Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Entscheidung des beklagten Landes, die Klägerin wegen fehlender gesundheitlicher Eignung nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, sei nicht zu beanstanden. Nach den vorliegenden fachärztlichen Gutachten und Stellungnahmen bestehe mittel- und langfristig bei der Klägerin ein erhöhtes Krankheitsrisiko und eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit könne nicht mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Das deutlich erhöhte Risiko der vorzeitigen Dienstunfähigkeit sei bei der Klägerin nicht nur wegen des erheblichen Übergewichts (Größe: 172 cm, Gewicht: 143 kg, BMI: 48,3) gegeben. Nach den fachinternistischen Stellungnahmen liege auch eine ausgeprägt ungleichmäßige Verteilung des Fettgewebes (Lipohypertrophie) mit der Gefahr der Entwicklung von Lipödemen vor.
Die der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zugrundegelegten medizinischen Befunde und die darauf fußende Risikoeinschätzung stellt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht in Frage. Es ist daher schon nicht ersichtlich, wie sich die geforderte zeitigere Befassung des Dienstherrn mit ihrer gesundheitlichen Eignung sowie die zeitnahe Gewährung von Akteneinsicht in die vom beklagten Land schließlich herangezogenen fachärztlichen Gutachten zu Gunsten ihres Verbeamtungsbegehrens hätten auswirken sollen. Durchgreifende Verfahrensfehler der Bezirksregierung L., insbesondere Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sind insoweit darüber hinaus nicht ersichtlich. Etwaige Verstöße gegen Akteneinsichtsrechte durch das Gesundheitsamt der Stadt C., das die fachärztlichen Gutachten in Auftrag gegeben hat, wären nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu begründen oder zumindest dem Hilfsantrag auf Neubescheidung zum Erfolg zu verhelfen.
Zu Unrecht beruft die Klägerin sich ferner darauf, sie habe über Jahre hinweg ohne jede Beeinträchtigung ihren Dienst getan und ihr sei in Beurteilungen die fachliche Eignung bescheinigt worden. Für die Frage der gesundheitlichen Eignung für ein Amt kommt es auf die aktuelle Dienstunfähigkeit ebenso wenig an wie auf die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Übrigen. Nach den in der Rechtsprechung anerkannten Maßstäben ist die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erforderliche gesundheitliche Eignung zu verneinen, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Dabei ist dem Dienstherrn eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt, so dass die Prognose wie andere Akte wertender Erkenntnis verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27/90 -, BVerwGE 92, 147; BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 B 52/03 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2008 - 6 A 4819/05 -, vom 11. März 2010 - 6 A 1004/08 - und vom 4. Mai 2010 - 6 A 1864/08 -, alle veröffentlicht in juris.
Diesen rechtlichen Ausgangspunkt stellt die Klägerin mit ihrem Einwand, das geforderte hohe Maß an Wahrscheinlichkeit widerspreche empirischen Erkenntnissen über den geringen Anteil von Lehrern, die die Altersgrenze erreichten, nicht in Frage. Vielmehr erfordern diese Erkenntnisse im Interesse eines sparsamen Einsatzes öffentlicher Mittel und der Gewährleistung einer sachgemäßen Aufgabenerfüllung in der Schule gerade einen strengen Maßstab und eine sorgsame Prüfung der gesundheitlichen Eignung.
Schließlich ist die von der Klägerin unter Berufung auf europarechtliche Diskriminierungsverbote geltend gemachte Diskriminierung nicht ersichtlich. Sie führt insoweit aus, zwar liege bei ihr derzeit keine Behinderung vor, jedoch könne sich ihr Gesundheitszustand dahingehend entwickeln, weshalb hier von einer vorweggenommenen Diskriminierung auszugehen sei. Mangels aktueller Behinderung hatte der Dienstherr bei seinem gesundheitlichen Eignungsurteil aber nicht dem Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung zu tragen.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - 2 A 6/06 -, Schütz BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 154; BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 , NVwZ 2009, 389.
Auch die von der Klägerin angeführte Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 (ABl. (EG) L 303/16) soll lediglich die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderungen gewährleisten (vgl. Art. 1 und 5). Das bloße Risiko einer Behinderung rechtfertigt demgegenüber noch nicht die Anwendung von Diskriminierungsverboten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).