Urteil
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe - Wiedereingliederungsmaßnahmen - Amtsärztliches Gutachten - Fürsorgepflicht - Dienstunfähigkeit

Gericht:

VG Bayreuth 5. Kammer


Aktenzeichen:

B 5 K 11.848 | 5 K 11.848


Urteil vom:

08.03.2013


Grundlage:

  • BeamtStG § 26 |
  • BG BY Art 65 |
  • PersVG BY Art 76 |
  • SGB IX § 84

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheides, mit dem sie aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen wird.

Die Klägerin befand sich vom 14.9.1987 bis 19.10.1989 als Fachlehreranwärterin in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf und wurde am 20.10.1989 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Fachlehrerin zur Anstellung ernannt. Im Gesundheitszeugnis vom 21.4.1987 wurde ihr bestätigt, dass sie die für den Beruf des Fachlehrers erforderliche Gesundheit besitze. Am 22.10.1993 wurde der Klägerin die Urkunde über ihre Ernennung zur Fachlehrerin zugestellt.

Die Klägerin war bis 22.11.1990 an der ... in ... vollbeschäftigt. Ende 1989 wurde sie für wenige Monate als Vertretungslehrerin an die ... in ... abgeordnet. Von 23.11.1990 bis 31.7.2010 befand sie sich im Erziehungsurlaub bzw. war sie aus familienpolitischen Gründen beurlaubt. Am 30.3.2010 beantragte die Klägerin die Ermäßigung ihrer Wochenarbeitszeit auf 15 Wochenstunden ab 1.8.2010 bis 31.7.2011. Seit 7.9.2010 war die Klägerin ununterbrochen dienstunfähig krank, weswegen sie am 1.2.2011 im Landratsamt ... amtsärztlich zur Frage ihrer Dienstfähigkeit im Hinblick auf eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe untersucht wurde. Der Amtsarzt holte im Nachgang zu seiner Untersuchung eine Stellungnahme des behandelnden Nervenarztes der Klägerin ein und gelangte im anschließend erstellten amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 22.2.2011 zu dem Ergebnis, die Klägerin leide unter einer krankhaften Störung aus dem nervenärztlichen Fachgebiet, die sich u.a. in Form von Ängstlichkeit, Schlafstörungen und Unsicherheit sowie emotionaler Instabilität auszeichne. Die Symptomatik sei durch die für das Jahr 2010 in Aussicht gestellte Beendigung der langjährigen Beurlaubung der Klägerin verschärft worden. Es bestehe keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate. Auch zu einem späteren Zeitpunkt sei dies nicht wahrscheinlich. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit seien nicht erfolgversprechend. Aus amtsärztlicher Sicht bestehe infolge der Erkrankung eine dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß der bisherigen Tätigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. BayBG. Eine Verwendungsmöglichkeit für andere Bereiche des öffentlichen Dienstes werde für einfache, psychisch nicht belastende Tätigkeiten im Verwaltungsdienst gesehen.

Mit Schreiben vom 28.3.2011 wurde die Klägerin zu ihrer beabsichtigten Entlassung zum 1.7.2011 wegen dauernder Dienstunfähigkeit angehört und sie wurde darauf hingewiesen, dass sie die Beteiligung des Personalrates beantragen könne. Die Klägerin äußerte sich hierzu nicht.

Mit Bescheid der Regierung von ... vom 13.5.2011 wurde die Klägerin daraufhin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 30.6.2011 entlassen. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 11.11.2011, den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 15.11.2011, zurückgewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 15.12.2011, bei Gericht eingegangen am selben Tag, erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte zunächst,

den Bescheid der Regierung von ... vom 13.5.2011 Nr. 43/2.0309.17 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2011 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 20.8.2011 ergänzte die Klägerin ihre Klage für den Fall, dass dem Klageantrag vom 15.12.2011 stattgegeben wird, um die Anträge,

den Beklagten zu verurteilen, die Dienstbezüge vom 1.7.2011 bis 31.7.2011 im Umfang von 50% der vollen Bezüge und seit dem 1.8.2011 im Umfang von 100% der Dienstbezüge unter Anrechnung des an die Klägerin gezahlten Übergangsgeldes an die Klägerin nachzuzahlen und

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die zur Ausübung ihres Amtes individuell erforderlichen fachlichen, methodischen, didaktischen und psychologischen Qualifizierungsmaßnahmen in Theorie und in der praktischen Anwendung mittels Erstellung und Durchführung eines dualen Qualifizierungsplanes für die Dauer von 18 Monaten unter Beteiligung und Begleitung des Landespersonalausschusses oder einer anderen geeigneten externen fachlichen Ausbildungsstelle zu ermöglichen.

Die Klägerin werde durch den Entlassungsbescheid in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - verletzt. Sie sei nicht dauernd dienstunfähig. Zwar bestehe eine psychische Störung, die Klägerin sei jedoch nach wie vor in der Lage, dem Beruf als Fachlehrerin für Hauswirtschaft und Handarbeit nachzugehen. Selbst wenn man davon ausginge, dass sie am 22.2.2011 nicht in der Lage gewesen sei, ihrer Lehrerinnentätigkeit nachzugehen, habe die Möglichkeit bestanden und bestehe auch fort, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der nächsten sechs Monate möglich gewesen sei. Die amtsärztlichen Feststellungen seien unzureichend und könnten eine dauernde Dienstunfähigkeit nicht begründen. Es fehle eine Begründung, aus der hervorgehe, weshalb die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, ihrer Tätigkeit als Fachlehrerin nachzugehen.

Eine Beteiligung des Personalrats sei zu Unrecht unterblieben.

Die Beklagte habe gegen die aus § 26 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - resultierende Verpflichtung verstoßen. Eine anderweitige Verwendung der Klägerin sei möglich. Aus dem Bescheid und dem Widerspruchsbescheid ergäben sich keine nachprüfbaren Feststellungen, wie der Beklagte zu dem Ergebnis komme, eine anderweitige Verwendung würde ausscheiden. Es werde bestritten, dass eine anderweitige Verwendung der Klägerin nicht möglich gewesen sei. Die Aussage des Amtsarztes, die Klägerin sei nur für einfache, psychisch nicht belastende Tätigkeiten dienstfähig, stelle keine ausreichende Grundlage für die Feststellung dar, die Klägerin werde ihre Aufgaben dauerhaft nicht erfüllen können. Es sei auch nicht vorgetragen worden, ob in absehbarer Zeit voraussichtlich zu besetzende Dienstposten berücksichtigt worden seien. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen nach einer möglichen anderweitigen Verwendung zu suchen. Da diese Suche im Verantwortungsbereich des Dienstherrn liege, gehe es zu seinen Lasten, wenn nicht aufgeklärt werden könne, ob die erforderliche Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Gerade solche Tätigkeiten, die einer höheren Qualifizierung bedürften, seien psychisch weniger belastend.

Der Beklagte habe zudem die Voraussetzungen der Ruhestandsversetzung zu Unrecht verneint. Die Dienstzeit werde vom Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis gerechnet und insoweit berücksichtigt, als sie ruhegehaltsfähig sei. Dabei sei auch die Zeit der vorgeschriebenen Ausbildung zu berücksichtigen, ferner die Regelstudienzeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung. Auch Zeiten der Kindererziehung seien ruhegehaltsfähig bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Kind sechs Monate werde, sofern dieses vor dem ersten Januar 1992 geboren worden sei, was auf das erstgeborene Kind der Klägerin zutreffe.

Nach einem Wechsel der Bevollmächtigten trug die Klägerin weiterhin vor, die Beurlaubung bzw. teilweise Beurlaubung der Klägerin sei jeweils für ein Schuljahr beantragt worden, zuletzt für das Schuljahr 2010/2011. Die Erziehung ihrer drei Kinder habe die Klägerin voll in Anspruch genommen, insbesondere der älteste Sohn benötige aufgrund einer Hochbegabung eine seinem Intellekt entsprechende Betreuung. Der Ehemann der Klägerin, der zunächst beruflich sehr zielstrebig gewesen sei, sei aufgrund der enormen Belastung im Berufsleben und Privatleben überlastet gewesen und neige zu Depressionen, weswegen er 2007 vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sei. Die Klägerin habe daraufhin die familiäre Situation alleine meistern müssen. Mittlerweile sei erfreulicherweise eine psychische und physische Stabilisierung des Ehemannes der Klägerin eingetreten. Die Klägerin strebe für den weiteren vor ihr liegenden Lebensabschnitt eine Vollzeitbeschäftigung an. Bereits im Jahr 2010 habe sie die stufenweise Eingliederung in die Ausübung ihres Amtes bei der Regierung von ... beantragt, dies sei ihr jedoch mit dem Hinweis, dass sofort die Übernahme der Unterrichtung einer Klasse im Umfang von mind. 50% der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich sei, nicht gewährt worden. Die Klägerin sei vielmehr darauf verwiesen worden, dass ihre Beurteilung für die Ernennung auf Lebenszeit bereits im ersten Jahr anstehe. Sie sei darauf verwiesen worden, weiterhin Beurlaubung ohne Dienstbezüge im Umfang von 50% zu beantragen um ihre Belastung so gering wie möglich zu halten, was die Behörde fiskalisch gegenüber einer Qualifizierungsmaßnahme begünstige.

Es sei zutreffend, dass die Klägerin von Ängsten geplagt werde, eine Schulklasse zu führen. Dies sei jedoch verständlich und überwindbar. Der Klägerin würden theoretische, methodische, didaktische und psychologische Qualifizierungsmaßnahmen fehlen, die es ihr ermöglichen würden, das ihr verliehene Amt nach 20 Jahren Beurlaubung wieder auszuüben. Diese Qualifizierungsmaßnahmen seien der Regelfall in jedem Beruf, seien von dem Beklagten jedoch nicht angeboten worden. Mündliche Nachfragen und eigene Vorschläge der Klägerin, ihr die Wiederaufnahme der Tätigkeit dadurch zu ermöglichen, dass sie zunächst ohne Übernahme einer Klassenführung in Unterrichtsstunden teilweise hospitiere, teilweise als Aushilfe und Springerin eingesetzt werde, habe der Dienstherr von vornherein abgewehrt. Auch der Nervenarzt der Klägerin, ..., habe in seiner Beurteilung vom 7.2.2011 die stufenweise Wiedereingliederung der Klägerin gefordert. Hiermit setze sich die amtsärztliche Beurteilung nicht auseinander. Vorsorglich beantrage die Klägerin Unterhaltsleistungen nach Art. 29, 30 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes - BayBeamtVG -.

Der Beurteilung über die Eignung der Klägerin könnten gesundheitliche Gründe nicht entgegen stehen, die derzeitige "Unfähigkeit" das Amt vollständig sofort allein ohne Hilfe auszuführen sei nicht krankheitsbedingt, sondern urlaubsbedingt. Die Klägerin habe ihre Belastbarkeit dadurch gezeigt, dass sie während der Seminarzeit für den Einsatz an beruflichen Schulen ausgebildet worden war, dann jedoch mit Beginn des Schuljahres 1989/1990 ohne jede Vorbereitung an der Grundschule und im Herbst 1989 an der ... in ... eingesetzt war. Eine erneute Problemschwangerschaft habe im Frühjahr/Sommer 1990 dazu geführt, dass die Klägerin bereits vor Beginn des Mutterschafturlaubes arbeitsunfähig gewesen sei. Die Ängste der Klägerin seien allein dadurch bedingt, dass sie mit der Ausübung ihres Amtes nach der langen Beurlaubung allein gelassen werde und dass sie bereits negative Erfahrungen mit dem schulischen Einsatz in einem Bereich, für den sie nicht ausgebildet sei, gemacht habe. Die Klägerin stelle zudem sehr hohe Erwartungen an sich selbst.

Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung seien die Dienstbezüge nachzuzahlen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beurlaubung im Umfang von 50% nur für das Schuljahr 2010/2011 beantragt worden sei und auch nur deshalb, weil der Klägerin ein anderes Entgegenkommen nicht in Aussicht gestellt worden sei. Die Wiedereingliederung der Klägerin benötige schätzungsweise einen Zeitraum von 18 Monaten, wobei die schulartspezifische Verwendung der Klägerin zu berücksichtigen sei. Während dieser Zeit habe die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung ihrer Dienstbezüge.

Die Klägerin beantrage die Mitwirkung des Personalrats gem. Art. 72, 76 Abs. 1 Nr. 5 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes - BayPVG -.

Soweit an der Dienstunfähigkeit der Klägerin zum 30.6.2011 festgehalten werde, werde der Klageantrag hilfsweise darauf gestützt, dass die Dienstunfähigkeit auf dem nicht ausbildungsadäquaten Einsatz der Klägerin nach der zweiten Lehramtsprüfung bis zu ihrer schwangerschaftsbedingten Erkrankung (September 1989 bis Oktober 1990) sowie der Versagung von Qualifizierungsmaßnahmen und der stufenweisen Wiedereingliederung in die aktive Lehrtätigkeit beruhe und damit die Ängste der Klägerin auf Gründe in der Sphäre des Dienstherren zurückzuführen seien. Die Klägerin sei dann in den Ruhestand zu versetzen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn könne nicht auf den Beamten verlagert werden, in dem diesem abverlangt werde, die langjährige Beurlaubung stufenweise zu reduzieren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt Bezug auf die Ausführungen des Schulpersonalsachgebietes der Regierung von .... Die Klägerin bestreite, dass sie dienstunfähig sei, trage hierzu jedoch nichts Konkretes vor. Das amtsärztliche Gutachten sei in sich schlüssig und beantworte die von der Regierung gestellten Fragen klar und eindeutig. Es sei daher für die getroffene Entscheidung hinreichend aussagekräftig. Für die Regierung habe kein Anlass bestanden, weitere Auskünfte vom Gesundheitsamt zu verlangen und dieses sei ohne Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht auch nicht berechtigt gewesen, umfassendere Ausführungen über den Gesundheitszustand der Klägerin zu machen. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme sei zwecklos gewesen, nachdem die Klägerin nach ihrer zwanzigjährigen Pause keinen Tag unterrichtet habe. Die Beteiligung des Bezirkspersonalrates sei zu Recht unterblieben. Dieser werde bei der Entlassung einer Beamtin auf Probe nur auf Antrag beteiligt. Ein solcher Antrag sei trotz des ergangenen Hinweises durch den Beklagten jedoch im Behördenverfahren nicht gestellt worden. Den Antrag auf Beteiligung der Personalvertretung hätte die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt stellen müssen.

Eine anderweitige Verwendung der Klägerin sei weiterhin nicht ersichtlich. Eine zumutbare geringerwertige Tätigkeit könne nicht gefunden werden, da die Klägerin (Besoldungsgruppe A 10) nach dem amtsärztlichen Gutachten nur für einfach Tätigkeiten in Frage komme, die noch dazu nicht psychisch belastend sein dürften.

Die versorgungsrechtliche Wartezeit von fünf Jahren sei nicht erfüllt. Eine Berücksichtigung der Ausbildungszeiten sei nicht möglich, da diese nicht als ruhegehaltsfähig gelten würden, sondern nur angerechnet werden könnten. Berücksichtigt werden könnten daher nur eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von etwas über 3 Jahren zzgl. einer ruhegehaltsfähigen Kindererziehungszeit von einem halben Jahr.

Versäumnisse des Dienstherrn beim von der Klägerin beabsichtigten Wiedereinstieg seien nicht gegeben. Die Klägerin hätte während der Zeit, in der sie ein Kind unter 18 Jahren betreute, unterhälftige familienpolitische Teilzeit in Anspruch nehmen können. Die Frage, ob sie mit mind. der Hälfte der vollen Arbeitszeit eingesetzt werden könne, habe sich bei dem Problem einer evtl. begrenzten Dienstfähigkeit gestellt. Für eine Wiedereingliederung "auf eine Vollzeitstelle" sei kein Raum gewesen. Die von der Klägerin im Gerichtsverfahren geforderten Qualifizierungsmaßnahmen seien nicht leistbar gewesen. Die Klägerin sei auch so kurzfristig wenige Wochen vor Beginn des Unterrichts im Schuljahr 2010/2011 erkrankt, dass über andere Maßnahmen zur Erleichterung ihres Wiedereinstiegs nicht mehr diskutiert habe werden können.

Im Übrigen wird gem. § 117 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2013 Bezug genommen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

BAYERN.RECHT

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid vom 13.5.2011 in Form des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2011 ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.

a) Der Bescheid ist nicht wegen der unterbliebenen Beteiligung des Personalrates rechtswidrig. Gem. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG wirkt der Personalrat bei der Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf oder bei Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis mit, wenn die Entlassung nicht vom Beschäftigten selbst beantragt wurde. Dies erfolgt jedoch gem. Art. 76 Abs. 1 BayPVG Satz 3 nur auf Antrag des Betroffenen, der von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen ist. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 28.3.2011, ihr zugestellt am 30.3.2011, von ihrer beabsichtigten Entlassung in Kenntnis gesetzt. Hierbei wurde sie auch darauf hingewiesen, dass sie die Beteiligung des Personalrates beantragen könne. Einen solchen Antrag stellte die Klägerin im Behördenverfahren (auch im Widerspruchsverfahren) nicht. Erst im gerichtlichen Verfahren beantragte sie die Beteiligung des Personalrates. Ein Antrag auf Beteiligung des Personalrates kann jedoch nach dem Sinn des Gesetzes, der Behörde die Möglichkeit zu geben, die Meinung des Personalrates in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, nur bis zum Ende des Behördenverfahrens gestellt werden. Eine Nachholung der Beteiligung des Personalrates im gerichtlichen Verfahren nach dem Erlass der endgültigen Behördenentscheidung im Widerspruchsverfahren kann diesem Sinn nicht mehr entsprechen.

b) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG sind Beamte auf Probe zu entlassen, wenn sie dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet.

(1) Die Klägerin ist dauernd dienstunfähig. Als dienstunfähig können Beamte gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, Art. 65 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes - BayBG - auch dann angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin erfüllt. Die Klägerin leidet nicht lediglich unter "normalen", nicht krankhaften Ängsten, die sich aus der langjährigen Beurlaubung und der anschließenden Wiederaufnahme der Beschäftigung ergeben. Aus dem Gutachten des Amtsarztes Dr. ... ergibt sich, dass die Klägerin derzeit aufgrund einer krankhaften Störung aus dem nervenärztlichen Fachgebiet, die sich u.a. in Form von Ängstlichkeit, Schlafstörungen und Unsicherheit sowie emotionaler Instabilität auszeichnet, dienstunfähig krank ist. Das Gutachten führt zudem aus, dass keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate besteht. Auch Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sind nach dem Ergebnis des Dr. ... nicht erfolgversprechend. Das Gutachten des Amtsarztes ist widerspruchsfrei und in sich schlüssig. Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Gutachtens. Die Klägerin hat dieses nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Der Umstand, dass der Nervenarzt der Klägerin, Herr Dr. ..., in seinem ärztlichen Attest vom 7.2.2011 angegeben hat, die Klägerin müsse aufgrund ihrer fehlenden Erfahrung eingegliedert werden und dass der Klägerin der Berufseinstieg durch Eingliederungsmaßnahmen erleichtert werden müsse, belegt nicht, dass die Dienstfähigkeit der Klägerin durch Wiedereingliederungsmaßnahmen wieder hergestellt werden könnte. Dr. ... trifft hierzu in dem vorgelegten Attest keine konkreten Aussagen. Zweifel an der Aussagekraft des amtsärztlichen Gutachtens ergeben sich auch nicht dadurch, dass das amtsärztliche Attest knapp gehalten ist und nur die für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit relevanten Angaben enthält. Von dem Gutachten besteht eine Langfassung, die der Beklagten vom Gutachter jedoch aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht nur mit Zustimmung der Klägerin hätte zugänglich gemacht werden können. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Kurzfassung des Gutachtens eine korrekte Zusammenfassung der Ergebnisse des umfänglichen Gutachtens darstellt. Die Klägerin hat auch im gerichtlichen Verfahren nicht ihre Zustimmung zur Einholung des ausführlichen Gutachtens erteilt.

Ein betriebliches Wiedereingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 des 9. Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB IX - war nicht durchzuführen, da dieses nach den Angaben des Amtsarztes im Gutachten vom 22.2.2011 keinen Erfolg versprochen hätte (vgl. VG Saarland, U.v. 12.5.2009, 2 K 814/08). Auch die Klägerin geht davon aus, dass eine Wiedereingliederung nur über einen Zeitraum von 18 Monaten möglich wäre. Eine solche umfangreiche Wiedereingliederung ist jedoch von § 84 Abs. 2 SGB IX hier nicht umfasst, da die beamtenrechtlichen Vorschriften zur Dienstunfähigkeit darauf abstellen, dass eine volle Dienstfähigkeit innerhalb von weiteren sechs Monaten zu erwarten sein muss. Die zeitliche Zumutbarkeit von Wiedereingliederungsmaßnahmen für den Dienstherrn wurde hierdurch gesetzlich begrenzt.

Die Klägerin ist auch nicht gem. Art. 27 Abs. 1 BeamtStG begrenzt dienstfähig, da sie ihre Dienstpflichten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes nicht noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Durch die nervenärztliche Erkrankung scheidet auch ein Einsatz in Teilzeit mit mind. 50% aus.

(2) Das Beamtenverhältnis der Klägerin kann auch nicht durch eine Ruhestandsversetzung beendet werden.

(a) Gem. § 28 Abs. 1 BeamtStG sind Beamte auf Probe in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind. Die Klägerin hat sich ihre Krankheit jedoch nicht ohne grobes Verschulden aus Veranlassung des Dienstes zugezogen.

Eine Beschädigung der Klägerin im Dienst wurde nicht dadurch verursacht, dass diese nach ihrem Vorbereitungsdienst in einer Grundschule und für einen Zeitraum von wenigen Monaten in einer Sonderschule eingesetzt wurde. Zum einen ist ein Zusammenhang zwischen diesem Einsatz und der etwa 20 Jahre später auftretenden Erkrankung der Klägerin nicht zu erkennen, zum anderen erfolgte der Einsatz der Klägerin schon innerhalb der ihr durch das Fachlehrerzeugnis erteilten Befähigungen. Die Klägerin ist keine "Spezialfachkraft für Berufsschulen" sondern hat die Befähigung zur Fachlehrerin musischer und technischer Fächer an Volksschulen, Sondervolksschulen, Realschulen und beruflichen Schulen erworben. Bei dem Einsatz an der Grundschule und dem Einsatz an der ... Sonderschule handelte es sich daher um Einsätze entsprechend ihrer Qualifikation. Dass im praktischen Ausbildungsteil eine Ausbildung nicht an allen Schularten gleichermaßen erfolgt und auch an Berufsschulen ausgebildeten Kräfte in anderen Schulzweigen eingesetzt werden, ist eine Entscheidung des Dienstherrn, die durch das Gericht nicht auf ihre Sinnhaftigkeit überprüft werden kann. Auch in anderen Ausbildungszweigen erfolgt, wohl auch wegen der praktischen Unmöglichkeit, keine vollumfängliche Vorbereitung auf alle späteren Einsatzmöglichkeiten. Der Einsatz der Klägerin an der Sonderschule erfolgte zudem nur als Ersatz für eine ausgefallene Lehrkraft über einen Zeitraum von wenigen Monaten.

Die Erkrankung der Klägerin ist auch nicht deshalb dienstbedingt, weil diese fürchtete, bei dem Wiedereinstieg in den Beruf von der Beklagten allein gelassen zu werden. Die Erkrankung der Klägerin begann bereits im Mai 2009, also lange bevor die Wiederaufnahme der Arbeit durch die Klägerin erfolgte. Es wäre zunächst Sache der Klägerin selbst gewesen, sich nach ihrer langen, erziehungsbedingten Urlaubszeit um eine Fortbildung zu bemühen. Bei einer beruflichen "Auszeit" über zwei Jahrzehnte obliegt es dem Beamten selbst, sich darum zu bemühen, dass er seine Qualifikation behält. Diese Pflicht ist nicht unter Fürsorgegesichtspunkten dem Dienstherren aufzubürden, weil er die Möglichkeit zu einer langen Abwesenheit geschaffen hat. Der Dienstherr kann in der Zeit der Beurlaubung keine Fortbildungen vom Beamten verlangen. Die Klägerin hat sich auch bei der Ankündigung des kommenden Wiedereinstiegs nicht um ihre Fortbildung bemüht. Die Furcht der Klägerin davor, mit dem Wiedereinstieg alleingelassen zu werden, ist nicht dem Dienstherren anzulasten. Dieser hat zu dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin erkrankte, keinen Anlass zu einer solchen Furcht gegeben. Auch die später erfolgte Erleichterung des Wiedereinstiegs durch eine reduzierte Stundenzahl im beantragten Umfang spricht nicht dafür, dass der Dienstherr Anlass zu einer solchen Befürchtung gegeben hätte. Eine erneute "Ausbildung" über einen längeren Zeitraum, in der der Klägerin das Hospitieren im Unterricht bei voller Bezahlung ermöglicht wird, kann von Dienstherren nicht gefordert werden.

Die Nichtdurchführung von Wiedereingliederungsmaßnahmen nach § 84 Abs. 2 SGB IX kann schon deshalb nicht zur Erkrankung der Klägerin geführt haben, da eine solche nur aufgrund einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen gewesen wäre. Wenn jedoch die Arbeitsunfähigkeit die Bedingung für die Notwendigkeit einer Wiedereingliederung ist, kann die Erkrankung nicht durch den Mangel an Wiedereingliederungsmaßnahmen entstanden sein.

Die Klägerin stellt zur dienstlichen Ursache ihrer Krankheit nur unsubstantiierte Vermutungen auf, für deren Beleg keine Anhaltspunkte sprechen. Auch aus dem nervenärztlichen Attest des Dr. ... ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Krankheit der Klägerin auf den Einsatz an den Grund- bzw. Sonderschulen oder ein Verhalten des Dienstherrn zurückzuführen wäre. Dieser führt aus, dass die Klägerin sich seit Mai 2009 in fachärztlicher Behandlung bei ihm befinde und sich vor etwa einem Jahr (also im Frühjahr 2010) damit konfrontiert sah, ihren Beruf wieder aufnehmen zu müssen.

(b) Gem. § 28 Abs. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe auch in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind. Eine Ruhestandsversetzung der Klägerin scheitert jedoch bereits an § 32 BeamtStG i.V.m. Art. 11 BayBeamtVG weil die Klägerin die fünfjährige Wartezeit noch nicht erfüllt hat. Die Wartezeit ist gem. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG zwingende Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand, weil die Dienstunfähigkeit der Klägerin wie oben ausgeführt nicht auf einer Dienstbeschädigung beruht. Die Klägerin hat noch keine Dienstzeit von fünf Jahren abgeleistet.

Die Dienstzeit wird gem. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG nur insofern berücksichtigt als sie ruhegehaltsfähig ist. Ruhegehaltsfähig ist gem. Art. 14 Abs. 1 BayBeamtVG die Dienstzeit, die der Beamte oder die Beamtin ab der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt jedoch nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG nicht für die Zeit einer Beurlaubung ohne Grundbezüge. Die Zeiten der erziehungspolitischen Beurlaubung der Klägerin können daher nicht berücksichtigt werden. Daneben sind gem. Art. 11 Abs. 1 Satz 3 BayBeamtVG die Zeiten zu berücksichtigen, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltsfähig gelten oder nach Art. 18 BayBeamtVG als ruhegehaltfsähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Solche Zeiten sind bei der Klägerin nicht gegeben. Sonstige Zeiten, die als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden können, sind nach dem Wortlaut des Art. 11 BayBeamtVG nicht als Wartezeit anzurechnen. Dies gilt insbesondere für die Zeiten der Ausbildung. Die anrechnungsfähige Dienstzeit der Klägerin beträgt daher etwa 3 Jahre und 8 Monate (Zeit des Vorbereitungsdienstes: 2 Jahre 1 Monat, Zeit im Dienst als Beamtin auf Probe: 1 Jahr 1 Monat, 6 Monate des Erziehungsurlaubs für das vor dem 1.1.1992 geborene Kind nach Art 103 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG).

(3) Es ist auch keine anderweitige Verwendung der Klägerin gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeamtStG möglich. Die Klägerin ist nach dem Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens nur für einfache, psychisch nicht belastende Tätigkeiten dienstfähig. Dass eine solche Beschäftigungsmöglichkeit besteht, wird von der Klägerin nur pauschal behauptet, es wird jedoch nicht vorgetragen, worin eine solche Tätigkeit bestehen könnte. Die Beklagte konnte sich somit auch nicht zu einer konkreten Beschäftigungsmöglichkeit äußern. Auch für das Gericht ist eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit nicht ersichtlich. Insbesondere sind höherwertige Tätigkeiten nicht wie von der Klägerin vorgetragen generell psychisch weniger belastend.

(4) Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, sieht § 28 BeamtStG die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis als zwingende Folge vor. Die Behörde hat insofern keinen Ermessensspielraum. Auch unter Fürsorgegesichtspunkten ist keine andere Entscheidung möglich. Eine verfassungsgemäße Auslegung im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG, die eine solche andere Entscheidung ermöglichen würde, ist nicht angebracht, da das Gesetz der Fürsorgepflicht des Dienstherren durch die strengen Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bereits Rechnung trägt. Das Beamtenverhältnis auf Probe soll gerade die Erprobung des Beamten ermöglichen und gewährt dem Beamten auf Probe daher einen geringeren Schutz als das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Für die Fälle, in denen durch eine Entlassung eine besondere Härte für den Beamten auf Probe entstehen würde, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, den Beamten auf Probe in den Ruhestand zu versetzen. Eine solche Härte wird bei Vorliegen einer dienstbedingten Erkrankung gesehen, weshalb in diesem Fall sogar eine Versetzung in den Ruhestand ohne Erreichen der gesetzlichen Wartezeit möglich ist. In anderen Fällen stellt der Gesetzgeber die Ruhestandsversetzung bei Vorliegen von deren Voraussetzungen in das Ermessen des Dienstherrn. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen, wie oben dargelegt, nicht. In ihrem Fall besteht jedoch auch keine besondere Härte, die mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar wäre. Das Nichtbestehen von Versorgungsansprüchen ist die typische Folge der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Durch die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 181 ff. SGB VI wird sichergestellt, dass die Klägerin nicht schlechter gestellt wird, als wenn sie in der Privatwirtschaft beschäftigt gewesen wäre. Dass die Klägerin ihre Ausbildung nach ihrem Vortrag für eine anderweitige Beschäftigung nicht nutzen kann, ist für eine spezialisierte Ausbildung normal und verhindert nicht die Möglichkeit der Entlassung.

2. Über die hilfsweise für den Fall der Klagestattgabe gestellten Anträge ist nicht zu entscheiden, weil die Bedingung unter der sie gestellt wurden, nämlich die Aufhebung des Entlassungsbescheides. nicht eingetreten ist.

3. Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO -.

Referenznummer:

R/R5904


Informationsstand: 25.11.2013