Leitsatz:
1. Entlassung eines Beamten (Lehrers) aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 34 Abs 1 Nr 3 LBG (BG NW). Die unterbliebene Anhörung ua der Hauptfürsorgestelle führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Entlassung, wenn der Beamte dem Dienstherrn von der während des Widerspruchsverfahrens erfolgten Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft keine Kenntnis gegeben hat.
Aufklärungs- und Überlegungsfrist des Dienstherrn vor Ausspruch der Entlassung im Hinblick auf den Ablauf der statusrechtlichen Probezeit und die Verpflichtung zur Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 9 Abs 3 LBG ( BG NW)).
Ermessenserwägungen für die Entscheidung des Dienstherrn, den Beamten nicht gemäß § 49 Abs 2 LBG (BG NW) in den Ruhestand zu versetzen.