I. Die am Z. geborene Antragstellerin wurde nach bestandener Laufbahnprüfung mit Wirkung vom 01.08.1994 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Steuerassistentin zur Anstellung ernannt. Ihre planmäßige Anstellung zur Steuersekretärin erfolgte zum 01.08.1995.
Im April 1998 bat die Antragstellerin, ab dem 01.07.1998 aus gesundheitlichen Gründen für die Dauer eines Jahres beurlaubt zu werden. Diesem Antrag entsprach die oberste Dienstbehörde und gewährte der Antragstellerin mit Bescheid vom 27.05.1998 für den beantragten Zeitraum Sonderurlaub ohne Besoldung. Die Antragstellerin nahm dementsprechend am 01.07.1999 ihren Dienst wieder auf und wurde mit Wirkung vom 01.04.2000 zur Steuerobersekretärin ernannt.
Nachdem die Antragstellerin wiederholt längerfristig erkrankt war, wurde sie auf Veranlassung der Behörde amtsärztlich untersucht. Das Gesundheitsamt des Y.es (im Folgenden: Gesundheitsamt) führte unter dem 09.06.2000 aus, die Antragstellerin sei gegenwärtig nicht dienstfähig, sie sei weiterhin in ambulanter Behandlung. Aus psychiatrischer Sicht bestehe die Möglichkeit, dass sie in den nächsten sechs Monaten wieder dienstfähig sein werde.
Nachdem es auch in der Folgezeit zu krankheitsbedingten Ausfällen der Antragstellerin gekommen war, wurde sie erneut amtsärztlich untersucht. Das Gesundheitsamt teilte unter dem 27.07.2001 mit, die Dienstfähigkeit der Antragstellerin sei wieder hergestellt. Die Wiederaufnahme des Dienstes ab 01.08.2001 werde befürwortet mit der Einschränkung, dass im ersten Monat eine Reduzierung der Arbeitszeit um die Hälfte der Regelarbeitszeit erfolge. Zwecks Begutachtung wegen der Verbeamtung auf Lebenszeit werde um Wiedervorstellung nach Ablauf eines Jahres gebeten.
Gemäß dem Schwerbehindertenausweis des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales vom 20.12.2001 beträgt der Grad der Behinderung der Antragstellerin 50%.
Ab dem 01.06.2002 befand sich die Antragstellerin im Mutterschutz; nach der Geburt ihres Kindes am 22.07.2002 und dem Ende des Mutterschutzes am 16.09.2002 nahm sie bis zum 29.11.2002 Urlaub. Ab dem 29.11.2002 war sie erneut dienstunfähig erkrankt.
Das Hessische Amt für Versorgung und Soziales X. teilte unter dem 19.11.2002 mit, zur Frage der Verbeamtung auf Lebenszeit sei nach über einjähriger Dienstunterbrechung durch Arbeitsunfähigkeit und Schwangerschaft derzeit keine abschließende Stellungnahme möglich, es werde empfohlen, eine Probezeit anzusetzen.
Mit Schreiben vom 10.02.2003 teilte die Oberfinanzdirektion X. am Main (im Folgenden: OFD) der Antragstellerin mit, es bestünden erhebliche Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit, da sie ihren Dienst bis zum heutigen Tag nicht wieder aufgenommen habe. Das Gesundheitsamt sei daher um Durchführung einer fachspezifischen Untersuchung gebeten worden; hierbei solle auch geprüft werden, ob Bedenken gegen die Verbeamtung auf Lebenszeit bestehen.
Mit Zwischenbericht vom 22.05.2003 teilte das Gesundheitsamt mit, aus amtsärztlicher Sicht sei die Dienstfähigkeit der Antragstellerin noch nicht wieder hergestellt, es bestehe auch keine Teildienstfähigkeit, und der Einsatz auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz sei ebenfalls nicht ratsam. Es werde empfohlen, die Antragstellerin erneut zu begutachten, sobald sie aus der Tagesklinik entlassen sei.
Unter dem 24.07.2003 teilte das Gesundheitsamt nach erneuter Untersuchung der Antragstellerin mit, es bestehe weiterhin Dienstunfähigkeit, Teildienstfähigkeit sei nicht gegeben, ebensowenig könne eine Verwendung in einem niedrigeren Amt bejaht werden. Aus amtsärztlicher Sicht sei nicht damit zu rechnen, dass die Antragstellerin in den nächsten sechs Monaten ihre volle Dienstfähigkeit wieder erlangen werde, so dass erhebliche Bedenken gegen eine Verbeamtung auf Lebenszeit bestünden.
Unter dem 15.09.2003 teilte die OFD der Antragstellerin mit, dass deren Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe beabsichtigt sei; Gelegenheit zur Stellungnahme wurde gegeben.
Mit Schreiben vom 17.09.2003 wandte sich die OFD an den Landeswohlfahrtsverband W. - Integrationsamt - und bat um Zustimmung zur beabsichtigten Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.
Die Stellungnahme der Antragstellerin erfolgte mit Schreiben vom 17.10.2003. In diesem Zusammenhang wies sie unter anderem darauf hin, dass sie ausweislich einer beigefügten ärztlichen Bescheinigung in der 7. Woche schwanger sei.
Diese Stellungnahme wurde dem Integrationsamt übersandt, das daraufhin mit Schreiben vom 10.11.2003 Bedenken gegen die beabsichtigte Entlassung erhob.
Am 27.10.2003 erlitt die Antragstellerin eine Fehlgeburt; dies teilte sie ihrer Beschäftigungsbehörde - Finanzamt B-Stadt Stadt - im November 2003 mit.
Auf Blatt 178 des ersten Bandes der die Antragstellerin betreffenden Personalakte findet sich ein vom 02.12.2003 datierender handschriftlicher Vermerk, wonach der örtliche Personalrat keine Stellungnahme zum Entlassungsvorgang abgibt. Weiterhin wird ausgeführt, auch die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gebe keine Stellungnahme ab.
Mit Verfügung der OFD von 02.02.2004 wurde die Antragstellerin gemäß § 40
Abs. 1
Nr. 2 HBG mit Ablauf des 30.06.2004 aus dem Dienst entlassen. In der Entscheidung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Dienstunfähigkeit der Antragstellerin sei nach den vorliegenden Gutachten gegeben, so dass die Verbeamtung auf Lebenszeit ausgeschlossen sei. Eine Versetzung in den Ruhestand nach § 55
Abs. 1 HBG komme nicht in Betracht. Die Dienstunfähigkeit stehe nicht in kausalem Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit. Nach § 55
Abs. 2 HBG sei eine Versetzung in den Ruhestand dann möglich, wenn und soweit es nach den Umständen des Einzelfalles notwendig und angemessen erscheine, dem Beamten eine gesicherte lebenslange Versorgung schon jetzt zukommen zu lassen. Abzustellen sei dabei auf das Lebens- und Dienstalter, die wirtschaftliche Lage des Betroffenen, den Grad seiner Versorgungsbedürftigkeit, den Familienstand, die bisherige Bewährung und auch die Würdigkeit. Vorliegend sei eine Ruhestandsversetzung nicht angemessen, da kein besonderer Grad von Versorgungsbedürftigkeit vorliege. Die 29-jährige Antragstellerin sei verheiratet und lebe in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem Ehemann. Ihr tatsächlich geleisteter Dienst betrage
ca. vier Jahre. Soweit die Antragstellerin vorgetragen habe, ihre Ehe sei sehr belastet und es sei zu befürchten, dass ihr Mann im Falle der Trennung ins nicht-europäische Ausland zurückkehre, stehe dies der Entlassung nicht entgegen, da eine Entlassung keine Auswirkungen auf eine zwischenmenschliche Beziehung haben könne. Die notwendige medizinische Grundversorgung der Antragstellerin sei sichergestellt, außerdem werde sie rentenmäßig nachversichert, so dass die Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Betracht komme.
Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der OFD vom 02.06.2004 zurückgewiesen, und zwar im wesentlichen aus den Gründen der Entlassungsverfügung.
Am 23.06.2004 hat die Antragstellerin über ihren Bevollmächtigten - der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid folgend - Klage vor dem Verwaltungsgericht X. am Main erhoben, das sich mit Beschluss vom 27.07.2004 (9 E 2930/04) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Darmstadt verwiesen hat. Über diese Klage (Aktenzeichen
VG Darmstadt: 1 E 1764/04) ist noch nicht entschieden.
Mit weiterer Verfügung der OFD vom 15.07.2004 wurde die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung unter Hinweis auf § 80
Abs. 2
Nr. 4
VwGO angeordnet. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, im Falle des Unterliegens im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren sei die Antragstellerin verpflichtet, die zuviel geleisteten Bezüge zurückzuzahlen; dieser Rückzahlungsanspruch des Dienstherrn sei wegen der Höhe gefährdet, da nach den Schilderungen der Antragstellerin bezüglich ihrer finanziellen Verhältnisse nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie zur Rückzahlung eines größeren Betrages in der Lage sein werde.
Am 02.08.2004 hat die Antragstellerin über ihren Bevollmächtigten bei dem erkennenden Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, die Entlassungsverfügung sei rechtswidrig. Sie habe einen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand, weil ihre besonderen Probleme nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Nach § 11 HBG habe sie einen Anspruch auf Ernennung zur Lebenszeitbeamtin, denn ihre Probezeit habe bereits am 01.08.1995 geendet. Nach Ablauf der Frist des § 11 HBG hätte sie entweder unverzüglich wegen Nichteignung entlassen oder aber zur Lebenszeitbeamtin ernannt werden müssen. Somit komme jetzt nur eine Ruhestandsversetzung in Betracht. Im übrigen hätten sich ihre psychischen Probleme durch die Entlassung noch verstärkt. Ausweislich eines vorgelegten Attestes sei sie aus gesundheitlichen Gründen zur Betreuung ihrer Tochter nicht in der Lage, so dass ihr Kind von einer Tagesmutter betreut werden müsse, was monatliche Kosten in Höhe von 173,84
EUR verursache. Ihr Ehemann sei durch ihre Erkrankung sehr stark belastet und bedürfe nun ebenfalls psychotherapeutischer Behandlung. Er habe schon wiederholt Scheidungsabsichten geäußert, außerdem strebe er eine Wechsel der Arbeitsstelle an, was voraussichtlich seinen Auszug aus der Ehewohnung zur Folge hätte. Alleine vom Einkommen ihres Ehemannes könnten sie nicht leben, zumal ihre Planungen auf zwei Einkommen ausgerichtet seien. Ihr Haus sei zu einem erheblichen Teil fremdfinanziert, es kämen monatliche Raten für ihr Auto hinzu, ein Wasserschaden habe im Sommer 2003 einen Schaden in Höhe von
ca. 9.000
EUR verursacht. Letztlich würde die Entlassung zu einer Zerstörung der Familie und einer Verstärkung ihrer depressiven Situation führen. Aus zwei beigefügten Attesten ergebe sich, dass die Entlassung einen negativen Einfluss auf ihre gesundheitliche Situation habe. Im übrigen sei ihr Ehemann zwischenzeitlich ausgezogen und habe sich von ihr getrennt, so dass sich die Entlassung insgesamt als unzumutbare Härte darstelle.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
bzw. der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 02.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2004 wiederherzustellen und die Anordnung des Sofortvollzuges aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hält die angefochtene Entlassungsverfügung für rechtmäßig. Unstreitig sei die Antragstellerin dienstunfähig. Frühestens zum 06.09.2001 hätte sie zur Lebenszeitbeamtin ernannt werden können. Wegen der krankheitsbedingten Fehlzeiten habe im Juni / Juli 2001 eine amtsärztliche Untersuchung stattgefunden, ohne dass eine positive Prognose hätte abgegeben werden können. Nach Ende des Mutterschutzes habe eine erneute Untersuchung stattgefunden, eine abschließende Stellungnahme sei nicht möglich gewesen. Erst nach der Entlassung der Antragstellerin aus der Tagesklinik habe eine weitere Untersuchung veranlasst werden können, hierbei seien erhebliche Bedenken hinsichtlich der Verbeamtung auf Lebenszeit geäußert worden. Daraufhin sei das Entlassungsverfahren eingeleitet worden. In Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne von einer ungebührlichen Verzögerung nicht gesprochen werden. Es habe pflichtgemäßer Ermessensausübung entsprochen, von einer Ruhestandsversetzung Abstand zu nehmen; insoweit werde auf die angegriffenen Behördenentscheidungen verwiesen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere denjenigen der gewechselten Schriftsätze, verwiesen. Dem Gericht liegen zwei Bände Personalakten, die Antragstellerin betreffend, vor. Diese sind ebenso wie die Verfahrensakte 1 E 1764/04 zum Gegenstand der Beratung gemacht worden.
II. Der gemäß § 80
Abs. 5
VwGO zulässige Antrag ist nicht begründet, denn die vom 02.02.2004 datierende Entlassungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2004 ist offensichtlich rechtmäßig; darüber hinaus ist die Feststellung zu treffen, dass die Anordnung des Sofortvollzuges in einer der Vorschrift des § 80
Abs. 3
VwGO genügenden Weise schriftlich begründet wurde und auch die Eilbedürftigkeit der Entlassung zu bejahen ist.
Anhaltspunkte dafür, dass Rechte zu beteiligender Gremien verletzt sein könnten, sind nicht ersichtlich; diesbezüglich erhebt die Antragstellerin auch keine Rügen.
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist gegen die Entlassungsverfügung seitens des Gerichts nichts zu erinnern.
Gemäß § 40
Abs. 1
Nr. 2 HBG ist ein Beamter auf Probe zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis auf Probe nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet.
Vorliegend steht außer Frage, dass die Antragstellerin dienstunfähig im Sinne des § 51
Abs. 1 HBG ist, Gegenteiliges wird von ihr selbst auch nicht substantiiert vorgetragen. Der somit zwingenden gesetzlichen Folge der Entlassung kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie sei in den Ruhestand zu versetzen. Zwar sind die Voraussetzungen des gemäß § 49 a Satz 2 HBG zu berücksichtigenden § 4
Abs. 1
Nr. 1 BeamtVG erfüllt, weil die Antragstellerin eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. Gemäß § 55
Abs. 2 HBG - der insoweit alleine in Betracht kommenden Norm - kann der nicht infolge des Dienstes dienstunfähig gewordene Beamte in den Ruhestand versetzt werden. Dies bedeutet, dass dem Dienstherrn diesbezüglich Ermessen eingeräumt ist; die gerichtliche Kontrolle einer Entscheidung, den dienstunfähigen Beamten nicht in den Ruhestand zu versetzen, hat sich gemäß § 114
VwGO insoweit auf die Frage zu beschränken, ob Ermessensfehler deshalb vorliegen, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder die Behörde von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
Im Rahmen dieser eingeschränkten Prüfungskompetenz sind für das Gericht keine Ermessensfehler erkennbar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.10.1965 - II C 3.63 -, BVerwGE 22, 215; Urteil vom 16.11.1989 - 2 C 50/87 -, abgedruckt in ZBR 1990,
S. 302; Urteil vom 26.06.1990 - 2 C 29/88 -, zitiert nach juris) besteht der Zweck der Ermächtigung zur Ruhestandsversetzung darin, dem wegen Dienstunfähigkeit ausscheidenden Beamten auf Probe eine Versorgung zukommen zu lassen, wenn und soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles notwendig und angemessen erscheint, um damit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu genügen. Beachtliche Umstände des Einzelfalles sind in diesem Zusammenhang das Lebens- und Dienstalter, die wirtschaftliche Lage, besonders der Grad der Versorgungsbedürftigkeit des Beamten, sowie seine Bewährung und Würdigkeit.
Diese Zweckbestimmung des § 55
Abs. 2 HBG hat die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt; dies ergibt sich unzweifelhaft aus den Ausführungen in den angefochtenen Entscheidungen. Fehlerhaft wäre die Entscheidung folglich nur dann, wenn die im Einzelnen angestellten Erwägungen sachwidrig wären, insbesondere einen Verstoß gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht darstellen würden.
Hiervon kann nach Auffassung des Gerichts vorliegend jedoch nicht gesprochen werden.
Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung vom 02.02.2004 ausgeführt, die 29-jährige Antragstellerin sei verheiratet und lebe mit ihrem Ehemann in häuslicher Gemeinschaft, so dass von einer ausreichenden Versorgung ausgegangen werden könne. Ihr tatsächlich geleisteter Dienst als Probebeamtin betrage
ca. vier Jahre. Der Möglichkeit, dass sich ihr Ehemann seiner Unterhaltspflicht entziehen könne, komme hier keine entscheidende Bedeutung zu. Auch die krankheitsbedingten Behandlungskosten begründeten keine besondere Versorgungsbedürftigkeit, da die medizinische Grundversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung sichergestellt sei. Im Falle ihrer Erwerbsunfähigkeit komme eine entsprechende Rente in Betracht. Ergänzend ist im Widerspruchsbescheid ausgeführt worden, auch die getroffenen finanziellen Dispositionen der Antragstellerin (Eigenheimfinanzierung, Ratenkauf PKW, Wasserschaden) könnten nicht Grundlage einer Ruhestandsversetzung sein.
Diese Erwägungen bewegen sich im Rahmen sachgerechter Ermessensausübung. Angesichts des Alters der Antragstellerin sowie der geringen Zeit tatsächlich geleisteter Dienste als Probebeamtin erfordert es auch die Fürsorgepflicht nicht, ihr eine lebenslange Versorgung nach Maßgabe des Beamtenversorgungsgesetzes zukommen zu lassen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung ihrer Erkrankung, denn die notwendigen Behandlungskosten werden durch die gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt. Ob ihr künftig die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich sein wird, ist nicht absehbar; hierauf kann es aber auch nicht entscheidend ankommen, weil sich die Antragstellerin insoweit auf eine entsprechende Erwerbsunfähigkeitsrente verweisen lassen muss. Dass sie ihren bisherigen finanziellen Lebenszuschnitt nicht wird aufrecht erhalten können, ist unbestreitbar; dies zu gewährleisten ist allerdings nicht Aufgabe des Dienstherrn im Rahmen einer nach § 55
Abs. 2 HBG zu treffenden Ermessensentscheidung. Schließlich leiden die Abwägungen der Behörde auch nicht deshalb an einem Ermessensdefizit, weil der Umstand der Schwerbehinderung der Antragstellerin nicht ausdrücklich in die Erwägungen eingestellt worden ist. Dass diese Tatsache der Behörde bekannt war, ergibt sich aus der im Entlassungsverfahren erfolgten Beteiligung des Integrationsamtes; auch ist die Erkrankung der Antragstellerin bei der Frage der Ruhestandsversetzung erörtert worden. Einer ausdrücklichen Erwähnung der Schwerbehinderteneigenschaft bedurfte es daher nicht mehr.
Die Berücksichtigung des weiteren Vortrages der Antragstellerin gebietet keine andere rechtliche Beurteilung, denn insoweit macht sie Umstände geltend (Trennung vom Ehemann und dessen Auszug, Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes), die nach der letzten - maßgeblichen - Behördenentscheidung, nämlich dem Erlass des Widerspruchsbescheides, eingetreten sind, so dass sie hier nicht mehr berücksichtigt werden können. Zwar mag sich eine entsprechende Entwicklung schon vorher abgezeichnet haben; dies konnte unter den gegebenen Umständen jedoch das Ermessen der Behörde nicht dahingehend einschränken, dass nur noch die Ruhestandsversetzung der Antragstellerin in Betracht kam, zumal - was die finanzielle Seite anbelangt - darauf hinzuweisen ist, dass augenscheinlich Grundbesitz vorhanden ist und im übrigen auch ein ehelicher Unterhaltsanspruch bestehen dürfte.
Zusammenfassend ist daher insoweit festzuhalten, dass die behördliche Entscheidung jedenfalls vertretbar ist. Ob die Behörde auch eine der Antragstellerin günstige Entscheidung ermessensfehlerfrei hätte treffen können, spielt hier keine Rolle; insbesondere ist es nicht angängig, die behördliche Ermessensbetätigung durch eine vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zu ersetzen. Nur der Vollständigkeit halber sei daher an dieser Stelle abschließend erwähnt, dass die Antragstellerin über einen langen Zeitraum hinweg krankheitsbedingt nicht in der Lage war, ihre fachliche und auch gesundheitliche Eignung unter Beweis zu stellen, so dass durchaus Veranlassung hätte bestehen können, das Probebeamtenverhältnis frühzeitig nach Maßgabe des § 42
Abs. 1
Nr. 2 HBG zu beenden. Ein solches, keinerlei versorgungsrechtliche Ansprüche des Betroffenen ermöglichendes Verfahren hat die Behörde indes nicht eingeleitet, ersichtlich in der zunächst durch amtsärztliches Urteil genährten und den Interessen der Antragstellerin dienenden Erwartung, deren Gesundheitszustand werde sich in absehbarer Zeit derart bessern, dass ihr der Nachweis der Eignung für ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gelingen kann. Wenn sich dann aber diese Hoffnungen nicht erfüllen, ist es im Rahmen der nach § 55
Abs. 2 HBG zu treffenden Ermessensentscheidung nicht sachwidrig, dass die Behörde - ausgehend von der Entlassung des dienstunfähig gewordenen Beamten als Regelfall (
vgl. hierzu
BVerwG, Urteil vom 26.06.1990 a.a.O.) - an die Versorgungsbedürftigkeit besonders hohe Anforderungen stellt.
Der Entlassung der Antragstellerin steht auch nicht die Vorschrift des § 11 HBG entgegen. Nach dieser Regelung muss ein Beamter auf Probe spätestens nach fünf Jahren zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, wenn er die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Verzögert der Dienstherr die entsprechende Entscheidung in unangemessener Weise, kann dies zu einer Einschränkung des nach § 55
Abs. 2 HBG eröffneten Ermessens dergestalt führen, dass sich nur noch die Ruhestandsversetzung des dienstunfähig gewordenen Probebeamten als ermessensfehlerfrei erweist (
vgl. in diesem Zusammenhang v. Roetteken in: von Roettken / Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Teilausgabe
IV, Band 1, Randnummer 32 zu § 55).
Vorliegend verhält es sich so, dass die so genannte Statusdienstzeit der Antragstellerin mit Ablauf des 06.09.2001 beendet war, denn an diesem Tag vollendete sie ihr 27. Lebensjahr und hatte eine mehr als fünfjährige Probezeit zurückgelegt. Allerdings stand ihr zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu, denn es lagen berechtigte Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit vor, die abzuklären die Behörde nicht in unangemessener Weise verzögert hat.
Wie dargestellt, hatte das Gesundheitsamt unter dem 09.06.2000 mitgeteilt, es bestehe die Möglichkeit, dass die Antragstellerin in den nächsten sechs Monaten ihre Dienstfähigkeit wieder würde erlangen können. Nach erneuter Untersuchung war im Juli 2001 eine schrittweise Wiedereingliederung der Antragstellerin in den Arbeitsprozess befürwortet worden mit der Maßgabe, dass zur Frage der Verbeamtung auf Lebenszeit nach Ablauf eines Jahres Stellung genommen werden könne. Ab dem 01.06.2002 befand sich die Antragstellerin im Mutterschutz und anschließend im Urlaub; seit dem 29.11.2002 war sie erneut dienstunfähig erkrankt, so dass sich das Hessische Amt für Versorgung und Soziales im November 2002 unter Hinweis auf die über einjährige Dienstunterbrechung außer Stande sah, zur Übernahme der Antragstellerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abschließend Stellung zu nehmen. Unter Hinweis auf deren fortdauernde Dienstunfähigkeit teilte die Behörde der Antragstellerin im Februar 2003 mit, zur Prüfung der Frage der Lebenszeitverbeamtung sei die Durchführung einer fachspezifischen Untersuchung veranlasst worden. Eine abschließende Bewertung durch das Gesundheitsamt war zunächst deshalb nicht möglich, weil sich die Klägerin in ambulanter Behandlung in einer Tagesklinik befand. Nach erneuter Untersuchung der Antragstellerin wies das Gesundheitsamt unter dem 24.07.2003 darauf hin, dass nicht damit zu rechnen sei, dass die Antragstellerin ihre volle Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate würde erlangen können, so dass erhebliche Bedenken gegen eine Verbeamtung auf Lebenszeit bestünden. Sodann teilte die Behörde der Antragstellerin mit Schreiben vom 15.09.2003 mit, dass deren Entlassung beabsichtigt sei; parallel hierzu wurden die erforderlichen Beteiligungsverfahren eingeleitet. Im Rahmen ihrer Anhörung wies die Antragstellerin auf eine bestehende Schwangerschaft hin; der Beschäftigungsbehörde machte sie im November 2003 von einer erlittenen Fehlgeburt Mitteilung, so dass es dann zu der Entlassungsverfügung vom 02.02.2004 kam.
Dieser Geschehensablauf belegt, dass jedenfalls ab dem Sommer 2001 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung auch in Ansehung des § 11 HBG eine Pflicht der Behörde, die Antragstellerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, nicht bestanden hat, weil eine unabdingbare Voraussetzung, nämlich die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung, nicht vorgelegen hat, mithin die Angelegenheit im Sinne einer Umwandlung des Probebeamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit nicht entscheidungsreif war (zu dieser Voraussetzung
vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1990 a.a.O. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Demzufolge kann von einer vom Dienstherrn zu vertretenden ungebührlichen Verzögerung hier nicht gesprochen werden, denn Entscheidungsreife war erst nach dem Bericht des Gesundheitsamtes vom 24.07.2003 eingetreten. Hierauf hin ist das Entlassungsverfahren eingeleitet worden, in dessen Verlauf die Antragstellerin auf eine bestehende Schwangerschaft hinwies; nachdem diese nicht mehr bestand, ist zeitnah die Entlassung ausgesprochen worden. Wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles bestand daher hier keine Möglichkeit und demzufolge auch keine Verpflichtung des Dienstherrn, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der Statusdienstzeit eine Entscheidung zu treffen; dies bedeutet zugleich, dass insoweit sein Ermessen, die dienstunfähige Antragstellerin zu entlassen oder in den Ruhestand zu versetzen, durch den Ablauf der Statusdienstzeit nicht eingeschränkt worden ist (so ausdrücklich
BVerwG, Beschluss vom 01.10.2002 - 2 B 11/01 -, abgedruckt in DÖD 2002,
S. 120 = NVwZ-RR 2002,
S. 130).
Schließlich ist die Entlassungsverfügung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Behörde der gemäß § 40
Abs. 1 Satz 2 HBG sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 51
Abs. 3 HBG nicht die gebotene Beachtung geschenkt hätte. Zwar ist es in der Verfügung vom 02.02.2004 und auch im Widerspruchsbescheid unterlassen worden, die Problematik des Prinzips " Rehabilitation vor Versorgung
bzw. Entlassung" zu erörtern,
d. h. Erwägungen anzustellen, ob der Antragstellerin zur Vermeidung der Entlassung ein anderes Amt, gegebenenfalls auch eine geringerwertige Tätigkeit, übertragen werden kann. Hierin liegt jedoch kein zur Rechtswidrigkeit der Verfügung führender Ermessensfehler im Sinne eines Nichtgebrauchs des Ermessens, denn aufgrund des besonderen Umstände des Einzelfalles ist hier von einer "Ermessensreduktion auf Null" auszugehen, weil nach dem maßgeblichen amtsärztlichen Urteil auch jede andere Verwendung der Antragstellerin ausscheidet, was angesichts der auf psychischem Gebiet liegenden Art der Erkrankung ohne weiteres plausibel erscheint.
Da auch die Entlassungsfrist des § 42
Abs. 3 HBG eingehalten wurde, erweist sich die Entlassung der Antragstellerin insgesamt als offensichtlich rechtmäßig.
Die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung ist auch eilbedürftig. Das Gericht folgt dem Antragsgegner darin, dass fiskalische Interessen hier Vorrang vor den privaten Interessen der Antragstellerin verdienen, denn unter den gegebenen Umständen dürfte ein Rückzahlungsanspruch nur schwer zu realisieren sein.
Veranlassung, den angeordneten Sofortvollzug aufzuheben, besteht nach alledem nicht.
Der Eilantrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154
Abs. 1
VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20
Abs. 3, 13
Abs. 4 GKG a.F. Danach war für das Hauptsacheverfahren von einem Streitwert in Höhe der Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des innegehabten Amtes auszugehen, der wegen der Vorläufigkeit der in diesem Verfahren begehrten Regelung mit der Hälfte in Ansatz zu bringen war.