Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.934,63
EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die am ...1968 geborene Antragstellerin, die die Zweite Juristische Staatsprüfung zum wiederholten Male nicht bestanden hat, unterzog sich 2011 dem Auswahlverfahren für die Ausbildungsplätze in der öffentlichen Verwaltung und der Justiz in der zweiten Qualifikationsebene für das Einstellungsjahr 2012. Sie erreichte dabei unter 9146 Teilnehmern, von denen 8948 das Auswahlverfahren erfolgreich abgeschlossen haben, die Platzziffer 709 im Gleichrang mit 12 Bewerbern. Das Bayerische Landesamt für Steuern (im Folgenden: Landesamt) teilte der Antragstellerin mit, dass sie aufgrund des in diesem Auswahlverfahren erzielten Ergebnisses für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit dem fachlichen Schwerpunkt Steuer in Betracht komme; ihre Ausbildung sei am Finanzamt Ansbach vorgesehen, beginnend am ... 2012.
Bei dem Vorstellungsgespräch beim Finanzamt Ansbach am ... 2011 wurde die Antragstellerin als geeignet für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit dem fachlichen Schwerpunkt Steuer erachtet.
Am ... 2012 wurde die Antragstellerin auf ihre gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit amtsärztlich untersucht.
Mit ... teilte das Landesamt der Antragstellerin unter Bezugnahme auf das in Anlage beigefügte Gesundheitszeugnis des Landratsamtes - Gesundheitsamt - Ansbach (im Folgenden: Gesundheitsamt) vom 19. März 2012 mit, dass von ihrer Einstellung als Steuersekretäranwärterin abgesehen werde, weil ihre gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit derzeit nicht zuerkannt werden könne.
Im Gesundheitszeugnis ist ausgeführt:
"Frau K. wurde am ....2012 amtsärztlich untersucht. Ergänzende Unterlagen wurden von Frau K. eingereicht, aber nicht vollständig.
Frau K. besitzt nach derzeitigem Kenntnisstand, der jedoch aufgrund der fehlenden Überprüfbarkeit eingeschränkt ist, die gesundheitliche Eignung als Steuersekretäranwärterin.
Sie ist gemäß augenblicklichem Gesundheitszustand geeignet, den zweijährigen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleisten.
Vor einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wird eine Nachuntersuchung nach Ablauf von 2 Jahren empfohlen."
Mit einem am 27. Juni 2012 per Telefax bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ihrer früheren Bevollmächtigten, Rechtsanwälte ..., ließ die Antragstellerin beantragen,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache ab ...2012 vorläufig als Steuersekretäranwärterin für die Finanzverwaltung einzustellen.
Der Antragstellerin stehe ein Anspruch auf Einstellung in das Ausbildungsverhältnis zu. Sie habe nicht nur das Auswahlverfahren erfolgreich abgeschlossen, sondern verfüge auch über die gesundheitliche Eignung, erfülle mithin sämtliche Einstellungsvoraussetzungen. Die Ablehnung der Einstellung verletzte sie in ihrem Recht aus
Art. 12
GG auf freie Wahl der Ausbildungsstätte, ferner in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß
Art. 2
Abs. 1
GG. Der Antragstellerin stehe auch ein Anordnungsgrund zur Seite, da das Zuwarten bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache für sie mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, zumal für die Antragstellerin nur bei einer Einstellung im September 2012 die Möglichkeit bestehe, die zweijährige Ausbildung vor Vollendung des 45. Lebensjahres abzuschließen, um in das Beamtenverhältnis berufen werden zu können (
Art. 23
Abs. 1 BayBG). Der Antrag sei gemäß § 123
Abs. 1
VwGO schon vor Klageerhebung in der Hauptsache zulässig. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung habe das Gesundheitsamt auf den Einwand der Antragstellerin, die erbetenen Befunde unverzüglich übermittelt zu haben, im Schreiben vom ... ergänzend ausgeführt, dass die von der Antragstellerin vorgelegten Befunde in Zusammensicht mit der amtsärztlichen Untersuchung eine Erhöhung des kardiovaskulären Risikos gezeigt hätten, die zur Empfehlung einer Nachuntersuchung nach Ablauf von zwei Jahren - vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit - geführt habe. Für ein erhöhtes kardiovaskuläres Risiko gebe es jedoch tatsächlich - wie dem in Anlage beigefügten ärztlichen Attest der Gemeinschaftspraxis Dres. ... entnommen werden könne - keinen Hinweis.
Mit am 4. Juli 2012 per Telefax eingegangenem Schriftsatz haben die früheren Bevollmächtigten der Antragstellerin Klage erhoben.
Auf richterliche Anregung wurde die Antragstellerin am 18. Juli 2012 erneut zu einer amtsärztlichen Untersuchung geladen.
Mit Schreiben vom 1. August 2012 beantragte das Landesamt,
den Antrag abzulehnen.
Das Gesundheitsamt komme in seinem aufgrund der erneuten amtsärztlichen Untersuchung erstellten Gesundheitszeugnis vom ... 2012 zu dem Ergebnis, dass bei der Antragstellerin Erkrankungen aus dem internistischen, orthopädischen, augenärztlichen sowie hautärztlichen Fachbereich bestünden. In der Zusammenschau bestehe ein Anspruch auf Erteilung eines Schwerbehindertenausweises. Aussagen zum möglichen Grad der Behinderung seien nicht erfolgt. Der Antragstellerin sei dringend angeraten worden, einen entsprechenden Antrag beim Versorgungsamt zu stellen. Eine Korrektur der Aussage vom ... 2012 zur derzeit fehlenden gesundheitlichen Eignung für die Verbeamtung auf Lebenszeit
bzw. zur Unmöglichkeit einer derzeitigen Stellungnahme hierzu sei nicht vorgenommen worden; vielmehr werde ausgeführt:
"Nach momentanem Kenntnisstand besteht bei der Betroffenen die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Berücksichtigung der offenbar bestehenden Schwerbehinderung."
Die Antragstellerin habe per e-mail vom ...2012 mitgeteilt, einen entsprechenden Antrag auf Feststellung einer Behinderung von 50% beim Zentrum Familie und Soziales gestellt zu haben. Weitere Unterlagen seien bislang nicht vorgelegt worden.
Zur Begründung des ablehnenden Antrages führte das Landesamt
u. a. aus, dass es an einem Anordnungsanspruch der Antragstellerin fehle, da die Einstellungsvoraussetzungen nach
Art. 33
Abs. 2
GG, § 9 BeamtStG nicht gegeben seien. Es bestehe keine Verpflichtung des Antragsgegners, die Antragstellerin zur Beamtin auf Widerruf zu ernennen. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null. Die ablehnende Entscheidung sei ermessensfehlerfrei im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Beurteilungsspielraums getroffen worden. Die vom Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der gesundheitlichen Eignung sei ein Akt wertender und prognostischer Erkenntnis und sei als solche gerichtlich nur beschränkt daraufhin zu überprüfen, ob die Verwaltung den Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt habe. Dies sei vorliegend indes nicht der Fall. Als Einstellungsbehörde fordere das Landesamt bereits zum Einstellungszeitpunkt - hier dem ... - die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung auf Lebenszeit, da in der Finanzverwaltung nach dem vorhandenen Bedarf ausgebildet werde,
d. h. dass nur so viele Bewerber eingestellt würden, wie zum Übernahmezeitpunkt in das Beamtenverhältnis auf Probe auch benötigt werden. Im Falle einer derart bedarfsorientierten Ausbildung könne der Dienstherr die fehlende uneingeschränkte Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bereits bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst berücksichtigen, um eine letztlich überflüssige Ausbildung im Vorbereitungsdienst sowohl im Interesse des Betroffenen als auch im Interesse des Dienstherrn zu vermeiden. Die Ausbildung in der Laufbahn der zweiten Qualifikationsebene sei auch nicht als allgemeine Ausbildungsstätte anzusehen. Für die auf die Bedürfnisse der Finanzverwaltung zugeschnittene Ausbildung in der zweiten (wie auch dritten) Qualifikationsebene werde nur der Bedarf der Bayerischen Finanzverwaltung an Nachwuchskräften ausgebildet. Im Rahmen der Entscheidung über die Einstellung der Antragstellerin seien das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamts vom 19. März 2012 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 23. Juli 2012, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass bestehe, einbezogen worden. Hiernach habe die geforderte uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung auf Lebenszeit nicht attestiert werden können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehle die gesundheitliche Eignung bereits dann, wenn Umstände gesundheitlicher Art festgestellt würden, die geeignet seien, den Beamten für die Übernahme in das Beamtenverhältnis untauglich erscheinen zu lassen. Insoweit genüge bereits eine körperliche oder psychische Veranlagung der Art, dass die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Dies sei bei der Antragstellerin nach der vorliegenden amtsärztlichen Prognose jedoch der Fall. Soweit die medizinische Beurteilung des Amtsarztes hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes abweiche, komme der Beurteilung des Amtsarztes der Vorrang zu, wenn keine begründeten Zweifel an dessen Sachkunde bestünden, die medizinische Beurteilung auf zutreffenden Tatsachen beruhe sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sei. Dieser Vorrang habe seinen Grund in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes, der im Gegensatz zu einem Privatarzt, der möglicherweise bestrebt sei, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vornehme und der dem Beamten und der Dienststelle gleichermaßen fernstehe.
Gerade bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung komme den Zeugnissen des Gesundheitsamtes eine besondere Bedeutung zu, da es einer besonderen Sorgfaltspflicht unterliege und über speziellen Sachverstand hinsichtlich der Frage verfüge, ob und wann eine Gesundheitsstörung die Dienstunfähigkeit eines Beamten bewirke. Soweit das Gesundheitsamt vorliegend ausführe, bei der Antragstellerin bestehe die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Berücksichtigung der offenbar bestehenden Schwerbehinderung, so fehle es derzeit an einem entsprechenden Nachweis der Schwerbehinderung. Die Schwerbehinderteneigenschaft als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die schwerbehinderte Menschen nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern vom 3. Dezember 2005 (Fürsorgerichtlinien), dem
SGB IX oder nach anderen Rechtsvorschriften zustünden, sei grundsätzlich durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises gemäß
§ 69 Abs. 5 SGB IX, andernfalls durch Vorlage eines bestandskräftigen Rentenbescheides oder einer entsprechenden rechtskräftigen Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung nachzuweisen, in welchen das Vorliegen einer Behinderung und der Grad einer auf ihr beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt würden. Nicht ausreichend sei es, wenn - wie hier - lediglich der entsprechende Antrag gestellt worden sei. Zwar sollen Betroffene nach den Fürsorgerichtlinien bis zur Entscheidung über einen solchen Antrag unter Vorbehalt als schwerbehinderte Personen behandelt werden, dies allerdings nur im Rahmen des rechtlich Möglichen und des sachlich Zweckmäßigen. Eine Ernennung zur Beamtin auf Widerruf - wie von der Antragstellerin begehrt werde - unter Vorbehalt oder auf Grundlage von Entscheidungen, die unter Vorbehalt ergangen seien, komme deswegen grundsätzlich nicht in Betracht. Die begehrte Einstellung als Steuersekretäranwärterin könne aber gemäß
Art. 26
Abs. 2, 1. Alt. LlbG nur im Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgen. Für die Einstellung und Ernennung müssten daher die in
Art. 33
Abs. 2
GG und § 9 BeamtStG genannten Einstellungsvoraussetzungen erfüllt sein, mithin auch die gesundheitliche Eignung der Antragstellerin vorliegen. Hierbei kämen auch weder eine rückwirkende noch eine vorläufige und damit bedingte Ernennung der Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung in Betracht. Die Ernennung sei ein rechtsgestaltender, mitwirkungsbedürftiger und formbedürftiger Verwaltungsakt, der insoweit bedingungs- und auflagenfeindlich sei, mithin auch nicht vom ungewissen Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abhängig gemacht werden könne. Auch eine rückwirkende Ernennung sei gemäß § 8
Abs. 4 BeamtStG kraft Gesetzes ausgeschlossen.
In der vom Landesamt dem Gericht mit weiteren, den vorliegenden Vorgang betreffenden Unterlagen übermittelten Stellungnahme vom ... 2012 führt das Gesundheitsamt - insoweit vom Landesamt nicht ausdrücklich angesprochen - weiter aus:
"... Trotz der offenbar bestehenden Behinderung besitzt Frau K. aus amtsärztlicher Sicht die gesundheitliche Eignung für die Laufbahn als Steuersekretäranwärterin....
Mit dem vorzeitigen Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit im beurteilungsrelevanten Zeitraum von 5 Jahren ist derzeit nicht zu rechnen. Technische Hilfsmittel oder eine Hilfskraft sind nicht notwendig."
Mit Schreiben vom 8. August 2012 trug die Antragstellerin vor, sie habe den Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises am ... 2012 beim Versorgungsamt Nürnberg gestellt und hierzu alle in ihren Händen befindlichen ärztlichen Atteste vorgelegt, im Übrigen deren Übermittlung veranlasst. Sie habe darauf vertraut, dass auch das amtsärztliche Gutachten vollständig an das Versorgungsamt weitergeleitet werde. Erst am 1./2. August 2012 sei ihr bekannt geworden, dass das Versorgungsamt noch weitere Unterlagen, u.a., ein digitales Foto ihres Gesichts und ihres Rückens sowie ein fachärztliches Attest eines Orthopäden benötige. Die erbetenen Fotos habe sie dem Versorgungsamt am 5. August 2012 per e-mail übermittelt, einen Arzttermin beim Orthopäden jedoch erst für den 6. August 2012 vereinbaren können. Ein Attest werde ihr frühestens am 15. August 2012 zugeleitet. In Anbetracht dessen schlage sie vor, bei ihr aufgrund der Zusicherung der Amtsärztin, zu 50% schwerbehindert zu sein, eine "ideelle" Schwerbehinderung anzuerkennen, damit ihrem Begehren, zum 1. September 2012 eingestellt zu werden, Rechnung getragen werden könne. "Ersatzweise" sei sie auch mit einer schriftlichen Zusicherung einer Einstellung zum 1. September 2013 einverstanden.
In seiner Stellungnahme vom 9. August 2012 führte das Landesamt aus, dass das Vorbringen der Antragstellerin weiterhin nicht geeignet sei, den gestellten Antrag zu rechtfertigen. Soweit die Antragstellerin auf das Verfahren zur Anerkennung der Schwerbehinderung beim Versorgungsamt Nürnberg Bezug nehme, sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner hierauf keinen Einfluss nehmen könne. Soweit die Mitwirkung des Antragsgegners vonnöten gewesen sei, sei dem auch nachgekommen worden. Das Landesamt habe umgehend mit den zuständigen Behörden Kontakt aufgenommen, um das Verfahren - soweit möglich - zu beschleunigen. Erstmals mit e-mail der Antragstellerin vom 1. August 2012 sei das Landesamt darauf hingewiesen worden, dass das Versorgungsamt die amtsärztlichen Untersuchungsergebnisse des Gesundheitsamts Ansbach benötige. Die Antragstellerin sei umgehend darauf hingewiesen worden, dass es insoweit einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bedürfe. Wie dem Landesamt vom Gesundheitsamt mitgeteilt worden sei, seien die Unterlagen an das Versorgungsamt weitergegeben worden. Soweit die Antragstellerin darauf verweise, die Amtsärztin habe ihr bereits eine Schwerbehinderung "zugesichert", sei darauf hinzuweisen, dass das Gesundheitsamt hierfür nicht zuständig sei und das Versorgungsamt ... an eine entsprechende Beurteilung der Amtsärztin auch nicht gebunden sei. Dies werde nicht zuletzt auch dadurch deutlich, dass das Versorgungsamt weitere Unterlagen und Untersuchungen für notwendig erachte. Festzuhalten bleibe, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sei, eine Schwerbehinderung nachzuweisen, so dass die Voraussetzungen für ihre Einstellung nicht gegeben seien. Eine Anerkennung einer "ideellen" Schwerbehinderung sei weder gesetzlich vorgesehen noch käme sie - rein rechtlich gesehen - nach dem Fürsorgeerlass bei einer bedingungsfeindlichen Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf überhaupt in Betracht. Sie scheitere im Übrigen auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Einstellungskandidaten. Soweit die Antragstellerin hilfsweise die schriftliche Zusicherung einer Einstellung zum ... 2013 begehre, sei dem ebenfalls entgegenzutreten; auch insoweit sei ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Gemäß
Art. 22
Abs. 8 Satz 7 LlbG
i. V. m.
Art. 22
Abs. 1 Satz 1 LlbG und
Art. 14 der Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn (Auswahlverfahrensordnung - AVfV) habe das Ergebnis des Auswahlverfahrens des Bayerischen Landespersonalausschusses grundsätzlich nur für das Einstellungsjahr Geltung, für das es durchgeführt worden sei. Ausnahmen hiervon bedürften nach § 14 AVfV der Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses. Hierauf habe der Antragsgegner keinen Einfluss, weshalb eine entsprechende Zusicherung des Antragsgegners - wie von der Antragstellerin begehrt - ausscheiden müsse. Zudem könnte allenfalls das Ergebnis des Auswahlverfahrens 2012 in das Einstellungsverfahren 2013 übernommen werden. Im Interesse der Chancengleichheit müsste die Antragstellerin jedoch mit diesem Ergebnis auch im Einstellungstermin 2013 eine entsprechende Platzziffer erhalten, die zu ihrer Berücksichtigung im Einstellungsverfahren führen würde. Zudem müssten in der Person der Antragstellerin erneut die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Beamtin auf Widerruf gegeben sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenunterlagen und der in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.