Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund (Vernichtung von 103 Anzeigen aus dem Bereich der Polizeiinspektion I. im Zeitraum von Januar bis April 2004) und der Behinderung des Klägers (Querschnittslähmung mit einem Grad der Behinderung von 100), nicht zu erschüttern.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist ein Zusammenhang allenfalls zwischen der Behinderung des Klägers und dem in seinem Aufgabenbereich aufgelaufenen Bearbeitungsrückstand gegeben, nicht aber zwischen der Behinderung des Klägers und der Vernichtung der aufgelaufenen Vorgänge, dem Kündigungsgrund. Die Auffassung des Klägers, es genüge bereits ein Zusammenhang im Sinne einer conditio-sine-qua-non (hier der behinderungsbedingte Bearbeitungsrückstand als nicht hinwegzudenkende Voraussetzung für den Kündigungsgrund, die Vernichtung der Vorgänge) trifft nicht zu. Wie dem vom Kläger selbst zitierten Urteil des seinerzeit für das Schwerbehindertenrecht zuständigen 22. Senats des
OVG NRW vom 23. Mai 2000 -
22 A 3145/98 -, NWVBl. 2000, 390 f., zu entnehmen ist, kam es in dem damaligen Fall eines drogenabhängigen Hausmeisters auf einen spezifischen Zusammenhang zwischen der Erkrankung/Behinderung des Hausmeisters, der Drogensucht, und den Kündigungsgrund (den Diebstählen) an:
"Es ist allgemein bekannt, dass der Drogenkonsum von Heroinabhängigen regelmäßig durch Beschaffungskriminalität oder Dealen finanziert wird. Der Abhängige wird, wie es der Beigeladene auch zutreffend geschildert hat, während einer Suchtphase allein von dem Gedanken geleitet, wie er die notwendigen finanziellen Mittel erhalten kann, um sich weitere Drogen zu beschaffen. Insoweit wird er regelmäßig auch keinen Unterschied machen, ob er die benötigten Mittel am Arbeitsplatz oder außerhalb dessen bekommen kann. Der Beigeladene stahl nicht - wie der Klägerin meint - "bei Gelegenheit", sondern er suchte die Gelegenheit zu stehlen, weil seine Ehefrau ihm kein Geld zur Befriedigung der Drogensucht mehr ließ."
Vgl.
OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2000, a.a.O.
Das einer Kündigung aus wichtigem Grund zugrundeliegende Verhalten des schwerbinderten Arbeitnehmers muss danach auf die durch die Behinderung unmittelbar oder mittelbar begründeten Defizite in der Verhaltenssteuerung zurückzuführen sein: Im vorliegenden Fall ist es gerade nicht allgemein bekannt, dass im Falle einer Querschnittslähmung und eines darauf zurückzuführenden Bearbeitungsrückstandes der Schwerbehinderte aufgrund der Querschnittslähmung allein von dem Gedanken geleitet wird, diesen Bearbeitungsrückstand durch die Vernichtung der Vorgänge zu verschleiern. Eine derartige Verknüpfung von Querschnittslähmung und Aktenvernichtung liegt in Ermangelung einer nachvollziehbaren, nachteiligen - allenfalls mittelbaren - Auswirkung der körperlichen Behinderung auf die vom Verwaltungsgericht zu Recht in den Vordergrund gestellte freie Willensentschließung - anders als im Fall des drogenabhängigen Hausmeisters - eher fern; sie bedarf zumindest einer eingehenden Darlegung
ggf. unter Vorlage entsprechender fachärztlicher Stellungnahmen. Dies ist hier nicht erfolgt.
Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es liege keine atypische Fallkonstellation vor, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Die vom Kläger behauptete Arbeitsüberlastung sämtlicher Mitarbeiter der Bußgeldstelle, insbesondere von ihm selbst als Schwerbehindertem, die darauf zurückzuführen sein soll, dass die Stadt I. als Arbeitgeberin unter Verletzung ihrer Fürsorgepflicht nicht die notwendigen Entlastungsmaßnahmen vorgenommen habe, verleiht der außerordentlichen Kündigung des Klägers im Vergleich zu den der Gruppe der Schwerbehinderten im Falle einer außerordentlichen Kündigung allgemein zugemuteten Belastungen nicht den Charakter eines Sonderopfers. Gegenstand der insoweit erforderlichen Folgenbetrachtung ist lediglich die Klärung, ob die außerordentliche Kündigung im Fall des Klägers zu einem Nachteil führt, der in seinen Auswirkungen so deutlich über die Konsequenzen hinausreicht, die für Schwerbehinderte typischerweise mit einer außerordentlichen Kündigung verbunden sind, dass insoweit noch eine gesonderte und ungeschmälerte Ermessenbetätigung zu erfolgen hat. Hierfür ist im Fall des Klägers jedoch nichts ersichtlich.
Die von ihm angesprochenen Gesichtspunkte betreffen nicht die Folgen der Kündigung, sondern die Kündigungsvoraussetzung des wichtigen Grundes
i.S.d.§ 626
Abs. 1
BGB (deren Vorliegen die Arbeitsgerichte - rechtskräftig - bejaht haben). Die Frage, ob eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt ist, ist jedoch von den Verwaltungsgerichten nicht zu prüfen,
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 -
5 C 39.90 -, Buchholz 436.61 § 21
SchwbG 1986
Nr. 3.
Ob etwas anderes dann gilt, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 626
Abs. 1
BGB offensichtlich nicht vorliegt, kann hier dahinstehen, da eine derartige Fallkonstellation offensichtlich nicht gegeben ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154
Abs. 2, 188 Satz 2, 162
Abs. 3
VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152
Abs. 1
VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a
Abs. 5 Satz 4
VwGO).