dass der neue im Verhältnis zum alten Arbeitsplatz gleichwertig oder gleichartig sein muss.
Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen vor. Die Beigeladene hat dem Kläger mit Schreiben vom 23. Mai 2006 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2006 einen Änderungsvertrag angeboten. Der neue Arbeitsplatz, war dem Kläger damit gesichert. Er hat ihn allerdings abgelehnt.
Der neue Arbeitsplatz war auch angemessen. Die Frage der Angemessenheit lässt sich nicht nach den Wünschen des schwerbehinderten Menschen beantworten. Auch ist die bloße Feststellung des Vomhundertsatzes der Einkommenseinbuße kein geeigneter Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit (
BVerwG vom 12.1.1966 BVerwGE 23, 123/126). Maßgeblich ist, ob Entgelt und Art der Tätigkeiten den Fähigkeiten und der Vorbildung des schwerbehinderten Menschen entsprechen (
BVerwG a. a. O.; Düwell in Dau/Düwell/Haines,
SGB IX, 2. Aufl. 2009, § 89 RdNr. 64; Trenk-Hinterberger, HK-SGB IX, 2. Aufl. 2006, § 89 RdNr. 41). In diesem Sinne entspricht die Art der (neuen) Tätigkeit den Fähigkeiten und der Vorbildung des Klägers. Die Beigeladene hat unter Berücksichtigung des
§ 81 Abs. 4 SGB IX einen für den Kläger zugeschnittenen Arbeitsplatz, der es ihm erlaubt, trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen (siehe dazu unten) die Arbeitsleistung auf Dauer und ohne Gefährdung anderer zu erbringen, eigens geschaffen und verbindlich angeboten. Derartige Maßnahmen unterliegen der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit, weil allein die Beigeladene auch das wirtschaftliche Risiko für diese Maßnahme zu tragen hat. Das Integrationsamt ist nicht befugt, in die unternehmerische Gestaltungsfreiheit korrigierend einzugreifen. Mit dieser Abänderung des Arbeitsvertrages hat die Beigeladene den typisch schwerbehindertenrechtlichen Belangen des Klägers ausreichend Rechnung getragen und auch beachtet, dass die Änderungskündigung im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung steht. Der so neu geschaffene Arbeitsplatz war auch im Hinblick auf die doch deutlich geringere Vergütung angemessen. § 89
Abs. 2
SGB IX setzt nicht voraus, dass im Rahmen der Änderungskündigung dieselbe Vergütung angeboten wird, wie auf dem bisherigen Arbeitsplatz (
BVerwG a. a. O.). Vielmehr richtet sich auch die Höhe der Vergütung nach den Fähigkeiten des schwerbehinderten Menschen. Sinkt dessen Leistungsvermögen, kann auch eine geringer Vergütung angemessen sein (so auch Düwell,
a. a. O.; Trenk-Hinterberger,
a. a. O.; Griebeling,
a. a. O.). Zwar wäre die Neueingruppierung des Klägers nur mehr in der Entgeltgruppe 2 Stufe 4 erfolgt (siehe dazu die Stellenbewertung durch die Bereichsleiterin und den Betriebsratsvorsitzenden vom 27. Juni 2007). Maßgebend für die Frage der Angemessenheit ist allerdings aus der Sicht des Schutzes schwerbehinderter Menschen nicht die Bruttovergütung, sondern allenfalls die Nettovergütung (siehe dazu BayVGH vom 14.11.2006 EzTöD 100 § 34
Abs. 1 TVöD-AT Schwerbehinderte
Nr. 2 = ZTR 2008, 173). Da die Rückstufung zudem nicht wegen der Schwerbehinderung als solcher, sondern wegen der eingeschränkten Einsatzfähigkeit des Klägers etwa in Rettungssituationen oder aber bei der Betreuung der Schwimmbadtechnik erfolgte, führt diese Zurückstufung nicht zu einer Benachteiligung im Vergleich mit einem gesunden Menschen (siehe dazu
BVerwG vom 12.1.1966 BVerwGE 23, 123/127). Soweit das Verwaltungsgericht die "Angemessenheit
bzw. Zumutbarkeit" des neuen Arbeitsplatzes mit dem Klammerhinweis auf die Gehaltseinbuße verneint, lässt es zudem außer Acht, dass die Beigeladene dem Kläger ebenso verbindlich im Änderungsvertrag die Rückkehr in seine Tätigkeit als Schwimmmeistergehilfe anbieten wollte, soweit er den dazu notwendigen Eignungstest und die gesundheitliche Eignung nach Genesung nachgewiesen hätte. Allerdings hat der Kläger auch das abgelehnt.
Unabhängig hiervon ist eine Betrachtung der Kündigungsfolgen vom Schutzzweck der §§ 85
ff. SGB IX nicht umfasst. Das Integrationsamt muss (lediglich) prüfen, ob und inwieweit die Änderungskündigung die besondere, durch sein körperliches Leiden bedingte Stellung des einzelnen Schwerbehinderten im Wirtschaftsleben berührt; es ist hingegen grundsätzlich nicht Aufgabe des Integrationsamtes, bei seiner Entscheidung die allgemeinen sozialen Interessen des einzelnen Schwerbehinderten als Arbeitnehmer zu wahren (
vgl. BVerwG vom 2.7.1992 BVerwGE 90, 287/293). Es ist somit weder Sinn und Zweck noch Aufgabe des Zustimmungserfordernisses nach § 85
SGB IX, einen "Bestandsschutz" für den Arbeitsplatz eines Schwerbehinderten zu sichern (
BVerwG vom 5.6.1975 BVerwGE 48, 264/267; ausführlich
VG Ansbach vom 25.1.2007 Az. AN 14 K 06.02739). Die Frage der Sozialwidrigkeit der Kündigung ist von der Behörde nicht zu berücksichtigen, denn sie ist ausschließlich vor dem Arbeitsgericht zu klären (
BVerwG a. a. O.).
Der neue und angemessene Arbeitsplatz ist dem Kläger unter Berücksichtigung des § 81
Abs. 4
SGB IX auch zumutbar. Er kann die hier geforderten Tätigkeiten trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen, die seine Schwerbehinderung begründen, dauerhaft ausfüllen. Persönliche Umstände, die gegen eine solche Zumutbarkeit sprechen, sind nach alledem weder ersichtlich noch hinreichend dargetan.
Sind demzufolge die Tatbestandsvoraussetzungen des § 89
Abs. 2
SGB IX erfüllt, so soll das Integrationsamt der Kündigung zustimmen. Die Zustimmungserteilung ist damit der Regelfall, von dem der Fall des Klägers schon nicht atypisch abweicht (Trenk-Hinterberger,
a. a. O., § 89 RdNr. 39).
Aber auch für den Fall, dass § 89
Abs. 2
SGB IX nicht zu berücksichtigen sein sollte, ist die Ermessensentscheidung des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden.
Maßgeblich für die Entscheidung des Beklagten über den Widerspruch des Klägers gegen diese Zustimmungsentscheidung, und damit maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Beurteilung eines bestehenden, gegen das Interesse des Schwerbehinderten abzuwägenden Kündigungsinteresses des Arbeitgebers, ist der der Kündigung zugrunde liegende historische Sachverhalt. Grundsätzlich beurteilt sich die Frage, ob ein Kündigungssachverhalt vorliegt, aus dem der Arbeitgeber das seinem Antrag zugrunde liegende Kündigungsinteresse herleitet, nach dem historischen Sachverhalt, der den Kündigungsgrund bildet und bis zum Zugang der Kündigungserklärung vorliegt (
vgl. BVerwG vom 7.3.1991 a.a.O.;
OVG NW vom 23.1.1992 NZA 1992, 844; VGH BW vom 15.7.1997 Behindertenrecht 1998, 75; BayVGH vom 20.6.2006 Az. 9
ZB 06.930 und vom 31.1.2005 Az. 9
ZB 04.2740). Für diesen Zeitpunkt hat die Behörde für ihre Entscheidungsfindung all diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die von den Beteiligten an sie herangetragen worden sind oder die sich ihr sonst hätten aufdrängen müssen. Denn nur die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe sind mit dem Schutzinteresse des behinderten Arbeitnehmers abzuwägen. Tatsachen und Umstände, die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, gehören daher nicht zu dem zu Grunde zu legenden Sachverhalt. Andernfalls würde die Behörde die Zustimmung zu einer Kündigung bestätigen oder versagen, die sich auf nicht vom Arbeitgeber geltend gemachte Kündigungsgründe stützen würde (
vgl. BVerwG a. a. O.).
Als Grund für die Kündigung machte die Beigeladene dessen häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten und dessen Gesundheitszustand geltend.
Das Integrationsamt und der Widerspruchsausschuss haben vor diesem Hintergrund bei ihren Entscheidungen den Untersuchungsgrundsatz nach §§ 20, 21
SGB X beachtet und den Sachverhalt unter Einbeziehung aller maßgeblichen Stellen und Anhörung des Klägers vollständig ermittelt (siehe dazu Trenk-Hinterberger, HK-SGB IX, 2. Aufl. 2006, § 88 RdNr. 5; BayVGH vom 18.6.2008 Az.
12 BV 05.2467). Der Senat verkennt dabei nicht Inhalt und Umfang der Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung (
vgl. dazu etwa
BVerwG vom 19.10.1995
a. a. O. und vom 6.2.1995 Buchholz 436.61 § 15
SchwbG 1985
Nr. 9). Das betrifft insbesondere auch die vom Kläger zuletzt geltend gemachte Einwendung, der Beklagte habe das Bestehen der Rettungsfähigkeitsprüfung am 16. Oktober 2006 nicht gewürdigt.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Integrationsamt hinsichtlich der von der Beigeladenen geltend gemachten häufigen Erkrankungen des Klägers erkennt der Senat bereits deshalb nicht, weil die Anzahl der Fehltage wegen Erkrankung, die im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung des Klägers stehen, vorliegend ohnehin eine Zustimmung nicht rechtfertigen würden.
Aber auch hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen ist dem Integrationsamt eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachaufklärung nicht vorzuwerfen. Es hat aufgrund der Einlassungen des Klägers eine ergänzende Konkretisierung der Aussagen des MDK angeregt und das Zustimmungsverfahren hierzu ausgesetzt. Das sozialmedizinische Gutachten des MDK vom 17. Juli 2006 kommt im Abschnitt "Beurteilung und Leistungsvermögen" zu den Feststellungen, dass derzeit für die zuletzt ausgeübte und ungekündigte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, deren Ende in absehbarer Zeit denkbar erscheine. Die Wundheilung im Bereich der Ferse sei gut vorangeschritten. Es bestehe noch ein Belastungs- und Druckschmerz. Eine weitere Besserung der Situation erscheine möglich und werde erwartet. Von Seiten der Wirbelsäule bestünden heute keine wesentlichen Beschwerden. Das Übergewicht und der erhöhte Alkoholkonsum seien dem Kläger bekannt. Weiter ist ausgeführt, der Kläger könne derzeit sein Amt im Bad nicht ausüben. Es bestehe Reha-Bedarf. Hieraufhin setzte der Beklagte das Verfahren wegen der ab dem 23. August 2006 vorgesehenen Reha-Maßnahme für weitere zwei Monate aus, nach deren Ablauf sie dem Kläger die Entscheidung über den Zustimmungsantrag nochmals ankündigte und um Einverständniserklärungen für die Beiholung medizinischer Aussagen bat. Unter Vorlage des Sozialmedizinischen Gutachtens des MDK vom 17. Juli 2006 und dem ärztlichen Entlassungsbericht der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 18. September 2006 holte der Beklagte zur Beurteilung der "Schwimmmeistertauglichkeit" eine weitere Stellungnahme des MDH ein. Dem Hinweis des Klägers im Widerspruchsverfahren auf eine Stellungnahme des BAD D ist der Beklagte ebenfalls umgehend nachgegangen und hat den Kläger anschließend auf den Abschluss des Widerspruchsverfahren hingewiesen. Die daraufhin übersandte Stellungnahme des Oberarztes
Dr. ... vom 22. Dezember 2006 hat es wiederum dem ärztlichen Dienst zur Überprüfung gegeben. Die Stellungnahme des Sportvereins vom 20. Februar 2007 und die weitere Stellungnahme des
Dr. ... wurden ebenfalls berücksichtigt.
Vor diesem Hintergrund ist der Vorhalt des Verwaltungsgerichts, die Zustimmung sei allein deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Integrationsamt vom Bestehen der Rettungsfähigkeitsprüfung durch den Kläger am 16. Oktober 2006 nichts gewusst habe, nicht haltbar. Das gilt schon deshalb, weil der Kläger an der Aufklärung des Sachverhaltes insoweit nicht mitgewirkt hat. Seinem seinerzeitigen Vorbringen lassen sich auch ansatzweise keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, aus denen der Beklagte Anhaltspunkte hätte gewinnen können, hier sei noch ein für die Entscheidung bedeutsamer Sachverhalt unbekannt und damit zu erforschen. Macht der Kläger aber schon keine oder nur unsubstantiierte Angaben (§ 21
Abs. 1 Sätze 1 und 2
SGB X), so findet die Aufklärungspflicht des Integrationsamtes hier ihre Grenzen (
BVerwG vom 22.11.1984 Buchholz 436.61 § 15
SchwbG 1986
Nr. 8).
Unabhängig hiervon hat das Bestehen der praxisnahen Rettungsübung des Schwimmbad Fachverbandes am 16. Oktober 2006 ausweislich Zertifikat und Leistungsnachweis vom selben Tag keine entscheidungserhebliche Bedeutung für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Klägers, wie sie sich aus den sonst vorgelegten ärztlichen Berichten und Stellungnahmen ergibt. Es war weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit den vorliegenden Erkenntnissen erforderlich, um die gegensätzlichen Interessen von Kläger und Beigeladener gegeneinander abzuwägen (siehe dazu
BVerwG vom 2.7.1992
BVerwG 90, 289/294 m. w. N.). Für Verwirrung gesorgt haben mag dabei, dass der Begriff der Rettungsfähigkeit unterschiedlich interpretiert worden ist. Entscheidend ist allein, dass der Beklagte die Kündigung auf die mangelnde gesundheitlich Eignung des Klägers stützt, während das Zertifikat und der Leistungsnachweis zur Frage, ob der Kläger jederzeit und dauerhaft den beruflichen Anforderungen nachkommen kann, keine hierzu entscheidungserheblichen Aussagen trifft. Sein Umkehrschluss, wer diese Übungen bestehe, müsse auch gesundheitlich geeignet sein, ist ohne Substanz. Hätte der Beklagte von der Teilnahme des Klägers an dieser Veranstaltung Kenntnis erlangt, wäre weder eine weitere Sachverhaltsaufklärung noch eine andere Entscheidung veranlasst gewesen.
Wiederum unabhängig hiervon war dem Beklagten aus der Stellungnahme des Sportverein ... e. V. vom 20. Februar 2007 bekannt, dass der Kläger wieder regelmäßig am Trainingsbetrieb der Karateabteilung des SV ... teilnehme und die sportlichen Aktivitäten, die im Karatetraining unterrichtet werden, uneingeschränkt ausüben könne. Insoweit überzeugt es nicht, zu unterstellen, hinsichtlich der Rettungsübung vom 16. Oktober 2006 sei der Sachverhalt entscheidungserheblich nicht hinreichend aufgeklärt gewesen. Das Bestehen der Rettungsübung am 16. Oktober 2006 bringt in diesem Sinne keine darüber hinausgehenden neuen Gesichtspunkte. Denn es geht nicht um kurzfristige trainings- oder übungsbedingte Belastungen, sondern um die von der Beigeladenen sicherzustellende vollständige und dauerhafte Belastungsfähigkeit des Rettungspersonales und um die gesundheitliche Eignung bei der Betreuung der Schwimmbadtechnik.
Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Änderungskündigung ist auch in der Sache gerechtfertigt.
Das Integrationsamt hat eine umfangreich und nachvollziehbar begründete Ermessensentscheidung getroffen, mit der es der Änderungskündigung antragsgemäß zugestimmt hat. Im folgenden Widerspruchsbescheid hat sich der Widerspruchsausschuss beim Zentrum Bayern Familie und Soziales abschließend mit allen im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Gesichtspunkten auseinandergesetzt, den Sachverhalt nach hinreichender Aufklärung unter allen sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkten einschließlich der vom Kläger erhobenen Rügen (
vgl. dazu Masuch in Hauck/Noftz,
SGB IX, Stand: Februar 2008, § 118 RdNr. 11) geprüft und den Widerspruch der Klägers, ohne dass es rechtlich zu beanstanden wäre, zurückgewiesen. Es hat auch in Betracht gezogen, dass von einem engen Zusammenhang der Kündigung mit der Schwerbehinderung auszugehen sei und deshalb von einem erweiterten Kündigungsschutz ausgegangen werden müsse, aber rechtsfehlerfrei festgestellt, dass wegen der Notwendigkeit, Gefährdungen von Dritten (hier: Badegäste) jederzeit fernzuhalten und wegen der angebotenen Weiterbeschäftigung auf einem (neu erschaffenen) Arbeitsplatz, der die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers hinreichend berücksichtigt, die Zustimmung im Ermessenswege auch in diesem Falle zu erteilen sei.
Dabei stellt sich die Einschätzung des Beklagten, der Kläger könne nicht jederzeit und auf Dauer in dem für eine Rettungskraft und für die Betreuung der Schwimmbadtechnik erforderlichen Umfang heben und tragen, als rechtlich nicht zu beanstanden dar. Diese Einschätzung stützt sich nicht allein auf das sozialmedizinische Gutachten des MDK vom 6. November 2006. Unter anderem auch im Feststellungsbescheid nach § 69
Abs. 1
SGB IX vom 23. Mai 2006 werden beim Kläger als Behinderungen festgestellt: Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden, Nervenwurzelreizerscheinungen. Aber auch im ärztlichen Entlassungsbericht der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 18. September 2006 wird festgehalten, dass der Kläger arbeitsunfähig aus der stationären Heilbehandlung entlassen werde und Leistungseinschränkungen für schwere und schwerste körperliche Arbeiten, Arbeiten in ständig körperlicher Zwangshaltung sowie Tätigkeiten, verbunden mit dem ständigen Heben und Tragen von Lasten, weiterhin bestünden. Bereits für Tätigkeiten, die ausschließlich im Stehen und Gehen ausgeübt werden müssten, bestünden solche Leistungseinschränkungen voraussichtlich von vier bis sechs Monaten.
Soweit der Kläger dem entgegen noch im Widerspruchsverfahren behauptete,
Dr. ... vom BAD Deggendorf habe sich dahin geäußert, Tätigkeiten im Aufsicht führenden Bereich könnten von ihm jederzeit wahrgenommen werden und
Dr. Häusler insoweit dem Gutachten des MDK widersprochen habe, ist
Dr. ... dem am 8. Januar 2007 ausdrücklich entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht dem sozialmedizinischen Gutachten des MDK zu Unrecht entgegengetreten.
Letztlich führt
Dr. ... in der vom Kläger beigebrachten Stellungnahme vom 22. Dezember 2006 lediglich aus, der Kläger sei wieder voll arbeitsfähig. Eine Aussage darüber, ob er den Belastungen etwa eines Rettungseinsatzes auch jederzeit und auf Dauer gewachsen sei, enthält sein Schreiben nicht. So kommt der ärztliche Dienst beim Zentrum Bayern Familie und Soziales bei Überprüfung des Schreibens von
Dr. ... folgerichtig am 21. Februar 2007 auch zu dem Ergebnis, dass beim Rettungseinsatz ein Bandscheiben schonender Bewegungsablauf nicht gewährleistet sei. Der Einsatz des Klägers führe deshalb bei der Symptomatik, die dieser (noch) aufweise, zu einer Gefährdung für ihn und andere Personen. Eine solche Gefährdung muss die Beigeladene aber nicht hinnehmen, kann sie - wie hier - dem Kläger einen zumutbaren anderen Arbeitsplatz anbieten und bietet sie ihm zudem die Rückkehr in das bisherige Arbeitsverhältnis für den Fall an, dass die gesundheitlichen Bedenken ausgeräumt sind.
Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür erkennen können, dass der von der Beigeladenen geltend gemachte Kündigungsgrund in einem nennenswerten Umfang durch eine arbeitsvertragswidrige oder dem Fürsorgegedanken des Schwerbehindertengesetzes widersprechende Beschäftigung verursacht worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1, § 162
Abs. 3
VwGO. Es entspricht der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat in beiden Rechtszügen das Kostenrisiko übernommen. Nach § 188 Satz 2
VwGO ist das Verfahren gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167
VwGO, §§ 708
ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gibt es nicht (§ 132
Abs. 2
VwGO).