Urteil
Geltendmachung der Schwerbehinderung gegenüber dem Dienstherrn - Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor einer Versetzung/Umsetzung im Falle eines Gleichstellungsantrages

Gericht:

VGH Mannheim 4. Senat


Aktenzeichen:

4 S 2359/94


Urteil vom:

22.02.1995


Grundlage:

Leitsatz:

1. Das Gebot der vorherigen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 25 Abs 2 SchwbG setzt voraus, daß der schwerbehinderte Beamte seine Rechte aus dieser Eigenschaft vor der zu treffenden Entscheidung ( hier: Versetzung/Umsetzung) auch gegenüber dem Dienstherrn geltend macht.

2. Dementsprechend kann eine vorsorgliche Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, in den Fällen, in denen der Beamte einen Antrag auf Gleichstellung nach § 2 Abs 1 SchwbG gestellt hat, nur in Betracht kommen, wenn der Beamte seinen Dienstherrn auf den gestellten Gleichstellungsantrag vor der zu treffenden Entscheidung (Versetzung/Umsetzung) hingewiesen hat.

Fundstelle:

VGHBW RSpDienst 1995, Beilage 5, B8

Rechtszug:

vorgehend VG Stuttgart 1994-06-13 18 K 461/94

Referenznummer:

MWRE104939500


Informationsstand: 28.08.1995