Urteil
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender gesundheitlicher Eignung

Gericht:

VG Ansbach 1. Kammer


Aktenzeichen:

AN 1 S 10.01883 | 1 S 10.01883


Urteil vom:

21.10.2010


Grundlage:

  • BeamtStG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 6.132,39 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom ..., mit welchem die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum ... verfügt worden ist.

Der Antragsteller wurde mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 24. August ... gem. § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt (GdB 30).

Er steht seit dem 1. September ... im Dienste der Antragsgegnerin. Nach Bestehen der Anstellungsprüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst wurde der Antragsteller am 1. November 2007 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zum Verwaltungssekretär zur Anstellung ernannt (BesGr A 6).

Bis zum 31. Dezember 2008 wurde der Antragsteller in der Stadtkasse (Kassen- und Stadtamt) eingesetzt. In der Äußerung zur Mitte der Probezeit (Beurteilungszeitraum 1.11.2007 - 31.10.2008) vom 12. November 2008 ist ausgeführt, der Antragsteller habe sich bisher mit Erfolg bewährt und es zeichne sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt ab, dass er die Probezeit erfolgreich ableisten werden.

Zum 1. Januar 2009 wechselte der Antragsteller auf eigenen Wunsch zum Personalamt, Abteilung Personalabrechnung, und wurde im Klinikum der Antragsgegnerin eingesetzt.

Seit dem 7. Juli 2009 ist der Antragsteller dienstunfähig erkrankt.

Einem Aktenvermerk des Klinikums der Antragsgegnerin vom 13. August 2009 ist zu entnehmen, es bestünden erhebliche Zweifel an der Eignung des Antragstellers. Dieser habe erhebliche Probleme mit dem selbständigen Arbeiten. Auffällig sei, dass er einem wachsenden Arbeitsdruck nicht standhalte und bei termingebundenem oder mengenmäßigem Arbeitsanfall "dichtmache" und ohne fremde Hilfe nicht weiter arbeiten könne. Seit 16. Juli ... befinde sich der Antragsteller in psychiatrischer Behandlung. Die Einarbeitung habe bisher nicht erfolgreich abgeschlossen werden können. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei eine positive Bewährungsaussage zum Ablauf der Probezeit nicht möglich.

Unter dem 21. September 2009 setzte die Antragsgegnerin den Antragsteller, die Gesamtschwerbehindertenvertretung und die Personalvertretung darüber in Kenntnis, dass beabsichtigt sei, die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.

Der Antragsteller widersetzte sich dem mit Schreiben vom 24. September 2009. Nach vier Jahren Tätigkeit bei der Antragsgegnerin müsse eine positive Prognose möglich sein. Er beantrage die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrats.

Der Personal- und Organisationsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 27. Oktober 2009 auf Vorschlag des Personalamtes, welcher der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat zur Kenntnis gegeben wurde, die Probezeit des Antragstellers um ein Jahr bis zum 31. Oktober 2010 zu verlängern.

Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 mitgeteilt. Das Personalamt, bei dem der Antragsteller seit 1. Januar 2009 tätig sei, könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine sichere Beurteilung über dessen Bewährung und Eignung abgeben. Die Einarbeitung des Antragstellers sei nicht zufriedenstellend verlaufen. Nach einem Gespräch, eingehender Ermahnung und entsprechender Hilfestellung sei es zwar zu einer Leistungssteigerung gekommen, die Einarbeitung sei jedoch nach einem weiteren Rückmeldegespräch wieder stagniert. Seit dem 7. Juli 2009 sei der Antragsteller arbeitsunfähig erkrankt, so dass die Einarbeitung nicht habe abgeschlossen werden können, vor allem weil die letzte Phase mit selbständiger Erledigung der Aufgaben im normalen Dienstbetrieb nicht habe durchgeführt werden können.

Der Antragsteller legte gegen das mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben vom 29. Oktober 2009 unter dem 30. Oktober 2009 Widerspruch ein und verwies auf die für Schwerbehinderte anzuwendenden Vorgaben der § 13 Abs. 1 und 2 LbV.

Mit einem am 2. November 2009 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben beantragte der Antragsteller die Wiedereingliederung in einer einfacheren Tätigkeit, z. B. irgendwo in der Registratur oder als Dienstbote bei der Antragsgegnerin.

Unter dem ... legte er ein ärztliches Attest des Dr. ..., Psychiatrie/Psychotherapie, vom ... vor.

In diesem ist ausgeführt, der Antragsteller befinde sich seit dem 10. Juli 2009 in regelmäßiger ambulanter Behandlung. Schon einige Wochen vor der erstmaligen Vorstellung seien beim Antragsteller zunehmende Erschöpfungszustände, Schlafstörungen, Antriebsstörungen und eine dementsprechende Tagesmüdigkeit aufgetreten. Als hauptursächlich für die genannte Krankheitssymptomatik sei eine chronische Überforderungssituation an seinem derzeitigen Arbeitsplatz mit Parteiverkehr, Telefondiensten und Schriftverkehr anzusehen. Bei den jeweiligen Vorstellungen habe beim Antragsteller eine ängstlich-gedrückte Stimmungslage mit eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit imponiert. Es hätten sich eine leichtgradige Antriebshemmung sowie vegetative Begleitbeschwerden (Schweißausbrüche, Tinnitus) gezeigt. Diagnostisch handle es sich um eine Erschöpfungsdepression. Da die depressive Symptomatik ganz überwiegend auf die derzeitigen stresshaften Arbeitsplatzbedingungen zurückzuführen sei, sollte beim Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen möglichst ein Wiedereingliederungsversuch an einem weniger stresshaften Arbeitsplatz vorgenommen werden.

Antragsgemäß wurde die Personal- und Schwerbehindertenvertretung bei der Antragsgegnerin beteiligt.

Diese führte am 9. November 2009 mit dem Antragsteller ein persönliches Gespräch.

Der Stellungnahme der Personal- und Schwerbehindertenvertretung vom 16. November 2009 ist zu entnehmen, dem Antragsteller sei dargelegt worden, eine zu erstellende Probezeitbeurteilung umfasse nicht die Zeit der Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Weder die Personalvertretung noch die Schwerbehindertenvertretung sei in der Lage, zu beurteilen, ob bzw. in welchem Ausmaß die Einarbeitung beim Personalamt zufriedenstellend bzw. nicht zufriedenstellend verlaufen sei. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass entgegen der Meinung des Antragstellers nicht ausschließlich wegen seiner Krankheit ab 7. Juli 2009 eine sichere Beurteilung über die Bewährung und Eignung nicht habe abgegeben werden können, sondern dies bereits vor seiner Erkrankung noch nicht möglich gewesen sei. Im Laufe des Gesprächs sei der Eindruck gewonnen worden, dass der Antragsteller insgesamt eingesehen habe, dass eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr eine Chance und Möglichkeit für ihn sei, sich zu bewähren und sie erfolgreich abzuschließen.

Die Nichterwähnung der Tatsache im Bescheid vom 29. Oktober 2009, dass sich der Antragsteller während der Probezeit bei "..." erfolgreich bewährt habe, ändere nach Auffassung der Personal- und Schwerbehindertenvertretung leider nichts daran, dass wegen der erwähnten nicht zufriedenstellenden Einarbeitung bei ... zum regulären Ablauf der Probezeit noch keine sichere Beurteilung über die Bewährung und Eignung abgegeben werden könne. Es werde gebeten, die Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers mitzuteilen. Darin sollte auch dargelegt werden, ob seine Behinderung bei der Entscheidung, dass eine sichere Beurteilung über die Bewährung und Eignung nicht möglich sei, berücksichtigt worden sei.

Zu seinem Antrag auf Wiedereingliederung sei der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass das Personalamt vor einem Wiedereingliederungsversuch ein amtsärztliches Gutachten einholen werde und der Antragsteller verpflichtet sei, sich dieser Untersuchung zu unterziehen. Vorbehaltlich dieses Gutachtens scheide nach Auffassung der Personal- und Schwerbehindertenvertretung nach den bisherigen Erkenntnissen eine Wiedereingliederung des Antragstellers an seinem bisherigen Arbeitsplatz aus, da davon auszugehen sei, dass die derzeitige Arbeitsunfähigkeit dadurch nicht überwunden werden könne. In den mit dem Personalamt geführten Gesprächen sei darum gebeten worden, dass im Rahmen der Fürsorgepflicht alle Möglichkeiten einer erfolgreichen Wiedereingliederung ausgeschöpft würden. Der Antragsteller sei aber auch eingehend auf seine eigene Verpflichtung zur Mitwirkung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung und damit auch zur Überwindung seiner Arbeitsunfähigkeit hingewiesen worden.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. Februar 2010 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen die Verlängerung der Probezeit zurück. In der Begründung ist ausgeführt, die vom Antragsteller gewünschte Wiedereingliederung in einfachere Tätigkeiten, wie z.B. in der Registratur oder als Amtsbote, sei nicht möglich, da sich der Antragsteller während der Probezeit in seiner Laufbahn bewähren müsste (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LbV). Die Tätigkeiten eines Beschäftigten in der Registratur oder eines Amtsboten entsprächen nicht den Tätigkeiten eines Beamten in der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes.

Das Mindestmaß an körperlicher Eignung für die Tätigkeit als (gleichgestellter) Beamter im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst sei vor der Einstellung des Antragstellers durch amtsärztliches Zeugnis vom ... bestätigt worden. Die gesundheitliche Einschränkung betreffend die Sehfähigkeit seien durch die Bereitstellung eines entsprechend großen Bildschirms berücksichtigt worden. Jedoch sei selbst bei Schwerbehinderten im Rahmen der Berücksichtigung der Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit bei der Leistungsbeurteilung (§ 13 Abs. 2 LbV) die qualitative Minderleistung nicht erfasst. Zudem habe die Leistung des Antragstellers eben noch nicht abschließend beurteilt werden können, da die Einarbeitung bisher nicht abgeschlossen worden sei.

Am ... wurde der Antragsteller durch Frau Dr. ..., Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie beim Gesundheitsamt der Antragsgegnerin, untersucht.

Dem Attest der genannten Ärztin vom ... ist zu entnehmen, dass der Antragsteller an einer gravierenden psychischen Erkrankung leide, die eine stationäre Therapie in einer speziellen psychosomatischen Klinik mit nachfolgender engmaschiger Psychotherapie erfordere. Der Antragsteller sei derzeit nicht dienstfähig. Eine Nachuntersuchung sei in ca. vier bis sechs Monaten erforderlich. Derzeit könne die Eignung für die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht bestätigt werden.

Mit Schreiben vom 3. Februar ... bat das Personalamt der Antragsgegnerin den Antragsteller zu einem am 11. Februar ... vorgesehenen persönlichen Gespräch, um das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung mit diesem zu besprechen.

Der Kläger erwiderte unter dem 6. Februar ..., er sei psychisch nicht in der Lage, den Termin wahrzunehmen. Das Personalamt könne das Ergebnis der Untersuchung telefonisch mit ihm besprechen.

Eine Mitarbeiterin des Personalamtes versuchte daraufhin am .... und .... Februar ... fünfmal vergeblich, den Antragsteller telefonisch zu erreichen.

Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. März ... das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung mit und hörte ihn zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe an. Unter Zugrundelegung der bisherigen gesundheitlichen Entwicklung und des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung bestünden begründete Zweifel, dass der Antragsteller den Anforderungen des Amtes bzw. eines anderen Amtes derselben Laufbahngruppe in gesundheitlicher Hinsicht auf Dauer gerecht werde. Es werde deshalb ein Verfahren zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG eingeleitet. Der Antragsteller werde gebeten, im Rahmen der Rückäußerung auch eine Aussage zu treffen, was er bereits unternommen habe, um seine gesundheitliche Situation zu verbessern. Zu einem eventuellen Gespräch könne der Antragsteller gerne die örtliche Personalvertretung und/oder die Schwerbehindertenvertretung zuziehen.

Diese erhielten eine Kopie des Anhörungsschreibens zugesandt.

Der Antragsteller erwiderte mit einem an das Personalamt der Antragsgegnerin gerichteten Schreiben 30. März ..., die Stellungnahme der Amtsärztin Frau Dr. ... könne nicht als gutachterliche Stellungnahme angesehen werden, da keinerlei Grundlagen in dem Schreiben enthalten seien, aus denen die Diagnose gerechtfertigt werde. Frau Dr. ... habe ihn nur einmal gesehen und ein kurzes Gespräch mit ihm geführt. Wie daraus eine fundierte nervenärztliche Begutachtung mit sofortiger Feststellung einer gravierenden psychischen Erkrankung erstellt werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Außerdem weise Frau Dr. ... darauf hin, dass nur eine derzeitige Dienstunfähigkeit bestehe. Dies schließe eine künftige Änderung der Sachlage nicht aus. Zudem sei ihm die von Frau Dr. ... vorgeschlagene Nachuntersuchung bisher verwehrt worden. Er habe deshalb den Eindruck, dass die Antragsgegnerin ihn so schnell wie möglich los werden wolle, ohne seine Genesung abzuwarten.

Die Antragsgegnerin habe die von ihm beantragte Wiedereingliederung durch Aufnahme einer Tätigkeit in der Registratur abgelehnt. Begründet worden sei dies damit, dass es sich nicht um eine Tätigkeit des mittleren Dienstes handle. Die Stelle sei jedoch im Intranet nicht als Stelle des einfachen Dienstes ausgeschrieben worden.

Seine Erkrankung werde bei Herrn Dr. ... und bei der Diplompsychologin Frau ... behandelt. Außerdem nehme er das antidepressive Medikament "Amitriptylin" zur weiteren Genesung.

Das genannte Schreiben vom 30. März ... befindet sich nicht in der Personalakte und ging nach Angaben der Antragsgegnerin nicht beim Personalamt ein.

Mit Schreiben vom 30. März 2010 wiederholten die Bevollmächtigten des Antragstellers dessen Sachvortrag. Im Hinblick auf die nicht ausreichende amtsärztliche Untersuchung werde die Antragsgegnerin aufgefordert, den Antragsteller auf seine gesundheitliche Eignung durch einen neurologischen und psychotherapeutischen Sachverständigen untersuchen zu lassen, der ein entsprechendes Gutachten erstelle.

In einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Antragsgegnerin, erstellt von Medizinaldirektorin Frau Dr. ..., vom ... ist ausgeführt, der Befund und die Beurteilung seien nochmals zwischen der begutachtenden Fachärztin und einer Amtsärztin besprochen worden. Gemäß Anamneseerhebung, Untersuchung und interdisziplinärer Fallbesprechung könne - wie in der fachärztlichen Stellungnahme vom 7. Januar 2010 beschrieben - derzeit die Eignung für die Übernahme des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit nicht bestätigt werden.

Die genannte Stellungnahme wurde den Bevollmächtigten des Antragstellers unter dem 16. April 2010 übersandt. Das Entlassungsverfahren werde nunmehr eingeleitet.

Die Personalvertretung und die Schwerbehindertenvertretung erhielten einen Abdruck des Schreibens.

Die Bevollmächtigten des Antragstellers legte daraufhin ein Attest des Dr. ... vom ... vor, wonach beim Antragsteller eine anhaltende depressive Episode vorliege, welche hauptursächlich auf die stresshaften Arbeitsplatzbedingungen mit Parteiverkehr, Telefondiensten und Schriftverkehr zurückzuführen sein dürfte. Trotz regelmäßiger Einnahme eines Antidepressivums und einer stützenden Gesprächstherapie hätten die Beschwerden bislang nicht ausreichend gebessert werden können. Für einfache Tätigkeiten ohne vermehrten Zeitdruck und Publikumsverkehr fühle sich der Antragsteller jedoch durchaus für eine Tätigkeit von über sechs Stunden in der Lage. Die derzeitige Arbeitsunfähigkeit beziehe sich somit lediglich auf den derzeitigen Arbeitsplatz. Auf Grund dieser Umstände erscheine eine stationäre psychosomatische Rehabilitationsmaßnahme eher wenig erfolgversprechend, zumal dahingehend auch bei dem Antragsteller selbst eine gewisse Abneigung vorliege. Im Falle eines innerbetrieblichen Arbeitsplatzwechsels mit weniger stresshaften Arbeitsbedingungen sei die weitere Krankheitsprognose bei ihm als günstig einzuschätzen.

Die Antragsgegnerin erwiderte am 26. April 2010, das vorgelegte Attest werde dem Gesundheitsamt mit der Bitte übermittelt, die für erforderlich erachtete Nachuntersuchung vorzunehmen.

In der Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Antragsgegnerin, Frau Dr. ... vom ... ist ausgeführt, die Aussage des behandelnden Arztes, der Antragsteller fühle sich für einfache Tätigkeiten ohne vermehrten Zeitdruck und Publikumsverkehr für eine Tätigkeit von über sechs Stunden in der Lage, begründe nicht die gesundheitliche Eignung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes. Ohne eine geeignete (in der Stellungnahme vom 7. Januar 2010 beschriebene) Therapie seien weitere erhebliche Fehlzeiten wahrscheinlich.

Unter dem 17. Juni 2010 ergänzte Frau Dr. ..., zu Klarstellung werde nochmals mitgeteilt, der Antragsteller sei derzeit nicht für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes geeignet. Voraussetzung für eine eventuell erneute Überprüfung der Eignung sei zunächst die Durchführung einer weitergehenden stationären Therapie.

Die Antragsgegnerin setzte mit Schreiben vom 30. Juni 2010 den Bevollmächtigten des Antragstellers über die beiden amtsärztlichen Stellungnahmen in Kenntnis. Es werde um Mitteilung gebeten, ob und gegebenenfalls ab wann der Antragsteller die vom amtsärztlichen Dienst geforderte Therapie in einer speziellen psychosomatischen Klinik durchführe.

Einem vom Antragsteller vorgelegten psychologischen Attest der Diplompsychologin ..., ..., vom ... ist zu entnehmen, dass sich der Antragsteller am 16. April 2010 zu einem Erstgespräch vorgestellt habe. Er habe von einer depressiven Symptomatik mit Konzentrationsstörungen, Grübelneigung, gedrückter Stimmung, Zukunftsängsten, Antriebslosigkeit und Schlafstörungen berichtet. Eine gewisse Besserung sei durch die medikamentöse antidepressive Behandlung erfolgt.

Als belastender Faktor im Vorfeld der depressiven Entwicklung sei eine für den Patienten übermäßige Stressbelastung am Arbeitsplatz eruiert worden, die sich nach einem Wechsel des Einsatzortes ergeben habe. Die Sorge um den Erhalt des Arbeitsplatzes habe die depressive Reaktion nun verstärkt und halte diese aufrecht.

In probatorischen Sitzungen seien erste Interventionen zur Depressionsbewältigung erfolgt. Eine weitere psychotherapeutische Behandlung sei angeraten worden. Der Antragsteller sei entsprechend für eine ambulante Therapie motiviert. Diese erscheine derzeit auch ausreichend, insbesondere wenn eine innerbetriebliche Versetzung an einen Arbeitsplatz mit geringerer Stressbelastung (vor allem ohne Parteiverkehr) erfolgen könne. Unter medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung und bei günstigen, nicht überfordernden Arbeitsbedingungen sollte sich die Befindlichkeit des (leistungsbereiten) Antragstellers dahingehend verbessern, dass er wieder Zugriff zu seiner vollen Belastbarkeit gewinnen könne.

Mit ausführlich begründetem Schreiben vom 9. Juli 2010 setzte das Personalamt der Antragsgegnerin die Gesamtschwerbehindertenvertretung und den Personalrat von der beabsichtigten Entlassung und der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Kenntnis. Zur Berücksichtigung der Gleichstellung des Antragstellers mit einen Schwerbehinderten wurde dargelegt, das Augenleiden sei durch Bereitstellung eines behinderungsgerechten Arbeitsplatzes, insbesondere durch einen größeren Bildschirm, berücksichtigt worden.

Die Schwerbehindertenvertretung stimmte der beabsichtigten Entlassung des Antragstellers nicht zu, da diesem keine Frist zum Antritt einer stationären Therapie gesetzt worden sei.

Der Gesamtpersonalrat teilte unter dem 4. August 2010 mit, es würden keine Einwände gegen die Entlassung erhoben, da inzwischen feststehe, dass sich der Antragsteller der amtsärztlich geforderten stationären Behandlung nicht unterziehen werde.

Unter dem 6. August 2010 genehmigte der Leiter des Referats für Innere Verwaltung die Entlassung des Antragstellers.

Mit Bescheid vom ... wurde der Antragsteller gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG mit Ablauf des 31. Oktober 2010 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet.

In den Gründen ist dargelegt, nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG könne ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht bewährt habe, wobei der Entlassungstatbestand erfüllt sei, wenn mangelnde Bewährung in einem dieser drei Bereiche vorliege. Zum Begriff der Eignung gehöre auch die gesundheitliche Eignung. Gemäß § 6 Abs. 4 LbV seien Beamte, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, zu entlassen.

Der Antragsteller sei seit über 14 Monaten arbeitsunfähig erkrankt, ein Ende der Arbeitsunfähigkeit sei derzeit nicht abzusehen. Eine stationäre Therapie in einer speziellen psychosomatischen Klinik, wie amtsärztlicherseits gefordert, werde vom Antragsteller abgelehnt. Die auch während der bereits verlängerten Probezeit andauernde Erkrankung, die Aussagen in der fachärztlichen Stellungnahme vom 18. Mai 2010 und in der Anmerkung des amtsärztlichen Dienstes dazu vom 17. Juni 2010, dass ohne eine geeignete stationäre Therapie weiterhin erhebliche Fehlzeiten wahrscheinlich seien und dass der Antragsteller derzeit nicht für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes geeignet sei, ließen diesen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit untauglich erscheinen, so dass die für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erforderliche Prognose nicht getroffen werden könne.

Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG sei im Falle des Satzes 1 Nr. 2 der § 26 Abs. 2 BeamtStG entsprechend anzuwenden. Die sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift bedeute, dass ein Beamter auf Probe dann nicht wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entlassen werden solle, wenn bei einer prognostischen Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zwar eine künftige Einschränkung der dienstlichen Verwendbarkeit nicht auszuschließen sei, jedoch erwartet werden könne, dass auch in Zukunft die Verwendung im Beamtenverhältnis möglich sei.

Wegen der schweren, lang andauernden Erkrankung des Antragstellers und den Aussagen in den amtsärztlichen Stellungnahmen sei eine Verwendung im Beamtenverhältnis auch in Zukunft nicht möglich. Deshalb könne auch keine nochmalige Verlängerung der Probezeit erfolgen.

Nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung aller Gesichtspunkte sei daher die Beendigung des Beamtenverhältnisses angezeigt. Die Personalvertretung und die Schwerbehindertenvertretung seien am Verfahren beteiligt worden.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Bei einem eventuellen Klageverfahren wären auf Grund der aufschiebenden Wirkung die Dienstbezüge über die bereits durchgeführte Verlängerung der Probezeit hinaus bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu zahlen. Im Hinblick auf die lange und schwere Erkrankung des Antragstellers würde eine eventuelle Klage voraussichtlich erfolglos bleiben. Vor diesem Hintergrund überwiege nach Abwägung mit der dem Antragsteller gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Entlassungsbescheides.

Der Antragsteller ließ gegen diesen Bescheid mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 9. September 2010 Widerspruch einlegen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 9. September 2010, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 13. September 2010, ließ der Antragsteller beantragen:

1. Der Bescheid der Antragsgegnerin - Personalamt - vom ... (Az.:...) wird in Ziffer 2 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller am 9. September 2010 eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid wird wiederhergestellt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig. Fiskalische Interessen könnten, wenn sie hinreichend gewichtig seien, ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit begründen. Dies gelte jedoch nur, wenn die für vollziehbar erklärte Kürzung der Versorgungsbezüge Beamter jedenfalls den angemessenen Unterhalt des Betroffenen und seiner Familie nicht gefährdeten. Im vorliegenden Fall habe der Antragsteller zwar keine Familie. Wenn die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet werde, habe er jedoch ab 31. Oktober 2010 keine Bezüge mehr und sei auf Unterstützung durch den Staat angewiesen und werde lediglich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB beantragen können, nachdem er auf dem Arbeitsmarkt auf Grund seiner Erkrankung derzeit schlecht vermittelbar sei.

Die Antragsgegnerin habe keine Abwägung zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen vorgenommen. Diese begründe nur pauschal, dass der Staat ein Interesse daran habe, Dienstbezüge nicht weiter zu bezahlen. Welche Nachteile jedoch auf Seiten des Antragstellers vorlägen, begründe die Antragsgegnerin nicht. Sie beziehe sich lediglich pauschal darauf, dass sie auch die ihr obliegende Fürsorgepflicht beachtet habe, ohne jedoch die Erwägungen im Einzelnen darzulegen. Nach der gegebenen Sachlage sei damit zu rechnen, dass für den Antragsteller durch die Entlassung aus dem Dienst, die Schwierigkeiten, seinen angemessenen Unterhalt sicherzustellen, sich die Symptomatik seiner Depression weiter erhöht werde, die bisher ebenfalls schon auf Zukunftsängsten aufgebaut gewesen sei. Solche Verschlimmerungen der depressiven Situation des Antragstellers könnten zu schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen führen, die möglicherweise nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.

Zudem sei die Entlassungsverfügung rechtswidrig. Der Gesundheitszustand des Antragstellers sei bisher in keiner ausreichenden Weise geprüft und festgestellt worden. In der einzigen fachärztlichen Stellungnahme, die nach einer, wenn auch kurzfristigen ca. 40-minütigen Untersuchung des Antragstellers gestellt worden sei, werde lediglich behauptet, dass der Antragsteller an einer gravierenden psychischen Erkrankung leide. Hier sei bereits zu fragen, welche psychische Erkrankung mit welchem Erscheinungsbild und mit welcher Wahrscheinlichkeit der Heilbarkeit hier angenommen worden sei. Weiterhin werde behauptet, dass eine stationäre Therapie in einer speziellen psychosomatischen Klinik mit nachfolgender engmaschiger Psychotherapie erforderlich sei. Auch hier werde in keiner Weise mitgeteilt, warum diese Meinung vertreten werde und auf Grund welcher Erkrankung oder Symptome die Amtsärztin zu dieser Annahme komme. Weiterhin werde einfach behauptet, der Antragsteller sei "derzeit" nicht dienstfähig. Auch hier werde weder mitgeteilt, zu welchen Diensten er nicht fähig sei, noch in welchem Umfang er nicht dienstfähig sei.

Eine weitere Untersuchung habe nicht stattgefunden. Lediglich bei einer Überprüfung durch Frau Medizinaldirektorin Dr. ..., die keine Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Physiotherapie sei, sei nochmals die Krankenakte des Antragstellers eingesehen worden, ohne dass eine Nachbegutachtung erfolgt sei.

Zu den Einschätzungen des Dr. ... in seinem Attest vom..., wonach eine stationäre psychosomatische Rehabilitationsmaßnahme eher weniger erfolgversprechend sei, sei in keiner Weise eingegangen worden. Auch hieraus sei ersichtlich, dass den Ärzten des Gesundheitsamtes zwar diese Atteste vorgelegt worden seien, dass diese jedoch offensichtlich nicht beachtet worden seien, da sich das Gesundheitsamt mit diesen nicht auseinandergesetzt habe.

Der Dienstherr sei auch aus Gründen der Fürsorgepflicht verpflichtet, den Sachverhalt sorgfältig aufzuklären, der die Entlassung wegen Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung rechtfertigen solle.

Im Übrigen verweise § 23 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung im Fall des § 23 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG auf § 26 Abs. 2 BeamtStG, der entsprechend anzuwenden sei. Danach sei eine anderweitige Verwendung möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden könne.

Die medizinische Beurteilung eines Amtsarztes oder eines von ihm hinzugezogenen Facharztes genieße zwar Vorrang für die Entscheidung über die aktuelle Dienstfähigkeit eines Beamten vor der medizinischen Aussage des Privatarztes, wenn beide hinsichtlich desselben Krankheitsbildes inhaltlich voneinander abwichen. Eine solche inhaltliche Abweichung sei jedoch aus der ärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes nicht festzustellen. Vielmehr hätten sich die Ärzte des Gesundheitsamtes mit den vorgelegten Privatattesten in keiner Weise auseinandergesetzt, zumal auch die Amtsärzte eine endgültige Feststellung der Dienstunfähigkeit von einer Nachuntersuchung abhängig gemacht hätten, die zu keinem Zeitpunkt stattgefunden habe.

Wenn die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid ausführe, dass die sinngemäße Anwendung des § 26 Abs. 2 BeamtStG bedeute, dass ein Beamter auf Probe dann nicht wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entlassen werden solle, wenn bei einer prognostischen Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zwar eine künftige Einschränkung der dienstlichen Verwendbarkeit nicht auszuschließen sei, jedoch erwartet werden könne, dass auch in Zukunft die Verwendung im Beamtenverhältnis möglich sei, dann gehe es hier bereits um Unterstellungen, da auch das Gesundheitsamt keine Feststellungen zu einer künftigen Einschränkung der dienstlichen Verwendbarkeit gemacht habe. Auch eine prognostische Beurteilung sei in keiner Weise nachvollziehbar aus den Feststellungen des Gesundheitsamtes zu entnehmen. Im Übrigen habe das Gesundheitsamt nicht festgestellt, dass in Zukunft die Verwendung des Antragstellers im Beamtenverhältnis nicht möglich sei. Eine derartige anderweitige Verwendung sei jedoch sehr wohl möglich. Dies ergebe sich aus den vorgelegten privaten Attesten des Antragstellers. Auch die Schwerbehindertenvertretung sehe eine solche Möglichkeit und empfehle, den Antragsteller anderweitig einzusetzen. Der Antragsteller habe sogar im Laufe seiner Anhörungen mitgeteilt, dass er auch damit einverstanden sei, dass er in einem Amt mit niedrigerer Besoldung eingesetzt werde. Dass der Antragsteller zu einer solchen Tätigkeit in der Lage sei, sei vom Gesundheitsamt nicht verneint worden. Es seien auch entsprechende freie Stellen vorhanden gewesen. Insoweit werde auf die beiliegenden Stellenausschreibungen vom 23. Februar 2010, 12. Mai 2010, 14. Mai 2010, 25. Mai 2010 und 1. Juni 2010 verwiesen.

Eine anderweitige Verwendung sei nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden könne. Dem Antragsteller sei eine solche Tätigkeit nicht angeboten worden. Er wäre auch bereit, an Qualifizierungsmaßnahmen für ein anderes Amt, für das er nicht die Befähigung besitze, teilzunehmen. Dem Antragsteller könnten auch geringwertigere Tätigkeiten übertragen werden, da er hierzu seine Zustimmung gebe.

Im Übrigen sei auch seitens der Antragsgegnerin nicht geprüft worden, ob der Antragsteller in dem von ihm zuletzt ausgeübten Amt die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen könnte. Gemäß § 27 Abs. 1 BeamtStG sei von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abzusehen, wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflicht noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen könne.

Gemäß § 27 Abs. 2 BeamtStG sei mit Zustimmung des Beamten auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich. Auch dies habe die Antragsgegnerin nicht geprüft.

Gemäß § 28 Abs. 1 BeamtStG seien Beamte auf Probe in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie in Folge Krankheit, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden seien. Beim Antragsteller liege ein solcher Fall vor. Insoweit werde auf das ärztliche Attest des Dr. ... vom ... verwiesen.

Das Gesundheitsamt habe hierzu keinerlei Aussagen getroffen. Wenn eine Dienstunfähigkeit des Antragstellers angenommen werden sollte, sei in jedem Fall zu prüfen, ob die Erkrankung auf seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit beruhe und er deshalb nicht aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen, sondern als Beamter auf Probe in den Ruhestand zu versetzen sei.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2010,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin habe zu Recht die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel an der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der vorliegenden Entlassungsverfügung. Nachdem der Antragsteller seit 7. Juli 2009 dienstunfähig erkrankt sei und seit diesem Zeitpunkt krankheitsbedingt nicht einmal in der Lage gewesen sei, seine Situation in einem persönlichen Gespräch mit dem Personalamt der Antragsgegnerin zu erörtern, bestünden an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung auf der Grundlage der vorliegenden amtsärztlichen Gutachten keine ernstlichen Zweifel. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei auch deshalb gerechtfertigt, da die Zahlung weiterer Bezüge ab Wirkung der Entlassungsverfügung rechtsgrundlos erfolgen würde und mit einer Rückzahlung der überzahlten Bezüge durch den Antragsteller, auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, wie er sie selbst schildere, nicht gerechnet werden könne.

Die Entlassungsverfügung vom ... sei rechtmäßig. Weder der gegen den Bescheid erhobene Widerspruch vom 9. September 2010 noch die vorliegenden Antragsschrift begründeten ernsthafte Zweifel an der Rechmäßigkeit der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung, die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten.

Aus den vorliegenden gutachtlichen Aussagen des Gesundheitsamts gehe eindeutig hervor, dass eine Eignung des Antragstellers für die Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes auf Lebenszeit derzeit nicht vorliege, so dass eine Weiterbeschäftigung im Beamtenverhältnis, sei es auf Probe oder auf Lebenszeit, grundsätzlich nicht möglich sei.

Der Antragsteller befinde sich seit 1. November 2009 in der verlängerten Probezeit. Er sei während des gesamten Zeitraums arbeitsunfähig erkrankt. Er habe während des ganzen Zeitraums kein einziges Mal persönlichen Kontakt mit dem Personalamt aufgenommen, obwohl er sich in der verlängerten Probezeit befunden habe, also in der Zeit, während der sich der Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in seiner Laufbahn bewähren solle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse sich der Dienstherr bei der Feststellung der Bewährung von dem hergebrachten, im Grundgesetz (Art. 33 Abs. 2 GG) ausdrücklich bestätigten und im öffentlichen Interesse zu beachtenden Grundsatz leiten lassen, dass nur in jeder Hinsicht geeignete Personen Beamte werden sollen. Dazu gehöre aber nicht nur, dass der Beamte für das in der Anfangsstellung seiner Laufbahn zu übertragende Aufgabengebiet in körperlicher, geistiger und charakterlicher Hinsicht geeignet sei. Er müsse auch die Charaktereigenschaften und die Fähigkeiten mitbringen, die ihn zu einem etwaigen späteren Aufsteigen in schwierigere verantwortungsvollere Dienststellungen in seiner Laufbahn befähigten. Ein Einsatz während der Probezeit in einem niedrigeren Amt als dem Eingangsamt scheide daher grundsätzlich aus.

Die vorliegend in dem Antragsschreiben erwähnten Stellenausschreibungen seien dem der Antragsgegnerin zugegangenen Schriftsatz nicht beigefügt gewesen. Auf diese komme es zudem nicht streitentscheidend an. Dem Antragsteller hätte es frei gestanden, sich auf die entsprechenden Stellen zu bewerben.

Eine Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand sei nicht in Betracht gekommen, da der gemäß § 28 Abs. 1 BeamtStG erforderliche Kausalzusammenhang zwischen einer Krankheit, die zu einer Dienstunfähigkeit führe, und der Ausübung des Dienstes nicht bestanden habe. Ein solcher sei z. B. zu bejahen, wenn ein Polizeibeamter im Dienst angeschossen werde. Ein entsprechender Tatbestand sei vorliegend zu verneinen. Auch wenn sich der Antragsteller, wie im Attest des Herrn Dr. ... vom ... ausgeführt, an seinem Arbeitsplatz mit Parteiverkehr, Telefondienst und Schriftverkehr überfordert gefühlt habe, so handle es sich bei den ihm übertragenen Aufgaben eines dritten Kontenführers in der Personalabrechnung um Aufgaben des Eingangsamtes des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes, die von anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ohne Probleme ausgeführt würden. Die Stellenanforderungen in der Personalabrechnung, u.a. mit Parteiverkehr, Telefondienst und Termindruck entsprächen auch anderen Funktionsstellen des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes. Die Dienststelle verfüge über langjährige Erfahrungen in der Einarbeitung von Nachwuchskräften. Die Tätigkeit des Antragstellers bei der Personalabrechnung sei deshalb nicht die eigentliche Ursache für die Erkrankung des Klägers, die eine stationäre Behandlung erforderlich gemacht habe, die der Antragsteller jedoch abgelehnt habe.

Eine begrenzte Dienstfähigkeit gemäß § 27 BeamtStG sei folglich auch nicht zu prüfen gewesen. Dies zudem, da es sich vorliegend nicht um eine Entlassung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG handle, die auch bei den Beamten auf Lebenszeit greifen würde, sondern um eine Entlassung eines Beamten auf Probe, dessen Bewährung trotz der Verlängerung der grundsätzlichen Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr nicht habe festgestellt werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

BAYERN.RECHT

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. August 2010 erhobenen Widerspruchs wiederherzustellen, ist zulässig (§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), aber nicht begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wieder herstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.

In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dann angeordnet bzw. wieder hergestellt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. August 2010 erweist sich bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat die Entlassungsverfügung zu Recht auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützt und auch das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung hinreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung ist der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung maßgebend (BVerwG vom 28.11.1980 - 2 C 24.78, ZBR 1981, 251). Da vorliegend das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abzustellen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 147 zu § 80).

Der Bescheid vom 16. August 2010 ist formell rechtmäßig.

Gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO ist grundsätzlich der Gemeinderat für die Entlassung von Beamten der Gemeinde zuständig. Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GO ermächtigt jedoch kreisfreie Gemeinden, die Befugnisse des Art. 43 Abs. 1 GO für Beamte einschließlich der ersten beiden Ämter des höheren Dienstes auf den Bürgermeister zu übertragen. Dieser ist wiederum berechtigt, die ihm übertragene Befugnis gemäß Art. 39 Abs. 2 GO i. V. m. Art. 43 Abs. 2 Satz 4 GO im Rahmen der Geschäftsverteilung Gemeindebediensteten zu übertragen, soweit es sich um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt.

Die Antragsgegnerin hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Mit Beschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2002 wurde dem Oberbürgermeister u. a. die Befugnis zur Entlassung von Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 übertragen. Der Oberbürgermeister delegierte diese Befugnis am 6. Mai 2002 auf den Referenten I (Referat für Allgemeine Verwaltung).

Die Entlassung von Beamten des mittleren Dienstes, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, ist in kreisfreien Gemeinden in der Größe der Antragsgegnerin, die eine Vielzahl von Beamten des mittleren Dienstes beschäftigen, als Personalangelegenheit geringer Bedeutung, mithin als Angelegenheit der laufenden Verwaltung im Sinne des Art. 39 Abs. 2 GO einzustufen, so dass gegen die auf Art. 39 Abs. 2 GO gestützte Delegation keine Bedenken bestehen.

Der Antragsteller wurde im Verwaltungsverfahren zu dem der Entlassung zu Grunde liegenden Sachverhalt ordnungsgemäß angehört (Art. 28 BayVwVfG, vgl. BVerwG vom 29.5.1990 - 2 C 35.88, ZBR 1990, 348; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Erl. 166 zu § 23 BeamtStG).

Die Schwerbehindertenvertretung wurde gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX im Verfahren beteiligt, ebenso die Personalvertretung gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG.

Materiellrechtlich findet die Entlassungsverfügung vom ...ihre Grundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG.

Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat.

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis.

Der Feststellung der Bewährung eines Beamten während der Probezeit kommt als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens und sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Eine mangelnde Bewährung liegt also nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich und fachlich gewachsen sein wird (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Erl. 136 zu § 23 BeamtStG m.w.N.). Bei der Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung, die von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhängt, handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, nämlich um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auch auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist. Die Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung des Beamten durch den Dienstherrn ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf hin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzliche Grenze des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Tatbestand zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt wurden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.5.2002 - 3 CS 02.629; BVerwG, Urteil vom 18.7.2001 - 2 A 5.00, ZBR 2002, 184).

Die Entlassung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung setzt nicht voraus, dass der Beamte - wie im Falle des Antragstellers - zur Zeit der Entlassung noch erkrankt ist. Es genügt, wenn während der Probezeit Umstände gesundheitlicher Art festgestellt werden, die geeignet sind, den Beamten für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit untauglich erscheinen zu lassen (BVerwG, Urteil vom 18.7.2001, a.a.O.). Das ist schon dann zu bejahen, wenn das Verhalten des Beamten während der Probezeit Anlass zu begründeten Zweifeln gibt, dass der Beamte den Anforderungen seines Amtes in gesundheitlicher Hinsicht auf Dauer gerecht wird, oder wenn eine körperliche oder psychische Veranlagung vorliegt, die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder den Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausschließen lässt. Nachhaltige Zweifel an der Eignung können einen nicht mehr behebbaren Mangel der Bewährung begründen (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Erl. 138 zu § 23 BeamtStG m.w.N.).

Grundlage und Ausgangspunkt für die prognostische Entscheidung ist das Verhalten des Beamten in der Probezeit. Dabei ist auch bei einer verlängerten Probezeit auf die gesamte Probezeit abzustellen; den in der verlängerten Probezeit erbrachten Leistungen kommt aber besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.5.1990 - 2 C 35/88, ZBR 1990, 348; Urteil vom 19.3.1998 - 2 C 5/97, ZBR 1999, 58). Nichts anderes kann für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Beamten gelten.

Hiervon ausgehend ist bei summarischer Prüfung die Entlassungsverfügung vom ... nicht zu beanstanden.

Die Antragsgegnerin hat den gesetzlichen Begriff der Bewährung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG und die Grenzen der Beurteilungsermächtigung nicht verkannt, als sie die Entlassungsverfügung auf die fehlende gesundheitliche Eignung des Antragstellers gestützt hat. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie bei dieser Beurteilung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre.

Die Antragsgegnerin ist im Rahmen des ihr eröffneten Beurteilungsspielraums ohne Rechtsfehler zu der Einschätzung gelangt, dass sich der Antragsteller auch unter Berücksichtigung der Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten gesundheitlich nicht bewährt habe, er also voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes zu stellenden persönlichen Anforderungen nicht gewachsen sein werde.

Der Antragsteller ist seit dem 7. Juli 2009 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin hat bei einer am 5. Januar ... durchgeführten nervenärztlichen Untersuchung festgestellt, dass der Antragsteller an einer gravierenden psychischen Erkrankung leidet und deshalb derzeit nicht dienstfähig ist. Zugleich wurde die fehlende Eignung des Antragstellers für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit festgestellt. Das Gesundheitsamt hat diese ärztliche Beurteilung unter dem ... und ... nochmals bestätigt.

Der Bewertung der Amtsärztin, einer Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, kommt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss 8.3.2001 - 1 DB 8/01) besonders Gewicht zu (vgl. auch Art. 67 Abs. 1 BayBG). Denn dem Amtsarzt kommt ein spezieller Sachverstand zu, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht.

Es ist vorliegend unerheblich, dass in den Stellungnahmen des Gesundheitsamtes die psychische Erkrankung des Antragstellers nicht näher bezeichnet wird. Zu weitergehenden Ermittlungen, an welcher konkreten psychischen Erkrankung der Antragsteller leidet und zur Nennung dieser Erkrankungen im Entlassungsbescheid war die Antragsgegnerin rechtlich nicht verpflichtet.

Die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) gilt grundsätzlich auch im Verhältnis zu der den Gutachtensauftrag erteilenden Behörde. Die ärztliche Schweigepflicht besteht jedoch nur insoweit, als ein Sachverhalt nicht mehr durch die gesetzlich auferlegte Gutachtenspflicht (vgl. Art. 65 Abs. 3 BayBG, Art. 1 Abs. 3, Art. 3 Abs. 3, Art. 31 Abs. 8 Nr. 3 GDVG) gedeckt ist. Die Gutachtenspflicht der Ärztin oder des Arztes beruht auf den durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützten Belangen des Dienstherrn, der seine gesetzlichen Aufgaben nur bei Kenntnis des Gesundheitszustandes des Beamten wahrnehmen kann. Hinsichtlich des Umfangs der Weitergabe von ärztlichen Erkenntnissen ergibt die Interessenabwägung zwischen dem dienstlichen Interesse und dem persönlichen Geheimhaltungsinteresse unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes regelmäßig, dass die oder der Dienstvorgesetzte nur die für eine sachgerechte Entscheidung erforderlichen Angaben verlangen darf. Nur soweit die Weitergabe von ärztlichen Erkenntnissen für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung und Bewährung erforderlich ist, tritt daher die ärztliche Schweigepflicht zurück. Erforderlich sind regelmäßig alle ärztlichen Erkenntnisse, deren Kenntnis für die oder den Dienstvorgesetzten notwendig ist, um die Entscheidung über die Entlassung begründen zu können. Eine Mitteilung weiterer, über die Erforderlichkeit hinausgehender ärztlicher Erkenntnisse durch die Ärztin oder den Arzt an die zuständige Dienststelle ist nur zulässig, wenn sich der betroffene Beamte mit der Weitergabe dieser Erkenntnisse einverstanden erklärt und hierzu eine schriftliche Entbindung von der Schweigepflicht erteilt (vgl. Abschnitt 5, Ziffern 1.4.2 ff. VV-BeamtR; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Erl. 7 zu Art. 65).

Hiervon ausgehend konnte sich die Antragsgegnerin mit der von der Amtsärztin abgegebenen Bewertung, beim Antragsteller bestünde eine gravierende psychische Erkrankung, begnügen. Eine konkrete Bezeichnung der individuell vorliegenden Erkrankungen war mangels Entbindung der Amtsärztin von der Schweigepflicht nicht zulässig, da die von der Antragsgegnerin zu treffende Entscheidung über die Entlassung des Antragstellers bereits auf Grund der vorliegenden amtsärztlichen Bewertungen getroffen werden konnte, wobei die Antragsgegnerin maßgeblich auf die unverändert fortdauernde Erkrankung des Antragstellers abstellen durfte, die nunmehr bereits über 15 Monate andauert (vgl. auch § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zur vermuteten prognostischen Dienstunfähigkeit) und der Antragsteller sich psychisch nicht einmal in der Lage sah, persönlich beim Personalamt der Antragsgegnerin vorzusprechen.

Die fortdauernde Erkrankung des Antragstellers gibt demnach Anlass zu begründeten Zweifeln, dass er den Anforderungen, die an einen Beamten des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in gesundheitlicher Hinsicht zu stellen sind, auf Dauer gerecht wird.

Der Antragsteller kann hiergegen nicht einwenden, dass er in Verwaltungsbereichen ohne Publikumsverkehr eingesetzt werden könne. Dort seien dann keine gesundheitlichen Probleme zu erwarten. Der Antragsteller übersieht, dass die (gesundheitliche) Eignung nicht nur für ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinne, also einen bestimmten Dienstposten, vorliegen muss, sondern bei der Beurteilung der Eignung auf die vorgesehene Laufbahn als Ganzes abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1969 - VIII C 63.66, BVerwGE 32, 237). Die Feststellung der Bewährung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG ist ihrem Ziel nach auf die Zukunft und ihrem Maßstab nach auf Aufgaben ausgerichtet, die in der Regel der Dienstherr nach seinem Organisationsermessen dem Amt im statusrechtlichen Sinne zuordnet. Nur er ist befugt, das Anforderungsprofil dieser Ämter festzulegen und im wertenden Vergleich festzustellen, ob der Beamte den gestellten Anforderungen gerecht wird. Die Antragsgegnerin konnte deshalb bei der Beurteilung der Bewährung des Antragstellers zulässig auf das von ihr festgelegte Anforderungsprofil, wonach ein Beamter des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes auch in Bereichen mit (starkem) Publikumsverkehr einsetzbar sein muss, ohne dass dies psychisch bedingte Fehlzeiten des Beamten nach sich zieht, abstellen. Maßstab für die Beurteilung der Bewährung sind die von der Antragsgegnerin bestimmten Anforderungen des auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes. Die Frage, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, kann nur mit "ja" oder "nein" beantwortet werden.

Der Antragsteller ist zwar gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt (GdB 30). Die Vorgaben des § 13 LbV wurden von der Antragsgegnerin jedoch beachtet. Die Ausgestaltung des Dienstes des Antragstellers während der Probezeit lässt bei summarischer Prüfung Fehler der Entscheidungsgrundlagen nicht erkennen. Der Zweck des Probebeamtenverhältnisses gebietet es, die Eignung des Beamten für sämtliche in dem entsprechenden Amt eines Beamten auf Lebenszeit anfallenden Tätigkeiten unter im Wesentlichen für die Beamten dieser Laufbahn gleichen Bedingungen feststellen zu können. Der Dienstherr hat deshalb sicherzustellen, dass Einschränkungen oder besondere Erschwerungen der Erprobung unterbleiben (BVerwG vom 19.3.1998 - 2 C 5.97, ZBR 1999, 58). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller - auch unter Berücksichtigung seiner Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten - im Vergleich zu anderen Beamten auf Probe der gleichen Laufbahn besonderen Belastungen ausgesetzt war. Er wurde vielmehr mit Arbeiten beauftragt, die für einen Beamten des mittleren Dienstes auch bei einer Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit ohne weiteres zu bewältigen waren und zu bewältigen sind. Seiner Sehbehinderung wurde durch Bereitstellung einer behindertengerechten Arbeitsplatzausstattung, insbesondere durch einen größeren Bildschirm, Rechnung getragen.

Auch die vom Antragsteller vorgelegten privatärztlichen Atteste begründen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung. Denn diesen lässt sich nämlich ebenfalls entnehmen, dass der Antragsteller gesundheitlich nicht in der Lage ist, an Arbeitsplätzen mit starkem Publikumsverkehr, Telefondiensten etc. eingesetzt zu werden. Damit erfüllt der Antragsteller aber - wie bereits ausgeführt - aus gesundheitlichen Gründen nicht das Anforderungsprofil der Antragsgegnerin für Beamte des nichttechnischen mittleren Verwaltungsdienstes. Es kommt deshalb auch nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die Erkrankung des Klägers nur stationär oder auch ambulant behandelt werden kann bzw. muss.

Die Antragsgegnerin hat auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG geprüft und rechtsfehlerfrei verneint. Nach dieser Bestimmung ist im Falle des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG die Vorschrift des § 26 Abs. 2 BeamtStG entsprechend anzuwenden. Danach ist eine anderweitige Verwendung möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ist ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt sind.

§ 26 Abs. 2 BeamtStG regelt die anderweitige Verwendung des Beamten auf Basis der Änderung des Amts im statusrechtlichen Sinne, aber weiterhin amtsgemäßen Verwendung (Weiss/ Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Erl. 34 zu § 26 BeamtStG). Die Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 26 Abs. 2 BeamtStG geht davon aus, dass eine anderweitige Verwendung des Beamten auch dann möglich ist, wenn der Beamte das Aufgabenfeld seines statusrechtlichen Amtes (Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, vorliegend das Amt eines Verwaltungssekretärs) wegen fehlender gesundheitlicher Eignung nicht erfüllen kann, aber durch einen Wechsel des Amtes im statusrechtlichen Sinne (also nicht des Dienstpostens!) ein Aufgabenfeld bekommen kann, dem er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewachsen ist. Damit geht es aber in erster Linie um Beamte in Laufbahnen mit besonderen gesundheitlichen Anforderungen (Polizei, Feuerwehr und Strafvollzug), die für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes aber gerade nicht bestehen. Im Hinblick auf die eindeutige amtsärztliche Bewertung konnte die Antragsgegnerin deshalb das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 26 Abs. 2 BeamtStG verneinen.

Der Antragsteller kann auch nicht beanspruchen, an Stelle der verfügten Entlassung gemäß § 28 Abs. 1 BeamtStG in den Ruhestand versetzt zu werden. Der Antragsteller übersieht, dass er nicht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG wegen dauernder Dienstunfähigkeit entlassen worden ist, sondern gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG wegen fehlender Bewährung (in Folge gesundheitlicher Nichteignung). § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG setzt eine dauernde Dienstunfähigkeit aber gerade nicht voraus, die im Falle des Antragstellers auch amtsärztlich nicht festgestellt worden ist. Folglich kann auch § 27 BeamtStG keine Anwendung finden.

Trotz der in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG verwendeten Formulierung "kann" ist die Entscheidung über die Entlassung eines Probezeitbeamten keine Ermessensentscheidung des Dienstherrn. Gelangt dieser zu der Überzeugung, dass der Beamte auf Probe hinsichtlich Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung nicht behebbare Mängel aufweist, so ist er verpflichtet, den Beamten zu entlassen. Dies folgt zwingend aus der Regelung des § 10 BeamtStG, wonach in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich zuvor in einer Probezeit (hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung) bewährt hat. Mit dem Wort "kann" trägt § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, die Probezeit zu verlängern, wenn die Bewährung oder Nichtbewährung des Beamten noch nicht endgültig festgestellt worden ist (BVerwG vom 19.3.1988 - 2 C 5.97, ZBR 1999, 58).

Die Entlassung des Antragstellers zum Ablauf der verlängerten Probezeit war deshalb bei summarischer Prüfung nicht zur zulässig, sondern auf Grund der Verpflichtung des Dienstherrn, einen ungeeigneten Probezeitbeamten alsbald zu entlassen, auch geboten.

Der festgesetzte Zeitpunkt der Entlassung des Antragstellers entspricht den rechtlichen Vorgaben des Art. 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 BayBG.

Ausgehend von obigen Darlegungen konnte die Antragsgegnerin auch die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 4 VwGO anordnen. Die von der Antragsgegnerin herangezogenen fiskalischen Interessen begründen in Anbetracht der fehlenden Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers ein das von der Antragsgegnerin ebenfalls berücksichtigte private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse (vgl. BayVGH vom 13.1.2004 - 3 CS 03.2700), so dass die - knappe - schriftliche Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs noch mit den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO vereinbar ist.

Damit kommt aber auch die begehrte isolierte Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung - sofern man eine solche überhaupt für zulässig ansieht (vgl. zum Streitstand: Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 18. Aufl. 2009, § 80 Rdnr. 298) - nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs.1, 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes zu Grunde gelegt wurde (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2004).

Referenznummer:

R/R5673


Informationsstand: 28.08.2013