1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid vom 13.5.2011 in Form des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2011 ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.
a) Der Bescheid ist nicht wegen der unterbliebenen Beteiligung des Personalrates rechtswidrig. Gem.
Art. 76
Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 BayPVG wirkt der Personalrat bei der Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf oder bei Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis mit, wenn die Entlassung nicht vom Beschäftigten selbst beantragt wurde. Dies erfolgt jedoch
gem. Art. 76
Abs. 1 BayPVG Satz 3 nur auf Antrag des Betroffenen, der von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen ist. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 28.3.2011, ihr zugestellt am 30.3.2011, von ihrer beabsichtigten Entlassung in Kenntnis gesetzt. Hierbei wurde sie auch darauf hingewiesen, dass sie die Beteiligung des Personalrates beantragen könne. Einen solchen Antrag stellte die Klägerin im Behördenverfahren (auch im Widerspruchsverfahren) nicht. Erst im gerichtlichen Verfahren beantragte sie die Beteiligung des Personalrates. Ein Antrag auf Beteiligung des Personalrates kann jedoch nach dem Sinn des Gesetzes, der Behörde die Möglichkeit zu geben, die Meinung des Personalrates in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, nur bis zum Ende des Behördenverfahrens gestellt werden. Eine Nachholung der Beteiligung des Personalrates im gerichtlichen Verfahren nach dem Erlass der endgültigen Behördenentscheidung im Widerspruchsverfahren kann diesem Sinn nicht mehr entsprechen.
b) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Gemäß
Art. 23
Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 BeamtStG sind Beamte auf Probe zu entlassen, wenn sie dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet.
(1) Die Klägerin ist dauernd dienstunfähig. Als dienstunfähig können Beamte
gem. Art. 26
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG,
Art. 65
Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes - BayBG - auch dann angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin erfüllt. Die Klägerin leidet nicht lediglich unter "normalen", nicht krankhaften Ängsten, die sich aus der langjährigen Beurlaubung und der anschließenden Wiederaufnahme der Beschäftigung ergeben. Aus dem Gutachten des Amtsarztes
Dr. ... ergibt sich, dass die Klägerin derzeit aufgrund einer krankhaften Störung aus dem nervenärztlichen Fachgebiet, die sich u.a. in Form von Ängstlichkeit, Schlafstörungen und Unsicherheit sowie emotionaler Instabilität auszeichnet, dienstunfähig krank ist. Das Gutachten führt zudem aus, dass keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate besteht. Auch Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sind nach dem Ergebnis des
Dr. ... nicht erfolgversprechend. Das Gutachten des Amtsarztes ist widerspruchsfrei und in sich schlüssig. Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Gutachtens. Die Klägerin hat dieses nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Der Umstand, dass der Nervenarzt der Klägerin, Herr
Dr. ..., in seinem ärztlichen Attest vom 7.2.2011 angegeben hat, die Klägerin müsse aufgrund ihrer fehlenden Erfahrung eingegliedert werden und dass der Klägerin der Berufseinstieg durch Eingliederungsmaßnahmen erleichtert werden müsse, belegt nicht, dass die Dienstfähigkeit der Klägerin durch Wiedereingliederungsmaßnahmen wieder hergestellt werden könnte.
Dr. ... trifft hierzu in dem vorgelegten Attest keine konkreten Aussagen. Zweifel an der Aussagekraft des amtsärztlichen Gutachtens ergeben sich auch nicht dadurch, dass das amtsärztliche Attest knapp gehalten ist und nur die für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit relevanten Angaben enthält. Von dem Gutachten besteht eine Langfassung, die der Beklagten vom Gutachter jedoch aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht nur mit Zustimmung der Klägerin hätte zugänglich gemacht werden können. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Kurzfassung des Gutachtens eine korrekte Zusammenfassung der Ergebnisse des umfänglichen Gutachtens darstellt. Die Klägerin hat auch im gerichtlichen Verfahren nicht ihre Zustimmung zur Einholung des ausführlichen Gutachtens erteilt.
Ein betriebliches Wiedereingliederungsmanagement nach
§ 84 Abs. 2 des 9. Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB IX - war nicht durchzuführen, da dieses nach den Angaben des Amtsarztes im Gutachten vom 22.2.2011 keinen Erfolg versprochen hätte (
vgl. VG Saarland, U.v. 12.5.2009,
2 K 814/08). Auch die Klägerin geht davon aus, dass eine Wiedereingliederung nur über einen Zeitraum von 18 Monaten möglich wäre. Eine solche umfangreiche Wiedereingliederung ist jedoch von § 84
Abs. 2
SGB IX hier nicht umfasst, da die beamtenrechtlichen Vorschriften zur Dienstunfähigkeit darauf abstellen, dass eine volle Dienstfähigkeit innerhalb von weiteren sechs Monaten zu erwarten sein muss. Die zeitliche Zumutbarkeit von Wiedereingliederungsmaßnahmen für den Dienstherrn wurde hierdurch gesetzlich begrenzt.
Die Klägerin ist auch nicht
gem. Art. 27
Abs. 1 BeamtStG begrenzt dienstfähig, da sie ihre Dienstpflichten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes nicht noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Durch die nervenärztliche Erkrankung scheidet auch ein Einsatz in Teilzeit mit mind. 50% aus.
(2) Das Beamtenverhältnis der Klägerin kann auch nicht durch eine Ruhestandsversetzung beendet werden.
(a) Gem. § 28
Abs. 1 BeamtStG sind Beamte auf Probe in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind. Die Klägerin hat sich ihre Krankheit jedoch nicht ohne grobes Verschulden aus Veranlassung des Dienstes zugezogen.
Eine Beschädigung der Klägerin im Dienst wurde nicht dadurch verursacht, dass diese nach ihrem Vorbereitungsdienst in einer Grundschule und für einen Zeitraum von wenigen Monaten in einer Sonderschule eingesetzt wurde. Zum einen ist ein Zusammenhang zwischen diesem Einsatz und der etwa 20 Jahre später auftretenden Erkrankung der Klägerin nicht zu erkennen, zum anderen erfolgte der Einsatz der Klägerin schon innerhalb der ihr durch das Fachlehrerzeugnis erteilten Befähigungen. Die Klägerin ist keine "Spezialfachkraft für Berufsschulen" sondern hat die Befähigung zur Fachlehrerin musischer und technischer Fächer an Volksschulen, Sondervolksschulen, Realschulen und beruflichen Schulen erworben. Bei dem Einsatz an der Grundschule und dem Einsatz an der ... Sonderschule handelte es sich daher um Einsätze entsprechend ihrer Qualifikation. Dass im praktischen Ausbildungsteil eine Ausbildung nicht an allen Schularten gleichermaßen erfolgt und auch an Berufsschulen ausgebildeten Kräfte in anderen Schulzweigen eingesetzt werden, ist eine Entscheidung des Dienstherrn, die durch das Gericht nicht auf ihre Sinnhaftigkeit überprüft werden kann. Auch in anderen Ausbildungszweigen erfolgt, wohl auch wegen der praktischen Unmöglichkeit, keine vollumfängliche Vorbereitung auf alle späteren Einsatzmöglichkeiten. Der Einsatz der Klägerin an der Sonderschule erfolgte zudem nur als Ersatz für eine ausgefallene Lehrkraft über einen Zeitraum von wenigen Monaten.
Die Erkrankung der Klägerin ist auch nicht deshalb dienstbedingt, weil diese fürchtete, bei dem Wiedereinstieg in den Beruf von der Beklagten allein gelassen zu werden. Die Erkrankung der Klägerin begann bereits im Mai 2009, also lange bevor die Wiederaufnahme der Arbeit durch die Klägerin erfolgte. Es wäre zunächst Sache der Klägerin selbst gewesen, sich nach ihrer langen, erziehungsbedingten Urlaubszeit um eine Fortbildung zu bemühen. Bei einer beruflichen "Auszeit" über zwei Jahrzehnte obliegt es dem Beamten selbst, sich darum zu bemühen, dass er seine Qualifikation behält. Diese Pflicht ist nicht unter Fürsorgegesichtspunkten dem Dienstherren aufzubürden, weil er die Möglichkeit zu einer langen Abwesenheit geschaffen hat. Der Dienstherr kann in der Zeit der Beurlaubung keine Fortbildungen vom Beamten verlangen. Die Klägerin hat sich auch bei der Ankündigung des kommenden Wiedereinstiegs nicht um ihre Fortbildung bemüht. Die Furcht der Klägerin davor, mit dem Wiedereinstieg alleingelassen zu werden, ist nicht dem Dienstherren anzulasten. Dieser hat zu dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin erkrankte, keinen Anlass zu einer solchen Furcht gegeben. Auch die später erfolgte Erleichterung des Wiedereinstiegs durch eine reduzierte Stundenzahl im beantragten Umfang spricht nicht dafür, dass der Dienstherr Anlass zu einer solchen Befürchtung gegeben hätte. Eine erneute "Ausbildung" über einen längeren Zeitraum, in der der Klägerin das Hospitieren im Unterricht bei voller Bezahlung ermöglicht wird, kann von Dienstherren nicht gefordert werden.
Die Nichtdurchführung von Wiedereingliederungsmaßnahmen nach § 84
Abs. 2
SGB IX kann schon deshalb nicht zur Erkrankung der Klägerin geführt haben, da eine solche nur aufgrund einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen gewesen wäre. Wenn jedoch die Arbeitsunfähigkeit die Bedingung für die Notwendigkeit einer Wiedereingliederung ist, kann die Erkrankung nicht durch den Mangel an Wiedereingliederungsmaßnahmen entstanden sein.
Die Klägerin stellt zur dienstlichen Ursache ihrer Krankheit nur unsubstantiierte Vermutungen auf, für deren Beleg keine Anhaltspunkte sprechen. Auch aus dem nervenärztlichen Attest des
Dr. ... ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Krankheit der Klägerin auf den Einsatz an den Grund-
bzw. Sonderschulen oder ein Verhalten des Dienstherrn zurückzuführen wäre. Dieser führt aus, dass die Klägerin sich seit Mai 2009 in fachärztlicher Behandlung bei ihm befinde und sich vor etwa einem Jahr (also im Frühjahr 2010) damit konfrontiert sah, ihren Beruf wieder aufnehmen zu müssen.
(b) Gem. § 28
Abs. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe auch in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind. Eine Ruhestandsversetzung der Klägerin scheitert jedoch bereits an § 32 BeamtStG
i.V.m. Art. 11 BayBeamtVG weil die Klägerin die fünfjährige Wartezeit noch nicht erfüllt hat. Die Wartezeit ist
gem. Art. 11
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 BayBeamtVG zwingende Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand, weil die Dienstunfähigkeit der Klägerin wie oben ausgeführt nicht auf einer Dienstbeschädigung beruht. Die Klägerin hat noch keine Dienstzeit von fünf Jahren abgeleistet.
Die Dienstzeit wird
gem. Art. 11
Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG nur insofern berücksichtigt als sie ruhegehaltsfähig ist. Ruhegehaltsfähig ist
gem. Art. 14
Abs. 1 BayBeamtVG die Dienstzeit, die der Beamte oder die Beamtin ab der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt jedoch nach
Art. 14
Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG nicht für die Zeit einer Beurlaubung ohne Grundbezüge. Die Zeiten der erziehungspolitischen Beurlaubung der Klägerin können daher nicht berücksichtigt werden. Daneben sind
gem. Art. 11
Abs. 1 Satz 3 BayBeamtVG die Zeiten zu berücksichtigen, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltsfähig gelten oder nach
Art. 18 BayBeamtVG als ruhegehaltfsähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Solche Zeiten sind bei der Klägerin nicht gegeben. Sonstige Zeiten, die als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden können, sind nach dem Wortlaut des
Art. 11 BayBeamtVG nicht als Wartezeit anzurechnen. Dies gilt insbesondere für die Zeiten der Ausbildung. Die anrechnungsfähige Dienstzeit der Klägerin beträgt daher etwa 3 Jahre und 8 Monate (Zeit des Vorbereitungsdienstes: 2 Jahre 1 Monat, Zeit im Dienst als Beamtin auf Probe: 1 Jahr 1 Monat, 6 Monate des Erziehungsurlaubs für das vor dem 1.1.1992 geborene Kind nach Art 103
Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG).
(3) Es ist auch keine anderweitige Verwendung der Klägerin
gem. § 23
Abs. 1 Satz 2 BeamtStG
i.V.m. § 26
Abs. 2 BeamtStG möglich. Die Klägerin ist nach dem Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens nur für einfache, psychisch nicht belastende Tätigkeiten dienstfähig. Dass eine solche Beschäftigungsmöglichkeit besteht, wird von der Klägerin nur pauschal behauptet, es wird jedoch nicht vorgetragen, worin eine solche Tätigkeit bestehen könnte. Die Beklagte konnte sich somit auch nicht zu einer konkreten Beschäftigungsmöglichkeit äußern. Auch für das Gericht ist eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit nicht ersichtlich. Insbesondere sind höherwertige Tätigkeiten nicht wie von der Klägerin vorgetragen generell psychisch weniger belastend.
(4) Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, sieht § 28 BeamtStG die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis als zwingende Folge vor. Die Behörde hat insofern keinen Ermessensspielraum. Auch unter Fürsorgegesichtspunkten ist keine andere Entscheidung möglich. Eine verfassungsgemäße Auslegung im Hinblick auf
Art. 33
Abs. 5
GG, die eine solche andere Entscheidung ermöglichen würde, ist nicht angebracht, da das Gesetz der Fürsorgepflicht des Dienstherren durch die strengen Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bereits Rechnung trägt. Das Beamtenverhältnis auf Probe soll gerade die Erprobung des Beamten ermöglichen und gewährt dem Beamten auf Probe daher einen geringeren Schutz als das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Für die Fälle, in denen durch eine Entlassung eine besondere Härte für den Beamten auf Probe entstehen würde, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, den Beamten auf Probe in den Ruhestand zu versetzen. Eine solche Härte wird bei Vorliegen einer dienstbedingten Erkrankung gesehen, weshalb in diesem Fall sogar eine Versetzung in den Ruhestand ohne Erreichen der gesetzlichen Wartezeit möglich ist. In anderen Fällen stellt der Gesetzgeber die Ruhestandsversetzung bei Vorliegen von deren Voraussetzungen in das Ermessen des Dienstherrn. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen, wie oben dargelegt, nicht. In ihrem Fall besteht jedoch auch keine besondere Härte, die mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar wäre. Das Nichtbestehen von Versorgungsansprüchen ist die typische Folge der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Durch die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 181
ff. SGB VI wird sichergestellt, dass die Klägerin nicht schlechter gestellt wird, als wenn sie in der Privatwirtschaft beschäftigt gewesen wäre. Dass die Klägerin ihre Ausbildung nach ihrem Vortrag für eine anderweitige Beschäftigung nicht nutzen kann, ist für eine spezialisierte Ausbildung normal und verhindert nicht die Möglichkeit der Entlassung.
2. Über die hilfsweise für den Fall der Klagestattgabe gestellten Anträge ist nicht zu entscheiden, weil die Bedingung unter der sie gestellt wurden, nämlich die Aufhebung des Entlassungsbescheides. nicht eingetreten ist.
3. Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin nach § 154
Abs. 1
VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2
VwGO i.V.m. §§ 708
ff. der Zivilprozessordnung -
ZPO -.