Leitsatz:
1. Die Festsetzungsverjährung für die Ausgleichsabgabe beträgt vier Jahre.
2. Als Arbeitsplätze zählen bei der Berechnung der Zahl der Pflichtplätze für Schwerbehinderte nicht die Stellen, auf denen in Betrieben einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer der Gesellschaft beschäftigt sind.
Rechtszug:
vorgehend
VG Hannover 1986-04-15 3 A 245/85