Leitsatz:
1. Entspricht der ursprüngliche Verwaltungsakt dem zur Zeit seines Erlasses geltenden Recht, ist aber der Widerspruchsbescheid wegen eines Mangels im Widerspruchsverfahren rechtswidrig, so hat das Verwaltungsgericht nur den Widerspruchsbescheid aufzuheben mit der Folge, daß die Widerspruchsbehörde unter Beachtung des für sie geltenden Verfahrensrechts erneut über den Bestand des ursprünglichen Verwaltungsakts zu entscheiden hat.
2. An die Festsetzung des Grades der Erwerbsminderung in einem unanfechtbaren rechtswirksamen Rentenbescheid sind die Verwaltung bei der Entlassung eines Schwerbeschädigten und die Gerichte bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entlassung gebunden.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
VGH Kassel 1983-10-25 IX OE 171/79 Anschluß