Urteil
Einstellung als Steuerinspektoranwärter - Verstreichen des Einstellungstermins - Fehlende gesundheitliche Eignung

Gericht:

VG Ansbach 1. Kammer


Aktenzeichen:

AN 1 E 12.01993 | 1 E 12.01993


Urteil vom:

26.11.2012


Grundlage:

  • GG Art. 33 Abs. 2 |
  • BeamtStG § 9 |
  • VwGO § 123

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 6.421,81 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der am ... geborene Antragsteller war in der Zeit vom ... 2002 bis zum ... 2010 als Zeitsoldat bei der Bundeswehr tätig. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst erwarb der Antragsteller das Abitur.

Der Antragsteller bewarb sich unter Nachweis seiner Anspruchsberechtigung um Einstellung auf eine Vorbehaltsstelle nach § 10 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene (Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen - fachlicher Schwerpunkt Steuer). Er nahm am Auswahlverfahren des Bayerischen Landespersonalausschusses erfolgreich teil. Er erzielte die Gesamtnote 3,12 und die Platzziffer 86 im Gleichrang mit einem anspruchsberechtigten Bewerber.

An dem Auswahlverfahren hatten 182 anspruchsberechtigte Zeitsoldaten/innen teilgenommen, von denen 138 das Auswahlverfahren 2011 für eine Einstellung im Jahr 2012 erfolgreich abgeschlossen haben.

Das Bayerische Landesamt für Steuern, Dienststelle ... (nachfolgend: Antragsgegner), teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 17. Februar 2012 u.a. mit, dass er auf Grund seines Ergebnisses im Auswahlverfahren für eine Einstellung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, in Betracht komme. Einstellungstermin sei Montag, der ...2012. Die Ausbildung sei am Finanzamt ... vorgesehen. Falls der Antragsteller an einer Einstellung interessiert sei, werde gebeten, die beiliegenden Erklärungen auszufüllen und innerhalb von zwei Wochen zurückzusenden. Vor einer endgültigen Entscheidung über die Einstellung des Antragstellers werde u.a. ein amtsärztliches Zeugnis über seine gesundheitliche Eignung für den Beamtenberuf benötigt. Die Untersuchung finde bei dem für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Gesundheitsamt unter Vorlage der beiliegenden Anweisung statt.

Mit Schreiben vom 3. März 2012 beantragte der Antragsteller die Einstellung in die Bayerische Finanzverwaltung als Steuerinspektoranwärter.

Unter dem 12. März 2012 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, er habe mit Erfolg am strukturierten Interview teilgenommen. Er könne in den gehobenen Dienst der Bayerischen Finanzverwaltung eingestellt werden, sofern er die übrigen Einstellungsvoraussetzungen (wie z.B. gesundheitliche Eignung, erforderlicher Schulabschluss) erfülle. Das Einstellungsangebot werde in Kürze übermittelt.

Mit weiterem Schreiben der genannten Behörde vom 23. März 2012 wurde der Antragsteller darüber in Kenntnis gesetzt, dass seinem Antrag entsprechend wunschgemäß die Ausbildung beim Finanzamt ... vorgesehen sei.

Am 9. Mai 2012 ging beim Antragsgegner eine vom 26. April 2012 datierende amtsärztliche Stellungnahme des Landesamtes für Gesundheit und Soziales - Zentrale medizinische Gutachtensstelle - in ... ein. Nach dieser wurde der Antragsteller am 20. April 2012 amtsärztlich untersucht. Nach den erhobenen Befunden, die zu den Akten genommen und verwahrt würden, bestünden gegen eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf keine gesundheitlichen Bedenken. Eine gesundheitliche Prognose darüber hinaus sei wegen einer ursächlich nicht behandelbaren chronischen Erkrankung mit unvorhersehbarem Verlauf nicht möglich.

Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 14. Mai 2012 mit, nach den für die bayerische Finanzverwaltung geltenden Bestimmungen dürfe ein Bewerber nur eingestellt werden, wenn er im Zeitpunkt der Einstellung die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besitze und mit einem vorzeitigen Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit nicht zu rechnen sei. Die erforderlichen Feststellungen hierzu treffe der zuständige Amtsarzt. Seine Entscheidung bilde eine wesentliche Entscheidungsgrundlage. Der Amtsarzt habe die gesundheitliche Eignung des Antragstellers für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit derzeit nicht zuerkennen können. Diese müsse jedoch bereits zum Einstellungszeitpunkt vorliegen. Auf das in Ablichtung beiliegende Gesundheitszeugnis werde Bezug genommen. Die Bewerbung des Antragstellers könne deshalb nicht berücksichtigt werden. Von einer Einstellung als Steuerinspektoranwärter müsse leider abgesehen werden.

Der Antragsteller ließ mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24. Mai 2012 gegen die genannte Mitteilung Widerspruch einlegen. Die Gutachterin beim Landesamt für Gesundheit und Soziales ..., Frau ..., sei bei ihrer Beurteilung von falschen Voraussetzungen ausgegangen und deshalb in ihrem Gutachten zu einem falschen Ergebnis gelangt. Tatsächlich liege beim Antragsteller keine ursächlich nicht behandelbare chronische Erkrankung vor.

Unter dem 23. Juni 2012 übersandte der Bevollmächtigte des Antragstellers ein fachärztliches Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie/Psychoanalyse, ..., ..., vom 11. Juni 2012. In diesem ist ausgeführt, der Antragsteller sei am 12. März 2012 und am 7. Juni 2012 untersucht und beraten worden. Anamnestisch sei zu berichten, dass der Antragsteller im Oktober 2010 eine Optikusneuritis erlitten habe, die sich unter der sachgerechten Hochdosistherapie mit Cortison zurückgebildet habe.

Kernspintomographisch und mittels Lumbalpunktion sei ein klinisch isoliertes Syndrom diagnostiziert worden. Die Diagnose einer Multiplen Sklerose habe definitiv nicht gestellt werden können. Die jetzige neurologische Untersuchung habe keinerlei pathologischen Befund gezeigt. Die Kontrollkernspintomographien des Gehirns vom 15. Februar 2010 und vom 7. Dezember 2011 hätten keinerlei Veränderungen gegenüber dem Kernspintomographiebefund vom 4. Oktober 2010 gezeigt. Definitiv könne auch hier das Vorliegen einer Multiplen Sklerose ausgeschlossen werden. Bei einem diagnostizierten klinisch isolierten Syndrom handele es sich nicht um eine chronische Erkrankung, sondern per Definitionem um ein isoliertes Symptom, in diesem Fall um eine Optikusneuritis, die unter der sachgerechten Therapie abgeklungen sei.

Die von der Gutachterin geäußerte Annahme, dass es sich bei einer, in diesem Fall nicht vorliegenden Multiplen Sklerose um eine nicht behandelbare chronische Erkrankung handele, sei insofern sachlich inkorrekt, als dass inzwischen verschiedenste zugelassene medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten auf dem Markt existierten. Weitere, inzwischen gut wirksame Medikamente seien im Zulassungsverfahren. Aus fachärztlicher Sicht sei daher dem Gutachten von Frau ... in der Feststellung, es bestünden "keine gesundheitlichen Bedenken" zuzustimmen. Der Aussage "eine gesundheitliche Prognose darüber hinaus ist wegen einer ursächlich nicht behandelbaren chronischen Erkrankung mit unvorhersehbarem Verlauf nicht möglich" sei eindeutig zu widersprechen.

Auf Anforderung des Antragsgegners übersandte das Landesamt für Gesundheit und Soziales - Zentrale Medizinische Gutachtenstelle - in ... eine ergänzende amtsärztliche Stellungnahme vom 25. September 2012.

In dieser ist ausgeführt, die amtsärztliche Stellungnahme sei anhand der bereits vorliegenden Unterlagen (eigener Untersuchungsbefund vom 20. April 2012 inklusive Dokumentation der eigenen anamnestischen Angaben des Antragstellers, Attest von ... vom 3.4.2012, MRT-Befund vom 7.12.2011 und 15.12.2010, Labor vom 20.4.2012) sowie des Attestes von ... vom 11. Juni 2012 gefertigt worden. Des Weiteren sei am 21. August 2012 eine neurologische Zusatzbegutachtung durchgeführt worden. Wegen einer längerfristigen Erkrankung der Gutachterin liege das Ergebnis dieser Begutachtung jedoch nicht vor. Die Akten seien unerledigt zurückgereicht worden.

Zur neurologischen Begutachtung seien vom Antragsteller Unterlagen vorgelegt worden, die in der Akte verblieben seien. Es handle sich um:

- Befundbericht von Frau Prof. Dr. ..., Neurologische Klinik mit Klinischer Neurophysiologie, Medizinische Hochschule ..., vom 9. April 2011,

- Laborbefund vom 8. Juni 2012, 6. Oktober 2010, 8. Oktober 2010,

- Attest von Herrn Dr. ..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 20. August 2012.

Am 21. September 2012 sei eine fachärztliche Zusatzbegutachtung anhand der vorliegenden Aktenlage durch Herrn Dr. ..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, durchgeführt worden. In Würdigung der hier bereits vorliegenden und der im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens nachgereichten Unterlagen werde die amtsärztliche Stellungnahme vom 26. April 2012 in Bezug auf die Prognose aufrechterhalten.

Zu den Angaben im fachärztlichen Attest von Herrn ... vom 11. Juni 2012 werde wie folgt Stellung genommen:

Die Diagnosestellung einer Multiplen Sklerose setze die Erfüllung mehrerer Kriterien voraus. Gemäß den hier aktuell vorliegenden Unterlagen seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht alle diese Kriterien erfüllt, so dass der Feststellung von Herrn ..., dass beim Antragsteller keine Multiple Sklerose vorliege, nach derzeitigem Kenntnisstand nicht widersprochen werde.

Unter Zugrundelegung ausschließlich der Diagnose eines abgeklungenen klinisch isolierten Syndroms, wie von Herrn ... und von Herrn Dr. ... angegeben, und der hier vorliegenden MRT-Befunde, lasse sich zur Prognose unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Literatur folgendes feststellen:

Die Wahrscheinlichkeit, dass sich in Zukunft eine Multiple Sklerose entwickle, sei nach Längsschnittuntersuchungen (z.B. FISNIKU 2008, BREX 2002) etwa 80 %. Seien (wie beim Antragsteller) oligoklonale Banden im Liquor nachgewiesen, erhöhe sich hier das Risiko an einer Multiplen Sklerose zu erkranken, nochmals etwas (TINTORE 2008). Dieses Risiko sei offensichtlich auch vom behandelnden Facharzt als sehr hoch eingeschätzt worden, da nach dem Auftreten der neurologischen Krankheitssymptome und Feststellung der relativ hohen Läsionslast mittels MRT-Untersuchung eine dauerhafte immunmodulierende Therapie eingeleitet worden sei und weiterhin durchgeführt werde.

Wie wahrscheinlich diese Multiple Sklerose dann zu Funktionsdefiziten führe, lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt prognostisch nicht beantworten. Es sei jedoch bekannt, dass in der Gesamtheit der Patienten, die an Multipler Sklerose erkrankt seien, ein größerer Teil früher aus dem Berufsleben ausscheide als dies in der Allgemeinbevölkerung der Fall sei. Da der weitere Krankheitsverlauf beim Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt nicht verlässlich prognostiziert werden könne, ließen sich derzeit weder häufige Fehlzeiten noch eine vorzeitige dauerhafte Dienstunfähigkeit mit hohem Grad an Wahrscheinlichkeit ausschließen.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers zurück.

Einstellungsvoraussetzung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, sei, dass bereits im Zeitpunkt der Einstellung (1.10.2012) die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung auf Lebenszeit gegeben und mit einem vorzeitigen Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit nicht zu rechnen sei.

Die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung auf Lebenszeit habe dem Antragsteller im amtsärztlichen Gutachten vom 26. April 2012 nicht bescheinigt werden können. An dieser Beurteilung sei in der Stellungnahme vom 25. September 2012 festgehalten worden. Die für eine Einstellung notwendige Feststellung, dass mit dem Eintreten einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechnet werden müsse, habe dem Antragsteller ebenfalls nicht attestiert werden können.

Eine Nachuntersuchung vor dem Einstellungstermin am 1. Oktober 2012 komme nicht in Betracht. Zweck der amtsärztlichen Einstellungsuntersuchung sei nicht nur die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes, sondern auch eine Prognose über die gesundheitliche Eignung für die spätere, in der Zukunft liegende Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (vgl. VG München, Urteil vom 11.10.2005 - M 5 K 05.2723; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG, Rn. 42 f.).

Diese Prognose könne laut eindeutiger Aussage der zuständigen Ärzte derzeit nicht getroffen werden.

Da in der Finanzverwaltung eine Bedarfsausbildung stattfinde, werde die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung bereits zum Einstellungszeitpunkt gefordert, d.h., es würden nur so viele Bewerber/innen eingestellt, wie zum Übernahmezeitpunkt in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch benötigt würden. Im Falle einer bedarfsorientierten Ausbildung könne der Dienstherr die fehlende uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bereits bei der Einstellung den Vorbereitungsdienst berücksichtigen, um eine letztlich überflüssige Ausbildung im Vorbereitungsdienst sowohl im Interesse des Betroffenen als auch des Dienstherrn zu vermeiden (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Art. 12 BayBG a. F., Rn. 4).

Der Antragsteller ließ mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. Oktober 2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Mai 2012 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 1. Oktober 2012 Klage erheben, die unter dem Aktenzeichen AN 1 K 12.01995 geführt wird.

Mit weiterem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. Oktober 2012, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 2. November 2012, ließ der Antragsteller beantragen,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gleichzeitig erhobene Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach in dieser Sache, als Steuerinspektoranwärter einzustellen und bis zur Entscheidung der Kammer über diesen Antrag eine Vorsitzendenentscheidung nach §§ 123 Abs. 2 Satz 3, 80 Abs. 8 VwGO zu treffen.

Zur Begründung des Antrags wurde vorgetragen, der Antragsteller sei nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr an einer "Opticus Neuritis", einer möglichen Vorstufe einer multiplen Sklerose (M.S.) erkrankt. Es sei deshalb wegen des Verdachts einer M.S. behandelt worden. Weil in den folgenden Jahren keine weitere Verschlechterung seines Zustandes diagnostiziert worden sei, habe die Einstufung der Opticus Neuritis nicht mehr zugetroffen, sondern sei von den behandelnden Ärzten als ein "clinical isolated syndrom" (= c.i.s) eingestuft worden. Zum Thema "c.i.s" sei im Jahr 2008 eine Langzeituntersuchung durchgeführt worden, die zu dem Ergebnis gekommen sei, dass sich bei 20 % der unbehandelten Patienten aus einem "c.i.s." eine M.S. entwickelt habe. Statistisch entspreche das Risiko, dass eine unbehandelte "c.i.s." zu einer M.S. führe, dem Risiko, dass eine Adipositas ersten Grades bzw. das Rauchen zu Folgeerkrankungen führten. Obwohl dies nach den bislang erreichten Werten nicht erforderlich scheine, werde der Antragsteller wegen des Opticus neuritis noch medikamentiert.

Der ablehnende Bescheid in Form des Widerspruchsbescheids verstoße wegen eines Ermessensfehlgebrauchs gegen § 1 AGG, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und Art. 33 Abs. 2 GG.

Entgegen der Einschätzung des Antragsgegners habe der Antragsteller im Zeitpunkt der Einstellung die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besessen, weil mit einem vorzeitigen Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit nicht zu rechnen sei. Bei der Einschätzung (Prognoseentscheidung), ob der Antragsteller im Zeitpunkt seiner Einstellung diese gesundheitliche Eignung besitze, sei das Bayerische Landesamt für Steuern nicht frei gewesen. Nach den Empfehlungen des Nationalen Ethikrates seien nur solche Krankheiten bzw. Krankheitsanlagen zu berücksichtigen, die sich mit mehr als 50 %iger Wahrscheinlichkeit in den nächsten fünf Jahren nicht unerheblich auf die gesundheitliche Eignung des Bewerbers auswirkten. Wie bereits ausgeführt, führe das c.i.s. des Antragstellers mit einer ungleich niedrigeren Wahrscheinlichkeit als 50 % zu einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit, nämlich wie bei Rauchern oder Bewerbern mit Adipositas Grad 1.

Entsprechend der vorgenannten Langzeitstudie sei das Risikoprofil des Antragstellers für eine frühzeitige Erkrankung als niedriger einzuschätzen und mit einem überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit auszuschließen (vgl. OVG Niedersachsen vom 25.1.2011 - 5 LE 190/09).

Der Antragsgegner habe seiner Entscheidung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Er sei davon ausgegangen, dass es sich bei dem c.i.s. in der Form des Opticus Neuritis um M.S. handele. Wie bereits ausgeführt, sei dies nicht der Fall.

Der Ermessensspielraum des Antragsgegners habe sich auf Null reduziert. Der Antragsteller habe alle Voraussetzungen für die Berücksichtigung seiner Bewerbung erfüllt. Der Bescheid verstoße gegen §§ 1 Abs. 1 Satz 3 AGG, weil der Antragsteller wegen seiner Erkrankung gegenüber Bewerbern mit einem ähnlichen Risiko von Folgeerkrankungen mit der Ablehnung seiner Bewerbung benachteiligt werde. Der Bescheid verstoße gegen Art. 3 und 33 GG.

Der Erlass der einstweiligen Anordnung sei nötig, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller durch seine Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren abzuwenden. Bereits durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung, der späteren Übernahme in den Staatsdienst als Steuerinspektoranwärter, müsse der Antragsteller unzumutbare Nachteile in Kauf nehmen.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 13. November 2012,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag nach § 123 VwGO sei bereits unzulässig und daher abzulehnen. Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller könne eine Einstellung zum Einstellungstermin am 1. Oktober 2012 wegen Zeitablaufs nicht mehr erreichen. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 AVfV habe das Ausleseverfahren grundsätzlich nur für das Einstellungsjahr Geltung, für das es durchgeführt worden sei. Einstellungstermin sei aber der 1. Oktober 2012. Der angefochtene Bescheid habe sich somit erledigt.

Der Antragsteller habe zudem weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Ablehnung vom 14. Mai 2012 sei rechtmäßig gewesen (es folgt eine Wiederholung der Darlegungen aus dem Widerspruchsbescheid).

Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung sei ein vom Dienstherrn vorzunehmender Akt wertender Erkenntnis. Dem Dienstherrn stehe insoweit ein umfangreicher Beurteilungsspielraum zu, der vom Gericht nur darauf überprüfbar sei, ob der anzuwendende Begriff verkannt, ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden seien (BVerwG, Urteil vom 25.2.1993 - 2 C 27.90). Ausreichend für die Ablehnung eines Bewerbers seien bereits begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung (VG Hannover, Beschluss vom 28.6.2010 - 2 B 2375/10).

Zweck der Einstellungsuntersuchung sei nicht nur die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes, sondern vor allem auch eine zukunftsbezogene Prognose über die gesundheitliche Eignung für die spätere Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Diese prognostische medizinische Beurteilung obliege dem untersuchenden Amtsarzt. Die vom Antragsteller vorgetragenen Empfehlungen des Nationalen Ethikrates rechtfertigten keine andere Prognose.

Anhaltspunkte, an der amtsärztlichen Stellungnahme zu zweifeln, seien nicht gegeben.

Im Übrigen sei amtsärztlichen Gutachten, wenn keine begründeten Zweifel an der Fachkunde des Amtsarztes bestünden, gegenüber privatärztlichen Attesten grundsätzlich Vorrang einzuräumen, da von diesen eine höhere Beweiskraft ausgehe (BVerwG, Urteil vom 13.7.1999 - 1 D 81/97, Beschluss vom 15.9.1999 - 1 DB 40/98; VG Augsburg, Urteil vom 12.3.2009 - AU 2 K 08.1222; Weiß/Niedermeier/Summer/Zängel, § 9 BeamtStG Rn. 47).

Die vom Antragsteller vorgelegten fachärztlichen Atteste enthielten keine Aussagen zur Frage des Eintritts einer vorzeitigen dauernden Dienstunfähigkeit und der dazu erforderlichen Prognose und begründeten daher keine Zweifel an der amtsärztlichen Stellungnahme.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass weder der Begriff der gesundheitlichen Eignung und die gesetzliche Grenze des Beurteilungsspielraums verkannt worden seien, noch der Beurteilung ein unrichtiger Tatbestand zugrunde gelegt worden sei oder allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet worden seien.

Am 19. November 2012 legte der Antragsgegner die Behördenakte vor.

Mit Schriftsatz vom 21. November 2012 trug der Antragsgegner vor, mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 habe das Bayerische Staatsministerium der Finanzen das Bayerische Landesamt für Steuern dazu ermächtigt, aus dem Teilnehmerkreis an der am 10. Oktober 2011 durchgeführten Auswahlprüfung für die Einstellung in die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene (Einstellungsjahr 2012) 490 Bewerber/innen bei sonst gegebenen Voraussetzungen als Steuerinspektoranwärter/innen einzustellen. Zum ... 2012 - dem im vorliegenden Fall relevanten Einstellungstermin - sei die vorgegebene Einstellungszahl erreicht worden. Der vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen festgelegte Personalbedarf habe daher im Einstellungsjahr 2012 vollständig abgedeckt werden können. Freie Ausbildungsplätze seien somit nicht vorhanden.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers erwiderte mit Telefax vom 21. November 2012, es werde bestritten, dass sämtliche 490 Bewerber/innen zum ... 2012 den Dienst angetreten hätten. Selbst wenn dies zutreffe, verstoße die Nichtberücksichtigung des Antragstellers gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und Art. 33 GG. Folge man der Argumentation des Antragsgegners, wäre die Ablehnung der Bewerbung bei Vergabe sämtlicher Planstellen trotz bestehender Rechtswidrigkeit rechtskräftig, unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde wäre obsolet, da es nach der bloßen Ablehnung der Bewerbung keine Möglichkeit der rechtlichen Überprüfung gäbe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

BAYERN.RECHT

II.

Der Antrag nach § 123 VwGO, über den das Verwaltungsgericht Ansbach als örtlich zuständiges Verwaltungsgericht zu entscheiden hat (§ 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.6.1981 - 2 ER 401.81, Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 22 und vom 24.2.1988 - 2 ER 401.87, Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 15), bleibt ohne Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Maßnahme unerlässlich erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Beide Arten einer vorläufigen Anordnung setzen ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), wobei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend sind.

Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 123, Rn. 26 m. w. N.).

Vorliegend beantragt der Antragsteller die vorläufige Einstellung als Steuerinspektoranwärter in den Vorbereitungsdienst für die dritte Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Ein konkretes Einstellungsdatum wird in dem Antrag selbst nicht genannt. Aus der Begründung des Antrags und der Klagebegründung im Verfahren AN 1 K 12.01995 (dort gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand des Verfahrens vor dem 1. Oktober 2012) lässt sich jedoch entnehmen, dass der Antragsteller so gestellt werden möchte, als wäre er zum 1. Oktober 2012 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden.

Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller eine Regelungsanordnung i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, denn sein Antrag ist auf die "Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitigen Rechtsverhältnis" und damit auf eine Änderung des status quo gerichtet, nämlich auf die Verpflichtung des Antragsgegners zu der - einstweiligen - Berufung des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 19.9.2011 - 3 CE 11.1823 und vom 17.9.2009 - 3 CE 09.1383; Eyermann/Happ, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 123, Rn. 23).

Der Antrag auf Aufnahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zielt - wenn auch zeitlich begrenzt bis zum Abschluss des sachgleichen gerichtlichen Hauptsacheverfahrens - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zu Lasten des Antragsgegners. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist in einem Eilverfahren in der Regel nicht zulässig. Allerdings kann eine derartige einstweilige Anordnung ausnahmsweise getroffen werden, wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann und sein Begehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss (BayVGH, Beschluss vom 19.9.2011 - 3 CE 11.1823; BVerwG vom 13.8.1999 - 2 VR 1/99, DVBl 2000, 487).

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass die begehrte Einstellung des Antragstellers zum ...2012 nicht mehr möglich ist. Der Antragsgegner bildet im Bereich der Finanzverwaltung (hier: Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer) bedarfsorientiert aus (vgl. Art. 26 Abs 1 Satz 1 LlbG). Der Vorbereitungsdienst für Steuerinspektoranwärter dieser Fachlaufbahn (in der dritten Qualifikationsebene) ist keine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG und der Art. 25 und 26 Abs. 1 LlbG. Allgemeine Ausbildungsstätte und damit in erster Linie nach den Maßstäben der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG einzurichten ist der Vorbereitungsdienst dann, wenn er und die ihn abschließende Prüfung auch für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes vorgeschrieben ist oder - bei fehlender gesetzlicher Regelung - jedenfalls nach deren Berufsbild zur abgeschlossenen Berufsausbildung gehört (vgl. BVerfGE 39, 334, 372). Dies ist beispielsweise bei Justizreferendaren wegen der Zulassungsbedingungen für Rechtsanwälte der Fall, ebenso bei Lehramtsanwärtern im Hinblick auf die alternative Tätigkeit als Privatschullehrer. Hier liegt es indessen anders. Die Ausbildung als Steueranwärter ist, auch wenn sie nur im öffentlichen Dienst auf der Grundlage des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vom 29.10.1996 (BGBl. I, S.1577, zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 8.12.2010, BGBl. I, S. 1768) möglich ist, kein notwendiger Ausbildungsabschnitt für die Erlangung eines weiteren Abschlusses. Der Vorbereitungsdienst ist dazu darauf ausgerichtet, nach bestehender Laufbahnprüfung die Anwärter in eine sich anschließende Probezeit und schließlich als Beamte auf Lebenszeit zu übernehmen. Eine gleichwertige Ausbildung ist aber außerhalb des öffentlichen Dienstes beispielsweise bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe mit dem Ziel des Steuerfachangestellten möglich. Eine Prüfung auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (vom 29.10.1996, BGBl. I, S. 1581) ist für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht vorgeschrieben. Sie zählt auch nicht zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung für die steuerberatenden Berufe. Damit sind Beschränkungen der Kapazität für den Vorbereitungsdienst schon durch Art. 33 GG gerechtfertigt (VG Hannover, Beschluss vom 28.6.2010 - 2 B 2375/10).

Die für den Ausbildungsbeginn ab dem ...2012 bedarfsorientiert vorgesehenen Ausbildungsstellen sind bereits besetzt worden. Für die Kammer bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der entsprechende Sachvortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 19. November 2012 nicht der Wahrheit entsprechen sollte.

Der auch einem Einstellungsbewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG zustehende Bewerbungsverfahrensanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 - 2 C 22/09, BVerwGE 136, 140) unterliegt zeitlichen Einschränkungen. Werden - wie vorliegend - Stellen für Beamte zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten ausgeschrieben und besetzt so erlischt der materielle Einstellungsanspruch mit dem Verstreichen des Einstellungszeitpunktes und der Besetzung der Stellen durch andere Bewerber (BVerwG, a.a.O.). Der Antragsteller kann zudem auch aus Rechtsgründen nicht so gestellt werden, als ob er zum ... 2012 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen worden wäre, da eine rückwirkende Ernennung gemäß § 8 Abs. 4 BeamtStG unzulässig ist.

Eine Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, den Antragsteller mit Wirkung für die Zukunft als Steuerinspektoranwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf einzustellen, kommt ebenfalls nicht in Betracht:

Gemäß § 14 Satz 2 der Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn (Auswahlverfahrensordnung - AVfV) vom 8. Februar 2000, GVBl 2000, 48, hat das Auswahlverfahren grundsätzlich nur für das Einstellungsjahr Geltung. Das Auswahlverfahren für das Einstellungsjahr 2012 ist jedoch mit der Berufung der ausgewählten Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 1. Oktober 2012 bereits abgeschlossen worden.

Der Antragsteller wäre deshalb gehalten gewesen, die von ihm behauptete Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vor dem ... 2012 im Rahmen eines Antrags nach § 123 VwGO gerichtlich geltend zu machen. Dem Antragsteller war bereits seit Erhalt des Schreibens des Antragsgegners vom 14. Mai 2012 bekannt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht zum ... 2012 als Steuerinspektoranwärter übernommen wird, so dass ausreichend Zeit bestanden hätte, zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

Obwohl nicht mehr entscheidungserheblich, wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 14. Mai 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2012 nicht rechtswidrig sind und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Ein Anspruch auf eine Einstellung des Antragstellers unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ergibt sich weder aus Art. 33 Abs. 2 GG noch aus Art. 12 Abs. 1 GG, da - wie bereits ausgeführt - der Vorbereitungsdienst für die dritte Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit dem fachlichen Schwerpunkt Steuer keine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne dieser Vorschrift ist (vgl. Art. 25 LlbG). Die Ausbildung in der dritten Qualifikationsebene ist auf die Bedürfnisse der bayerischen Finanzverwaltung zugeschnitten, d. h. dass die Ausbildung nach dem vorhandenen Bedarf erfolgt.

Der bei Einstellungen in das Beamtenverhältnis zu beachtende Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) beschränkt sich deshalb auf das formelle subjektive Recht auf eine sachgerechte Auswahl der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und führt nicht zu einem Anspruch auf Einstellung. Die gilt auch für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, soweit dieser keine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist (Art. 25 LlbG).

Nur dann, wenn das hierbei dem Dienstherrn eröffnete Auswahlermessen (Beurteilungsspielraum) ausnahmsweise "auf Null reduziert" ist, könnte sich der Bewerbungsverfahrensanspruch zu einem Einstellungsanspruch verdichten. Voraussetzung dafür ist, dass angesichts der besonderen Umstände des zu entscheidenden konkreten Falls überhaupt nur eine einzige Entscheidung - nämlich die Einstellung - ermessensfehlerfrei sein könnte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.11.2010 - 5 ME 225/10; BayVGH, Beschluss vom 17.9.2009 - 3 CE 09.1383; Kopp/Schenke, VwGO, § 114, Rn. 6).

Dass der Antragsteller offensichtlich alle gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung erfüllt, hat er nicht glaubhaft machen können. Es ist ihm nicht gelungen darzulegen, dass die die Entscheidung des Antragsgegners tragende Begründung, wonach er nicht über die erforderliche gesundheitliche Eignung verfüge, eindeutig nicht zutrifft.

Die gesundheitliche Eignung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Möglichkeit künftiger Erkrankungen und des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.4.2009 - 2 B 79/08, juris). Zweck der Einstellungsuntersuchung ist - soweit es sich nicht um die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG handelt - nicht nur die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Zustands, sondern eine Prognose über die gesundheitliche Eignung für die spätere Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., § 9 BeamtStG, Rn. 43; vgl. BayVGH, Beschluss vom 9.6.2008 - 3 CS 08,1106). Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums umfassen das Lebenszeitprinzip; dies bedeutet auf Seiten des Beamten die grundsätzlich auf Lebenszeit angelegte Dienstverrichtung und auf Seiten des Dienstherrn die auf Lebenszeit angelegte Alimentierung - während der aktiven Zeit durch Besoldung und danach durch Versorgungsbezüge. Anders als im Bereich einer allgemeinen Ausbildungsstätte, die in erster Linie nach den Maßstäben der Berufsfreiheit einzurichten ist, reicht es deshalb nicht aus, dass der Bewerber für das Beamtenverhältnis auf Widerruf aller Voraussicht nach seine Ausbildungszeit ohne gesundheitliche Probleme wird absolvieren können. Da die Ausbildung des Antragsteller in einem Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt, ist die aufgrund der ärztlichen Untersuchung vom Dienstherrn anzustellende Prognose der vorzeitigen Dienstunfähigkeit auf die Zeit bis zum Eintritt in den Altersruhestand zu erstrecken. Der Antragsteller kann sich deshalb nicht zu seinen Gunsten darauf berufen, dass die Amtsärztin in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 26. April 2012 hinsichtlich einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, also für die Zeit des Vorbereitungsdienstes, keine gesundheitlichen Bedenken geäußert hat.

Bezüglich der gesundheitlichen Eignung hat der Dienstherr eine Prognoseentscheidung zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.2007 - 2 A 6/06, DokBer 2007, 312 ff.; Urteil vom 18.7.2001 - 2 A 5/00, NVwZ-RR 2002, 49 = ZBR 2002, 184; Urteil vom 25.2.1993 - 2 C 27/90, BVerwGE 92, 147), die im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums sowohl am individuellen Gesundheitszustand des Bewerbers als auch an wissenschaftlich gesicherten allgemeinen Erkenntnissen und Erfahrungswerten festgemacht werden kann (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12.3.2008 - 6 A 4819/05; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25.6.2008 - 1 K 3143/06, NVwZ-RR 2009, 252) und die sich - wie bereits ausgeführt - auf die Gesamtdauer eines späteren Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit erstreckt.

Die Beurteilung der (fachlichen und) persönlichen Eignung des Beamten, zu der auch die gesundheitliche Eignung gehört, durch den Dienstherrn ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf hin überprüfbar, ob der Begriff der fehlenden Eignung und die gesetzliche Grenze des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Tatbestand zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt wurden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.5.2002 - 3 CS 02.629; BVerwG, Urteil vom 18.7.2001 - 2 A 5.00, ZBR 2002, 184).

Dies ist vorliegend nicht der Fall, insbesondere lag der Prognoseentscheidung des Antragsgegners kein unrichtiger Tatbestand (Sachverhalt) zu Grunde.

Der Antragsteller durfte seine Prognoseentscheidung auf die amtsärztlichen Stellungnahmen vom 26. April 2012 und vom 25. September 2012 stützen. Diese sind zu der Einschätzung gelangt, dass der weitere Krankheitsverlauf beim Kläger zum jetzigen Zeitpunkt nicht verlässlich diagnostiziert werden könne. Derzeit ließen sich deshalb weder häufige Fehlzeiten noch eine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit mit hohem Grad an Wahrscheinlichkeit ausschließen.

Den Feststellungen des Amtsarztes kommt grundsätzlich Vorrang vor der medizinischen Beurteilung des Privatarztes zu. Hierfür sind die in der Regel besseren Kenntnisse des Amtsarztes hinsichtlich der Belange der öffentlichen Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten sowie seine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.3.2001 - 1 DB 8.01, DVBl. 2001, 1079; Nds. OVG, Beschluss vom 23.8.2007 - 5 ME 163/07). Dieser Vorrang im Konfliktfall hat seinen Grund auch in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Beamten und Dienststelle gleichermaßen fern (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2006 - 1 D 10/05; Urteil vom 9.10.2002 - 1 D 3.02).

Liegen indes dem amtsärztlichen Gutachten widersprechende, privatärztliche Stellungnahmen vor, kommt der Beurteilung des Amtsarztes dann, wenn seine medizinische Beurteilung hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes abweicht, nur unter den Voraussetzungen ein Vorrang zu, dass keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bestehen, die medizinischen Beurteilungen auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sind und der Amtsarzt auf die Erwägungen des Privatarztes, wenn dieser seinen medizinischen Befund näher erläutert hat, eingeht und nachvollziehbar darlegt, warum er ihnen nicht folgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 - 1 D 2.05; Beschluss vom 8.3.2001 - 1 DB 8.01, DVBl. 2001, 1079).

Jedenfalls die amtsärztliche Stellungnahme vom 25. September 2012 genügt diesen Anforderungen. Sie berücksichtigt sämtliche vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, insbesondere auch die medizinische Bewertung durch den den Antragsteller behandelnden Arzt ... vom 11. Juni 2012. Die Amtsärztin hat zudem am 21. September 2012 vorsorglich eine fachärztliche Zusatzbegutachtung anhand der vorliegenden Aktenlage durch Herrn Dr. ..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, durchführen lassen.

Die Amtsärztin hat in ihrer zweiten Stellungnahme u. a. ausgeführt, die Wahrscheinlichkeit, dass sich in Zukunft eine Multiple Sklerose entwickle, sei nach Längsschnittuntersuchungen (z.B. FISNIKU 2008, BREX 2002) etwa 80 %. Seien (wie beim Antragsteller) oligoklonale Banden im Liquor nachgewiesen, erhöhe sich hier das Risiko an einer Multiplen Sklerose zu erkranken, nochmals etwas (TINTORE 2008). Dieses Risiko sei offensichtlich auch vom behandelnden Facharzt als sehr hoch eingeschätzt worden, da nach dem Auftreten der neurologischen Krankheitssymptome und Feststellung der relativ hohen Läsionslast mittels MRT-Untersuchung eine dauerhafte immunmodulierende Therapie eingeleitet worden sei und weiterhin durchgeführt werde. Wie wahrscheinlich diese Multiple Sklerose dann zu Funktionsdefiziten führe, lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt prognostisch nicht beantworten. Es sei jedoch bekannt, dass in der Gesamtheit der Patienten, die an Multipler Sklerose erkrankt seien, ein größerer Teil früher aus dem Berufsleben ausscheide als dies in der Allgemeinbevölkerung der Fall sei. Da der weitere Krankheitsverlauf beim Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt nicht verlässlich prognostiziert werden könne, ließen sich derzeit weder häufige Fehlzeiten noch eine vorzeitige dauerhafte Dienstunfähigkeit mit hohem Grad an Wahrscheinlichkeit ausschließen.

Der Antragsteller konnte die medizinische Bewertung durch die Amtsärztin nicht substantiiert in Frage stellen. Der Verweis auf eine Studie aus dem Jahr 2008, die zudem nicht einmal näher präzisiert worden ist, reicht hierfür nicht aus. Demgegenüber hat die Amtsärztin ihre medizinische Prognose durch Nennung entsprechender Längschnittuntersuchungen (FISNIKU 2008, BREX 2002 und TINTORE 2008) untermauert, so dass für die Kammer keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der amtsärztlichen Bewertung bestehen.

Das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument des Antragstellers, er dürfe nicht anders behandelt werden wie ein Bewerber, der an Adipositas leidet oder raucht, verfängt nicht, da es gerade auf den individuellen Gesundheitszustand des Antragstellers ankommt.

Ein abgemilderter Prognosemaßstab und eingeschränkter Ermessensspielraum des Dienstherrn besteht allein für schwerbehinderte Menschen, bei denen dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zufolge die gesundheitliche Eignung nur verneint werden darf, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an dem allgemeinen Maßstab sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.2007, a. a. O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97, BVerfGE 96, 288 ff.; Beschluss vom 19.1.1999 - 1 BvR 2161/94, BVerfGE 99, 341 ff.) und der Forderung des § 128 Abs. 1 SGB IX entsprechend gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 LlbG nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden kann (bzw. darf) und bezüglich deren Ziffer IV. 6. der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern vom 3. Dezember 2005 (FMBl 2005, 193 ff.) - Fürsorgerichtlinien 2005 - bestimmt, dass schwerbehinderte Menschen auch dann in ein Beamtenverhältnis berufen werden können (bzw. dürfen), wenn aufgrund ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit denkbar ist und dass für die zukunftsbezogene Gesundheitsprognose die amtsärztliche Bestätigung einer Dienstfähigkeit von voraussichtlich noch wenigstens fünf Jahren genügt.

Der Antragsteller ist nicht als Schwerbehinderter gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt worden, er hat nach Aktenlage nicht einmal einen solchen Antrag gestellt. Die vom Vertreter zitierten Empfehlungen des Nationalen Ethikrates binden den Antragsgegner nicht.

Soweit § 9 BeamtStG in Anlehnung an das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG - ausdrücklich vorschreibt, dass Ernennungen ohne Rücksicht auf eine Behinderung vorzunehmen sind, vermag auch dies dem Begehren des Antragstellers nicht zum Erfolg zu verhelfen. Unabhängig davon, dass eine Behinderung des Antragstellers bisher weder behauptet noch festgestellt worden ist, wäre eine "Benachteiligung" wegen der Besonderheiten des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses gerechtfertigt (so auch bereits VG Bayreuth, U. v. 29.5.2009, B 5 K 08.173, juris). Denn § 8 Abs. 1 AGG lässt eine unterschiedliche Behandlung von Personen ausdrücklich dann zu, wenn die auszuübende Tätigkeit oder die Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung verlangen und diese Anforderung einen rechtmäßigen Zweck verfolgt und angemessen ist. Solange eine gesundheitliche Einschränkung nicht die Tragweite einer Schwerbehinderung erreicht, ist demnach eine nachteilige Behandlung gesundheitlich beeinträchtigter Bewerber durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), zu denen neben dem Lebenszeitprinzip insbesondere die Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation während des aktiven Dienstes wie auch nach erfolgter Ruhestandsversetzung zu zählen ist, zu rechtfertigen. Die besonderen Anforderungen an die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern schützen vor einer übermäßigen finanziellen Belastung des Dienstherrn und letztlich der Allgemeinheit, die mit ihren Steuerzahlungen die Mittel für die Besoldung aufbringt (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 10.8.2012 - AN 1 E 12.01106; VG Hannover, Urteil vom 27.5.2009 - 2 A 1621/08).

Während des aktiven Dienstes soll der krankheitsbedingte Ausfall der Arbeitskraft eines Beamten möglichst auf ein Minimum reduziert sein, denn das Alimentationsprinzip verpflichtet zur Vollalimentation eines Beamten selbst bei einer längerfristigen Erkrankung. Das Erfordernis einer hohen Wahrscheinlichkeit des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze dient darüber hinaus der Vermeidung vorzeitiger Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit und damit einer gleichgewichtigen Verteilung zwischen aktiver Dienst- und Versorgungszeit. Dass dieser Aspekt einen angemessenen Differenzierungsgrund darstellen kann, folgt bereits aus der Regelung des § 10 Abs. 3 AGG, wonach Höchstaltersgrenzen für die Einstellung im Hinblick auf eine Benachteiligung wegen Alters ausdrücklich zugelassen werden , um eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand erreichen zu können.

Soweit das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in dem vom Antragsteller herangezogen Urteil vom 25.1.2011 - 5 LC 190/09, DÖD 2011, 113 ff. = ZBR 2011, 263 ff. den Begriff der gesundheitlichen Eignung eines Beamtenbewerbers, der behindert, aber nicht schwerbehindert ist, dahingehend modifiziert, dass derjenige Bewerber für die Übernahme in das Beamtenverhältnis als gesundheitlich geeignet anzusehen sei, bei dem sich nach der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn künftige Erkrankungen des Bewerbers und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit (nicht mit einem hohen, jedenfalls aber) mit einem überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit, also mit mehr als 50 vom Hundert, ausschließen lassen, vermag auch dies eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen, da sich den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen entsprechende Anhaltspunkte für eine Behinderung des Antragstellers nicht entnehmen lassen, das Vorliegen einer Behinderung vom Antragsteller sogar selbst nicht einmal behauptet wird.

Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung war demnach insgesamt mit der Kostenfolge aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung (987,97 EUR x 6,5) beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2004.

Referenznummer:

R/R5418


Informationsstand: 25.03.2013