Urteil
Kein Anspruch auf Übernahme eines Beamten auf Widerruf nach erfolgreicher Laufbahnprüfung in ein Beamtenverhältnis auf Probe - Bestenauslese

Gericht:

VG Frankfurt 9. Kammer


Aktenzeichen:

9 K 1406/08.F


Urteil vom:

25.03.2009


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beklagte stellte den Kläger mit Wirkung vom 01. Oktober 2004 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Inspektoranwärter in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdiensts ein. Der Kläger ist seit dem 02. Januar 2007 als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt.

Noch vor Beendigung des Vorbereitungsdiensts und der Laufbahnprüfung teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 06. Juni 2007 mit, ihr Vorstand beabsichtige, ihn nach bestandener Laufbahnprüfung mit Ablauf des 30. September 2007 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen. Zugleich sicherte die Beklagte ihm die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe zum 01. Oktober 2007 für den Fall zu, dass er die Laufbahnprüfung mit der Note "sehr gut" oder "gut" bestehe. Für den Fall des Bestehens der Prüfung mit der Note "befriedigend" oder "ausreichend" sicherte die Beklagte die Übernahme in ein zunächst auf ein Jahr befristetes Teilzeitarbeitsverhältnis zu. Dem lag nach den Angaben der Beklagten eine Veränderung der Übernahmepraxis nach Vollendung der Ausbildung im Hinblick auf veränderte Rahmenbedingungen zugrunde. Der Vorstand der Beklagten hatte am 27. April 2006 beschlossen, dass nur Inspektoranwärter und -anwärterinnen, die die Laufbahnprüfung mit der Note "sehr gut" oder "gut" bestanden haben, unmittelbar nach dem Vorbereitungsdienst in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden könnten, alle übrigen Anwärterinnen und Anwärter hingegen bis auf weiteres nur in ein auf ein Jahr befristetes Teilzeitarbeitsverhältnis. Unter der Voraussetzung guter Arbeitsleistungen und freier Planstellen soll nach Ablauf dieses Jahres eine Übernahme in ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis möglich sein.

Der Kläger nahm zu diesem Schreiben nicht Stellung. Nachdem die Schwerbehindertenvertretung am 11. Juni 2007 und die Frauenbeauftragte am 17. Juli 2007 zugestimmt hatten, entließ die Beklagte den Kläger durch Bescheid vom 03. August 2007 "nach bestandener Laufbahnprüfung" mit Ablauf des 30. September 2007 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an.

Der Kläger erhob am 31. August 2008 Widerspruch, zunächst zur Fristwahrung. Nachdem er am 21. September 2007 die Laufbahnprüfung mit der Abschlussnote 7,40 Punkte (Note "ausreichend") bestanden hatte, begründete er seinen Widerspruch mit Schreiben vom 20. November 2007 im Einzelnen. Zugleich stellte er einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, verbunden mit dem Antrag, ihn bis zum Freiwerden einer geeigneten Planstelle als Arbeitnehmer zu beschäftigen, dies verbunden mit der ausdrücklichen rechtsverbindlichen Zusicherung, dass im Fall des Freiwerdens einer geeigneten Planstelle zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe erfolge; weiterhin, ihm bis zum Zeitpunkt der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe den Schaden zu ersetzen, der sich wegen der verwehrten Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe zum 01. Oktober 2007 aus der Differenz der Besoldung aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBO und der Vergütung aufgrund der Weiterbeschäftigung in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis nach Entgeltgruppe 9 TV-TgDRV mit 35 Wochenstunden jeweils ergebe, und schließlich, ihn dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei er zum 01. Oktober 2007 zum Beamten auf Probe ernannt worden. Zur Begründung des Widerspruchs im Übrigen verwies der Kläger darauf, bei Einstellung sei ihm zugesichert worden, es gebe bei der Beklagten keine Ausbildung über den Bedarf und es sei ihm mitgeteilt worden, dass jeder Bewerber, der die Ausbildung erfolgreich abschließe, in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werde.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 08. Januar 2008 die im Rahmen des Schriftsatzes vom 20. November 2007 gesondert gestellten Anträge unter Hinweis darauf ab, dass entsprechende Rechtsansprüche nicht bestünden. Das Schreiben enthielt weder eine weitere Begründung noch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 24. April 2008, zugestellt am 26. April 2008, zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sich der Zweck des Beamtenverhältnisses auf Widerruf mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung erledigt habe. Eine fehlerhafte Ermessensausübung sei nicht festzustellen; vielmehr seien alle Anwärterinnen und Anwärter aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen worden, sodass sich insbesondere die Frage einer sachgerechten Auswahl nicht gestellt habe. Der Kläger habe nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden können, dies im Hinblick auf seine Abschlussnote in der Laufbahnprüfung. Aufgrund des Stellenüberhangs bei der Beklagten sei es nur möglich, solche Anwärterinnen und Anwärter zu übernehmen, die die Laufbahnprüfung mit der Note "sehr gut" oder "gut" abgeschlossen hätten.

Der Kläger hat am 23. Mai 2008 Klage erhoben. Er vertieft im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt vor, ihm sei im Zusammenhang mit seiner Einstellung ausdrücklich zugesichert worden, dass für die Inspektorenanwärter jederzeit ausreichend viele Planstellen frei seien, auf denen sie in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden könnten. Eine entsprechende Zusicherung ergebe sich darüber hinaus aus einem Merkblatt der Beklagten sowie aus einer Stellungnahme des Gesamtpersonalrats aus März 2006. Die vom Vorstand der Beklagten beschlossene Änderung der Übernahmepraxis könne im Übrigen nur für solche Anwärter gelten, die die Ausbildung erst nach dieser Entscheidung begonnen hätten; für den Kläger ergebe sich demgegenüber aus der vorangegangenen Verwaltungspraxis, nach der sämtliche Anwärter übernommen worden seien, ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. den Grundsätzen der Selbstbindung. Schließlich sei seine Schwerbehinderung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Kläger verweist außerdem auf Beispielsfälle anderer Kollegen, die in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden seien, obwohl sie nicht die Kriterien des Vorstandsbeschlusses erfüllten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägers wird auf seine Schriftsätze, insbesondere denjenigen vom 30. Juli 2008 (Bl. 82 ff. d. A.), Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1. die Entlassungsverfügung der Beklagten vom 03.08.2007 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.04.2008 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zum Beamten auf Probe zu ernennen,

3. hilfsweise ihn bis zum Freiwerden einer geeigneten Planstelle in einem gleichwertigen Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer zu beschäftigen, verbunden mit der ausdrücklichen rechtsverbindlichen Zusicherung, dass im Falle des Freiwerdens einer geeigneten Planstelle zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt,

4. dem Kläger bis zum Zeitpunkt der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe den Schaden zu ersetzen, der sich wegen der verwehrten Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe zum 01.10.2007 aus der Differenz der Besoldung aus einem Amt nach Besoldungsgruppe A 9 BBO und der Vergütung aufgrund der Weiterbeschäftigung in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis nach Entgeltgruppe 9 TV-TgDRV mit 35 Wochenstunden jeweils monatlich ergibt,

5. den Kläger dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 01.10.2007 zum Beamten auf Probe ernannt worden wäre,

6. sinngemäß, festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bezüglich des Klageantrags zu 1. ergänzt und vertieft die Beklagte insoweit ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid. Hinsichtlich der übrigen Anträge erachtet die Beklagte das Begehren als unzulässig, da das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Im Übrigen komme eine Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe im Hinblick auf die in der Laufbahnprüfung erzielte Abschlussnote nicht in Betracht. Dem Kläger sei auch nicht verbindlich zugesichert worden, dass das Bestehen der Laufbahnprüfung für die Übernahme genüge. Er sei - wenn überhaupt - lediglich auf die frühere Verwaltungspraxis hingewiesen worden, wonach ein Großteil der Anwärter regelmäßig habe übernommen werden können. Dies sei indes aufgrund des gesunkenen Personalbedarfs inzwischen nicht mehr möglich, sodass im Hinblick auf den Grundsatz der Bestenauslese eine Auswahl getroffen werden müsse.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Die den Kläger betreffende Personalakte liegt vor. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Personalakte sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Hessen

Entscheidungsgründe:

Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO) und im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Das Begehren ist in Bezug auf den Antrag zu 1. als Anfechtungsklage zulässig, hat aber keinen Erfolg. Die Entlassungsverfügung der Beklagten vom 03. August 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 24. April 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die Entlassungsverfügung, die die Beklagte zu Recht auf § 43 Abs. 1 i. V. m. § 42 Abs. 3-5 HBG stützt, ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die Schwerbehindertenvertretung (§ 95 Abs. 2 SGB IX) und die Frauenbeauftragte nicht nur über die Entlassung informiert worden, sondern haben ihr jeweils zugestimmt. Außerdem ist der Kläger zuvor ordnungsgemäß zu der beabsichtigten Entlassung angehört worden, ohne dass er indes zu diesem Zeitpunkt eine Stellungnahme abgegeben hätte. Schließlich hat die Beklagte auch die Widerrufsfrist eingehalten, die hier im Hinblick auf § 43 Abs. 1 i. V. m. § 42 Abs. 3 HBG sechs Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahrs beträgt.

Die Verfügung ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Ein Beamter auf Widerruf kann jederzeit durch einen Widerruf entlassen werden (§ 43 Abs. 1 HBG); die Entscheidung steht grundsätzlich im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens des Dienstherrn. Dieses Ermessen wird zwar durch die Regelung des § 43 Abs. 2 S. 1 HBG eingeschränkt. Danach soll dem Beamten Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Hat der Beamte aber - wie hier - die Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen, ist der Dienstherr in seinem Widerrufsermessen dadurch nicht mehr beschränkt, da mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht ist. Folglich kann es auch nicht beanstandet werden, dass die Beklagte die Entlassung des Klägers bereits während des laufenden Vorbereitungsdiensts verfügt hat, da die Entlassung ausdrücklich an die Bedingung des Bestehens der Laufbahnprüfung geknüpft war. Nachdem der Kläger den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn für den gehobenen Dienstes vollständig abgeleistet und die vorgesehene Laufbahnprüfung auch bestanden hat, ist diese Bedingung eingetreten und zugleich der sachliche Grund für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Ableistung des Vorbereitungsdiensts (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a HBG), entfallen.

Zwar ist im Rahmen der Ausübung des Widerrufsermessens grundsätzlich auch zu berücksichtigen, ob der betroffene Anwärter, die betroffene Anwärterin nach bestandener Laufbahnprüfung auch durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses ohne Entlassung in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden kann (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 HBG). Die Beklagte hat sich hier indes, wie sich aus dem Vorstandsbeschluss vom 26. April 2006 ergibt, für eine Zweistufigkeit des Verfahrens dergestalt entschieden, dass sie zunächst alle Anwärterinnen und Anwärter vor Ablegung der Laufbahnprüfung und unter der Voraussetzung des Bestehens der Prüfung durch Widerruf aus dem Beamtenverhältnis entlassen und lediglich denjenigen, die die Laufbahnprüfung in besonders qualifizierter Weise bestehen, eine anschließende Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zugesichert hat. Für die Ausübung des Ermessens in Bezug auf die jeweiligen Entlassungsverfügungen ergibt sich daraus, dass eine Auswahlentscheidung unter den Anwärterinnen und Anwärtern nicht zu treffen war. Ein Auswahlermessen konnte sich hier vielmehr lediglich auf die Frage beziehen, welche der entlassenen Anwärterinnen und Anwärter in der zweiten Stufe des Verfahrens in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden sollten. Diese Verfahrensgestaltung ist rechtlich nicht zu beanstanden, und die Beklagte hat im Hinblick auf die vom Vorstand festgelegten Kriterien für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und die Note des Klägers in der Laufbahnprüfung zu Recht davon abgesehen, ihn nicht aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen.

Demgegenüber kann sich der Kläger nicht auf eine rechtsverbindliche Zusicherung der Beklagten berufen, er werde nach bestandener Laufbahnprüfung in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden. Eine derartige Zusicherung könnte allerdings ungeachtet der von der Beklagten gewählten Verfahrensgestaltung bereits der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entgegenstehen, da sich aus ihr ein Anspruch auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches auf Probe ergeben könnte. Insofern kann dahinstehen, ob der Kläger aufgrund der von ihm vorgetragenen Umstände womöglich den Eindruck gewinnen konnte, dass eine Übernahme aller Anwärterinnen und Anwärter bei der Beklagten allgemein üblich sei. Denn daraus ergäbe sich kein Rechtsanspruch, auch tatsächlich in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Der Kläger hat jedoch auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Beklagte ihm überhaupt rechtsverbindlich zusicherte, ihn nach Bestehen der Laufbahnprüfung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Aus den Äußerungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beklagten, auf die der Kläger sich insoweit beruft, ergibt sich eine verbindliche Zusicherung seiner Übernahme jedenfalls nicht. Unabhängig davon hätte eine derartige Zusage jedenfalls der Schriftform bedurft (§ 38 Abs. 1 S. 1 HVwVfG). Das setzt eine schriftliche und unterschriebene Erklärung von vertretungsberechtigten Personen gerade gegenüber dem Kläger voraus, die einen entsprechenden Rechtsbindungswillen zum Ausdruck bringt, ihn zukünftig in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Daran fehlt es. Der Kläger hat kein Dokument vorgelegt, aus dem sich eine derartige Zusicherung ergeben könnte. Auch in der Personalakte findet sich eine solche Zusage nicht. Das "Merkblatt", das dem Kläger von der Beklagten übergeben wurde, enthält eine rechtsverbindliche Zusicherung ebenfalls nicht. Auf die Veröffentlichung des Gesamtpersonalrats kann der Kläger sein Begehren insoweit schon deshalb nicht stützen, weil dieser nicht zur Vertretung der Beklagten befugt ist.

Es kann auch offen bleiben, ob ein entsprechender Anspruch des Klägers womöglich aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes begründet werden könnte. Denn unabhängig davon, ob eine solche Möglichkeit überhaupt als Rechtsgrundlage eines Übernahmeanspruchs anzuerkennen ist, hat der Kläger jedenfalls nicht hinreichend Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein derartiger Vertrauenstatbestand ergeben könnte. Vielmehr hat er den substantiierten Entgegnungen der Beklagten auf sein Vorbringen insoweit seinerseits nichts substantiiert entgegengehalten. Danach ist nicht davon auszugehen, dass bei der Beklagten sämtliche Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst abgelegt und die Laufbahnprüfung bestanden haben, regelmäßig ohne Ausnahme in den Beamtendienst übernommen werden. Soweit der Kläger von anderen Annahmen ausgegangen ist, vermag dem keine rechtliche Bedeutung zuzukommen.

Die Beklagte war gegenüber dem Kläger auch nicht im Hinblick auf die aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf sich ergebenden Rechte und Pflichten an einer Änderung ihrer Übernahmepraxis auch mit Wirkung für den Kläger gehindert. Einerseits ergeben sich aus diesem Beamtenverhältnis keine Gesichtspunkte, die für die Entscheidungskriterien für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe von Bedeutung sein können, da der Zweck des Beamtenverhältnisses auf Widerruf mit der erfolgreichen Beendigung des Vorbereitungsdiensts erfüllt ist, wie bereits dargelegt. Andererseits hat die Beklagte zulässigerweise ihre Entscheidung über die Übernahme der Anwärterinnen und Anwärter am Grundsatz der Bestenauslese orientiert (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 8 Abs 1 HBG, § 10 Abs. 1 HGlG); eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ohne Berücksichtigung von Eignung und Befähigung kann der Kläger nicht verlangen, auch nicht im Hinblick auf seine Schwerbehinderung. Nach alledem ist nichts für einen Anspruch des Klägers ersichtlich, dass über seine Entlassung nur nach den zum Zeitpunkt des Beginns seines Vorbereitungsdiensts geltenden Maßstäben habe entschieden werden dürfen.

In Bezug auf die Anträge zu 2. bis 5. kann offen bleiben, ob die Klage sich im Hinblick darauf als unzulässig erweist, dass ein förmliches Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt wurde, wie die Beklagte meint. Der Kläger hat diese Anträge allerdings erst im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung vom 20. November 2007 vorgebracht, und die Beklagte hat sie ausdrücklich und separat bereits vor Ergehen des Widerspruchsbescheids in ihrem Schreiben vom 08. Januar 2008 förmlich abgelehnt, dies jedoch ohne Begründung und ohne Hinzufügung einer Rechtsmittelbelehrung. Es erscheint dennoch zweifelhaft, ob im Hinblick darauf noch die Erhebung eines weiteren Widerspruchs in Bezug auf diesen Ablehnungsbescheid erforderlich war. Ein solcher könnte allerdings im Schreiben des Klägers vom 13. Februar 2008 (Bl. IX 27a der Personalakte) gesehen werden. Die Beklagte hat sich aber auch in ihrem Widerspruchsbescheid der Sache nach zu dem mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auseinandergesetzt, sodass die Rüge des Fehlens des Vorverfahrens womöglich im Hinblick darauf ins Leere geht.

Das kann jedoch im Ergebnis dahinstehen. Das Begehren kann jedenfalls insoweit keinen Erfolg in der Sache haben. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Antrag zu 1. festgestellt, kann es rechtlich nicht beanstandet werden, dass die Beklagte auf der Grundlage des Vorstandsbeschlusses vom 26. April 2006 ihr Ermessen dergestalt ausübt, nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 8 Abs. 1 HBG, § 10 Abs. 1 HGlG) nur noch diejenigen Anwärterinnen und Anwärter in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, die die Laufbahnprüfung mit der Note "sehr gut" oder "gut" bestanden haben. Da der Kläger zu diesem Kreis nicht gehört, kommt seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht in Betracht. Ebenso wenig kann sich der Kläger, wie bereits ausführlich dargelegt, auf eine rechtsverbindliche Zusicherung der Beklagten berufen, ihn in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.

Damit fehlt es zugleich auch an der notwendigen rechtlichen Voraussetzung für die mit den Anträgen zu 4. und 5. geltend gemachten Ansprüche. Da der Kläger seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht beanspruchen kann, scheidet ein diesem Anspruch korrespondierender Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer Fürsorgepflichtverletzung im Hinblick auf eine Nichterfüllung des Übernahmeanspruchs von vornherein aus.

Soweit der Kläger schließlich hilfsweise mit dem Antrag zu 3. begehrt, ihn bis zum Freiwerden einer geeigneten Planstelle in einem gleichwertigen Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer zu beschäftigen, mag diesbezüglich zwar der Hinweis der Beklagten zutreffen, dass für die Entscheidung über diesen Anspruch das angerufene Gericht nicht zuständig sein könnte, da der geltend gemachte Anspruch womöglich nicht aus dem Beamtenverhältnis herrührt. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Arbeitsgericht kommt dennoch nicht in Betracht. Der Kläger hat diesen Antrag lediglich hilfsweise gestellt, und zwar ausdrücklich nur für den Fall, dass aufgrund haushaltsrechtlicher Gegebenheiten keine freien Beamtenstellen zur Verfügung stehen. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch setzt damit der Sache nach das Bestehen des mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Anspruchs auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe voraus. Da dem Kläger ein solcher Anspruch jedoch nicht zusteht, fehlt es an einer Voraussetzung für den Eintritt der Bedingung, von dem die Zulässigkeit einer Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag abhängt.

Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

Referenznummer:

R/R4370


Informationsstand: 10.11.2009