Die Entscheidung konnte im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (
vgl. § 101
Abs. 2
VwGO) und nach dem Übertragungsbeschluss vom 31. Mai 2012 durch den Einzelrichter (§ 6
VwGO) erfolgen.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
Der Zulässigkeit steht § 44a
VwGO nicht entgegen. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, es sei denn, dass behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass der Abschluss von noch bei den Behörden anhängigen Verwaltungsverfahren durch Rechtsbehelfe verzögert und erschwert wird und die Gerichte mit Streitfällen befasst werden, obwohl das Verfahren noch gar nicht abgeschlossen ist und noch offen ist, ob die Betroffenen überhaupt durch das Ergebnis des Verfahrens in der Sache beschwert
bzw. in ihren Rechten betroffen werden.
Amtliche Begründung des Gesetzes, zitiert bei Kopp/Schenke,
VwGO, Kommentar, 16. Auflage, § 44a Rn. 1.
Bei den streitgegenständlichen schriftlichen Aufforderungen vom 14. Dezember 2011, 23. Januar 2012 und vom 20. März 2012, zum Zwecke der amtsärztlichen Untersuchung einer entsprechenden Einladung des Gesundheitsamtes Folge zu leisten, handelt es sich allerdings um - nicht abschließende - Verfahrenshandlungen im Sinne des § 44a Satz 1
VwGO. Die Klägerin begehrt ihre Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wie sie noch im Schriftsatz vom 16. Januar 2012 ausdrücklich formuliert hat. Hierbei handelt es sich um eine Ernennung (
vgl. § 8
Abs. 2 BeamtStG), die gemäß § 15
Abs. 3 Satz 1
LBG, § 9 BeamtStG u.a. von der gesundheitlichen Eignung abhängt. Die hier angeordnete amtsärztliche Untersuchung wiederum dient der Feststellung der gesundheitlichen Eignung, um eine Entscheidung über die Ernennung der Klägerin zur Lebenszeitbeamtin treffen zu können. Die Klägerin ist grundsätzlich gehalten, die Ernennung unmittelbar mit der Klage anzustreben. Im Rahmen eines solchen Klageverfahrens würde auch die Frage geklärt, ob es einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung bedarf.
Jedoch kann - jedenfalls im vorliegenden Fall - die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung im Sinne des § 44a Satz 2
VwGO vollstreckt werden und ist daher selbstständig angreifbar.
Zwar spricht Vieles dafür, dass es im Grundsatz einer gesonderten Vollstreckbarkeit der Anordnung nicht bedarf. Will ein Probezeitbeamter ohne vorherige Gesundheitsuntersuchung zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, darf die Behörde die Feststellung der fehlenden gesundheitlichen Eignung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit darauf stützen, dass der Probebeamte sich ohne hinreichenden Grund weigerte, sich wie angeordnet ärztlich untersuchen zu lassen. Damit hätte sie den auch im Verwaltungsverfahren geltenden allgemeinen, aus § 444
ZPO abgeleiteten Rechtsgrundsatz konkretisiert, wonach das die Benutzung eines bestimmten Beweismittels schuldhaft vereitelnde Verhalten einer Partei im Rahmen freier Beweiswürdigung als ein Umstand gewertet werden kann, der für die Richtigkeit des Vorbringens des Gegners zeugt.
Vgl. im Fall der angestrebten Reaktivierung eines Ruhestandsbeamten: Bundesverwaltungsgericht (
BVerwG), Urteil vom 18. September 1997 - 2 C 33.96 -, NVwZ-RR 1998, 574.
Die Vollstreckung der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung ist somit für die Entscheidung über die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht zwingend erforderlich.
Indes besteht vorliegend die Besonderheit, dass die Bezirksregierung die Klägerin mit E-Mail vom 20. März 2012 darauf hingewiesen hat, bei der amtsärztlichen Untersuchung handele es sich um ein vorrangiges Dienstgeschäft, und die Klägerin ausdrücklich angewiesen hat, den Untersuchungstermin am 26. März 2012 wahrzunehmen. Daher muss davon ausgegangen werden, dass beabsichtigt ist, bei Nichtwahrnehmung des Termins unabhängig von dem auf die Verbeamtung auf Lebenszeit gerichteten Verwaltungsverfahren wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG) zur Durchsetzung der Anordnung auch noch disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen. Das reicht zur Annahme der Vollstreckbarkeit im Sinne des § 44a Satz 2
VwGO und damit zur selbständigen Angreifbarkeit der behördlichen Weisung aus.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 28. November 1969 - VII C 18.69 -, BVerwGE 34, 250; Kopp/Schenke, a.a.O., § 44a Rn. 8.
Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage nach § 42
Abs. 1 1. Alt.
VwGO. Bei den streitgegenständlichen schriftlichen Aufforderungen vom 14. Dezember 2011, 23. Januar 2012 und vom 20. März 2012, zum Zwecke der amtsärztlichen Untersuchung einer entsprechenden Einladung des Gesundheitsamtes Folge zu leisten, handelt es sich um belastende Verwaltungsakte im Sinn des § 35 Satz 1 VwVfG NRW, deren Aufhebung die Klägerin begehrt.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (
OVG NRW), Beschlüsse vom 11. August 2000 - 6 B 1029/00 und vom 22. Oktober 1998 - 6 B 2191/98 ; offen gelassen im Beschluss vom 30. Mai 2007 - 1 B 717/07; Beschlüsse der Kammer vom 15. Oktober 2007 - 2 L 1199/07, vom 22. April 2004 - 2 L 730/04 und vom 15. August 2003 - 2 L 2891/03.
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (
BVerwG) mit Urteil vom 19. Juni 2000 (- 1 DB 13/00, ZBR 2000, 384) im Falle der angestrebten Reaktivierung eines Ruhestandsbeamten eine derartige Weisung nicht als Verwaltungsakt gewertet, weil entweder das Merkmal der Regelung oder dasjenige der Außenwirkung fehle. Dabei hat es aber ausdrücklich offen gelassen, ob diese Einschätzung auch dann gilt, wenn die Weigerung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, disziplinarische Folgen haben kann. Derartige Folgen können indes, wie ausgeführt, bei der Klägerin eintreten. Sie ist nämlich, anders als der Kläger in dem vom
BVerwG entschiedenen Fall, in dem es um einen Ruhestandsbeamten ging, aktive Beamtin. Das erkennende Gericht sieht deshalb keinen Anlass, im vorliegenden Verfahren von seiner und der Rechtsprechung des
OVG NRW abzuweichen und die an einen aktiven Beamten gerichtete Weisung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht (mehr) als belastenden Verwaltungsakt zu behandeln.
Die Klage ist schließlich nicht wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist (
vgl. § 74
Abs. 1
VwGO) unzulässig, weil die angefochtenen Verfügungen keine Rechtsmittelbelehrung enthielten, sodass eine Klageerhebung noch innerhalb eines Jahres erfolgen kann,
vgl. § 58
Abs. 2
VwGO.
Die nach alledem zulässige Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung durch die Bezirksregierung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1
VwGO).
Die Verfügungen vom 14. Dezember 2011, 23. Januar 2012 und 20. März 2012 sind formell rechtmäßig. Zwar wurde die Klägerin vor Erlass der Verfügung vom 14. Dezember 2011 nicht ausdrücklich im Sinne des § 28
Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Dieser Verfahrensfehler wurde aber jedenfalls gemäß § 45
Abs. 1
Nr. 3 VwVfG NRW dadurch geheilt, dass die Klägerin auf diese Verfügung mit Schriftsatz vom 16. Januar 2012 ihre abweichende Rechtsauffassung zum Ausdruck brachte und der Beklagte die Möglichkeit hatte, hierauf in den weiteren Verfügungen vom 23. Januar 2012 und 20. März 2012 einzugehen. Eine Anhörung des Personalrates war nach dem derzeit einschlägigen LPVG (anders noch § 75
Abs. 1
Nr. 6 LPVG in der bis zum 16. Oktober 2007 geltenden Fassung) nicht mehr erforderlich. Dass der Personalrat gleichwohl angehört wurde, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. Schließlich wurde die Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 18
Abs. 2 des Landesgleichstellungsgesetzes angehört und teilte unter dem 20. Dezember 2011 mit, sie habe keine Bedenken.
Die Verfügungen vom 14. Dezember 2011, 23. Januar 2012 und 20. März 2012 begegnen auch keinen durchgreifenden materiell-rechtlichen Bedenken. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in der allgemeinen, sich aus § 35 Satz 2 BeamtStG ergebenden beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht in Verbindung mit der aus § 15
Abs. 3 Satz 1
LBG, § 9 BeamtStG folgenden Notwendigkeit, die für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit notwendige gesundheitliche Eignung festzustellen. Zwar enthalten diese Vorschriften keine konkreten Voraussetzungen, unter denen die amtsärztliche Untersuchung angeordnet werden kann. Jedoch ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. Beschluss vom 26. September 1988 - 2 B 132.88 -, Buchholz 237.1
Art. 56 BayLBG
Nr. 1
m.w.N.,
eine Weisung des Dienstherrn an den Beamten, sich ärztlich untersuchen zu lassen, (nur) dann gerechtfertigt, wenn sich die Zweifel des Dienstherrn an der gesundheitlichen Eignung auf konkrete Umstände stützen, die eine derartige Untersuchung rechtfertigen. Diese Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine Weisung zur ärztlichen Untersuchung wurde zwar für Lebenszeitbeamte entwickelt, die möglicherweise dienstunfähig geworden waren (§ 33
Abs. 1 Satz 1
LBG). Sie lässt sich aber grundsätzlich auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen.
Vgl.
VG Augsburg, Urteil vom 31. Juli 2008 - Au 2 K 07.1422 -, juris (Rn. 19).
Danach reicht es aus, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich Zweifel an der Dienstunfähigkeit - hier: an der gesundheitlichen Eignung - eines Beamten ergeben können. Ob diese Zweifel berechtigt oder begründet sind, soll gerade durch die Untersuchung festgestellt werden. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer solchen Anordnung kann sich daher regelmäßig nicht darauf erstrecken, den Berechtigungsgrad behördlicher Zweifel zu begründen. Das würde die Gefahr einer Vorwegnahme des ärztlichen Untersuchungsergebnisses beinhalten. Die Verwaltungsgerichte sind daher darauf beschränkt zu prüfen, ob die Anordnung der ärztlichen Untersuchung ermessensfehlerhaft und insbesondere willkürlich ist,
ständige Rechtsprechung des
OVG NRW,
z.B. Beschluss vom 13. Januar 1995 - 6 B 3020/94 und Urteil vom 18. Januar 1994 - 6 A 2652/92.
Hiernach erweist sich die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung als rechtmäßig. Die insoweit erforderlichen konkreten Umstände ergeben sich daraus, dass die Klägerin im Jahr 2006 noch einen
BMI von 34,5
kg/m2 aufwies und damit deutlich im Bereich der Adipositas lag. Zwar ist es ihr in der Folgezeit gelungen, ihr Körpergewicht zu verringern, sodass im April 2010 keine amtsärztlichen Bedenken mehr an ihrer gesundheitlichen Eignung bestanden. Indes ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Körpergewicht um eine von der Klägerin beeinflussbare Größe handelt. Genauso, wie sie durch eigenes Verhalten ihr Gewicht zwischen 2006 und 2010 reduziert hat, ist es nicht auszuschließen, dass sie in der Folgezeit wieder schwerer geworden ist mit der Folge, dass sie erneut im adipösen Bereich liegen kann. Wäre das der Fall, bestünde berechtigter Anlass, sie einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass allein mit einem erhöhten
BMI eine fehlende gesundheitliche Eignung nicht begründet werden kann.
Vgl. nur
OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2011 -
1 B 477/11 -, juris.
Allerdings kann ein dauerhaftes Übergewicht zu Folgeschäden etwa am Bewegungsapparat oder beim Herz-Kreislauf-System führen. Daher kommt einer Adipositas zumindest eine Indizwirkung zu, die Zweifel an der Dienstfähigkeit
bzw. an der gesundheitlichen Eignung begründen kann und eine weitere Gesundheitsuntersuchung rechtfertigt.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 1995 - 4 S 66/94 -, juris.
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin bereits ausweislich des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses vom 13. April 2010 als gesundheitlich geeignet eingestuft und in der Folge in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurde. Diese ärztliche Einschätzung bezieht sich nämlich nicht auf die Eignung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sondern ausschließlich auf die Eignung für das Beamtenverhältnis auf Probe. Zwar nimmt der Dienstherr im Grundsatz bereits bei seiner Entscheidung über die Berufung des Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung eine auf die gesamte Dienstzeit ausgerichtete Prognose vor. Denn die Begründung des Probebeamtenverhältnisses erfolgt gerade im Hinblick auf eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die Behörde kann hiermit die Gefahr vermeiden, die fehlende gesundheitliche Eignung dem Bewerber bei der späteren Entscheidung über die Lebenszeitverbeamtung nicht mehr entgegenhalten zu können, wenn sie ihn in Kenntnis gesundheitlicher Probleme in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen hatte.
Vgl.
OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2009 -
6 A 209/10 -,
m.w.N., juris;
VG Düsseldorf, Urteil vom 6. September 2011 -
2 K 6853/09 -, juris; ähnlich
VG Bayreuth, Urteil vom 29. Mai 2009 - B 5 K 08.173 -, juris Rn. 52.
Hier liegt der Fall jedoch anders.
Wird ein Bewerber, wie hier die Klägerin, in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen, obwohl gesundheitliche Risikofaktoren vorhanden sind, welche zu - die gesundheitliche Eignung in Frage stellenden - Erkrankungen führen können, dient die laufbahnrechtliche Probezeit auch dazu abzuklären, ob sich die bestehenden - dem Dienstherrn wie dem Probebeamten bekannten - gesundheitlichen Risiken in der Probezeit verwirklichen und danach die Bewährung des Beamten in gesundheitlicher Hinsicht in Frage steht. Ist dies nicht der Fall, hat sich der Beamte in der Probezeit bewährt, und das nach wie vor bestehende Risiko möglicher Erkrankungen, bei deren Vorliegen der Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit nicht mehr mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnte, geht zu Lasten des Dienstherrn. Tritt hingegen in der laufbahnrechtlichen Probezeit eine Erkrankung auf, kann dies die gesundheitliche Eignung ausschließen, ohne dass der Beamte einwenden könnte, dass er trotz der bestehenden gesundheitlichen Risiken in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurde.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 1995 - 4 S 66/94 -, juris.
Vor diesem Hintergrund bezog sich das Gesundheitszeugnis vom 13. April 2010 bei verständiger Betrachtung lediglich auf die Eignung für das Beamtenverhältnis auf Probe. Das ergibt sich bereits aus dem Untersuchungsanlass, der ausdrücklich angegeben war mit "Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe". Hinzu kommt, dass die Gesundheitsämter nach den Erkenntnissen des Gerichts in den aus Anlass der Probezeitverbeamtung erstellten Bescheinigungen in der Regel die gesundheitliche Eignung auch für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausdrücklich erwähnen, wenn sie vorliegt. Desweiteren spricht der Grund für die verzögerte Probezeitverbeamtung der Klägerin dafür, dass sich das Gesundheitszeugnis vom 13. April 2010 nicht auf die Eignung zur Lebenszeitbeamtin erstreckt. Das Gesundheitsamt L hatte am 26. Juli 2006 seine anfänglichen Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin auf deren
BMI von 34,6
kg/m2
bzw. auf ihr damaliges Übergewicht gestützt. Hierbei handelt es sich, wie schon ausgeführt, um einen veränderbaren Umstand, den die Klägerin durch eigenes Verhalten beeinflussen kann. In solchen Fällen bewegt sich aber die Behörde innerhalb des ihr zustehenden Entscheidungsspielraumes, wenn sie - vom Regelfall abweichend - in der amtsärztlichen Einschätzung vor der Probezeitverbeamtung noch kein Präjudiz für die spätere Lebenszeitverbeamtung sieht und eine weitere amtsärztliche Untersuchung fordert.
Vgl. hierzu
OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2007 - 6 B 2361/06 -, juris; auch
VG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2012 - 2 K 420/11 -; so ausdrücklich
Nr. 2.1.1 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes, VV des Innenministeriums NRW vom 10. November 2009 - 24-42.01.04-03.02-101 -.
Frau
Dr. C vom Gesundheitsamt der Stadt L bestätigt diese Sichtweise in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2012. Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass das Gesundheitszeugnis vom 13. April 2010 der Beantwortung der Frage nach der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe diente und "aus ärztlicher Sicht und unter Beachtung der Vorgeschichte" eine erneute Begutachtung unbedingt erforderlich sei. Dass die beiden Schriftstücke des Gesundheitsamtes von verschiedenen Personen verfasst wurden, entwertet die Einschätzung vom 8. Mai 2012 nicht. Unabhängig davon, ob
Dr. C zuvor mit den Verfassern des Gesundheitszeugnisses vom 13. April 2012 Rücksprache genommen hat, war sie als Amtsärztin jedenfalls in der Lage, nach Aktenlage rückwirkend eine Einschätzung abzugeben, die der üblichen Verfahrensweise ihrer Dienststelle in derartigen Fällen entspricht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1
VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167
VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711
ZPO.
Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a
Abs. 1 Satz 1
VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124
Abs. 2
Nr. 3 oder
Nr. 4
VwGO nicht für gegeben erachtet.