Leitsatz:
(Vorherige Anhörung der Hauptfürsorgestelle bei Entlassung eines schwerbeschädigten Lebenszeitbeamten zwingend)
1. SchwbG § 36 Abs 2 ist bei Entlassungen von Beamten auf Lebenszeit, die noch nicht die Wartezeit für die Erlangung der Ruhegehaltsberechtigung (BBG § 106 Abs 1 Nr 1) abgeleistet haben, zumindest entsprechend anzuwenden.
2. Zu den Erfordernissen der vorherigen Anhörung der Hauptfürsorgestelle (Bestätigung von BVerwGE 17, 279).
Rechtszug:
vorgehend VG Hamburg XX XX
vorgehend OVG Hamburg 1967-04-25 Bf I 5/66