Urteil
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe

Gericht:

VG Düsseldorf 2. Kammer


Aktenzeichen:

2 K 16669/17


Urteil vom:

11.10.2018


Grundlage:

  • VwGO § 113 Abs. 5 |
  • GG Art. 33 Abs. 2

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Die am 00.0.1989 geborene Klägerin schloss im Jahr 2014 ihr Lehramtsstudium mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in den Fächern Geschichte und Katholische Religionslehre ab. Nachdem sie den Vorbereitungsdienst absolviert hatte, bestand sie im Oktober 2016 die Zweite Staatsprüfung. Bereits im Oktober 2015 wurde bei der Klägerin eine chronisch entzündliche Darmerkrankung (Crohn Colitis) diagnostiziert. Wegen dieser Erkrankung stellte die Stadt L. bei der Klägerin mit Bescheid vom 18. März 2016 für ab dem 22. Januar 2016 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest. Im selben Jahr bewarb sich die Klägerin für das Ausschreibungsverfahren zum 1. November 2016 bei der Beklagten für die Aufnahme in den Schuldienst als Lehrkraft. Die Einstellung sollte bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, ansonsten in einem unbefristeten Tarifbeschäftigungsverhältnis erfolgen. Die Bezirksregierung Düsseldorf stellte die Klägerin sodann mit Wirkung zum 1. November 2016 als tarifbeschäftigte Lehrkraft in den Schuldienst des beklagten Landes ein.

Anlässlich ihrer Bewerbung um Einstellung in den Schuldienst erstellte das Gesundheitsamt L. durch die Amtsärztin Dr. L1. am 7. November 2016 ein amtliches Gesundheitszeugnis. Die Ärztin führte darin im Wesentlichen aus: Die bei der Klägerin im Oktober 2015 diagnostizierte Darmerkrankung verlaufe üblicherweise in Schüben mit Rezidivhäufigkeiten zwischen 30 % und 60 % im ersten Jahr nach Erkrankung und zwischen 40 % und 70 % im zweiten Jahr. Individuell könne der Krankheitsverlauf sehr unterschiedlich sein. Die Klägerin habe aufgrund der besonderen Schwere bei der Erstmanifestation der Erkrankung sehr hochdosiert Cortison bis März 2016 erhalten, wodurch die Krankheitsaktivität sehr gut reduziert worden sei. Zwischenzeitlich sei die Cortisontherapie beendet worden. Zum Zeitpunkt der Untersuchung, dem 19. Oktober 2016, hätten unter der aktuellen immunsupressiven Therapie nur noch geringe Auswirkungen der Erkrankung bestanden. Vor dem Hintergrund des kurzen Prognosezeitfensters sei keine genügend sichere Aussage zum weiteren Verlauf der Krankheit und damit zum Risiko vermehrter krankheitsbedingter Fehlzeiten und/oder vorzeitiger Dienstunfähigkeit möglich. Aus amtsärztlicher Sicht werde empfohlen die Verbeamtung zunächst zurückzustellen. Die körperliche Eignung für eine Dauerbeschäftigung als Lehrkraft im Beschäftigungsverhältnis sei zum jetzigen Zeitpunkt jedoch gegeben.

Mit Bescheid vom 17. November 2016 lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe könne nur erfolgen, wenn die Klägerin gesundheitlich geeignet sei. Die Amtsärztin habe angesichts der von der Klägerin erst vor kurzem abgeschlossenen Therapie keine genügend sichere Aussage zum weiteren Krankheitsverlauf und damit auch zum Risiko vermehrter krankheitsbedingter Fehlzeiten beziehungsweise der vorzeitigen Dienstunfähigkeit treffen können. Diesen Bescheid hob die Bezirksregierung mit Bescheid vom 23. November 2016 auf und gab der Klägerin Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Ablehnung zu äußern. Hierauf führte sie im Wesentlichen aus, dass aufgrund ihrer Schwerbehinderung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden dürfe.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 trug sie ergänzend vor, dass bereits fraglich sei, ob überhaupt der neue Prognosemaßstab des Bundesverwaltungsgerichts Anwendung gefunden habe. Danach liege die gesundheitliche Eignung nur dann nicht vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben seien, die es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass der Bewerber vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden müsse beziehungsweise derart häufige Fehlzeiten aufweisen werde, dass seine Dienstzeit nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Krankheitszeiten stehe. Im Gegensatz zum früheren Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts sei es nun am Dienstherrn, nachzuweisen, dass die vorzeitige Dienstunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Die rein statistischen Angaben der Amtsärztin seien nicht ausreichend, um eine negative Prognose treffen zu können. Zudem sei die Cortisontherapie beendet und mit einer Azathioprintherapie begonnen worden, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorzeitig dienstunfähig werde.

Aufgrund der Besserung der gesundheitlichen Situation der Klägerin überprüfte die Stadt L. die Festsetzungen des GdB. Sie stellte unter Hinzunahme des Befundberichts des die Klägerin behandelnden Arztes Dr. V. aus Dezember 2016 fest, dass unter Azathioprin eine stabile Remission der Crohn Colitis bestehe. Mit Bescheid vom 24. Januar 2017 hob die Stadt L. ihren Bescheid vom 18. März 2016 auf und setzte den GdB auf 20 fest.

Daraufhin beauftragte die Bezirksregierung Düsseldorf den amtsärztlichen Dienst der Stadt L. das Gutachten vom 7. November 2016 unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen zu ergänzen bzw. ein neues Gutachten anzufertigen. Das Gesundheitsamt L. erstellte durch die Amtsärztin Dr. L1. am 27. April 2017 erneut ein amtliches Gesundheitszeugnis. Darin führte die Amtsärztin unter anderem aus: Bei Crohn Colitis handele es sich um eine chronisch-entzündliche in Schüben verlaufende Darmerkrankung, die den gesamten Magen-Darm-Trakt betreffen könne. Phasen mit mehr oder weniger starken Beschwerden und Entzündungsschüben wechselten sich mit beschwerdefreien Phasen ab. Der Morbus Crohn werde durch eine Behandlung zwar gelindert, könne aber nicht dauerhaft geheilt werden. Generell bestehe ein erhöhtes Infektionsrisiko. Eine chronische Erkrankung mit wiederkehrenden Entzündungsschüben stelle im Allgemeinen zusätzlich eine große Belastung für den Patienten dar. Das relativ junge Lebensalter der Klägerin beim erstmaligen Auftreten der Erkrankung, die Notwendigkeit einer Cortisontherapie bereits beim ersten Schub der Erkrankung sowie ein Gewichtsverlust von mehr als 5 % des Körpergewichts würden für einen komplizierten, schweren Verlauf sprechen, der mit häufigen Rezidiven und einer schlechteren Prognose assoziiert sei. Laut der aktualisierten S3-Leitlinie "Diagnostik und Therapie des M. Crohn" entwickele sich bei Vorhandensein der beiden vorgenannten Faktoren (Alter 40 Jahre und die Notwendigkeit von Steroiden bei Erstdiagnose) zu 84 % ein komplizierter Verlauf. Daher sei bei der Klägerin auch mit einer frühzeitigen immunsuppressiven Therapie begonnen worden. Unter einer derartigen Therapie sei mit Nebenwirkungen zu rechnen. Auch bei der Klägerin sei laut Patientenakte eine protrahiert verlaufende Herpesinfektion beschrieben. Vorübergehend hätten bei ihr zusätzlich Symptome außerhalb des Magen-Darm-Traktes wie zum Beispiel Gelenkbeschwerden bestanden. Im Dezember 2016 habe die Klägerin laut Patientenakte eine reduzierte Leistungsfähigkeit und eine frühzeitige Erschöpfung bei geringer Belastung beklagt. Unter Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter Befunde seit Krankheitsbeginn sei bei der Klägerin trotz des guten Rückgangs der Symptomatik mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem komplizierten Krankheitsverlauf und über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen. Es bestünden ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstunfähig werde.

Die Bezirksregierung Düsseldorf gab der Klägerin unter dem 7. Juni 2017 erneut Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu äußern. Hierauf führte sie aus, dass gerade die Absenkung des GdB für einen stabilen Gesundheitszustand spreche und keine Anhaltspunkte vorlägen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dienstunfähig werde. Zudem reichte sie eine privatärztliche Bescheinigung von Dr. V. vom 18. Juli 2017 ein, in der er ausführte: Der Morbus Crohn könne durch die Therapie nicht geheilt werden. Langfristige Remissionen über Jahre und auch Jahrzehnte seien aber durchaus möglich. Zudem bestehe eine extraintestinale Manifestation des Morbus Crohn bisher nicht. Ob es zu einer solchen komme werde, könne nicht vorhergesagt werden. Probleme mit der Krankheitsverarbeitung würden nicht bestehen. Die Schwere der Erkrankung bei der Erstdiagnose mit der Notwendigkeit einer immunsuppressiven Therapie sei zwar statistisch mit einem komplizierten Verlauf assoziiert, ob dieser im Einzelfall eintrete, könne aber nicht seriös vorhergesagt werden. Das gute Ansprechen auf die Therapie mit einer raschen, anhaltenden Normalisierung der Entzündungsparameter in Blut und Stuhl sowie klinischer Beschwerdefreiheit seien prognostisch als sehr günstig zu werten. Die S3-Leitlinie "Diagnostik und Therapie des M. Crohn" beschreibe, dass eine Azathioprintherapie zu einem frühen Zeitpunkt den weiteren Verlauf des Morbus Crohn günstig beeinflussen könne. Dies sei jedoch durch kontrollierte Studien noch nicht bestätigt worden.

Die Beklagte bat die Amtsärztin mit Schreiben vom 16. August 2017 um Mitteilung, ob die letztgenannte ärztliche Bescheinigung ihre Einschätzung verändere. Mit Schreiben vom 1. September 2017 teilte diese mit, dass auch die privatärztliche Bescheinigung sie zu keiner anderen Stellungnahme kommen lasse. Sie führte weiter aus, dass langfristige Remissionen zwar möglich, aber bei der zugrundeliegenden Erkrankung nicht die Regel seien. Den statistisch komplizierten Verlauf bei der Befundkonstellation der Klägerin würden schließlich auch die behandelnden Ärzte bestätigen.

Daraufhin lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf mit Bescheid vom 12. September 2017 die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe mangels gesundheitlicher Eignung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die gesundheitliche Eignung nicht vorliege und sie sich den Ausführungen der Amtsärztin anschließe. Der Prognosemaßstab, dass aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auftreten werde bzw. dass tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen würden, dass bis zur Pensionierung häufige und erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten seien, entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das eingereichte Attest zeige gerade das Vorliegen solcher Anhaltspunkte. Auch die behandelnden Ärzte hätten festgestellt, dass die Schwere der Erkrankung bei der Erstdiagnose mit der Notwendigkeit einer immunsuppressiven Therapie statistisch mit einem komplizierten Verlauf assoziiert sei. Aufgrund der vorliegenden Befundkonstellation liege die erforderliche gesundheitliche Eignung nicht vor. Zudem komme einem amtsärztlichen Gutachten nach der Rechtsprechung regelmäßig ein höherer Beweiswert zu als einem einfachen privatärztlichen Attest.

Die Klägerin hat am 9. Oktober 2017 Klage erhoben.

Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Der Amtsärztin sei es nicht gelungen, die vermeintlich negative Prognose zu belegen. Sie berufe sich vielmehr allein auf Statistiken und mögliche Krankheitsverläufe. So werde im Ablehnungsbescheid nicht darauf eingegangen, dass die behandelnde Ärzte das gute Ansprechen auf die Therapie mit der einhergehenden raschen, anhaltenden Normalisierung der Entzündungsparameter in Blut und Stuhl als eher günstig gewertet hätten und dass überhaupt nicht seriös vorhergesagt werden könne, ob im Einzelfall tatsächlich dieser komplizierte Verlauf eintrete. Damit hätten die die Klägerin behandelnden Ärzte die Stellungnahmen der Amtsärztin entkräftet, sodass deren gutachterlicher Einschätzung auch nicht der vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich vorgesehene Vorrang und höhere Beweiswert zukomme.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 12. September 2017 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte im Wesentlichen auf ihren Ablehnungsbescheid und führt ergänzend aus: Die Amtsärztin habe festgestellt, dass der Morbus Crohn durch eine Behandlung zwar gelindert sei, nicht jedoch dauerhaft geheilt werden könne. Phasen mit mehr oder weniger starken Beschwerden und Entzündungsschüben würden sich mit Phasen abwechseln, in denen der Patient wenige oder keine Beschwerden habe. Dies spreche dafür, dass Phasen einer Beschwerdefreiheit, insbesondere im direkten Anschluss an eine immunsuppressive Therapie, nicht ohne weiteres mit einer gesundheitlichen Eignung gleichzusetzen seien. Die prothatiert verlaufende Herpesinfektion bei der Klägerin bestätige, dass das generell erhöhte Infektionsrisiko bereits zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich eingetreten sei. Soweit die Klägerin anführe, es lägen keine Anhaltspunkte für die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Auftretens von hohen krankheitsbedingten Ausfallzeiten und/oder des Eintritts von vorzeitiger Dienstunfähigkeit vor, weil sich die Amtsärztin nur auf Statistiken beziehe, gehe dies fehl. Die Statistiken und die S3-Leitlinie "Diagnostik und Therapie des M. Crohn", damit die medizinischen Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf der bei der Klägerin festgestellten chronischen Krankheit, beschrieben den weit überwiegend komplizierten Verlauf dieser Krankheit, welcher mit der Diagnose in der vorliegenden Konstellation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einhergehe. Der komplizierte Verlauf stelle die Regel dar. Die Amtsärztin berufe sich folglich auf die Statistik vor dem Hintergrund der konkret festgestellten Krankheit in ihrer Ausprägung bei der Klägerin. Dies in Verbindung mit der Einbeziehung weiterer fachärztlicher Stellungnahmen zeige, dass sich die Amtsärztin auf die Statistik unter Zugrundelegung einer belastbaren Basis berufe. Zudem sei bei der Prognose die momentane Beschwerdefreiheit der Klägerin sowohl durch die Amtsärztin als auch die Beklagte hinreichend berücksichtigt worden. Weiterhin sage die Absenkung des GdB über die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Dienstunfähigkeit bzw. erheblicher Krankheitszeiten wenig aus, da bei der Zuerkennung des GdB andere Maßstäbe zugrunde gelegt würden als bei der Untersuchung des Amtsarztes zur gesundheitlichen Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Zudem habe die privatärztliche Stellungnahme die amtsärztliche Stellungnahme nicht entkräftet, sondern gerade bestätigt. Denn in dieser werde ausgeführt, dass durch kontrollierte klinische Studien noch nicht bestätigt werden könne, dass eine zu einem frühen Zeitpunkt begonnene Therapie mit Azathioprin den weiteren Verlauf des Morbus Crohn günstig beeinflusse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Der ablehnende Bescheid vom 12. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Der ablehnende Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere hat die Beklagte vor der Ablehnung in das Beamtenverhältnis auf Probe der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme gem. § 18 Abs. 2 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) gegeben. Bei der Entscheidung über die Übernahme einer angestellten Lehrkraft in das Beamtenverhältnis auf Probe handelt es sich um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 1 LGG.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2013, 6 A 2296/11.

Der die Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender gesundheitlicher Eignung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12. September 2017 ist auch materiell rechtmäßig.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Dabei ist ein - nicht behebbarer - Mangel der gesundheitlichen Eignung bereits bei der Berufung in das Verhältnis auf Probe zu berücksichtigen. Demnach hat die Klägerin grundsätzlich Anspruch darauf, dass das beklagte Land eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Verbeamtung trifft. Wenn allerdings keine andere Entscheidung als die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ermessensfehlerfrei ist, besteht ausnahmsweise ein unmittelbarer Anspruch auf Einstellung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013, 2 C 12/11, juris, Rn. 10.

Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Die Prognose erfasst den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Es kommt darauf an, ob der Beamtenbewerber voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt Dienst leisten wird oder wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden muss. Der Dienstherr kann einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn nur dann absprechen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen.

Eine entsprechende Prognosebeurteilung setzt eine hinreichende Tatsachenbasis voraus. Daher muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Prognose auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers erstellen. Er muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Dabei hat er verfügbare Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf chronischer Krankheiten auszuwerten und in Bezug zum gesundheitlichen Zustand des Bewerbers zu setzen. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden.

Dabei ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Bewerber den laufbahnbezogenen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013, 2 C 12/11 und vom 30. Oktober 2013, 2 C 16/12.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Klägerin gesundheitlich nicht geeignet in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgenommen zu werden.

Zunächst gilt für die Klägerin der oben ausgeführte Prognosemaßstab uneingeschränkt, weil § 13 Abs. 1 LVO nicht greift. Danach darf bei der Einstellung von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden. Der GdB wurde bei der Klägerin mit Bescheid vom 24. Januar 2017 auf 20 festgesetzt. Eine Schwerbehinderung liegt indes erst ab einem GdB von 50 vor (vgl. § 2 Abs. 2 SGB IX). Es liegt auch keine Gleichstellung im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB IX vor, da hierfür ein GdB von wenigstens 30 erforderlich ist.

Die maßgeblich auf das amtsärztliche Gutachten vom 27. April 2017 gestützte, negative Prognoseentscheidung bezüglich der gesundheitlichen Eignung der Klägerin hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Nach den Feststellungen der Amtsärztin ist die Klägerin für die Berufung in ein Beamtenverhältnis gesundheitlich nicht geeignet, weil eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den vorzeitigen Eintritt der Dienstunfähigkeit besteht. Diesen Feststellungen schließt sich die Kammer an.

Bei der Klägerin wurde im Oktober 2015 Crohn Colitis diagnostiziert. Im Zuge dessen erhielt sie bis März 2016 aufgrund der besonderen Schwere bei der Erstmanifestation der Erkrankung hochdosiert Cortison. Hierdurch konnte die Krankeitsaktivität reduziert werden, weshalb die Cortisontherapie auch beendet wurde. Zugleich wurde mit einer Azathioprintherapie begonnen. Unter dieser immunsupressiven Therapie ist es zwar zu einer Remission bei der Klägerin gekommen. Dies allein genügt jedoch nicht, um eine positive Prognose nach dem angeführten Eignungsmaßstab zu treffen. Dem steht der gegenwärtige medizinische Erkenntnisstand über den Verlauf der Erkrankung bei der Klägerin entgegen. Bei Crohn Colitis handelt es sich um eine chronisch-entzündliche Darmerkrankung, die den gesamten Magen-Darm-Trakt betreffen kann. Phasen mit mehr oder weniger starken Beschwerden und Entzündungsschüben wechseln mit Phasen ab, in denen der Betroffene wenig oder keine Beschwerden hat. Im Rahmen von Fistelbildungen und Abzessen können operative Eingriffe mit Entfernung eines Darmabschnitts notwendig werden. Der Morbus Crohn wird durch eine Behandlung zwar gelindert, kann aber nicht dauerhaft geheilt werden. Zusätzliche Symptome können auch außerhalb des Magen-Darm-Traktes auftreten. Entsprechende Symptome konnten insoweit auch bei der Klägerin bestätigt werden. Die Klägerin beklagte unter dem Eindruck der Cortisonbehandlung im Dezember 2016 unter anderem eine reduzierte Leistungsfähigkeit und eine frühzeitige Erschöpfung bereits bei geringer Belastung. Sie litt unter einem "schweren Verlauf" ihrer Darmerkrankung, einhergehend mit einer Körpergewichtsabnahme von 5 vom Hundert. Die Erkrankung führt - wenn wie hier bestimmte Faktoren vorliegen (Lebensalter unter 40 Jahren und Notwendigkeit der Einnahme von Steroiden bei Erstdiagnose) - zu 84 vom Hundert innerhalb von 5 Jahren auf einen komplizierten Verlauf (vgl. amtliches Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt L. vom 27. April 2017) mit der Folge des Eintritts der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze.

Die Klägerin kann dagegen nicht mit Erfolg einwenden, die Amtsärztin berufe sich allein auf Statistiken und mögliche Krankheitsverläufe. Angesichts der in der Natur der Sache liegenden Komplexität medizinischer Prognosen ist es erforderlich und geboten, dass die Amtsärztin verfügbare Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf chronischer Krankheiten auswertet, solange - wie hier - ein konkreter Bezug zum gesundheitlichen Zustand des Bewerbers hergestellt wird. Sofern statistische Erkenntnisse über die gewöhnlich zu erwartende Entwicklung einer Erkrankung herangezogen werden sollen, sind diese nur verwertbar, wenn sie auf einer belastbaren Basis beruhen. Dafür muss über einen längeren Zeitraum hinweg eine signifikante Anzahl von Personen beobachtet worden sein. Zudem ist es bei der medizinischen Bewertung zu berücksichtigen, wenn der individuelle Krankheitsverlauf des Betroffenen Besonderheiten gegenüber den statistischen Erkenntnissen aufweist. Diese Anforderungen wurden vorliegend gewahrt. Die S3-Leitlinie "Diagnostik und Therapie des M. Crohn" stellt den aktuellen, medizinischen Erkenntnisstand über den Verlauf der Darmerkrankung bei der Klägerin dar. Dort wird beschrieben, dass Faktoren - die zu der Diagnose mit einem komplizierten Verlauf geführt haben - das junge Lebensalter der Klägerin ((40 Jahre) sowie die Notwendigkeit von Steroiden bei der Erstdiagnose waren. Der dort beschriebene komplizierte Verlauf stellt die Regel dar und wurde auch bei der Klägerin insoweit bestätigt. Das gute Ansprechen der Klägerin auf die Therapie sowie die anschließende stabile Remission stellen keine Besonderheit gegenüber den statistischen Erkenntnissen dar, die eine andere Beurteilung nahe legen könnten. Charakteristisch für Crohn Colitis ist gerade, dass Phasen mit mehr oder weniger starken Beschwerden und Entzündungsschüben sich mit Phasen abwechseln, in denen der Betroffene wenig oder keine Beschwerden hat.

Der Einwand der Klägerin, die Amtsärztin hätte das gute Ansprechen der Klägerin auf die Therapie sowie die fachärztlichen Gutachten nicht hinreichend bei ihrer Bewertung einbezogen, greift nicht. Denn die Amtsärztin führt aus, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde seit Krankheitsbeginn trotz des kurzen Prognosezeitraums und dem guten Rückgang der Symptomatik gleichwohl mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem komplizierten Verlauf zu rechnen ist. Auch das fachärztlichen Gutachten ließ die Amtsärztin nicht zu einer anderen Einschätzung der medizinischen Befundkonstellation bei der Klägerin kommen. Langfristige Remissionen über Jahre sind zwar möglich, aber bei der konkreten Befundkonstellation der Klägerin, Erstdiagnose mit der Notwendigkeit einer immunsupressiven Therapie, nicht die Regel. Die Klägerin kann ebensowenig mit Erfolg einwenden, die sie behandelnden Ärzte hätten die amtsärztliche Beurteilung entkräftet. Nach ständiger Rechtsprechung kommt der amtsärztlichen Beurteilung der Dienstfähigkeit in der Regel ein höherer Beweiswert zu als einer privatärztlichen Bescheinigung. Der Amtsarzt ist verpflichtet, seine Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten, wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Neben dem speziellen Sachverstand bei der Beurteilung dienstlicher Anforderungen verleiht diese Neutralität und Unabhängigkeit der Beurteilung durch den Amtsarzt ein höheres Gewicht. Die vorliegende privatärztliche Bescheinigung vom 18. Juli 2017 hat die amtsärztliche Beurteilung im Wesentlichen bestätigt. Die behandelnden Ärzte haben ausgeführt, dass Morbus Crohn durch eine Therapie nicht geheilt werden könne. Die S3-Leitlinie "Diagnostik und Therapie des M. Crohn" haben sie nicht substantiiert entkräftet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Referenznummer:

R/R7981


Informationsstand: 11.03.2019