Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beigeladene trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln
i.S.v. § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, dass die Erteilung der Zustimmung ermessensfehlerhaft sei, weil die Ermessensentscheidung auf unzureichend ermittelter Tatsachengrundlage getroffen worden sei.
Der Bescheid des Integrationsamtes beim Beklagten vom 15. September 2006 über die Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses des Integrationsamtes beim Beklagten vom 27. Juni 2007 erweist sich auch mit Blick auf die Begründung des Zulassungsantrags als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO).
Das bei der Erteilung der Zustimmung zur Kündigung nach
§ 85 SGB IX bestehende Ermessen ist fehlerhaft ausgeübt worden.
Das Ermessen des Integrationsamtes und des Widerspruchsausschusses bei der Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ist nicht nach
§ 91 Abs. 4 SGB IX gebunden gewesen. Gemäß § 91
Abs. 4
SGB IX soll das Integrationsamt die Zustimmung (zur außerordentlichen Kündigung) erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht; die Entscheidung, ob der Kündigungsgrund im Zusammenhang mit der Behinderung steht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf der Grundlage des vom Arbeitgeber angegebenen, nur im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu überprüfenden Kündigungsgrundes zu treffen.
Vgl.
BVerwG, Beschluss vom 18. September 1996
-
5 B 109/96 -, Buchholz 436.61 § 21
SchwbG Nr. 8; Urteil vom 2. Juli 1992 -
5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 275
ff. jeweils zu der wortgleichen Vorgängerregelung des § 21
Abs. 4
SchwbG;
OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2009 -
12 A 96/09 -, vom 2. Februar 2009 -
12 A 2431/08 - und vom 23. Mai 2008 - 12 A 3176/07 -.
Besteht danach kein Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund und der Behinderung, ist das freie Ermessen nach § 85
SGB IX durch § 91
Abs. 4
SGB IX dahingehend eingeschränkt, dass das Integrationsamt im Regelfall die Zustimmung zu erteilen hat. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf das Integrationsamt nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.
Vgl.
BVerwG, Beschluss vom 18. September 1996
-
5 B 109/96 -, a.a.O.; Urteil vom 2. Juli 1992
- 5 C 39.90 -, a.a.O.;
OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2009 - 12 A 96/09 -, vom 2. Februar 2009 - 12 A 2431/08 -, vom 22. Januar 2009 -
12 A 2094/08 -, vom 23. Mai 2008 - 12 A 3176/07 - und vom 31. Oktober 2006 - 12 A 3554/06 -; die gegen den letztgenannten Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 20. Februar 2007 - 1 BvR 3222/06 - zurückgewiesen.
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die als Kündigungsgrund geltend gemachte dauernde Fahrdienstuntauglichkeit im Zusammenhang mit der Behinderung des Klägers steht.
Vgl. die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2007:
"... Im vorliegenden Fall besteht zum einen ein kausaler Zusammenhang zwischen vorgetragenem Kündigungsgrund und anerkannter Behinderung. ..."
Angesichts des danach anerkannten unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Behinderung des Klägers und der als Kündigungsgrund angeführten dauerhaften Fahrdienstuntauglichkeit war die Ermessensbindung nach § 91
Abs. 4
SGB IX entfallen. Da sich insoweit aus § 91
Abs. 4
SGB IX nichts Abweichendes mehr ergab, galten kraft gesetzlicher Anordnung nach § 91
Abs. 1
SGB IX - mit Ausnahme des hier nicht interessierenden
§ 86 SGB IX - die Vorschriften des vierten Kapitels über den Kündigungsschutz (
§§ 85 bis
92 SGB IX) auch bei außerordentlicher Kündigung (ob mit oder ohne sozialer Auslauffrist). Griff die Ermessensbindung nach § 91
Abs. 4
SGB IX nicht, war dementsprechend über die Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist im Rahmen der allgemeinen, nicht gebundenen Ermessensentscheidung nach § 85
SGB IX zu befinden.
Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 85
SGB IX hat das Integrationsamt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers und von ihm ausgehend all das zu ermitteln und zu berücksichtigen, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegeneinander abwägen zu können.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 -
5 C 24.93 -, BVerwGE 99, 336
ff.; Beschluss vom 6. Februar 1995 -
5 B 75. 94 -, Buchholz 436.61 § 15
SchwbG Nr. 9; Urteil vom 2. Juli 1992 -
5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287
ff.; Beschluss vom 11. Juni 1992
-
5 B 16.92 -, Buchholz 436.61 § 15
SchwbG 1986
Nr. 5; Beschluss vom 18. Mai 1988 -
5 B 135.87 -, Buchholz 436.61 § 15
SchwbG 1986
Nr. 1; Beschluss vom 12. Juni 1978 - V B 97.77 -, Buchholz 436.6 § 14
SchwbG Nr. 9; Urteil vom 26. Oktober 1971 - V C 78.70 -, BVerwGE 39, 36
ff.; Urteil vom 28. Februar 1968 - V C 33.66 -, BVerwGE 29, 140
ff.; Urteil vom 28. November 1958 - V C 32.56 -, BVerwGE 8, 46
ff., jeweils zu den Vorgängerregelungen des § 85
SGB IX;
OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2009 - 12 A 96/09 -, vom 2. Februar 2009 - 12 A 2431/08 - und vom 23. Mai 2008
- 12 A 3176/07 -.
Der Schwerbehindertenschutz gewinnt dabei an Gewicht, wenn - wie hier - die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben, so dass an die im Rahmen der interessenabwägenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber besonders hohe Anforderung zu stellen sind, um auch den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995
- 5 C 24.93 -, a.a.O.
m.w.N.; Beschluss vom 18. September 1989 - 5 B 100.89 -, Buchholz 436.61
§ 15
SchwbG Nr. 2.;
OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2009 - 12 A 96/09 - und vom 23. Mai 2008 - 12 A 3176/07 -.
Die um den vom Gesetz auferlegten Schwerbehindertenschutz gesteigerte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers kann dazu führen, dass dessen Interesse an der Vermeidung aller Störungen des betrieblichen Ablaufs in zumutbarer Weise zurücktreten muss.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1971
- V C 78.70 -, a.a.O.
In einem Fall, in dem - wie hier - die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben, reicht daher nicht jeder als Kündigungsgrund geltend gemachte Umstand aus, um die Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber, an die in einem derartigen Fall besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, zu überschreiten. Vielmehr bedingen die auf der einen Seite zu Lasten des Arbeitgebers bestehenden besonders hohen Anforderungen an dessen Zumutbarkeitsgrenze, dass auf der anderen Seite der Kündigungsgrund nach Art und Umfang ein besonderes Gewicht haben muss, um im Rahmen der Ermessensabwägung die besonders hohen Anforderungen an die für den Arbeitgeber geltende besonders hohe Zumutbarkeitsgrenze signifikant überschreiten zu können.
Vgl. das auch in diesem Zusammenhang zu beachtende Rangverhältnis zwischen Abmahnung und Kündigung:
OVG NRW, Urteil vom 22. November 2006 - 12 A 1474/05 -.
Die danach an die Schwere der Kündigungsgrundes zu stellenden besonders hohen Anforderungen sind umso mehr von zentraler Bedeutung, wenn sie nicht nur als Grund für eine - hier ausgeschlossene - ordentliche Kündigung, sondern zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung genommen werden und zugunsten des Schwerbehinderten weitere abwägungsrelevante Umstände streiten, wie sie hier im Rahmen der Ermessensbetätigung bei dem Erlass des Widerspruchsbescheides Berücksichtigung gefunden haben. Zu denken ist vorliegend an die lange Betriebszugehörigkeit des Klägers, seine unter Berücksichtigung der Art und Schwere seiner Behinderung äußerst schwere Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt und den nicht auszuschließenden, auch der weitgehend vom Kläger unterhaltenen Familie (Ehefrau und zwei Kinder) aufgrund der Arbeitslosigkeit drohenden sozialen Abstieg.
Soweit danach ein behinderungsbedingter Umstand materiellrechtlich für die gebotene Interessenabwägung Bedeutung hat, unterliegt er der Aufklärungspflicht. Das Integrationsamt ist dabei nicht der Pflicht enthoben, sich von der Richtigkeit der für seine Entscheidung wesentlichen Behauptungen eine eigene Überzeugung zu verschaffen; gründet es seine Entscheidung auf unrichtige Behauptungen, dann begeht es einen Ermessensfehler. Die Aufklärungspflicht wird verletzt, wenn das Integrationsamt (oder der zuständige Widerspruchsausschuss) sich damit begnügt, das Vorbringen des Arbeitgebers, soweit es in der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, nur auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995
- 5 C 24.93 -, a.a.O.; Beschluss vom 6. Februar 1995 - 5 B 75.94 -, a.a.O., jeweils zu der Vorgängerregelung des § 85
SGB IX;
OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2008 - 12 A 3176/07 -.
Hiervon unberührt bleibt die vom Integrationsamt nicht zu prüfende arbeitsrechtliche
bzw. kündigungsschutzrechtliche Wirksamkeit der Kündigung.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995
- 5 C 24.93 -, a.a.O.
Hieraus folgt, dass in einem Fall, in dem - wie hier - die Kündigung mit der dauerhaften Fahrdienstuntauglichkeit und dem Fehlen eines anderen leidensgerechten Arbeitsplatzes begründet wird, und dabei im wesentlichen das Fehlen eines anderen leidensgerechten Arbeitsplatzes streitig ist, gerade hierzu die Feststellung der maßgebenden gesicherten Tatsachengrundlage erforderlich ist.
Gemessen hieran erweist sich der Bescheid des Integrationsamtes beim Beklagten vom 15. September 2006 über die Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses des Integrationsamtes beim Beklagten vom 27. Juni 2007 schon deshalb als ermessensfehlerhaft, weil die Ermessensentscheidung, die durch den Widerspruchsbescheid ihre der gerichtlichen Überprüfung unterliegende Gestalt erlangt hat, auf einem unzureichend ermittelten und damit unvollständigen Sachverhalt beruht und dieses Sachverhaltsdefizit gerade die für die Ermessensentscheidung wesentliche Frage betrifft, ob im Betrieb der Beigeladenen (in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung) ein anderer leidensgerechter Arbeitsplatz vorhanden (gewesen) ist.
Die Feststellung des Vorhandenseins eines anderen leidensgerechten Arbeitsplatzes beschränkt sich allerdings nicht nur auf die Prüfung, ob Arbeitsplätze vorhanden sind, die unter Berücksichtigung der bestehenden Behinderungen, der aktuell vorhandenen Qualifikationen und der momentanen Betriebsorganisation von dem Schwerbehinderten effektiv ausgefüllt werden können. Vielmehr ist nach dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem etwa auch die Regelungen zur Prävention und dem betrieblichen Eingliederungsmanagement (
§ 84 SGB IX) Rechnung tragen, unter anderem auch zu prüfen, ob und inwieweit eine Beendigungskündigung, insbesondere in der Form einer außerordentlichen Kündigung, als unausweichlich letzte Maßnahme ("Ultima ratio") durch mildere Mittel, wie
z.B. Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen und personelle Umorganisation vermieden werden kann.
Vgl. etwa:
BAG, Urteil vom 19. April 2007 - 2 AZR 180/06 -, NZA-RR 2007, 571, Urteil vom 29. Januar 1997 -
2 AZR 9/96 -, BAGE 85, 107
ff., Urteil vom 12. Juli 1995 -
2 AZR 762/94 -, NZA 1995, 1100, Urteil vom 25.11.1982 -
2 AZR 140/81 -, BAGE 40, 361
ff., Urteil vom 30. Mai 1978 - 2 AZR 630/76 -, BAGE 30, 309
ff.; Lampe, in:
GK-SGB IX, Loseblattsammlung Stand: April 2009, § 85 Rn. 152
ff. m. w.N.
Ein "Freikündigen" eines Arbeitsplatzes für den Schwerbehinderten scheidet allerdings aus.
Vgl. etwa
BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1999 -
5 B 130.99 -, juris, Beschluss vom 11. Juni 1992 - 5 B 16.92 -, Buchholz 436.61 § 15
SchwbG 1986
Nr. 5, Beschluss vom 11. September 1990 - 5 B 63.90 -, Buchholz 436.61 § 15
SchwbG 1986
Nr. 4, Urteil vom 28. Februar 1968 - V C 33.66 -, BVerwGE 29, 140
ff.Vor diesem Hintergrund war der Widerspruchsausschuss gehalten, sämtliche konkret in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung des Klägers zu prüfen und in diesem Rahmen auch konkreten Anhaltspunkten für eine etwaige, auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Verweigerungshaltung des Klägers nachzugehen.
Eine derartige, auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Verweigerungshaltung des Klägers hat der Widerspruchsausschuss hier ausdrücklich angenommen.
Vgl.
S. 13, 1. Absatz, der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2007: "... Das für den 06.07.2006 geplante Gespräch mit dem Rententräger kam schlussendlich nicht zustande, weil der Widerspruchsführer nicht bereit war, den etwas verzögerten Beginn des Gesprächs abzuwarten, sondern den Veranstaltungsort verließ. Der Widerspruchsausschuss schließt sich der Auffassung des Eingliederungsmanagers der Beteiligten T. an, der feststellt, dass der Widerspruchsführer durch dieses Verhalten das Angebot der Beteiligten, nach konstruktiven Lösungen zur Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ( Hervorhebung durch den Senat) ausgeschlagen und damit die Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses unterbunden (Hervorhebung durch den Senat) hat."
Diese Einschätzung hat das Verwaltungsgericht zutreffend als rechtsfehlerhaft gewertet. An dieser Wertung war das Verwaltungsgericht auch nicht deshalb gehindert, weil es lediglich zur Überprüfung der Ermessensentscheidung, nicht aber zu einer eigenen Ermesssensentscheidung befugt ist. Denn ob im vorliegenden Fall eine (auch subjektiv getragene) Verweigerungshaltung des Arbeitnehmers gegeben war, ist - ebenso wie etwa die Frage einer dauerhaften Erkrankung, einer negativen Gesundheitsprognose
etc. - eine Tatsachenfrage, an die die Ermessenserwägungen unter dem Aspekt des besonderen Schwerbehindertenschutzes lediglich anknüpfen, und die daher als tatsächliche Grundlage der Ermessenserwägungen der vollständigen gerichtlichen Kontrolle und Wertung unterliegt.
Hinsichtlich der vom Widerspruchsausschuss ausdrücklich in Bezug auf "die Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses" angenommene Verweigerungshaltung des Klägers liegt ein Ermittlungsdefizit vor. Die oben zitierte Einschätzung des Widerspruchsauschusses gibt letztlich den wesentlichen, zum Teil gleichlautenden Inhalt eines von einer Mitarbeiterin des Beklagten am 26. Juli 2007 erstellten Telefonvermerks wieder, der über ein an demselben Tag geführtes Telefonat zwischen ihr und dem Eingliederungsmanager der Beigeladenen, Herrn T. , erstellt und im Zulassungsverfahren von der Beigeladenen inhaltlich auch nicht in Frage gestellt worden ist:
"Herr T. teilte mit, dass für den 06.07.2006 angesetzte Gespräch mit dem Rententräger, an dem er auch teilgenommen habe, das Ziel gehabt habe, Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung des Widerspruchsführers zu suchen und zu finden, um so die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ( Hervorhebung durch den Senat) sicher zu stellen.
Dadurch dass der Widerspruchsführer vor Beginn des Gesprächs gegangen sei, obwohl sich dessen Beginn nur kurz verschoben habe, habe er das Angebot der Beteiligten, in einem offenen und konstruktiven Gespräch nach Lösungen zu suchen, ausgeschlagen und die Möglichkeit einer Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses unterbunden (Hervorhebung durch den Senat).
Ein alternativer Einsatz des Widerspruchsführers auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz sei somit auch an seiner Kooperationsbereitschaft gescheitert."
Zu diesem Telefonvermerk, der dem Kläger und der Beigeladenen mit Schreiben vom 26. April 2007 zur Kenntnis gebracht worden ist, hat der Kläger vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. Mai 2007 substantiiert Stellung genommen:
"Tatsächlich war Herr A. zum Gespräch pünktlich anwesend, hat fast 35 Minuten gewartet, ohne dass er irgendeine Nachricht bekommen hätte. Der Pförtner hat mehrfach versucht, einen Gesprächsteilnehmer zu erreichen, um Herrn A. Nachricht geben zu können, ob denn das Gespräch überhaupt stattfindet oder nicht.
Es ist also schlicht falsch, dass Herr A. das Angebot der F.
AG ausgeschlagen hätte, in einem offenen und konstruktiven Gespräch nach Lösungen zu suchen ...
Es ist schlicht falsch, dass ein alternativer Einsatz an der Kooperationsbereitschaft des Herrn A. gescheitert wäre.
Herr A. ist jederzeit zur Kooperation bereit. Es gehört aber nicht nur zu den anerkannten Gesetzen der Höflichkeit, bei einer Verspätung von mehr als einer halben Stunde Nachricht zu geben. Es ist, wenn ein solcher Termin anberaumt ist, auch zumindest selbstverständlich, zumindest dem Pförtner die Gelegenheit zu geben, die Beteiligten zu erreichen, um nähere Informationen zu erhalten".
Hierzu hat die Beigeladene ebenfalls noch vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. Mai 2007 folgende Stellungnahme abgegeben:
"... Die F.
AG hat sich intensiv um Herrn A. bemüht. Herr A. dagegen war - wie man dem Vermerk vom 26.04.2007 entnehmen kann - nicht einmal bereit eine kurze Wartezeit in Kauf zu nehmen, als ein Gesprächstermin mit dem Rententräger anberaumt war, mit dem Ziel, Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung für Herrn A. zu suchen und zu finden!"
Damit ist der substantiierten Sachdarstellung des Klägers, wonach er pünktlich zum Gesprächstermin erschienen sei, mehr als eine halbe Stunde gewartet habe und gegangen sei, als er trotz mehrfacher vergeblicher Versuche des Pförtners keinerlei Nachricht habe bekommen können, ob der Termin nun stattfinde oder nicht, nicht entgegengetreten worden. Legt man seine Schilderung zugrunde, konnte der Kläger also gar keine Vorstellung entwickeln, wann das Gespräch an diesem Tag noch stattfinden würde und wie lange er unter Umständen noch warten müsste. Wenn der Kläger nach einer Wartezeit von mehr als einer halben Stunde, mehrfachen vergeblichen Versuchen, Informationen zu erlangen, wann es denn nun weitergehen sollte, und dann angesichts der Ungewissheit über den weiteren Ablauf nicht noch länger zugewartet hat, kann ihm auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht beschäftigt gewesen ist und daher "zeitlich frei" gewesen ist, ein solches Verhalten jedenfalls nicht ohne ergänzende Feststellungen insbesondere zu den diesbezüglichen inneren Beweggründen dahingehend ausgelegt werden, er habe das Angebot der Beteiligten, in einem offenen und konstruktiven Gespräch nach Lösungen zu suchen, "ausgeschlagen" und die Möglichkeit einer Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses "unterbunden", wie dies der Widerspruchsausschuss im Widerspruchsbescheid angenommen hat. Denn schließlich war der Kläger pünktlich zum Gesprächstermin vor Ort erschienen und hatte nicht nur kurz, sondern mehr als eine halbe Stunde gewartet und damit deutlich nach außen dokumentiert, an dem Gespräch teilnehmen zu wollen; auch spricht nichts dafür, dass der Kläger - hätte das Gespräch pünktlich oder nach entsprechender Information in absehbarer Zeit begonnen - von vornherein jegliche Kommunikation und/oder Kooperation verweigert hätte. Weitergehende Ermittlungen sind hierzu jedoch vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides nicht erfolgt.
Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass nach der Stellungnahme der Abteilung Personalentwicklung der Beigeladenen vom 4. September 2006 der Pförtner dem Kläger einen Hinweis gegeben haben soll, "dass es sich nur um eine zeitliche Verzögerung handele". Abgesehen davon, dass diese Version mit der Sachdarstellung des Klägers nicht übereinstimmt und schon deshalb nicht ohne Weiteres der Ermessensentscheidung zugrunde gelegt werden konnte - und erkennbar auch nicht zugrunde gelegt worden ist -, konnte daraus weder das Ausmaß noch das zeitliche Ende der Verzögerung entnommen werden, so dass auch nach dieser Sachdarstellung nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit diesem Hinweis die Ungewissheit über den weiteren Ablauf für den Kläger beseitigt worden ist.
Der von der Beigeladenen im Rahmen ihrer Zulassungsbegründung zum Beleg der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Klägers angeführte weitere Umstand, dass der Kläger nach dem Scheitern des Gesprächs nicht selbst die Initiative ergriffen und um einen neuen Termin gebeten habe, ist zum einen gar nicht Gegenstand der Ermessenserwägung des Widerspruchsausschusses gewesen; dieser hat vielmehr nur auf das Verhalten des Klägers an dem Gesprächstermin selbst abgestellt und "dieses Verhalten" für die Annahme einer Unterbindung "der Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses" für ausreichend erachtet. Folglich kann dieser Umstand bei einer Überprüfung der Ermessensbetätigung, auf die die Verwaltungsgerichte beschränkt sind, wie die Beigeladene zu Recht hervorhebt, keine Berücksichtigung finden. Zum anderen offenbart dieser äußere Umstand allein und auch im Gesamtzusammenhang nicht ohne weiteres eine Verweigerungshaltung des Klägers, sondern hätte, wenn es denn für den Widerspruchsausschuss darauf angekommen wäre, lediglich Anlass zur weiteren Aufklärung der inneren, subjektiven Beweggründe für ein derartiges Verhalten gegeben.
Das Defizit in der Sachverhaltsermittlung kann auch nicht mit dem Einwand beseitigt werden, die Erwägungen des Widerspruchsausschusses zu der Verweigerungshaltung des Klägers im Zusammenhang mit dem Gesprächstermin am 6. Juli 2006 seien lediglich Hilfserwägungen, auf die es nicht ankomme, weil der Widerspruchsausschuss vorher festgestellt habe, dass ein freier, leidensgerechter Arbeitsplatz bei der Beigeladenen nicht zur Verfügung stehe. Eine derartige Herabstufung der Bedeutung der in Rede stehenden Ermessenserwägungen zur Verweigerungshaltung des Klägers ist der Begründung des Widerspruchsbescheides indes nicht zu entnehmen. Der Widerspruchsausschuss selbst hat eine solche Qualifizierung nicht deutlich gemacht; die in Rede stehenden Ausführungen sind sowohl der äußeren Form als auch dem Inhalt nach immanenter Bestandteil der Ermessenserwägungen, die in ihrer Gesamtheit die Entscheidung tragen. Der Annahme eines herabgestuften, letztlich unbeachtlichen Gewichts dieses Tatsachenkomplexes steht im Übrigen auch entgegen, dass vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides Ermittlungen zu dem Gespräch durchgeführt worden sind und zur Klärung telefonischer Kontakt mit dem Eingliederungsmanager der Beigeladenen aufgenommen worden ist.
Soweit in der Begründung des Zulassungsantrags geltend gemacht - und mit Schriftsatz vom 14. Mai 2009 wiederholt - wird, das Gespräch hätte die Klärung einer allgemeinen beruflichen Umschulung / Weiterqualifizierung unter Beteiligung eines Vertreters des Rentenversicherungsträgers zum Ziel gehabt, nicht aber die Klärung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bei der Beigeladenen, steht dies in direktem Widerspruch zur Einschätzung des Widerspruchsausschusses, der ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides davon ausgegangen ist, dass es bei dem Gespräch um das Angebot der Beigeladenen "nach konstruktiven Lösungen zur Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses" gehen sollte und dementsprechend zu der - aus anderen Gründen fehlerhaften - Auffassung gelangt ist, der Kläger habe dieses Angebot ausgeschlagen "und damit die Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses unterbunden".
Vgl.
S. 13, 1. Absatz, der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2007: "... Das für den 06.07.2006 geplante Gespräch mit dem Rententräger kam schlussendlich nicht zustande, weil der Widerspruchsführer nicht bereit war, den etwas verzögerten Beginn des Gesprächs abzuwarten, sondern den Veranstaltungsort verließ. Der Widerspruchsausschuss schließt sich der Auffassung des Eingliederungsmanagers der Beteiligten T. an, der feststellt, dass der Widerspruchsführer durch dieses Verhalten das Angebot der Beteiligten, nach konstruktiven Lösungen zur Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ( Hervorhebung durch den Senat) ausgeschlagen und damit die Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses unterbunden (Hervorhebung durch den Senat) hat."
Diese Einschätzung beruhte zudem, wie bereits dargelegt, auf der im wesentlichen gleichlautenden telefonischen Stellungnahme des Eingliederungsmanagers der Beigeladenen vom 26. Juli 2007, deren Inhalt von der Beigeladenen im Zulassungsverfahren nicht in Frage gestellt worden ist und die ausdrücklich die Aufrechterhaltung "des Arbeitsverhältnisses"
bzw. "seines Arbeitsverhältnisses", nicht jedoch eine allgemeine Qualifizierung des Klägers außerhalb seines durch Kündigung zu beendenden Arbeitsverhältnisses thematisiert. Der Umstand allein, dass ein Vertreter des Rentenversicherungsträgers an dem Gespräch teilnehmen sollte, stellt das Gesprächsthema, von dem der Widerspruchsausschuss ausgegangen ist, nicht in Frage, da, wie oben dargelegt, die Frage eines anderweitigen freien und leidensgerechten Arbeitsplatzes bei der Beigeladenen und damit die Aufrechterhaltung des zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht nur unter Berücksichtigung des "Status quo", sondern auch unter Einbeziehung der in Betracht kommenden -
ggf. durch den Rententräger zu finanzierenden - Weiterbildungsmöglichkeiten / Qualifizierungen und
ggf. hieran anknüpfenden Umorganisationen zu prüfen und zu klären ist. Der insoweit bestehende und in der Begründung des Zulassungsantrags nicht - auch nicht durch die Bezugnahme auf die Stellungnahme der Abteilung Personalentwicklung der Beigeladenen vom 4. September 2006, in der ganz allgemein ausgeführt ist:
"... In diesem Gespräch sollten und wurden Fälle von Arbeitnehmer besprochen, die seit längerer Zeit AU sind und waren. Es sollte hier eine Sachstandsklärung mit dem Rentenversicherungsträger, dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer stattfinden. Gleichzeitig sollten mögliche Perspektiven erörtert werden . ..." -
aufgelöste Widerspruch geht zu Lasten desjenigen, den die Darlegungsobliegenheit des § 124a
Abs. 4 Satz 4
VwGO trifft, hier also zu Lasten der Beigeladenen.
Danach kommt es auf das weitere vom Verwaltungsgericht bemängelte Ermittlungsdefizit (Qualifikation als Schlosser) und die diesbezüglichen Darlegungen in der Begründung des Zulassungsantrages nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154
Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1, 162
Abs. 3
VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152
Abs. 1
VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a
Abs. 5 Satz 4
VwGO).