Urteil
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe - Ermessen bei Dienstunfähigkeit

Gericht:

VG Saarlouis 2. Kammer


Aktenzeichen:

2 K 814/08


Urteil vom:

12.05.2009


Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.

Nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen am 29.11.1988 absolvierte die Klägerin vom 01.02.1989 bis 31.07.1990 im saarländischen Schuldienst den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Nach dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen am 31.07.1990 war die Klägerin zunächst als Aushilfsangestellte zur Vertretung einer erkrankten bzw. beurlaubten Lehrkraft aufgrund von befristeten Arbeitsverträgen im saarländischen Schuldienst beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.12.1993 wurde die Klägerin in den rheinland-pfälzischen Schuldienst eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin zur Anstellung ernannt. In der Zeit vom 23.09.1994 bis 31.07.2000 und vom 12.08.2001 bis 31.07.2005 befand sich die Klägerin in Mutterschutz und Erziehungsurlaub bzw. war sie aus familiären Gründen ohne Dienstbezüge beurlaubt. Mit Wirkung vom 01.08.2005 wurde die Klägerin als Beamtin auf Probe im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens durch Versetzung aus Rheinland-Pfalz in den saarländischen Schuldienst übernommen und im Rahmen gewährter Teilzeitbeschäftigung der Erweiterten Realschule Kleinblittersdorf zur Dienstleistung zugewiesen.

Nachdem die Klägerin nach ihrem Dienstantritt an der Erweiterten Realschule D. am 05.09.2005 seit dem 06.09.2005 dienstunfähig erkrankt war, wurde sie auf Veranlassung des Beklagten am 04.10.2005 erstmals einer amtsärztlichen Untersuchung durch die Zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete beim Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung unterzogen. In dem daraufhin erstellten medizinischen Gutachten vom 06.10.2005 wurde von der Ärztin für Öffentliches Gesundheitswesen E. unter Hinweis auf einen Kurzbericht der Chefärztin der Psychiatrisch-Psychotherapeutischen Klinik der SHG-Kliniken Völklingen vom 27.09.2005 dargelegt, bei der Klägerin sei es schon in der ersten Unterrichtsstunde nach den Sommerferien zu einer phobischen Störung gekommen. Am Folgetag habe sie sich in nervenärztliche Behandlung begeben und sei seit dieser Zeit krankgeschrieben. Eine Psychotherapie sei eingeleitet. Die behandelnde Nervenärztin habe mitgeteilt, dass mit einer Dienstunfähigkeit bis mindestens zum 31.10.2005 zu rechnen sei. In Anbetracht der Anamnese sei zweifelhaft, ob die Klägerin überhaupt wieder ihren Dienst aufnehmen und gegebenenfalls dauerhaft verrichten könne. Ein Arbeitsversuch dürfte kaum vor Anfang nächsten Jahres möglich sein.

Am 09.01.2006 reichte die Klägerin einen Wiedereingliederungsplan der behandelnden Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. F. vom 05.01.2006 zu den Behördenakten, ausweislich dessen für die Zeit vom 01.02. bis 31.03.2006 eine Tätigkeit in der Nachmittagsbetreuung oder Förderstunden in einem Umfang von sechs Stunden pro Woche zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben empfohlen und als Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit Sommer 2006 angegeben worden war.

Mit an die Zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete gerichteten Schreiben vom 27.01.2006 bat der Beklagte daraufhin um Mitteilung, ob es im Falle der Klägerin angezeigt sei, ihr für die Dauer eines halben Jahres eine Reduzierung der Pflichtstundenzahl um die Hälfte zu gewähren und ob nach Ablauf einer solchen Stundenreduzierung die volle Dienstfähigkeit der Klägerin wieder hergestellt sein würde. Hierzu wurde unter dem 20.02.2006 amtsärztlicherseits dahingehend Stellung genommen, die Klägerin habe in der Sprechstunde am 14.02.2006 berichtet, dass sie lediglich einen Arbeitsvertrag mit einer halben Stelle habe und sich trotz inzwischen erfolgter Psychotherapie den Dienstantritt mit halber Stundenzahl auf keinen Fall zutraue. Auch amtsärztlicherseits werde befürchtet, dass sie damit überfordert sei. Ob ein langsamer Wiedereinstieg in den Beruf im Sinne der beantragten stufenweisen Wiedereingliederung Erfolg haben werde in dem Sinne, dass die Klägerin dann ohne größere Probleme arbeiten könne, sei ungewiss.

In einer nachfolgend von dem Beklagten zu der voraussichtlichen Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit der Klägerin eingeholten weiteren Stellungnahme der Zentralen Gutachtenstelle für Landesbedienstete vom 19.04.2006 wurde von der Ärztin für Öffentliches Gesundheitswesen E. unter Hinweis auf die nervenärztlicherseits bei der Klägerin diagnostizierte phobische Störung dargelegt, nach Angaben der behandelnden Fachärztin habe sich der psychische Befund unter der Psychotherapie schon gebessert, die Belastbarkeit sei jedoch noch deutlich eingeschränkt. Nach deren Wiedereingliederungsplan habe die Klägerin zunächst zwei Monate lang sechs Stunden pro Woche in der Nachmittagsbetreuung oder für Förderstunden eingesetzt werden sollen, nicht jedoch im regulären Unterricht. Je nach festgestellter Belastbarkeit habe sie dann die Belastung langsam steigern wollen. Auf dem Plan habe sie zwar angegeben, dass mit der vollen Arbeitsfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit im Sommer 2006 zu rechnen sei. Auf telefonische Rückfrage hin habe sie jedoch erklärt, dass sie die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit für die halbe Stelle gemeint habe. Mit einer vollen Stelle sehe sich die Klägerin auf jeden Fall überfordert. Im Weiteren wies die Amtsärztin darauf hin, dass eine sichere Prognose hinsichtlich der beruflichen Belastbarkeit für die Zukunft im vorliegenden Falle überhaupt nicht möglich sei. Die Klägerin habe bisher nur wenige Jahre in der Schule unterrichtet und die Zeit im Schuldienst habe sie auch schon früher als äußerst belastend empfunden. In Anbetracht der Vorgeschichte sei völlig offen, ob die Klägerin nach den Sommerferien in gewisser Regelmäßigkeit halbschichtig in einer Erweiterten Realschule in ihren Fächern katholische Religion und Deutsch unterrichten könne. Zur Zeit sei dies auf jeden Fall nicht möglich und werde auch von ihr selbst verneint. Bei den vorliegenden Gesundheitsstörungen sei ein vorzeitiger Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit zu befürchten, so dass gegen die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erhebliche Bedenken bestünden. Diese könnten auch nicht durch eine Stabilisierung in nächster Zeit ausgeräumt werden. Abschließend wurde von der Amtsärztin festgehalten, dass eine Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit ohne einen Arbeitsversuch in der Schule im Regelunterricht, der über einen längeren Zeitraum laufe, nicht möglich sei.

Nachdem die Klägerin auch in der Folgezeit fortwährend dienstunfähig erkrankt war, wurde sie am 19.03.2007 erneut amtsärztlich untersucht. Hierzu teilte die Ärztin für Öffentliches Gesundheitswesen E. in ihrer Stellungnahme vom 20.03.2007 mit, die Klägerin sei jetzt in Therapie bei einem Gestalttherapeuten, nachdem die bis August 2006 durchgeführte Psychotherapie zu keiner durchgreifenden Besserung geführt habe. Derzeit sei die Klägerin auch nicht in eingeschränktem Umfang in der Lage, als Pädagogin tätig zu sein. Weder von weiteren ambulanten noch von stationären Therapiemaßnahmen sei in absehbarer Zeit eine Änderung dieser Situation zu erwarten. Mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen und auch andere Beamtentätigkeiten könne die Klägerin in nächster Zeit nicht verrichten.

Unter Hinweis hierauf teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 29.08.2007 mit, dass sie aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 20.03.2007 als dienstunfähig anzusehen und daher beabsichtigt sei, sie zu entlassen.

Nachdem die Klägerin gegen ihre beabsichtigte Entlassung mit Schreiben vom 07.09.2007 das Unterbleiben eines Wiedereingliederungsversuches eingewandt und weiter angeregt hatte, ihre Wiedereingliederung entsprechend dem vorliegenden Wiedereingliederungsplan durchzuführen, wurde die Zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete um Vornahme einer weiteren Untersuchung der Klägerin sowie Stellungnahme gebeten, ob eine Wiedereingliederung bei halber Stelle aus medizinischer Sicht angeraten sowie weiter gewährleistet sei, dass nach Ablauf eines halben Jahres, über das eine Wiedereingliederung längstens laufen könnte, wieder die volle Dienstfähigkeit der Klägerin für ihre Tätigkeit im Regelunterricht an einer Erweiterten Realschule bestehe. In der hierzu nach erneuter, am 08.10.2007 erfolgter Vorstellung der Klägerin ergangenen Stellungnahme der Ärztin für Öffentliches Gesundheitswesen E. vom 16.10.2007 wurde dargelegt, die Klägerin halte es selbst für möglich, für sechs Monate 13 ½ Wochenstunden in der Nachmittagsbetreuung zu arbeiten. Auch von amtsärztlicher Seite werde es nach dem erhobenen psychischen Befund für möglich gehalten, dass die Klägerin den Anforderungen gewachsen sei, sicher sei dies in Anbetracht der Krankheitsvorgeschichte jedoch nicht. Ob die Klägerin nach dieser Zeit aber im normalen Unterricht eingesetzt werden könne, sei fraglich und letztendlich nur durch einen Arbeitsversuch feststellbar. Mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit nach den sechs Monaten sei nicht zu rechnen. Mit einer vollen Stelle fühle sich die Klägerin auf Dauer überfordert und in Anbetracht der Vorgeschichte sei davon auszugehen, dass dies tatsächlich der Fall sei. Zusammenfassend wurde von der Amtsärztin festgehalten, dass ein Arbeitsversuch in der Nachmittagsbetreuung mit 13,5 Stunden pro Woche möglich, die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit der Klägerin jedoch nicht zu erwarten sei.

Nach erfolgter Zustimmung des Hauptpersonalrates für die staatlichen Lehrkräfte an Erweiterten Realschulen und Beteiligung der Frauenbeauftragten wurde die Klägerin mit Bescheid vom 05.11.2007 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 SBG mit Ablauf des Monats Dezember 2007 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die amtsärztlichen Untersuchungen der Klägerin vom 19.03. und 08.10.2007 ausgeführt, aufgrund der Erkrankung der Klägerin sei die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit nicht zu erwarten. Damit fehle es an einer Grundlage, um die von ihr gewünschte Wiedereingliederung in den Schuldienst zu versuchen. Da die Klägerin seit dem 06.09.2005 ununterbrochen erkrankt sei, sei von dauernder Dienstunfähigkeit auszugehen. Für den Fall, dass eine Beamtin auf Probe dienstunfähig sei, habe der Dienstherr zu entscheiden, ob die betreffende Beamtin aufgrund § 45 Abs. 1 Nr. 2 SBG entlassen oder nach § 56 Abs. 2 SBG in den Ruhestand versetzt werde. Bei dieser Entscheidung seien neben finanziellen Erwägungen auch die Dauer der Dienstzeit, dienstliche Beurteilungen, die Versorgungsbedürftigkeit und der Grund, der zur Dienstunfähigkeit geführt habe, zu berücksichtigen. Die Klägerin habe seit ihrer am 01.12.1993 erfolgten Ernennung zur Beamtin auf Probe in Rheinland-Pfalz nur etwa ein Jahr und auch nach ihrer Übernahme in den saarländischen Schuldienst nur an einem Tag unterrichtet. Aufgrund dessen habe bis heute keine Beurteilung ihrer dienstlichen Tätigkeit erfolgen können. Da die Klägerin nicht auf eine Versorgung durch den Dienstherrn angewiesen und ihre Dienstunfähigkeit auch nicht in Ausübung oder infolge ihrer dienstlichen Tätigkeit entstanden sei, werde eine Versetzung in den Ruhestand nicht für angemessen gehalten.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 26.11.2007 Widerspruch, zu dessen Begründung sie mit ergänzendem Schreiben vom 09.04.2008 geltend machte, eine Entlassung sei im Hinblick auf ihre mehr als fünfjährige Tätigkeit im Schuldienst unter Miteinbeziehung der Zeiten im Angestelltenverhältnis vom 03.12.1990 bis 30.11.1993 nicht mehr möglich. Nicht ersichtlich sei auch, dass die im Beamtenverhältnis zurückgelegte Referendarzeit berücksichtigt worden sei. Das Nettoeinkommen ihres Ehemannes in Höhe von etwa 3.000,-- Euro reiche nicht aus, um den Lebensunterhalt ihrer insgesamt fünfköpfigen Familie zu gewährleisten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2008, der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 24.07.2008 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde weiter dargelegt, auch bei Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit nach § 51 Abs. 5 SGB i. V. m. § 4 Abs. 1 BeamtVG stehe es im Ermessen des Dienstherrn, ob er den dienstunfähigen Beamten auf Probe aufgrund § 45 Abs. 1 Nr. 2 SBG entlasse oder nach § 56 Abs. 2 SBG in den Ruhestand versetze. Die Klägerin sei ausweislich der amtsärztlichen Stellungnahmen dienstunfähig. Gemessen an den Anforderungen ihres statusrechtlichen Amtes einer Grund- und Hauptschullehrerin sei sie nicht in der Lage, entsprechend der ihr obliegenden Pflichtstundenzahl von 28,5 bzw. 27 Unterrichtswochenstunden vor einer Klasse zu unterrichten. Die Klägerin habe anlässlich ihrer amtsärztlichen Untersuchung am 14.02.2006 selbst bekundet, dass sie sich trotz inzwischen erfolgter Psychotherapie einen Dienstantritt mit nur halber Stundenzahl nicht zutraue, und auch die Amtsärztin habe in ihrem amtsärztlichen Zeugnis vom 20.02.2006 befürchtet, dass die Klägerin bereits mit einer halben Stelle überfordert sei. Vor diesem Hintergrund habe die Durchführung einer Wiedereingliederung keinen Sinn gemacht. Gestützt werde dies dadurch, dass die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 16.10.2007 selbst angezweifelt habe, dass die Klägerin dem von der behandelnden Fachärztin vorgeschlagenen Wiedereingliederungsplan gewachsen sei, zumal dieser keine reguläre Unterrichtserteilung vor einer Klasse vorgesehen, sondern sich lediglich auf Nachmittagsbetreuung oder Förderunterricht bezogen habe. Nachdem auch die Amtsärztin davon ausgegangen sei, dass mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit der Klägerin nach sechs Monaten nicht zu rechnen sei, habe es bereits an der Grundvoraussetzung für eine Wiedereingliederungsmaßnahme, der Erwartung der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit, gemangelt. Schließlich habe das amtsärztliche Zeugnis vom 16.10.2007 endgültig festgestellt, dass eine Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit der Klägerin nicht zu erwarten sei. Das bei der Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit bestehende Ermessen bei der Entscheidung, ob die Klägerin entlassen oder in den Ruhestand versetzt werde, sei in nicht zu beanstandender Art und Weise ausgeübt worden. Das Nettoeinkommen des Ehemannes der Klägerin von 3.000,-- Euro monatlich reiche aus, um einer fünfköpfigen Familie einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen. Bei Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände erweise sich die Entlassung der Klägerin daher nicht als unverhältnismäßig.

Am 25.08.2008 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend geltend macht, ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe erweise sich als rechtsfehlerhaft, weil ein Wiedereingliederungsversuch unterblieben sei. Der Beklagte habe sich geweigert, den von der behandelnden Fachärztin erstellten Wiedereingliederungsplan durchzuführen. Ein derartiger Wiedereingliederungsplan zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben sei bei angestellten Arbeitern seit vielen Jahren üblich und werde auch von Behörden praktiziert. Dabei komme der die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements vorsehenden Bestimmung des § 84 SGB IX, die nach allgemeiner Auffassung auch im Beamtenverhältnis gelte, eine erhebliche Bedeutung zu. Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung habe das Fehlen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements zwar nicht zwangsläufig zur Folge, dass eine ausgesprochene Kündigung unwirksam sei. Vielmehr verbleibe dem Arbeitgeber die Möglichkeit, darzulegen und nachzuweisen, dass ein Eingliederungsmanagement erfolglos gewesen wäre oder dass ein anderer geeigneter Arbeitsplatz nicht vorhanden sei. Dem Arbeitgeber bzw. vorliegend dem Beklagten obliege aber die Darlegungs- und Beweislast, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement entsprechend dem von der behandelnden Fachärztin erstellten Wiedereingliederungsplan ohne Erfolg geblieben wäre. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der fünfköpfigen Familie der Klägerin nach Abzug der monatlichen Belastungen lediglich rund 500,-- Euro zuzüglich des Kindergeldes in Höhe von 462,-- Euro zum Leben verblieben. Dass dies als ausreichend angesehen werde, um den Unterhalt einer fünfköpfigen Familie zu sichern, sei nicht nachvollziehbar.

Die Klägerin beantragt,

den Entlassungsbescheid vom 05.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 10.07.2008 und weist ergänzend darauf hin, dass ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Wiedereingliederungsplans gerade keine reguläre Unterrichtserteilung, sondern lediglich ein Einsatz in der Nachmittagsbetreuung oder im Förderunterricht vorgesehen gewesen sei. Darüber hinaus sei die vorgeschlagene Wiedereingliederung mit zunächst sechs Unterrichtsstunden im Beamtenverhältnis nicht möglich. Erforderlich sei insofern gemäß § 52 a Abs. 1 SBG vielmehr eine mindestens halbschichtige Beschäftigung, so dass sich die von der Klägerin zu § 84 Abs. 2 SGB IX aufgeworfene Frage vorliegend nicht stelle. Der Klägerin stehe im Übrigen ein Familieneinkommen zur Verfügung, das nicht nur über dem Existenzminimum, sondern auch über dem Durchschnittseinkommen liege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und die Personalakte der Klägerin verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Saarland

Entscheidungsgründe:

Die als Anfechtungsklage zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des Monats Dezember 2007 aussprechende Bescheid des Beklagten vom 05.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die angefochtene Entlassung ist § 45 Abs. 1 Nr. 2 SBG i.V.m. § 47 Abs. 3 SBG in der jeweils bis zum 31.03.2009 geltenden und damit im konkreten Fall einschlägigen Fassung. Danach ist der Beamte bei einer Beschäftigungszeit von mindestens einem Jahr mit Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres zu entlassen, wenn er als Beamter auf Probe dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.

Dienstunfähigkeit liegt dabei gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG a.F. vor, wenn der Beamte infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann nach Abs. 2 der Vorschrift ein Beamter auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Daran, dass der in diesem Sinne bestehende Entlassungsgrund der Dienstunfähigkeit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 SBG a.F. vorliegt, bestehen angesichts der von dem Beklagten eingeholten amtsärztlichen Gutachten und Stellungnahmen keine durchgreifenden Bedenken.

Bereits nach der amtsärztlichen Stellungnahme der bei der Zentralen Gutachtenstelle für Landesbedienstete des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz bediensteten Ärztin für Öffentliches Gesundheitswesen E. vom 06.10.2005 wurde es in Anbetracht der eigenen Angaben der Klägerin zu ihrer gesundheitlichen Vorgeschichte, der weiter erhobenen Untersuchungsbefunde sowie eines Kurzberichtes der Chefärztin der Psychiatrisch-Psychotherapeutischen Klinik der SHG-Kliniken Völklingen vom 27.09.2005 als zweifelhaft angesehen, ob die Klägerin, bei der es nach der Aufnahme ihres Dienstes bereits in der ersten Unterrichtsstunde zu einer phobischen Störung gekommen war, überhaupt wieder ihren Dienst aufnehmen und gegebenenfalls dauerhaft wird verrichten können. Dem von dem Beklagten weiter eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 19.04.2006 ist dabei zu entnehmen, dass eine sichere Prognose hinsichtlich der beruflichen Belastbarkeit der Klägerin für die Zukunft überhaupt nicht möglich und in Anbetracht der Vorgeschichte völlig offen sei, ob die Klägerin nach den Sommerferien in gewisser Regelmäßigkeit halbschichtig in einer Erweiterten Realschule in ihren Fächern katholische Religion und Deutsch unterrichten könne. Dabei gelangte die Amtsärztin nachvollziehbar zu der Einschätzung, dass bei den vorliegenden Gesundheitsstörungen der Klägerin, bei der nervenärztlicherseits eine phobische Störung diagnostiziert worden war, ein vorzeitiger Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit zu befürchten sei und gegen eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erhebliche Bedenken bestünden, die auch nicht durch eine Stabilisierung in nächster Zeit ausgeräumt würden. Dass die Klägerin nicht in der Lage ist, als Pädagogin tätig zu sein, und weder von weiteren ambulanten noch stationären Therapiemaßnahmen in absehbarer Zeit eine Änderung dieser Situation zu erwarten sowie mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen ist, ergibt sich darüber hinaus aus der aufgrund einer am 19.03.2007 erneut durchgeführten Untersuchung der Klägerin ergangenen amtsärztlichen Stellungnahme vom 20.03.2007, und dies findet seine Bestätigung letztlich auch in dem amtsärztlichen Gutachten vom 16.10.2007, in dem zusammenfassend festgestellt wird, dass ein Arbeitsversuch in der Nachmittagsbetreuung mit 13,5 Stunden pro Woche zwar möglich, die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit der Klägerin jedoch nicht zu erwarten sei. Dass der Beklagte die Klägerin auf der Grundlage dieser amtsärztlichen Feststellungen als dienstunfähig angesehen hat, ist vor dem Hintergrund, dass die Klägerin seit dem 06.09.2005 fortwährend dienstunfähig erkrankt war, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Der dagegen von der Klägerin erhobene Einwand, dass der Versuch einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben entsprechend dem Wiedereingliederungsplan der behandelnden Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. E. vom 05.01.2006 unterblieben sei, greift nicht durch. Dabei kann dahin stehen, ob die Vorschrift des § 84 Abs. 2 SGB IX, die bei Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements vorsieht, auf die Klägerin als Beamtin auf Probe überhaupt Anwendung findet

vgl. etwa VG Frankfurt, Urteil vom 29.02.2008 - 9 E 941/07 -, JÖD 2008, 204, wonach die Vorschriften des Zweiten Teils des SGB IX grundsätzlich auch für Beschäftigte im Beamtenverhältnis anwendbar seien; a. A. VG Berlin, Urteil vom 26.02.2008 - 28 A 134.05 -, zitiert nach juris.

Denn die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements, dessen Ziel es ist, durch geeignete Präventionsmaßnahmen das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis möglichst dauerhaft zu sichern, ist sinnvoll nur möglich, wenn die Wiederherstellung der Arbeits- bzw. Dienstfähigkeit nicht ohnehin von vorneherein ausgeschlossen erscheint. Eine absehbare Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit der Klägerin, die zwingend Voraussetzung für deren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gewesen wäre, stand ausweislich der von dem Beklagten eingeholten amtsärztlichen Gutachten und Stellungnahmen aufgrund der bei der Klägerin als phobische Störung diagnostizierten Erkrankung indes nicht zu erwarten.

Die entsprechende und mit Blick auf die Dauer der bisherigen Dienstunfähigkeit der Klägerin von nahezu 2 ½ Jahren ohne Weiteres nachvollziehbare amtsärztliche Einschätzung wird dabei auch nicht durchgreifend durch die von der behandelnden Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. E. in dem Wiedereingliederungsplan vom 05.01.2006 getroffenen Feststellungen in Frage gestellt. Soweit dem Wiedereingliederungsplan zu entnehmen ist, dass die Möglichkeit einer Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Nachmittagsbetreuung bzw. von Förderstunden besteht, vermag dies die Annahme bestehender Dienstunfähigkeit nicht zu erschüttern. Davon abgesehen, dass die fachärztliche Einschätzung mit den in dem amtsärztlichen Gutachten vom 16.10.2007 getroffenen Feststellungen insoweit übereinstimmt, als auch von amtsärztlicher Seite aus eine Tätigkeit der Klägerin in der Nachmittagsbetreuung im Rahmen von 13 ½ Wochenstunden zumindest für möglich gehalten wird, schließt auch die behandelnde Fachärztin eine reguläre Unterrichtserteilung durch die Klägerin in dem erstellten Wiedereingliederungsplan noch ausdrücklich aus. Darüber hinaus enthält der vorgelegte Wiedereingliederungsplan keine Befunde oder sonstige Hinweise auf den Gesundheitszustand der Klägerin, die die Annahme, dass die Wiederherstellung ihrer vollen Dienstfähigkeit gleichwohl nicht zu erwarten sei, entkräften könnten. Vielmehr hat die behandelnde Fachärztin den von ihr in dem Wiedereingliederungsplan mit Sommer 2006 angegebenen Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit der Klägerin ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom 19.04.2006 auf telefonische Rückfrage dahingehend relativiert, dass sie damit die Dienstfähigkeit für eine halbe Stelle gemeint habe, und hat hierzu erläuternd darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin mit einer vollen Stelle auf jeden Fall überfordert sehe. Bestand vor diesem Hintergrund kein Grund für die Annahme, dass die Klägerin in absehbarer Zeit den an das vorrangig unterrichtende Tätigkeiten umfassende Amt einer Lehrerin an einer Grund- und Hauptschule zu stellenden Anforderungen in gesundheitlicher Hinsicht genügen und ihre diesbezüglichen Dienstpflichten wird erfüllen können, durfte der Beklagte die Entlassung der Klägerin wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 SBG a. F. auch ohne vorherige Durchführung etwaiger Wiedereingliederungsmaßnahmen im Sinne von § 84 Abs. 2 SGB IX aussprechen.

Der Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe steht im Weiteren nicht der Ablauf der Statusdienstzeit der Klägerin gemäß § 14 Satz 2 SBG a. F., wonach das Beamtenverhältnis auf Probe bei Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln ist, entgegen. Die fünfjährige Statusdienstzeit, die mit der am 01.12.1993 erfolgten Ernennung der Klägerin zur Lehrerin zur Anstellung begann, war aufgrund dessen, dass sich die Klägerin in der Zeit vom 23.09.1994 bis 20.10.1999 und vom 12.08.2001 bis 22.09.2004 in Mutterschutz bzw. Elternzeit befand und sie in der Zeit vom 21.10.1999 bis 31.07.2000 sowie vom 23.09.2004 bis 31.07.2005 aus familiären Gründen ohne Dienstbezüge beurlaubt war, zum Zeitpunkt der Feststellung der Dienstunfähigkeit bzw. Zustellung der angefochtenen Entlassungsverfügung am 09.11.2007 ersichtlich noch nicht abgelaufen. Überdies wäre eine Entlassung der Klägerin selbst bei Ablauf der fünfjährigen Statusdienstzeit als Beamtin auf Probe nicht ausgeschlossen. Steht nämlich fest, dass der Beamte dauernd dienstunfähig ist und damit nicht die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfüllt, so ist das Beamtenverhältnis auf Probe zu beenden, und zwar auch dann, wenn die fünfjährige Statusdienstzeit gemäß § 14 Satz 2 SBG a. F. bereits abgelaufen ist, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.10.1972 - VI C 43.70 -, ZBR 1973, 81 und Beschluss vom 01.10.2001 - 2 B 11/01 -, NVwZ-RR 2002, 130.

Die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe erweist sich ferner auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Beklagte gehalten gewesen wäre, die Klägerin gemäß § 56 SBG a F. in den Ruhestand zu versetzen. Nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung endet das Beamtenverhältnis eines dienstunfähigen Beamten auf Probe entweder durch Entlassung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 SBG a.F. oder durch Versetzung in den Ruhestand gemäß § 56 SBG a. F. Da vorliegend keine begründeten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die dienstliche Tätigkeit der Klägerin (zuletzt am 05.09.2005) für ihre als phobische Störung diagnostizierte Erkrankung i. S. v. § 56 Abs. 1 SGB a. F. ursächlich gewesen wäre, die Erkrankung vielmehr offensichtlich ihre wesentliche Ursache in der vorgegebenen gesundheitlichen Verfassung der Klägerin hat, lag die Entscheidung über die Zurruhesetzung gemäß § 56 Abs. 2 SBG a. F. und damit auch die Wahl zwischen der Entlassung und der Zurruhesetzung im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Eine Einschränkung dieses Ermessens allein auf die Möglichkeit einer Zurruhesetzung kann sich zwar daraus ergeben, dass die Dienstunfähigkeit erst eingetreten ist, nachdem der Beamte die fünfjährige Statusdienstzeit nach § 14 Satz 2 SGB a.F. erfüllt hat und damit Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit hatte, oder aber der Dienstherr die zuvor eingetretene Dienstunfähigkeit nicht bis zum Ablauf der Statusdienstzeit oder jedenfalls nicht ohne ungebührliche Verzögerung festgestellt und deshalb nicht fristgerecht die Entlassung ausgesprochen hat, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.10.1972 a.a.O. und Beschluss vom 01.10.2001, a.a.O.; ferner Plog/Wiedow/Lem-höfer/Bayer, Kommentar zum BBG, Stand: Dezember 2008, § 46 Rdnr. 13.

Die Entlassung der Klägerin wegen Dienstunfähigkeit wurde indes, wie dargelegt, weder nach Ablauf der fünfjährigen Statusdienstzeit des § 14 Satz 2 SBG a.F. ausgesprochen noch war sie etwa durch eine ungebührliche verzögerliche Sachbehandlung des Beklagten bestimmt, aufgrund derer die Klägerin darauf hätte vertrauen können, bestehende Zweifel hinsichtlich ihrer Dienstfähigkeit würden nicht mehr geltend gemacht werden. Damit hatte der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensausübung aber lediglich zu erwägen, ob ansonsten die Umstände des Einzelfalles es im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn notwendig und angemessen erscheinen lassen, der wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ausscheidenden Klägerin ausnahmsweise die volle Beamtenversorgung als Ruhestandsbeamtin zukommen zu lassen. Beachtliche Umstände des Einzelfalles sind in diesem Zusammenhang das Lebens- und Dienstalter, die wirtschaftliche Lage, besonders der Grad der Versorgungsbedürftigkeit des Beamten, seine Bewährung und Würdigkeit; andererseits darf der Dienstherr auch haushaltsmäßige Überlegungen in seine Erwägungen mit einbeziehen, vgl. BVerwG, Urteile vom 06.04.1989 -2 C 83/86-, DÖV 1989, 944 und vom 26.06.1990 -2 C 29/88-, zitiert nach juris.

Dafür, dass der Beklagte die danach zu berücksichtigenden Umstände in sachwidriger Weise vernachlässigt hätte, spricht nichts. Der Beklagte hat seine Entscheidung, die Klägerin zu entlassen, statt sie in den Ruhestand zu versetzen, im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin seit ihrer Ernennung zur Beamtin auf Probe am 01.12.1993 insgesamt nur etwa ein Jahr unterrichtet habe, aufgrund dessen bis heute eine Beurteilung ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht habe erfolgen können und sie auf eine Versorgung durch den Dienstherrn nicht angewiesen sei. Diese Erwägungen bewegen sich im Rahmen einer sachgerechten Ermessensausübung. Gerade mit Blick auf die geringe Zeit tatsächlich geleisteten Dienstes als Beamtin auf Probe erfordert es auch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht nicht, der Klägerin eine lebenslange Versorgung nach Maßgabe des Beamtenversorgungsgesetzes zukommen zu lassen. Dies gilt auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Klägerin. In nicht zu beanstandender Weise ist der Beklagte davon ausgegangen, dass der Lebensunterhalt der fünfköpfigen Familie der Klägerin durch das Gehalt ihres Ehemannes sichergestellt ist. Auch objektiv gesehen kann der Betrag von etwa 3.500 EUR, der der Familie der Klägerin aufgrund des monatlichen Nettoeinkommens ihres Ehemannes von etwa 3.000 EUR zuzüglich Kindergeld in Höhe von 462 EUR angeblich zur Verfügung steht, eine besondere Versorgungsbedürftigkeit nicht rechfertigen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin die Möglichkeit hat, gegebenenfalls. einen Unterhaltsbeitrag nach § 15 BeamtVG zu beantragen.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Beschluss:

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 23.558,60 EUR festgesetzt.

Referenznummer:

R/R4895


Informationsstand: 03.06.2011