Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln
i.S.v. § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die erteilte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund sei
gem. § 91 Abs. 4 SGB IX ermessensfehlerfrei erfolgt, nicht in Frage zu stellen.
Gemäß § 91
Abs. 4
SGB IX soll das Integrationsamt die Zustimmung (zur außerordentlichen Kündigung) erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. In diesem Fall ist das nach
§ 85 SGB IX grundsätzlich bestehende freie Ermessen nach § 91
Abs. 4
SGB IX dahingehend eingeschränkt, dass das Integrationsamt im Regelfall die Zustimmung zu erteilen hat. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf das Integrationsamt nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 -
5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 275
ff. zu der wortgleichen Vorgängerregelung des § 21
Abs. 4
SchwbG.
Dass im vorliegenden Fall die Kündigungsgründe nicht im Zusammenhang mit der Behinderung des Klägers stehen, ist ebenso unstreitig wie das Fehlen atypischer Einzelfallumstände.
Die Frage, ob ein wichtiger Grund
i.S.d. § 626
Abs. 1
BGB für die außerordentliche Kündigung vorliegt, ist vom Integrationsamt nicht zu entscheiden.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 -, a.a.O.
Ob etwas anderes dann gilt, wenn die vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründe eine außerordentlichen Kündigung offensichtlich nicht zu rechtfertigen vermögen, kann dahinstehen. Eine offensichtlich ungerechtfertigte Kündigung liegt nur dann vor, wenn die Rechtswidrigkeit ohne jeden vernünftigen Zweifel und ohne Beweiserhebung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zutage tritt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt.
Vgl.
BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 -, BAGE 48, 122
ff.;
BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 -, a.a.O.;
OVG NRW, Urteil vom 8. März 1996 -
24 A 3340/93 -, Behindertenrecht 1997, 47
ff.Gemessen hieran entzieht sich angesichts der komplexen und im Einzelnen umstrittenen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhänge die Frage der Rechtswidrigkeit der Kündigung ersichtlich einem Evidenzurteil. Auch das Arbeitsgericht
S. ist in seinem am 8. Februar 2006 verkündeten Urteil - Ca - zur Unwirksamkeit der Kündigung erst im Rahmen einer umfassenden - im Ergebnis wohl auch nicht zwingenden - Interessenabwägung gelangt, ohne offensichtliche Rechtsfehler festzustellen.
Auch die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 124
Abs. 2
Nr. 5
VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Die angefochtene Entscheidung kann nicht
i.S.d. § 124
Abs. 2
Nr. 5
VwGO auf einer Versagung rechtlichen Gehörs beruhen, denn die beanstandeten Teile der Urteilsbegründung gehören zu den lediglich ergänzenden Anmerkungen, die auf Seite 15 des Urteilsabdrucks beginnen. Bereits durch die vor den ergänzenden Anmerkungen erfolgte Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides, mit der sich das Verwaltungsgericht diese Gründe zu eigen gemacht hat, ist nämlich klargestellt worden, dass insgesamt - mithin auch im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Beweisverwertung - nicht von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Kündigung ausgegangen werden kann.
Wenn das Verwaltungsgericht über diese Wertung hinaus auf den Seiten 15 bis 17 des Urteilsabdrucks zunächst Zweifel an der Sachdarstellung des Beigeladenen äußert, ohne diese abschließend zu würdigen, danach die umfangreiche private
PC-Nutzung während der Arbeitszeit als ausreichend ansieht, um einen "nicht von der Hand zu weisenden Kündigungsgrund zu bieten" (Seite 17/18 des Urteilsabdrucks), und schließlich zu dem Ergebnis kommt, dass die festgestellten Daten auch verwertbar seien (Seite 18/19 des Urteilsabdrucks), handelt es sich um Darlegungen, auf die es - schon nach der eigenen Auffassung des Verwaltungsgerichts, das diese Ausführungen als "lediglich ergänzend" angesehen hat - für eine an § 91
Abs. 4
SGB IX auszurichtende Entscheidung nicht ankommt, so dass ihnen auch ein entscheidungstragender Charakter nicht zukommen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154
Abs. 2, 188 Satz 2, 162
Abs. 3
VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152
Abs. 1
VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a
Abs. 5 Satz 4
VwGO).