Die als Anfechtungsklage zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des Monats Dezember 2007 aussprechende Bescheid des Beklagten vom 05.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO).
Rechtsgrundlage für die angefochtene Entlassung ist § 45
Abs. 1
Nr. 2 SBG
i.V.m. § 47
Abs. 3 SBG in der jeweils bis zum 31.03.2009 geltenden und damit im konkreten Fall einschlägigen Fassung. Danach ist der Beamte bei einer Beschäftigungszeit von mindestens einem Jahr mit Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres zu entlassen, wenn er als Beamter auf Probe dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.
Dienstunfähigkeit liegt dabei gemäß § 52
Abs. 1 Satz 1 SBG a.F. vor, wenn der Beamte infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann nach
Abs. 2 der Vorschrift ein Beamter auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Daran, dass der in diesem Sinne bestehende Entlassungsgrund der Dienstunfähigkeit gemäß § 45
Abs. 1
Nr. 2 SBG a.F. vorliegt, bestehen angesichts der von dem Beklagten eingeholten amtsärztlichen Gutachten und Stellungnahmen keine durchgreifenden Bedenken.
Bereits nach der amtsärztlichen Stellungnahme der bei der Zentralen Gutachtenstelle für Landesbedienstete des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz bediensteten Ärztin für Öffentliches Gesundheitswesen E. vom 06.10.2005 wurde es in Anbetracht der eigenen Angaben der Klägerin zu ihrer gesundheitlichen Vorgeschichte, der weiter erhobenen Untersuchungsbefunde sowie eines Kurzberichtes der Chefärztin der Psychiatrisch-Psychotherapeutischen Klinik der SHG-Kliniken Völklingen vom 27.09.2005 als zweifelhaft angesehen, ob die Klägerin, bei der es nach der Aufnahme ihres Dienstes bereits in der ersten Unterrichtsstunde zu einer phobischen Störung gekommen war, überhaupt wieder ihren Dienst aufnehmen und gegebenenfalls dauerhaft wird verrichten können. Dem von dem Beklagten weiter eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 19.04.2006 ist dabei zu entnehmen, dass eine sichere Prognose hinsichtlich der beruflichen Belastbarkeit der Klägerin für die Zukunft überhaupt nicht möglich und in Anbetracht der Vorgeschichte völlig offen sei, ob die Klägerin nach den Sommerferien in gewisser Regelmäßigkeit halbschichtig in einer Erweiterten Realschule in ihren Fächern katholische Religion und Deutsch unterrichten könne. Dabei gelangte die Amtsärztin nachvollziehbar zu der Einschätzung, dass bei den vorliegenden Gesundheitsstörungen der Klägerin, bei der nervenärztlicherseits eine phobische Störung diagnostiziert worden war, ein vorzeitiger Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit zu befürchten sei und gegen eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erhebliche Bedenken bestünden, die auch nicht durch eine Stabilisierung in nächster Zeit ausgeräumt würden. Dass die Klägerin nicht in der Lage ist, als Pädagogin tätig zu sein, und weder von weiteren ambulanten noch stationären Therapiemaßnahmen in absehbarer Zeit eine Änderung dieser Situation zu erwarten sowie mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen ist, ergibt sich darüber hinaus aus der aufgrund einer am 19.03.2007 erneut durchgeführten Untersuchung der Klägerin ergangenen amtsärztlichen Stellungnahme vom 20.03.2007, und dies findet seine Bestätigung letztlich auch in dem amtsärztlichen Gutachten vom 16.10.2007, in dem zusammenfassend festgestellt wird, dass ein Arbeitsversuch in der Nachmittagsbetreuung mit 13,5 Stunden pro Woche zwar möglich, die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit der Klägerin jedoch nicht zu erwarten sei. Dass der Beklagte die Klägerin auf der Grundlage dieser amtsärztlichen Feststellungen als dienstunfähig angesehen hat, ist vor dem Hintergrund, dass die Klägerin seit dem 06.09.2005 fortwährend dienstunfähig erkrankt war, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Der dagegen von der Klägerin erhobene Einwand, dass der Versuch einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben entsprechend dem Wiedereingliederungsplan der behandelnden Ärztin für Neurologie und Psychiatrie
Dr. med. E. vom 05.01.2006 unterblieben sei, greift nicht durch. Dabei kann dahin stehen, ob die Vorschrift des
§ 84 Abs. 2 SGB IX, die bei Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements vorsieht, auf die Klägerin als Beamtin auf Probe überhaupt Anwendung findet
vgl. etwa
VG Frankfurt, Urteil vom 29.02.2008 -
9 E 941/07 -, JÖD 2008, 204, wonach die Vorschriften des Zweiten Teils des
SGB IX grundsätzlich auch für Beschäftigte im Beamtenverhältnis anwendbar seien;
a. A. VG Berlin, Urteil vom 26.02.2008 -
28 A 134.05 -, zitiert nach juris.
Denn die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements, dessen Ziel es ist, durch geeignete Präventionsmaßnahmen das Arbeits-
bzw. Dienstverhältnis möglichst dauerhaft zu sichern, ist sinnvoll nur möglich, wenn die Wiederherstellung der Arbeits-
bzw. Dienstfähigkeit nicht ohnehin von vorneherein ausgeschlossen erscheint. Eine absehbare Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit der Klägerin, die zwingend Voraussetzung für deren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gewesen wäre, stand ausweislich der von dem Beklagten eingeholten amtsärztlichen Gutachten und Stellungnahmen aufgrund der bei der Klägerin als phobische Störung diagnostizierten Erkrankung indes nicht zu erwarten.
Die entsprechende und mit Blick auf die Dauer der bisherigen Dienstunfähigkeit der Klägerin von nahezu 2 ½ Jahren ohne Weiteres nachvollziehbare amtsärztliche Einschätzung wird dabei auch nicht durchgreifend durch die von der behandelnden Ärztin für Neurologie und Psychiatrie
Dr. med. E. in dem Wiedereingliederungsplan vom 05.01.2006 getroffenen Feststellungen in Frage gestellt. Soweit dem Wiedereingliederungsplan zu entnehmen ist, dass die Möglichkeit einer Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Nachmittagsbetreuung
bzw. von Förderstunden besteht, vermag dies die Annahme bestehender Dienstunfähigkeit nicht zu erschüttern. Davon abgesehen, dass die fachärztliche Einschätzung mit den in dem amtsärztlichen Gutachten vom 16.10.2007 getroffenen Feststellungen insoweit übereinstimmt, als auch von amtsärztlicher Seite aus eine Tätigkeit der Klägerin in der Nachmittagsbetreuung im Rahmen von 13 ½ Wochenstunden zumindest für möglich gehalten wird, schließt auch die behandelnde Fachärztin eine reguläre Unterrichtserteilung durch die Klägerin in dem erstellten Wiedereingliederungsplan noch ausdrücklich aus. Darüber hinaus enthält der vorgelegte Wiedereingliederungsplan keine Befunde oder sonstige Hinweise auf den Gesundheitszustand der Klägerin, die die Annahme, dass die Wiederherstellung ihrer vollen Dienstfähigkeit gleichwohl nicht zu erwarten sei, entkräften könnten. Vielmehr hat die behandelnde Fachärztin den von ihr in dem Wiedereingliederungsplan mit Sommer 2006 angegebenen Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit der Klägerin ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom 19.04.2006 auf telefonische Rückfrage dahingehend relativiert, dass sie damit die Dienstfähigkeit für eine halbe Stelle gemeint habe, und hat hierzu erläuternd darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin mit einer vollen Stelle auf jeden Fall überfordert sehe. Bestand vor diesem Hintergrund kein Grund für die Annahme, dass die Klägerin in absehbarer Zeit den an das vorrangig unterrichtende Tätigkeiten umfassende Amt einer Lehrerin an einer Grund- und Hauptschule zu stellenden Anforderungen in gesundheitlicher Hinsicht genügen und ihre diesbezüglichen Dienstpflichten wird erfüllen können, durfte der Beklagte die Entlassung der Klägerin wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 45
Abs. 1
Nr. 2 SBG
a. F. auch ohne vorherige Durchführung etwaiger Wiedereingliederungsmaßnahmen im Sinne von § 84
Abs. 2
SGB IX aussprechen.
Der Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe steht im Weiteren nicht der Ablauf der Statusdienstzeit der Klägerin gemäß § 14 Satz 2 SBG
a. F., wonach das Beamtenverhältnis auf Probe bei Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln ist, entgegen. Die fünfjährige Statusdienstzeit, die mit der am 01.12.1993 erfolgten Ernennung der Klägerin zur Lehrerin zur Anstellung begann, war aufgrund dessen, dass sich die Klägerin in der Zeit vom 23.09.1994 bis 20.10.1999 und vom 12.08.2001 bis 22.09.2004 in Mutterschutz
bzw. Elternzeit befand und sie in der Zeit vom 21.10.1999 bis 31.07.2000 sowie vom 23.09.2004 bis 31.07.2005 aus familiären Gründen ohne Dienstbezüge beurlaubt war, zum Zeitpunkt der Feststellung der Dienstunfähigkeit
bzw. Zustellung der angefochtenen Entlassungsverfügung am 09.11.2007 ersichtlich noch nicht abgelaufen. Überdies wäre eine Entlassung der Klägerin selbst bei Ablauf der fünfjährigen Statusdienstzeit als Beamtin auf Probe nicht ausgeschlossen. Steht nämlich fest, dass der Beamte dauernd dienstunfähig ist und damit nicht die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfüllt, so ist das Beamtenverhältnis auf Probe zu beenden, und zwar auch dann, wenn die fünfjährige Statusdienstzeit gemäß § 14 Satz 2 SBG
a. F. bereits abgelaufen ist,
vgl. dazu
BVerwG, Urteil vom 24.10.1972 - VI C 43.70 -, ZBR 1973, 81 und Beschluss vom 01.10.2001 - 2 B 11/01 -, NVwZ-RR 2002, 130.
Die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe erweist sich ferner auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Beklagte gehalten gewesen wäre, die Klägerin gemäß § 56 SBG a F. in den Ruhestand zu versetzen. Nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung endet das Beamtenverhältnis eines dienstunfähigen Beamten auf Probe entweder durch Entlassung gemäß § 45
Abs. 1
Nr. 2 SBG a.F. oder durch Versetzung in den Ruhestand gemäß § 56 SBG
a. F. Da vorliegend keine begründeten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die dienstliche Tätigkeit der Klägerin (zuletzt am 05.09.2005) für ihre als phobische Störung diagnostizierte Erkrankung
i. S. v. § 56
Abs. 1 SGB
a. F. ursächlich gewesen wäre, die Erkrankung vielmehr offensichtlich ihre wesentliche Ursache in der vorgegebenen gesundheitlichen Verfassung der Klägerin hat, lag die Entscheidung über die Zurruhesetzung gemäß § 56
Abs. 2 SBG
a. F. und damit auch die Wahl zwischen der Entlassung und der Zurruhesetzung im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Eine Einschränkung dieses Ermessens allein auf die Möglichkeit einer Zurruhesetzung kann sich zwar daraus ergeben, dass die Dienstunfähigkeit erst eingetreten ist, nachdem der Beamte die fünfjährige Statusdienstzeit nach § 14 Satz 2 SGB a.F. erfüllt hat und damit Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit hatte, oder aber der Dienstherr die zuvor eingetretene Dienstunfähigkeit nicht bis zum Ablauf der Statusdienstzeit oder jedenfalls nicht ohne ungebührliche Verzögerung festgestellt und deshalb nicht fristgerecht die Entlassung ausgesprochen hat,
vgl. dazu
BVerwG, Urteil vom 24.10.1972 a.a.O. und Beschluss vom 01.10.2001, a.a.O.; ferner Plog/Wiedow/Lem-höfer/Bayer, Kommentar zum BBG, Stand: Dezember 2008, § 46
Rdnr. 13.
Die Entlassung der Klägerin wegen Dienstunfähigkeit wurde indes, wie dargelegt, weder nach Ablauf der fünfjährigen Statusdienstzeit des § 14 Satz 2 SBG a.F. ausgesprochen noch war sie etwa durch eine ungebührliche verzögerliche Sachbehandlung des Beklagten bestimmt, aufgrund derer die Klägerin darauf hätte vertrauen können, bestehende Zweifel hinsichtlich ihrer Dienstfähigkeit würden nicht mehr geltend gemacht werden. Damit hatte der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensausübung aber lediglich zu erwägen, ob ansonsten die Umstände des Einzelfalles es im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn notwendig und angemessen erscheinen lassen, der wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ausscheidenden Klägerin ausnahmsweise die volle Beamtenversorgung als Ruhestandsbeamtin zukommen zu lassen. Beachtliche Umstände des Einzelfalles sind in diesem Zusammenhang das Lebens- und Dienstalter, die wirtschaftliche Lage, besonders der Grad der Versorgungsbedürftigkeit des Beamten, seine Bewährung und Würdigkeit; andererseits darf der Dienstherr auch haushaltsmäßige Überlegungen in seine Erwägungen mit einbeziehen,
vgl. BVerwG, Urteile vom 06.04.1989 -2 C 83/86-, DÖV 1989, 944 und vom 26.06.1990 -2 C 29/88-, zitiert nach juris.
Dafür, dass der Beklagte die danach zu berücksichtigenden Umstände in sachwidriger Weise vernachlässigt hätte, spricht nichts. Der Beklagte hat seine Entscheidung, die Klägerin zu entlassen, statt sie in den Ruhestand zu versetzen, im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin seit ihrer Ernennung zur Beamtin auf Probe am 01.12.1993 insgesamt nur etwa ein Jahr unterrichtet habe, aufgrund dessen bis heute eine Beurteilung ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht habe erfolgen können und sie auf eine Versorgung durch den Dienstherrn nicht angewiesen sei. Diese Erwägungen bewegen sich im Rahmen einer sachgerechten Ermessensausübung. Gerade mit Blick auf die geringe Zeit tatsächlich geleisteten Dienstes als Beamtin auf Probe erfordert es auch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht nicht, der Klägerin eine lebenslange Versorgung nach Maßgabe des Beamtenversorgungsgesetzes zukommen zu lassen. Dies gilt auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Klägerin. In nicht zu beanstandender Weise ist der Beklagte davon ausgegangen, dass der Lebensunterhalt der fünfköpfigen Familie der Klägerin durch das Gehalt ihres Ehemannes sichergestellt ist. Auch objektiv gesehen kann der Betrag von etwa 3.500
EUR, der der Familie der Klägerin aufgrund des monatlichen Nettoeinkommens ihres Ehemannes von etwa 3.000
EUR zuzüglich Kindergeld in Höhe von 462
EUR angeblich zur Verfügung steht, eine besondere Versorgungsbedürftigkeit nicht rechfertigen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin die Möglichkeit hat, gegebenenfalls. einen Unterhaltsbeitrag nach § 15 BeamtVG zu beantragen.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154
Abs. 1
VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167
VwGO, 708
Nr. 11, 711
ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert wird gemäß § 52
Abs. 5 Satz 1
Nr. 2 GKG auf 23.558,60
EUR festgesetzt.