Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87a
Abs. 2,
Abs. 3
VwGO) und im schriftlichen Verfahren (§ 101
Abs. 2
VwGO).
Das Begehren ist in Bezug auf den Antrag zu 1. als Anfechtungsklage zulässig, hat aber keinen Erfolg. Die Entlassungsverfügung der Beklagten vom 03. August 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 24. April 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113
Abs. 1
S. 1
VwGO).
Die Entlassungsverfügung, die die Beklagte zu Recht auf § 43
Abs. 1
i. V. m. § 42
Abs. 3-5 HBG stützt, ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die Schwerbehindertenvertretung (
§ 95 Abs. 2 SGB IX) und die Frauenbeauftragte nicht nur über die Entlassung informiert worden, sondern haben ihr jeweils zugestimmt. Außerdem ist der Kläger zuvor ordnungsgemäß zu der beabsichtigten Entlassung angehört worden, ohne dass er indes zu diesem Zeitpunkt eine Stellungnahme abgegeben hätte. Schließlich hat die Beklagte auch die Widerrufsfrist eingehalten, die hier im Hinblick auf § 43
Abs. 1
i. V. m. § 42
Abs. 3 HBG sechs Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahrs beträgt.
Die Verfügung ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Ein Beamter auf Widerruf kann jederzeit durch einen Widerruf entlassen werden (§ 43
Abs. 1 HBG); die Entscheidung steht grundsätzlich im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens des Dienstherrn. Dieses Ermessen wird zwar durch die Regelung des § 43
Abs. 2
S. 1 HBG eingeschränkt. Danach soll dem Beamten Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Hat der Beamte aber - wie hier - die Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen, ist der Dienstherr in seinem Widerrufsermessen dadurch nicht mehr beschränkt, da mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht ist. Folglich kann es auch nicht beanstandet werden, dass die Beklagte die Entlassung des Klägers bereits während des laufenden Vorbereitungsdiensts verfügt hat, da die Entlassung ausdrücklich an die Bedingung des Bestehens der Laufbahnprüfung geknüpft war. Nachdem der Kläger den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn für den gehobenen Dienstes vollständig abgeleistet und die vorgesehene Laufbahnprüfung auch bestanden hat, ist diese Bedingung eingetreten und zugleich der sachliche Grund für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Ableistung des Vorbereitungsdiensts (§ 6
Abs. 1
S. 1
Nr. 4 a HBG), entfallen.
Zwar ist im Rahmen der Ausübung des Widerrufsermessens grundsätzlich auch zu berücksichtigen, ob der betroffene Anwärter, die betroffene Anwärterin nach bestandener Laufbahnprüfung auch durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses ohne Entlassung in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden kann (§ 9
Abs. 1
Nr. 2 HBG). Die Beklagte hat sich hier indes, wie sich aus dem Vorstandsbeschluss vom 26. April 2006 ergibt, für eine Zweistufigkeit des Verfahrens dergestalt entschieden, dass sie zunächst alle Anwärterinnen und Anwärter vor Ablegung der Laufbahnprüfung und unter der Voraussetzung des Bestehens der Prüfung durch Widerruf aus dem Beamtenverhältnis entlassen und lediglich denjenigen, die die Laufbahnprüfung in besonders qualifizierter Weise bestehen, eine anschließende Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zugesichert hat. Für die Ausübung des Ermessens in Bezug auf die jeweiligen Entlassungsverfügungen ergibt sich daraus, dass eine Auswahlentscheidung unter den Anwärterinnen und Anwärtern nicht zu treffen war. Ein Auswahlermessen konnte sich hier vielmehr lediglich auf die Frage beziehen, welche der entlassenen Anwärterinnen und Anwärter in der zweiten Stufe des Verfahrens in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden sollten. Diese Verfahrensgestaltung ist rechtlich nicht zu beanstanden, und die Beklagte hat im Hinblick auf die vom Vorstand festgelegten Kriterien für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und die Note des Klägers in der Laufbahnprüfung zu Recht davon abgesehen, ihn nicht aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen.
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht auf eine rechtsverbindliche Zusicherung der Beklagten berufen, er werde nach bestandener Laufbahnprüfung in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden. Eine derartige Zusicherung könnte allerdings ungeachtet der von der Beklagten gewählten Verfahrensgestaltung bereits der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entgegenstehen, da sich aus ihr ein Anspruch auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches auf Probe ergeben könnte. Insofern kann dahinstehen, ob der Kläger aufgrund der von ihm vorgetragenen Umstände womöglich den Eindruck gewinnen konnte, dass eine Übernahme aller Anwärterinnen und Anwärter bei der Beklagten allgemein üblich sei. Denn daraus ergäbe sich kein Rechtsanspruch, auch tatsächlich in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Der Kläger hat jedoch auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Beklagte ihm überhaupt rechtsverbindlich zusicherte, ihn nach Bestehen der Laufbahnprüfung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Aus den Äußerungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beklagten, auf die der Kläger sich insoweit beruft, ergibt sich eine verbindliche Zusicherung seiner Übernahme jedenfalls nicht. Unabhängig davon hätte eine derartige Zusage jedenfalls der Schriftform bedurft (§ 38
Abs. 1
S. 1 HVwVfG). Das setzt eine schriftliche und unterschriebene Erklärung von vertretungsberechtigten Personen gerade gegenüber dem Kläger voraus, die einen entsprechenden Rechtsbindungswillen zum Ausdruck bringt, ihn zukünftig in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Daran fehlt es. Der Kläger hat kein Dokument vorgelegt, aus dem sich eine derartige Zusicherung ergeben könnte. Auch in der Personalakte findet sich eine solche Zusage nicht. Das "Merkblatt", das dem Kläger von der Beklagten übergeben wurde, enthält eine rechtsverbindliche Zusicherung ebenfalls nicht. Auf die Veröffentlichung des Gesamtpersonalrats kann der Kläger sein Begehren insoweit schon deshalb nicht stützen, weil dieser nicht zur Vertretung der Beklagten befugt ist.
Es kann auch offen bleiben, ob ein entsprechender Anspruch des Klägers womöglich aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes begründet werden könnte. Denn unabhängig davon, ob eine solche Möglichkeit überhaupt als Rechtsgrundlage eines Übernahmeanspruchs anzuerkennen ist, hat der Kläger jedenfalls nicht hinreichend Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein derartiger Vertrauenstatbestand ergeben könnte. Vielmehr hat er den substantiierten Entgegnungen der Beklagten auf sein Vorbringen insoweit seinerseits nichts substantiiert entgegengehalten. Danach ist nicht davon auszugehen, dass bei der Beklagten sämtliche Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst abgelegt und die Laufbahnprüfung bestanden haben, regelmäßig ohne Ausnahme in den Beamtendienst übernommen werden. Soweit der Kläger von anderen Annahmen ausgegangen ist, vermag dem keine rechtliche Bedeutung zuzukommen.
Die Beklagte war gegenüber dem Kläger auch nicht im Hinblick auf die aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf sich ergebenden Rechte und Pflichten an einer Änderung ihrer Übernahmepraxis auch mit Wirkung für den Kläger gehindert. Einerseits ergeben sich aus diesem Beamtenverhältnis keine Gesichtspunkte, die für die Entscheidungskriterien für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe von Bedeutung sein können, da der Zweck des Beamtenverhältnisses auf Widerruf mit der erfolgreichen Beendigung des Vorbereitungsdiensts erfüllt ist, wie bereits dargelegt. Andererseits hat die Beklagte zulässigerweise ihre Entscheidung über die Übernahme der Anwärterinnen und Anwärter am Grundsatz der Bestenauslese orientiert (
Art. 33
Abs. 2
GG,
Art. 134 HV, § 8 Abs 1 HBG, § 10
Abs. 1 HGlG); eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ohne Berücksichtigung von Eignung und Befähigung kann der Kläger nicht verlangen, auch nicht im Hinblick auf seine Schwerbehinderung. Nach alledem ist nichts für einen Anspruch des Klägers ersichtlich, dass über seine Entlassung nur nach den zum Zeitpunkt des Beginns seines Vorbereitungsdiensts geltenden Maßstäben habe entschieden werden dürfen.
In Bezug auf die Anträge zu 2. bis 5. kann offen bleiben, ob die Klage sich im Hinblick darauf als unzulässig erweist, dass ein förmliches Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt wurde, wie die Beklagte meint. Der Kläger hat diese Anträge allerdings erst im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung vom 20. November 2007 vorgebracht, und die Beklagte hat sie ausdrücklich und separat bereits vor Ergehen des Widerspruchsbescheids in ihrem Schreiben vom 08. Januar 2008 förmlich abgelehnt, dies jedoch ohne Begründung und ohne Hinzufügung einer Rechtsmittelbelehrung. Es erscheint dennoch zweifelhaft, ob im Hinblick darauf noch die Erhebung eines weiteren Widerspruchs in Bezug auf diesen Ablehnungsbescheid erforderlich war. Ein solcher könnte allerdings im Schreiben des Klägers vom 13. Februar 2008 (Bl. IX 27a der Personalakte) gesehen werden. Die Beklagte hat sich aber auch in ihrem Widerspruchsbescheid der Sache nach zu dem mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auseinandergesetzt, sodass die Rüge des Fehlens des Vorverfahrens womöglich im Hinblick darauf ins Leere geht.
Das kann jedoch im Ergebnis dahinstehen. Das Begehren kann jedenfalls insoweit keinen Erfolg in der Sache haben. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Antrag zu 1. festgestellt, kann es rechtlich nicht beanstandet werden, dass die Beklagte auf der Grundlage des Vorstandsbeschlusses vom 26. April 2006 ihr Ermessen dergestalt ausübt, nach dem Grundsatz der Bestenauslese (
Art. 33
Abs. 2
GG,
Art. 134 HV, § 8
Abs. 1 HBG, § 10
Abs. 1 HGlG) nur noch diejenigen Anwärterinnen und Anwärter in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, die die Laufbahnprüfung mit der Note "sehr gut" oder "gut" bestanden haben. Da der Kläger zu diesem Kreis nicht gehört, kommt seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht in Betracht. Ebenso wenig kann sich der Kläger, wie bereits ausführlich dargelegt, auf eine rechtsverbindliche Zusicherung der Beklagten berufen, ihn in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.
Damit fehlt es zugleich auch an der notwendigen rechtlichen Voraussetzung für die mit den Anträgen zu 4. und 5. geltend gemachten Ansprüche. Da der Kläger seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht beanspruchen kann, scheidet ein diesem Anspruch korrespondierender Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer Fürsorgepflichtverletzung im Hinblick auf eine Nichterfüllung des Übernahmeanspruchs von vornherein aus.
Soweit der Kläger schließlich hilfsweise mit dem Antrag zu 3. begehrt, ihn bis zum Freiwerden einer geeigneten Planstelle in einem gleichwertigen Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer zu beschäftigen, mag diesbezüglich zwar der Hinweis der Beklagten zutreffen, dass für die Entscheidung über diesen Anspruch das angerufene Gericht nicht zuständig sein könnte, da der geltend gemachte Anspruch womöglich nicht aus dem Beamtenverhältnis herrührt. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Arbeitsgericht kommt dennoch nicht in Betracht. Der Kläger hat diesen Antrag lediglich hilfsweise gestellt, und zwar ausdrücklich nur für den Fall, dass aufgrund haushaltsrechtlicher Gegebenheiten keine freien Beamtenstellen zur Verfügung stehen. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch setzt damit der Sache nach das Bestehen des mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Anspruchs auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe voraus. Da dem Kläger ein solcher Anspruch jedoch nicht zusteht, fehlt es an einer Voraussetzung für den Eintritt der Bedingung, von dem die Zulässigkeit einer Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag abhängt.
Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154
Abs. 1
VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO i. V. m. § 708
Nr. 11 § 711
ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.