Urteil
Erfolgloser Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe - Verschiebung der Altershöchstgrenze wegen Schwerbehinderung und Wehrdienst

Gericht:

VG Gelsenkirchen 1. Kammer


Aktenzeichen:

1 K 3230/10 | 1 K 3230.10


Urteil vom:

04.05.2011


Grundlage:

  • LVO NRW § 6 |
  • LVO NRW § 52 |
  • LVO NRW § 84

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der am 6. Juni 1959 geborene Kläger ist als Lehrer im Tarifbeschäftigtenverhältnis an der Gesamtschule T. in S. im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen tätig. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50.

Der Kläger, der 1978 die allgemeine Hochschulreife erlangte, leistete in der Zeit vom 3. Juli 1978 bis 30. September 1979 seinen Wehrdienst. Im Jahr 1980 nahm er ein Studium der Allgemeinen Informatik an der Fachhochschule E. auf, welches er nach einem schweren Fahrradunfall im August 1985 krankheitsbedingt unterbrechen musste. Infolge des Unfalls kam es zu einer erheblichen Verschlechterung seiner Erkrankung an Torticollis spasticus; es traten spastische Lähmungserscheinungen und Schreibkrämpfe auf. Im Jahr 1991 setzte er das Informatikstudium fort, welches er am 2. Februar 1993 mit dem "Diplom (FH)" abschloss. In den Jahren 1994 und 1995 führte der Kläger eine Rehabilitationsmaßnahme durch. Mit Wirkung zum 16. April 1996 erkannte ihm das Versorgungsamt H. einen Grad der Behinderung von 50 an. In der Zeit vom 1. April 1996 bis zum 30. September 2006 war er als EDV-Referent bzw. ab dem 1. September 2000 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an dem Institut der deutschen Wirtschaft in L. tätig. Unter dem 1. Dezember 2005 erkannte die Bezirksregierung L. die Diplomprüfung des Klägers vom 2. Februar 1993 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen an. Am 1. Februar 2007 nahm der Kläger den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sekundarstufe I auf, welchen er am 11. Mai 2009 mit der Absolvierung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in den Fächern Mathematik und Informatik abschloss.

Unter dem 8. Juni 2009 bewarb sich der Kläger um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst. Das ihm unter dem 7. Juli 2009 unterbreitete Angebot zur Einstellung an der Gesamtschule T. in S. zum Termin 12. August 2009 nahm der Kläger am 12. Juli 2009 ohne Vorbehalt an.

Mit Arbeitsvertrag vom 20. August 2009 wurde der Kläger mit Wirkung vom 12. August 2009 auf unbestimmte Zeit in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt (Entgeltgruppe 11 TV-L) und der Gesamtschule T. in S. zugewiesen. Ein zuvor eingeholtes amtsärztliches Gutachten des Gesundheitsamtes S. vom 13. August 2009 lautete im Ergebnis, dass keine Bedenken gegen die Einstellung als Lehrer im Angestelltenverhältnis bestehen.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2010, eingegangen bei der Bezirksregierung N. am 7. Juni 2010, beantragte der Kläger die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Zur Begründung führte er aus, dass analog zu der Anhebung der Höchstaltersgrenze von 35 auf 40 Jahre auch die Höchstaltersgrenze für schwerbehinderte Menschen hätte angehoben werden müssen. Inklusive der Hinausschiebenstatbestände (Wehrdienst, längerfristige Erkrankung) erfülle er die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Die Bezirksregierung N. lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 1. Juli 2010, dem Kläger zugegangen am 7. Juli 2010 mit der Begründung ab, dass der Kläger am Tag der Einstellung das Höchstalter von 40. Lebensjahren überschritten gehabt habe. Der von ihm in der Zeit vom 3. Juli 1978 bis 30. September 1979 geleistete Wehrdienst sei für die verzögerte Einstellung nicht kausal gewesen, da der Kläger nach Beendigung des Wehrdienstes und Abschluss des Studiums im Jahre 1993 zunächst von 1996 bis 2006 gearbeitet habe, bevor er am 1. Februar 2007 den Vorbereitungsdienst aufgenommen habe. Die Altersgrenze von 43 Jahren für schwerbehinderte Menschen des § 6 Abs. 3 der Laufbahnverordnung für Beamtinnen und Beamte im Lande Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2009 (LVO NRW) habe der Kläger am Tag der Einstellung ebenfalls überschritten. Krankheitszeiten gehörten nicht zum (abschließenden) Katalog der berücksichtigungsfähigen Tatbestände des § 6 Abs. 2 LVO NRW und könnten nicht angerechnet werden. Eine kumulative Anwendung der Hinausschiebenstatbestände nach § 6 Abs. 2 LVO NRW und der Höchstaltersgrenze für behinderte Menschen sei nicht zulässig.

Der Kläger hat am 30. Juli 2010 Klage erhoben.

Mit Schreiben vom 23. September 2010 holte die Bezirksregierung N. die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und der Vertrauensperson der schwerbehinderten Lehrerinnen und Lehrer an Gesamtschulen nach. Die Gleichstellungsbeauftragte stimmte der Ablehnung des Antrags unter dem 27. September 2010 zu. Die Schwerbehindertenvertretung teilte mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 mit, dass einer Verbeamtung des Klägers aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten zuzustimmen sei. Bei den im beruflichen Werdegang des Klägers entstandenen Ausfallzeiten handele es sich eindeutig um nicht von dem Kläger zu verantwortende Gründe.

Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, dass der Ablehnungsbescheid bereits wegen der fehlenden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten keinen Bestand haben könne. Ungeachtet dessen könne er die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aus Billigkeitsgründen nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW beanspruchen. Seine Ausbildung zum Lehrer sei nach einem Fahrradunfall im August 1985 in der Zeit von 1985 bis 1991 und von 1994 bis 1995 durch Krankheiten unterbrochen gewesen. Seine gesundheitliche Beeinträchtigung sei außerordentlich gravierend gewesen. Infolge der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule und der Wirbelsäule habe er spastische Lähmungserscheinungen gehabt. Er habe bei allen Bewegungen, auch beim Schreiben, erhebliche Probleme gehabt. Schriftlichen Prüfungen habe er sich nicht wie vorgesehen unterziehen können. Zur damaligen Zeit habe er bei allen Aktivitäten des täglichen Lebens die Hilfe und Unterstützung seitens der Familie benötigt. Eine Fortbewegung sei nur mit Hilfe einer Oberkörperorthese möglich gewesen, die er bis zu einer seinen Zustand erheblich verbessernden Operation im Jahr 1998 getragen habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei ihm die Ausübung von Schulungen beim Institut der Deutschen Wirtschaft in L. nur schwer möglich gewesen. Diese Umstände rechtfertigten eine Billigkeitsentscheidung zu seinen Gunsten. Die Auffassung des Beklagten, § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW sei nur dann anwendbar, wenn der Berufswunsch Lehrer frühzeitig bestanden habe und dann nicht habe realisiert werden können, sei unzutreffend. Sie lasse insbesondere die sich für Bewerber des zweiten Bildungsweges stellende Lebenssituation außer Betracht. Seine Situation sei mit der eines Bewerbers des zweiten Bildungsweges vergleichbar, da dieser - ebenso wie er selbst - nicht seit Beginn seiner Ausbildung an den Lehrerberuf gedacht habe. Zum Nachweis seiner Erkrankung legte der Kläger zahlreiche ärztliche Stellungnahmen, Schreiben der Krankenkasse sowie Erklärungen seiner Familienangehörigen vor, wegen deren Inhalte auf die Gerichtsakte verwiesen wird.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 1. Juli 2010 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung weist der Beklagte daraufhin, dass der persönliche Lebenslauf des Klägers nicht die Annahme rechtfertige, dass die Anwendung der vorgeschriebenen Höchstaltersgrenze als unbillig im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW anzusehen wäre. Auch die Hinweise der Schwerbehindertenvertretung vom 5. Oktober 2010 rechtfertigten nicht die Annahme, der berufliche Werdegang des Klägers habe sich aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen mit Blick auf das Berufsziel Lehrer um Zeiträume verzögert, die eine Verbeamtung um mehr als acht Jahre über dem für Schwerbehinderte geltenden Höchstalter von 43 Jahren hinaus ermöglichen könnte. Es seien vielmehr dem Kläger selbst zuzurechnende individuelle Lebensentscheidungen, die sich verzögernd auf die Einstellung ausgewirkt hätten. Die Tätigkeit beim Institut der deutschen Wirtschaft in L. von 1996 bis 2006 habe den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem beruflichen Werdegang mit dem Berufsziel Lehrer und der verzögerten Einstellung unterbrochen. Der Berufswunsch Lehrer werde überhaupt erst durch die Anerkennung einer Prüfung als Erste Staatsprüfung vom 1. Dezember 2005 erkennbar. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger bereits 46 Jahre alt gewesen. Im Zeitpunkt der Zweiten Staatsprüfung vom 11. Mai 2009 sei der Kläger bereits 49 Jahre alt gewesen. Neben § 6 Abs. 3 LVO NRW, aus welchem sich bereits eine Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes ergebe, komme kein weiterer Hinausschiebenssachverhalt für eine zulässige individuelle Überschreitung der regelmäßigen Höchstaltersgrenze zugunsten des Klägers in Betracht. Der Ausnahmetatbestand des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW sei nicht einschlägig. Die Regelungen des sogenannten Mangelfacherlasses seien nicht mehr anwendbar.

Mit Beschluss vom 4. April 2011 hat die erkennende Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Personalakte des Klägers Bezug genommen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung N. vom 1. Juli 2010 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Ablehnung des Übernahmeantrages ist zwar mangels ordnungsgemäßer Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig. Denn bei der Entscheidung über die Übernahme einer angestellten Lehrkraft in das Beamtenverhältnis auf Probe handelt es sich um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, - 6 A 282/08 - und - 6 A 3302/08 -; jeweils unter www.nrwe.de, juris mit weiteren Nachweisen.

Vor Erlass des Bescheides vom 1. Juli 2010 hat die Gleichstellungsbeauftragte nicht mitgewirkt. Die Gleichstellungsbeauftragte ist lediglich nachträglich durch Schreiben der Bezirksregierung N. vom 23. September 2010 informiert worden. Ob dieser Verfahrensfehler dadurch im Sinne von § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) geheilt worden ist, kann dahinstehen. Denn der Verfahrensfehler ist jedenfalls gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen der Entscheidung über die Übernahme einer angestellten Lehrkraft in das Beamtenverhältnis auf Probe begründet keinen sogenannten absoluten - die Anwendung des § 46 VwVfG NRW ausschließenden - Verfahrensfehler.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 -, www.nrwe.de, juris.

Es ist auch offensichtlich, dass die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung in der Sache hier nicht beeinflusst hat. Denn das materielle Recht hat dem Beklagten bei der hier vorliegenden Überschreitung der Höchstaltersgrenze gemäß §§ 6, 52 Abs. 1 LVO NRW keinen Entscheidungsspielraum eröffnet. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Ausnahmeregelungen des § 84 Abs. 2 LVO NRW, da deren Tatbestandsvoraussetzungen - wie näher auszuführen sein wird - bereits nicht erfüllt sind. Die Entscheidung des Beklagten hätte mithin auch bei einer Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht anders ausfallen dürfen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 - 6 A 1494/10 -, www.nrwe.de, juris; vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 , www.nrwe.de, juris und vom 28. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 -; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 2 B 39/10 -, juris, wonach die fehlende Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG bei gebundenen Entscheidungen nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme führt.

Da es sich bei der hier vorliegenden Überschreitung der Höchstaltersgrenze um eine gebundene Entscheidung handelt, führt die vor der Ablehnungsentscheidung unterbliebene Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 1989 - 2 B 115.89 - und vom 20. Dezember 2010 - 2 B 39.10 -; juris.

Die Ablehnung des Übernahmeantrages ist materiell rechtmäßig. Einem Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern, § 15 Abs. 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen steht entgegen, dass der Kläger die gemäß §§ 6, 52 Abs. 1 LVO NRW maßgebliche Höchstaltersgrenze im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung überschritten hat.

Die am 18. Juli 2009 in Kraft getretene Neufassung der Laufbahnverordnung ist hier zugrunde zulegen, da für die Beurteilung des Bescheidungsbegehrens des Klägers die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist. Das insoweit maßgebliche materielle Recht bietet keine Anhaltspunkte für die Annahme eines davon abweichenden Beurteilungszeitpunktes.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 - 6 A 1494/10 -, www.nrwe.de, juris; vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 -, www.nrwe.de, juris und vom 28. Oktober 2010 - 6 A 2050/10 -; Schnellenbach, Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis in NRW, Rechtsgutachten für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Juli 2009, Teil C.I.2., S. 28 mit weiteren Nachweisen; VG Aachen, Urteil vom 8. Oktober 2010 - 1 K 1286/07 -; VG Arnsberg, Urteil vom 3. März 2010 - 2 K 3022/09; jeweils unter www.nrwe.de, juris.

Hiervon ausgehend hat die Bezirksregierung N. den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt.

Nach §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchst. a) LVO NRW nur derjenige in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, der das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Schwerbehinderte Menschen dürfen nach § 6 Abs. 3 LVO NRW bis zum vollendeten 43. Lebensjahr übernommen werden. Der am 6. Juni 1959 geborene Kläger, der einen Grad der Behinderung von 50 hat, hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber bereits das 51. Lebensjahr überschritten.

Die Neuregelungen der Höchstaltersgrenze stehen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit höherrangigem Recht in Einklang und sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auch nicht aus anderen Gründen unwirksam.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -; OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, - 6 A 282/08 - und - 6 A 3302/08 -; jeweils unter www.nrwe.de, juris und Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 - 6 A 1494/10 -, www.nrwe.de, juris, vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 -, www.nrwe.de, juris und vom 28. Oktober 2010 - 6 A 2050/10 - und - 6 A 2049/10 -, www.nrwe.de; juris.

Die Kammer hat sich aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit dieser Rechtsprechung angeschlossen.

Vgl. Urteile der Kammer vom 10. November 2010 - 1 K 4596/09 - u.a.

In Einklang mit höherrangigem Recht steht danach auch die in § 6 Abs. 3 LVO NRW normierte Höchstaltersgrenze von 43 Jahren für schwerbehinderte Menschen. Zwar haben sich weder das Bundesverwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ausdrücklich zu § 6 Abs. 3 LVO NRW geäußert. Die Regelung ist aber im Gesamtkomplex der Neuregelungen der Höchstaltersgrenze für rechtmäßig und wirksam erklärt worden.

Selbst wenn man dem Einwand des Klägers folgt, dass die Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen von 43 Lebensjahren ebenso wie die für nicht schwerbehinderte Bewerber geltende Höchstaltersgrenze von ehemals 35 Jahren um fünf Jahre hätte erhöht werden müssen, würde dies für seinen Fall zur Folge haben, dass der Kläger die sich hieraus ergebende Höchstaltersgrenze von 48 Lebensjahren sowohl im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als auch im Zeitpunkt seiner Einstellung in den öffentlichen Schuldienst (12. August 2009) ebenfalls überschritten hätte.

Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze für schwerbehinderte Menschen des § 6 Abs. 3 LVO NRW von 43 Lebensjahren greift zu Gunsten des Klägers nicht ein.

Auf eine Überschreitung der Altersgrenze von 43 Jahren nach den Hinausschiebenstatbeständen des § 6 Abs. 2 LVO NRW kann sich der Kläger nicht berufen. Der Verordnungsgeber hat mit § 6 Abs. 3 LVO NRW eine pauschale Ausnahmeregelung für schwerbehinderte Laufbahnbewerber bei der Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe getroffen. Diese Ausnahme hängt - anders als die Ausnahmetatbestände des § 6 Abs. 2 LVO NRW - nicht von einem Kausalitätsnachweis ab. Die Schwerbehinderung muss also nicht die unmittelbare Ursache für die verzögerte Einstellung gewesen sein.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2001 - 6 A 4698/00 -, www.nrwe.de, juris zu der insoweit vergleichbaren Fassung des § 6 LVO NRW a. F.; VG Gelsenkirchen , Urteil vom 19. April 2006 - 1 K 5604/04 -.

Diese Ausnahmeregelung kann nicht mit den Ausnahmetatbeständen des § 6 Abs. 2 LVO NRW kumuliert werden. § 6 Abs. 2 LVO NRW knüpft an die "jeweilige Altersgrenze" und damit an die in § 6 Abs. 1 LVO NRW angeführten unterschiedlichen Altersgrenzen bei den dort in Bezug genommenen jeweiligen Laufbahnen an. Nur diese Altersgrenzen dürfen unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 LVO NRW überschritten werden. Darüber hinausgehende Auswirkungen dergestalt, dass bei einem schwerbehinderten Laufbahnbewerber auf § 6 Abs. 3 LVO NRW "aufgebaut" wird, hat § 6 Abs. 2 LVO NRW jedoch nicht. Die Regelung, dass schwerbehinderte Laufbahnbewerber vor vollendetem 43. Lebensjahr als Beamte als Probe eingestellt oder übernommen werden dürfen, normiert nicht eine zusätzliche "jeweilige Altersgrenze" im Sinne des § 6 Abs. 2 LVO NRW.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2001 - 6 A 4698/00 -, www.nrwe.de, juris zu der insoweit vergleichbaren Fassung des § 6 LVO NRW a. F.

Ungeachtet dessen würde aber auch kein Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 2 LVO NRW zugunsten des Klägers eingreifen. Die Voraussetzungen des insoweit allein in Betracht kommenden § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) LVO NRW lägen nicht vor. Danach darf die jeweilige Altersgrenze im Umfang der Verzögerung überschritten werden, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12a GG verzögert hat. Wehrdienstzeiten sind aber nur dann beachtlich, wenn sie die entscheidende und unmittelbare Ursache für die Überschreitung der Altersgrenze sind. Daran fehlt es, wenn nach der Zeit des Wehrdienstes andere von dem Bewerber zu vertretende Umstände bzw. vermeidbare Verzögerungen die Einstellung hinausgeschoben haben.

Vgl. u. a. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2008 - 6 A 3347/07 -, www.nrwe.de, juris (Rndr. 32f.) m. w. N.

Vorliegend würde die Berücksichtigung der durch die Ableistung des Wehrdienstes eingetretenen Verzögerungszeit von 18 Monaten bereits im Ergebnis nicht dazu führen, dass die Überschreitung der Höchstaltersgrenze im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung vom 7. Juni 2010 um 10 Jahre (bei 40 Jahren) bzw. 7 Jahre (bei 43 Jahren) als unbeachtlich anzusehen wäre. Gleiches würde bei Zugrundelegung des Zeitpunktes der unbefristeten Einstellung in den öffentlichen Schuldienst (12. August 2009) gelten.

Darüber hinaus wäre der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Wehrdienst und der verzögerten Einstellung in den Schuldienst durch die in den Jahren 1996 bis 2006 ausgeübte Tätigkeit bei dem Institut der deutschen Wirtschaft in L. unterbrochen. Dass der Kläger nicht vor Vollendung des 40. bzw. 43 Lebensjahres eine unbefristete Einstellung in den Schuldienst erreichen konnte, ist maßgeblich auf diese berufliche Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes und nicht auf den Wehrdienst zurückzuführen.

Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze kommt auch nach § 84 Abs. 2 LVO NRW nicht in Betracht. Zwar ist § 84 Abs. 2 LVO NRW neben § 6 Abs. 3 LVO NRW anwendbar. Es liegen jedoch bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht vor.

Das gilt zunächst für den Ausnahmetatbestand der Nummer 1 dieser Vorschrift. Danach können Ausnahmen zugelassen werden für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, in denen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten. Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW liegt ein solches erhebliches dienstliches Interesse insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Bezogen auf die Lehrerlaufbahnen werden hiermit allgemein die Fallgestaltungen umschrieben, in denen mangels ausreichender Zahl von Fachlehrern in bestimmten Fächern Unterrichtsausfall droht oder gar zu verzeichnen ist. Die Regelung orientiert sich damit im Kern an den Beweggründen, die etwa dem Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSWF) vom 22. Dezember 2000 (Az.: 121 - 22/03 Nr. 1050/00, sog. Mangelfacherlass) zu Grunde lagen.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 - und - 6 A 3302/08 -; jeweils unter www.nrwe.de, juris.

Die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW liegen nicht vor. Zwar handelt es sich bei den von dem Kläger unterrichteten Fächern Mathematik und Informatik um Mangelfächer im Sinne des Mangelfacherlasses. Der Beklagte hat jedoch seit dem Inkrafttreten der LVO NRW am 18. Juli 2009 keine dem Mangelfacherlass vergleichbare Verwaltungsvorschrift erlassen; auch hat sich eine Verwaltungspraxis zu § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW bislang nicht entwickelt.

Vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2010 - 2 K 7973/09 -, www.nrwe.de, juris (Rdnr. 47), wonach sich das "Angebot" an Lehrern mit bevorzugt benötigten Fakulten mit der neuen Altersgrenze erhöht haben dürfte.

Ungeachtet dessen käme auch bei Fortgeltung des Mangelfacherlasses bzw. Vorliegens einer entsprechenden Verwaltungspraxis die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht in Betracht, da der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung (7. Juni 2010) die sich aus dem Mangelfacherlass ergebende Höchstaltersgrenze von maximal 45 Jahren um 6 Jahre überschritt. Im Zeitpunkt seiner unbefristeten Einstellung (12. August 2009) hat der Kläger die Altersgrenze von 45 Jahren um mehr als 5 Jahre überschritten. Eine weitere Erhöhung der sich aus dem Mangelfacherlass ergebenden Höchstaltersgrenze um weitere Verzögerungstatbestände käme nicht in Betracht. Das auf der Grundlage des Erlasses ermöglichte Überschreiten der Altersgrenze sollte nach dem Mangelfacherlass ausdrücklich auch eventuellen Sondertatbeständen (Wehrdienst, Zivildienst etc.) Rechnung tragen.

Vgl. u. a. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2008 - 6 A 1996/07 -, www.nrwe.de, juris (Rdnr. 30f.).

Gleiches gilt für den Sondertatbestand der Schwerbehinderung, da dieser alternativ zu den Sondertatbeständen des § 6 Abs. 2 LVO NRW in Betracht kommt.

Der Kläger kann eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze von 43 Jahren auch nicht nach dem Ausnahmetatbestand des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW beanspruchen. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nach § 6 Abs. 3 LVO NRW für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.

Die Besonderheiten des beruflichen Werdegangs des Klägers begründen nicht das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich der (allgemeine) berufliche Werdegang des Klägers durch den Fahrradunfall und die schwere Erkrankung und damit aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen um mehr als 7 Jahre verzögert hat. Die schwere Erkrankung war jedoch nicht die entscheidende und unmittelbare Ursache für die verspätete Einstellung in den Schuldienst. Denn der Umstand, dass sich der Kläger erst im fortgeschrittenen Alter um eine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen beworben hat, beruhte jedenfalls auch darauf, dass er in den Jahren 1996 bis 2006 bei dem Institut der deutschen Wirtschaft in L. als EDV-Berater und wissenschaftlicher Assistent tätig war. Hätte der Kläger unmittelbar nach Ablegung der Diplomprüfung im Jahr 1993 die Anerkennung der Prüfung als Erstes Staatsexamen beantragt und den Vorbereitungsdienst aufgenommen, hätte er bei normalem Verlauf des Referendardienstes die Zweite Staatsprüfung im Alter von etwa 35 Jahren und damit deutlich vor Vollendung 40. bzw. 43. Lebensjahres ablegen können. Sollte dem Kläger die Aufnahme des Vorbereitungsdienstes im Hinblick auf die in den Jahren 1994 und 1995 durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme erst im Jahr 1996 möglich gewesen sein, gilt nichts anderes. Auch dann hätte er bei normalem Verlauf vor Vollendung des 40. bzw. 43. Lebensjahres in den öffentlichen Schuldienst eingestellt werden können.

Vgl. hierzu auch VG L. , Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 K 2394/09 -, www.nrwe.de, juris (Rdnr. 43).

Der verzögerte Eintritt des Klägers in den Lehrerberuf war mithin auch Folge einer eigenverantwortlichen Entscheidung und erfüllt deshalb nicht die für eine Ausnahmeregelung erforderliche Ermessensvoraussetzung der "nicht von dem Bewerber zu vertretenden Gründe". Es ist auch nicht erkennbar, dass die späte Hinwendung zum Lehrerberuf nicht auf einer freien Entscheidung des Klägers beruhte. Zwar mag dem Kläger die Lehrertätigkeit im Hinblick auf die mit der Erkrankung einhergehenden sichtbaren körperlichen Einschränkungen zunächst nicht möglich erschienen sein. Nach der seinen Gesundheitszustand erheblich verbessernden Operation im Jahr 1998 war ihm jedoch auch beim Institut der deutschen Wirtschaft in L. die Durchführung von Schulungen möglich, sodass die Aufnahme der Lehrtätigkeit jedenfalls ab diesem Zeitpunkt und damit noch immer vor Vollendung des 43. Lebensjahres möglich gewesen wäre.

Auch ist der Berufsweg des Klägers nicht mit den Fallgestaltungen zu vergleichen, in denen der Lehrerberuf erst über den sogenannten zweiten Bildungsweg erreicht wird. Denn in diesen Fällen beruht die Zeitverzögerung in der Regel darauf, dass die Bewerber zunächst noch die für das Lehramtsstudium erforderliche allgemeine Hochschulreife erlangen mussten, weil sie zuvor lediglich einen nicht zum Studium befähigenden Schulabschluss besaßen. Der Kläger hatte jedoch die Hochschulreife auf dem üblichen Weg und ohne jede Zeitverzögerung erlangt und sich sodann nach der Absolvierung des Fachhochschulstudiums für die Ausübung einer anderen beruflichen Tätigkeit entschieden. Eine Vergleichbarkeit der beschriebenen Situation von Bewerbern des zweiten Bildungsweges mit den Erkrankungszeiten des Klägers während des Studiums vermag das Gericht nicht zu erkennen. Der berufliche Werdegang des Klägers entspricht vielmehr demjenigen eines sogenannten Seiteneinsteigers. Damit unterfällt er vom Grundsatz her dem Ausnahmetatbestand des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW, der hier allerdings - wie bereits ausgeführt - nicht durchgreift.

Liegen damit schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW nicht vor, bedurfte es weder Ermessenserwägungen des Beklagten noch einer entsprechenden Begründung im Bescheid vom 1. Juli 2010.

Dass über den in der Bewerbung des Klägers vom 8. Juni 2009 liegenden konkludenten Antrag auf Verbeamtung nicht bereits vor Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung am 18. Juli 2009 entschieden wurde, begegnet angesichts des unmittelbar bevorstehenden Inkrafttretens der neuen LVO NRW keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger konnte zudem allein aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 nicht darauf vertrauen, der Beklagte werde keine neue Höchstaltersgrenze treffen oder jedenfalls all diejenigen in das Beamtenverhältnis auf Probe übernehmen, die mit ihrer (konkludenten) Antragstellung von dieser Rechtsprechung profitieren wollen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 -, www.nrwe.de, juris und vom 28. Oktober 2010 - 6 A 2050/10 -.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Referenznummer:

R/R5310


Informationsstand: 24.01.2013