Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Der ablehnende Bescheid vom 12. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten,
vgl. § 113
Abs. 5 Satz 1
VwGO.
Der ablehnende Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere hat die Beklagte vor der Ablehnung in das Beamtenverhältnis auf Probe der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme
gem. § 18
Abs. 2 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) gegeben. Bei der Entscheidung über die Übernahme einer angestellten Lehrkraft in das Beamtenverhältnis auf Probe handelt es sich um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme im Sinne von § 17
Abs. 1 LGG.
Vgl.
OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2013, 6 A 2296/11.
Der die Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender gesundheitlicher Eignung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12. September 2017 ist auch materiell rechtmäßig.
Gemäß
Art. 33
Abs. 2
GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Bei der von
Art. 33
Abs. 2
GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Dabei ist ein - nicht behebbarer - Mangel der gesundheitlichen Eignung bereits bei der Berufung in das Verhältnis auf Probe zu berücksichtigen. Demnach hat die Klägerin grundsätzlich Anspruch darauf, dass das beklagte Land eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Verbeamtung trifft. Wenn allerdings keine andere Entscheidung als die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ermessensfehlerfrei ist, besteht ausnahmsweise ein unmittelbarer Anspruch auf Einstellung.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013,
2 C 12/11, juris, Rn. 10.
Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Die Prognose erfasst den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Es kommt darauf an, ob der Beamtenbewerber voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt Dienst leisten wird oder wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden muss. Der Dienstherr kann einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn nur dann absprechen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen.
Eine entsprechende Prognosebeurteilung setzt eine hinreichende Tatsachenbasis voraus. Daher muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Prognose auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers erstellen. Er muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Dabei hat er verfügbare Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf chronischer Krankheiten auszuwerten und in Bezug zum gesundheitlichen Zustand des Bewerbers zu setzen. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden.
Dabei ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Bewerber den laufbahnbezogenen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt.
Vgl.
BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013,
2 C 12/11 und vom 30. Oktober 2013,
2 C 16/12.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Klägerin gesundheitlich nicht geeignet in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgenommen zu werden.
Zunächst gilt für die Klägerin der oben ausgeführte Prognosemaßstab uneingeschränkt, weil § 13
Abs. 1 LVO nicht greift. Danach darf bei der Einstellung von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden. Der
GdB wurde bei der Klägerin mit Bescheid vom 24. Januar 2017 auf 20 festgesetzt. Eine Schwerbehinderung liegt indes erst ab einem
GdB von 50 vor (
vgl. § 2 Abs. 2 SGB IX). Es liegt auch keine Gleichstellung im Sinne von § 2
Abs. 3
SGB IX vor, da hierfür ein
GdB von wenigstens 30 erforderlich ist.
Die maßgeblich auf das amtsärztliche Gutachten vom 27. April 2017 gestützte, negative Prognoseentscheidung bezüglich der gesundheitlichen Eignung der Klägerin hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Nach den Feststellungen der Amtsärztin ist die Klägerin für die Berufung in ein Beamtenverhältnis gesundheitlich nicht geeignet, weil eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den vorzeitigen Eintritt der Dienstunfähigkeit besteht. Diesen Feststellungen schließt sich die Kammer an.
Bei der Klägerin wurde im Oktober 2015 Crohn Colitis diagnostiziert. Im Zuge dessen erhielt sie bis März 2016 aufgrund der besonderen Schwere bei der Erstmanifestation der Erkrankung hochdosiert Cortison. Hierdurch konnte die Krankeitsaktivität reduziert werden, weshalb die Cortisontherapie auch beendet wurde. Zugleich wurde mit einer Azathioprintherapie begonnen. Unter dieser immunsupressiven Therapie ist es zwar zu einer Remission bei der Klägerin gekommen. Dies allein genügt jedoch nicht, um eine positive Prognose nach dem angeführten Eignungsmaßstab zu treffen. Dem steht der gegenwärtige medizinische Erkenntnisstand über den Verlauf der Erkrankung bei der Klägerin entgegen. Bei Crohn Colitis handelt es sich um eine chronisch-entzündliche Darmerkrankung, die den gesamten Magen-Darm-Trakt betreffen kann. Phasen mit mehr oder weniger starken Beschwerden und Entzündungsschüben wechseln mit Phasen ab, in denen der Betroffene wenig oder keine Beschwerden hat. Im Rahmen von Fistelbildungen und Abzessen können operative Eingriffe mit Entfernung eines Darmabschnitts notwendig werden. Der Morbus Crohn wird durch eine Behandlung zwar gelindert, kann aber nicht dauerhaft geheilt werden. Zusätzliche Symptome können auch außerhalb des Magen-Darm-Traktes auftreten. Entsprechende Symptome konnten insoweit auch bei der Klägerin bestätigt werden. Die Klägerin beklagte unter dem Eindruck der Cortisonbehandlung im Dezember 2016 unter anderem eine reduzierte Leistungsfähigkeit und eine frühzeitige Erschöpfung bereits bei geringer Belastung. Sie litt unter einem "schweren Verlauf" ihrer Darmerkrankung, einhergehend mit einer Körpergewichtsabnahme von 5 vom Hundert. Die Erkrankung führt - wenn wie hier bestimmte Faktoren vorliegen (Lebensalter unter 40 Jahren und Notwendigkeit der Einnahme von Steroiden bei Erstdiagnose) - zu 84 vom Hundert innerhalb von 5 Jahren auf einen komplizierten Verlauf (
vgl. amtliches Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt L. vom 27. April 2017) mit der Folge des Eintritts der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze.
Die Klägerin kann dagegen nicht mit Erfolg einwenden, die Amtsärztin berufe sich allein auf Statistiken und mögliche Krankheitsverläufe. Angesichts der in der Natur der Sache liegenden Komplexität medizinischer Prognosen ist es erforderlich und geboten, dass die Amtsärztin verfügbare Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf chronischer Krankheiten auswertet, solange - wie hier - ein konkreter Bezug zum gesundheitlichen Zustand des Bewerbers hergestellt wird. Sofern statistische Erkenntnisse über die gewöhnlich zu erwartende Entwicklung einer Erkrankung herangezogen werden sollen, sind diese nur verwertbar, wenn sie auf einer belastbaren Basis beruhen. Dafür muss über einen längeren Zeitraum hinweg eine signifikante Anzahl von Personen beobachtet worden sein. Zudem ist es bei der medizinischen Bewertung zu berücksichtigen, wenn der individuelle Krankheitsverlauf des Betroffenen Besonderheiten gegenüber den statistischen Erkenntnissen aufweist. Diese Anforderungen wurden vorliegend gewahrt. Die S3-Leitlinie "Diagnostik und Therapie des M. Crohn" stellt den aktuellen, medizinischen Erkenntnisstand über den Verlauf der Darmerkrankung bei der Klägerin dar. Dort wird beschrieben, dass Faktoren - die zu der Diagnose mit einem komplizierten Verlauf geführt haben - das junge Lebensalter der Klägerin ((40 Jahre) sowie die Notwendigkeit von Steroiden bei der Erstdiagnose waren. Der dort beschriebene komplizierte Verlauf stellt die Regel dar und wurde auch bei der Klägerin insoweit bestätigt. Das gute Ansprechen der Klägerin auf die Therapie sowie die anschließende stabile Remission stellen keine Besonderheit gegenüber den statistischen Erkenntnissen dar, die eine andere Beurteilung nahe legen könnten. Charakteristisch für Crohn Colitis ist gerade, dass Phasen mit mehr oder weniger starken Beschwerden und Entzündungsschüben sich mit Phasen abwechseln, in denen der Betroffene wenig oder keine Beschwerden hat.
Der Einwand der Klägerin, die Amtsärztin hätte das gute Ansprechen der Klägerin auf die Therapie sowie die fachärztlichen Gutachten nicht hinreichend bei ihrer Bewertung einbezogen, greift nicht. Denn die Amtsärztin führt aus, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde seit Krankheitsbeginn trotz des kurzen Prognosezeitraums und dem guten Rückgang der Symptomatik gleichwohl mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem komplizierten Verlauf zu rechnen ist. Auch das fachärztlichen Gutachten ließ die Amtsärztin nicht zu einer anderen Einschätzung der medizinischen Befundkonstellation bei der Klägerin kommen. Langfristige Remissionen über Jahre sind zwar möglich, aber bei der konkreten Befundkonstellation der Klägerin, Erstdiagnose mit der Notwendigkeit einer immunsupressiven Therapie, nicht die Regel. Die Klägerin kann ebensowenig mit Erfolg einwenden, die sie behandelnden Ärzte hätten die amtsärztliche Beurteilung entkräftet. Nach ständiger Rechtsprechung kommt der amtsärztlichen Beurteilung der Dienstfähigkeit in der Regel ein höherer Beweiswert zu als einer privatärztlichen Bescheinigung. Der Amtsarzt ist verpflichtet, seine Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten, wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Neben dem speziellen Sachverstand bei der Beurteilung dienstlicher Anforderungen verleiht diese Neutralität und Unabhängigkeit der Beurteilung durch den Amtsarzt ein höheres Gewicht. Die vorliegende privatärztliche Bescheinigung vom 18. Juli 2017 hat die amtsärztliche Beurteilung im Wesentlichen bestätigt. Die behandelnden Ärzte haben ausgeführt, dass Morbus Crohn durch eine Therapie nicht geheilt werden könne. Die S3-Leitlinie "Diagnostik und Therapie des M. Crohn" haben sie nicht substantiiert entkräftet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1
VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711
ZPO.