Leitsatz:
1. Das Gebot der vorherigen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 25 Abs 2 SchwbG setzt voraus, daß der schwerbehinderte Beamte seine Rechte aus dieser Eigenschaft vor der zu treffenden Entscheidung ( hier: Versetzung/Umsetzung) auch gegenüber dem Dienstherrn geltend macht.
2. Dementsprechend kann eine vorsorgliche Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, in den Fällen, in denen der Beamte einen Antrag auf Gleichstellung nach § 2 Abs 1 SchwbG gestellt hat, nur in Betracht kommen, wenn der Beamte seinen Dienstherrn auf den gestellten Gleichstellungsantrag vor der zu treffenden Entscheidung (Versetzung/Umsetzung) hingewiesen hat.
Fundstelle:
VGHBW RSpDienst 1995, Beilage 5, B8
Rechtszug:
vorgehend VG Stuttgart 1994-06-13 18 K 461/94