Urteil
Dienstliche Beurteilung eines Polizeibeamten
Gericht:
VG Saarlouis
Aktenzeichen:
2 K 2015/14 | 2 K 2015.14
Urteil vom:
19.02.2016
VG Saarlouis
2 K 2015/14 | 2 K 2015.14
19.02.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Regelbeurteilung zum Stichtag 15.10.2013.
Der ... geborene Kläger steht als Polizeikommissar im Dienst des Beklagten und war im Beurteilungszeitraum vom 16.10.2010 bis 16.06.2013 als Sachbearbeiter im Wach- und Streifendienst der Polizeiinspektion B-Stadt eingesetzt. Vom 17.06.2013 bis zum 15.10.2013 verrichtete er im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements seinen Dienst als Sachbearbeiter bei der Polizeiinspektion -B-Stadt. Seine letzte Beförderung erfolgte am 01.10.2011, mithin innerhalb des hier maßgeblichen Beurteilungszeitraums.
In der zum Beurteilungsstichtag durch den Leiter der Polizeiinspektion B-Stadt-, EPHK ..., als Beurteiler und den ehemaligen Leiter der Direktion LPP 3, ROR ..., als Endbeurteiler erstellten periodischen Beurteilung wurde dem Kläger das Gesamturteil "entspricht noch den Anforderungen" zuerkannt. Dabei wurde der Kläger in acht Einzelmerkmalen mit der Wertungsstufe III (= entspricht voll den Anforderungen) und in den übrigen acht Einzelmerkmalen mit der Wertungsstufe IV (= entspricht noch den Anforderungen) beurteilt. An der Erstellung der Beurteilung waren die Dienstgruppenleiter und der stellvertretende Leiter der Polizeiinspektion B-Stadt- als unmittelbare Vorgesetzte beteiligt. Der Leiter und der stellvertretende Leiter der Polizeiinspektion -B-Stadt gaben identische Beurteilungsbeiträge mit der Wertungsstufe III für den Zeitraum vom 17.06.2013 bis 15.10.2013 ab. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 26.02.2014 unter Offenlegung der Dokumentation über ihr Zustandekommen bekannt gegeben und mit ihm erörtert.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 03.04.2014 beantragte der Kläger, seine dienstliche Beurteilung abzuändern. Er verwies darauf, dass die bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu beteiligenden Vorgesetzten einen gemeinsamen Beurteilungsbeitrag mit einem Gesamturteil der Wertungsstufe III (= entspricht voll den Anforderungen) abgegeben hätten. Letztlich sei nach Festlegung des Beurteilungsmaßstabs sowie der Richtsätze die Wertungsstufe IV (= entspricht noch den Anforderungen) vergeben worden. In seiner Vorbeurteilung habe er noch das Gesamturteil der Wertungsstufe III erhalten. Nach Nr. 6.2 der Beurteilungsrichtlinien (BRL) müssten im Laufe des Beurteilungszeitraums Mitarbeitergespräche geführt werden, um den Beamten ggf. auf vorhandene Leistungsdefizite hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten bzw. seine Leistung entsprechend zu ändern. Das Unterlassen derartiger Gespräche stelle einen formalen Fehler dar. Des Weiteren sei offensichtlich seine Schwerbehinderung nicht berücksichtigt worden. Es ergebe sich kein Hinweis, ob die Schwerbehindertenvertretung gemäß Nr. 5.5 BRL angehört worden sei. Bei ihm liege sowohl eine körperliche als auch eine psychische Erkrankung vor, aufgrund derer er nur eingeschränkt verwendungsfähig sei. Insbesondere die psychische Erkrankung führe zu einer qualitativen Beeinträchtigung der Arbeitsleistung, die - da sie behinderungsbedingt sei - das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen dürfe. Demnach seien die Einzelmerkmale "Auffassungsgabe", "Organisationsfähigkeit", "Entschlussfähigkeit", "Verantwortungsbewusstsein usw." sowie "Initiative und Selbständigkeit" in der Bewertung anzuheben. Gleiches gelte für die Einzelmerkmale "Arbeitsmenge" und "Arbeitsqualität". Nicht nachvollziehbar sei ferner, warum in seinem Beurteilungsverfahren entgegen Nr. 7.3 BRL kein Zwischenbeurteiler beteiligt gewesen sei. Sollte dies daran liegen, dass es für seinen Einsatzbereich keinen Zwischenbeurteiler gebe, stelle sich die Frage der Rechtswidrigkeit der Beurteilungsrichtlinien, denn aus diesen gehe weder hervor, in welchen Fällen Zwischenbeurteiler herangezogen würden, noch, wer der zuständige Zwischenbeurteiler sei. Erhebliche Bedenken bestünden auch gegen den Ablauf des Beurteilungsverfahrens, denn dieser erwecke den Eindruck, dass nicht die Einschätzung des zuständigen Beurteilers, sondern eine vom Endbeurteiler vorab getroffene Rangfolgenentscheidung letztlich ausschlaggebend für das Beurteilungsergebnis sei. Dies genüge nicht den Vorgaben der Rechtsprechung zur Plausibilität einer dienstlichen Beurteilung. Nach einem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz sei es mit den Grundsätzen eines gestuften Beurteilungsverfahrens nicht vereinbar, wenn der Zweitbeurteiler - hier Endbeurteiler - die beabsichtigten Bewertungen der Leistungs- und Befähigungsmerkmale bei den Erstbeurteilern abfrage und im Rahmen des durchgeführten Beurteilungsverfahrens letztlich den Inhalt der dienstlichen Beurteilung faktisch vorsteuere. Das VG Neustadt habe entschieden, dass mit der Festlegung einer Leistungsgesamtbewertung im Rahmen einer Rankingliste vor Erstellung der Beurteilungsvorschläge ein rechtlich relevanter Beurteilungsfehler anzunehmen sei. Unter Berücksichtigung all dessen sei die Beurteilung abzuändern und das Gesamturteil in die nächsthöhere Wertungsstufe anzuheben.
Der zuständige Beurteiler des Klägers, EPHK ..., führte in einer Stellungnahme zu dem Abänderungsantrag aus, der Kläger sei im Beurteilungszeitraum vom 16.10.2010 bis 11.11.2012 als Sachbearbeiter einer Dienstgruppe im Wach- und Streifendienst der Polizeiinspektion B-Stadt- verwendet worden. Unmittelbarer Vorgesetzter in diesem Zeitraum sei PHK ... als Dienstgruppenleiter gewesen. Vom 12.11.2012 bis 16.06.2013 sei der Kläger dem aufgrund der Umstellung auf ein vollflexibles Dienstzeitmodell eingerichteten Sachbearbeiterpool im Wach- und Streifendienst zugewiesen gewesen. Unmittelbare Vorgesetzte des Sachbearbeiterpools seien PHK ..., PHK ..., POK in ..., POK ... und POK ... gewesen. Vom 17.06.2013 bis 15.10.2013 sei der Kläger im Rahmen einer Maßnahme des betrieblichen Eingliederungsmanagements der Polizeiinspektion B-Stadt als Sachbearbeiter zugewiesen gewesen. Beurteilungsbeiträge für diesen Zeitraum seien vom Dienststellenleiter, EPHK ..., und dessen Vertreter, PHK ..., gefertigt worden. Der Kläger gelte seit dem 08.02.2013 als schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Dieser Status sei ihm zum Beurteilungsstichtag am 15.10.2013 nicht bekannt gewesen, da der Kläger keine entsprechende Mitteilung an seine Dienststelle gemacht habe. Die Verwendungseinschränkungen des Klägers seien ihm allerdings aufgrund eines Schreibens des polizeiärztlichen Dienstes vom 15.02.2013 bekannt gewesen. Ihnen sei quantitativ Rechnung getragen worden. Außerdem seien die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, soweit sie bekannt und erkennbar gewesen seien, durch eine überwiegende Verwendung im ELT-Bereich berücksichtigt worden. Bei der Erstellung der Beurteilung seien die Verfahrensgrundsätze eingehalten worden. So seien die unmittelbaren Vorgesetzten, insbesondere PHK ... als zuständiger Dienstgruppenleiter, bei der Würdigung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Klägers eingebunden worden. Die auf das Statusamt eines Polizeihauptmeisters bezogene Vorbeurteilung des Klägers sei nicht berücksichtigt worden, da zum 01.10.2011 eine Beförderung zum Polizeikommissar und damit verbunden ein Laufbahnwechsel erfolgt sei. Auch liege der aktuellen Beurteilung ein anderes Beurteilungssystem zugrunde. Der unmittelbare Vorgesetzte und Dienstgruppenleiter, PHK ..., habe im Beurteilungszeitraum mehrere anlassbezogene Mitarbeitergespräche mit dem Kläger zur Korrektur erforderlicher Arbeitsleistungen geführt. Inhalt der Gespräche seien u.a. das Abarbeiten von gleichzeitig eingehenden Telefonaten, die Dienstleistung des Klägers im Hinblick auf Wochenenddienste innerhalb der Dienstgruppe oder sein Verhalten in der Dienstgruppe gewesen. Zur Vorbereitung eines persönlichen Mitarbeitergesprächs habe PHK ... am 31.07.2012 zunächst einen schriftlichen Beitrag zum Leistungsstand des Klägers vorgelegt. Diesen habe er in einem Gespräch mit dem Unterzeichner nochmals erörtert und dabei seine persönlichen Eindrücke und Beobachtungen sowie besondere Sachverhalte geschildert, die das Leistungsbild ergänzt hätten. Ergebnis dieses Gesprächs sei gewesen, dass hervorzuhebende Arbeiten nicht vorgelegen hätten, sondern eher von einer Minderleistung auch der ELT-Arbeit auszugehen gewesen sei. Das Bemühen des Klägers sei wohl erkennbar gewesen, allerdings nicht erfolgreich. So seien auch Korrekturen seiner vorselektierten, einfachen schriftlichen Arbeiten erforderlich gewesen. Auf der Basis dieser Informationsgrundlage und des Umstandes, dass der Kläger längerfristig erkrankt und in Kur gewesen sei, habe das persönliche Mitarbeitergespräch erst am 22.01.2013 geführt werden können. In diesem Gespräch unter Anwesenheit des stellvertretenden Leiters der Polizeiinspektion B-Stadt-, PHK ..., sei insbesondere die Minderleistung im ELT-Bereich Thema gewesen. Dabei seien auch die Erkrankung des Klägers sowie seine Verwendungsfähigkeit erörtert worden. Dem Kläger sei verdeutlicht worden, dass er die an ihn gestellten Anforderungen nur bedingt erfülle. Letztendlich sei auch deshalb im BEM-Verfahren ein Arbeitsplatzwechsel erforderlich gewesen. Zur Vorbereitung der anstehenden Beurteilung sei PHK ... gebeten worden, eine Einschätzung des Leistungsbildes des Klägers abzugeben. Dieser sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass in der überwiegenden Anzahl der Beurteilungsmerkmale ein unter dem Durchschnitt liegender Ausprägungsgrad vorliege. Im weiteren Verfahren sei dann gemäß Nr. 7.3 BRL die Unterstützung durch die unmittelbaren Vorgesetzten im vollflexiblen Dienstzeitmodell durch einen gemeinsamen schriftlichen Beurteilungsbeitrag erfolgt, der der Dokumentation beigelegen habe. Dieser sei inhaltlich in der Gesamtschau als "entspricht noch den Anforderungen" zu werten gewesen. Um aber die tatsächliche Arbeitsleistung des Klägers sachgerecht und objektiv bewerten zu können, habe er den gewonnenen ersten Bewertungseindruck in einer gemeinsamen Gremiumssitzung aller Führungskräfte der Polizeiinspektion B-Stadt ... am 19.11.2013 eingehend erörtert. Hierbei sei der Kläger im unmittelbaren Vergleich mit anderen Angehörigen der Polizeiinspektion B-Stadt-... in seiner Amtsgruppe und seinen Aufgabenfeldern unter Beachtung von Nr. 8.1 BRL diskutiert worden. Als Ergebnis dieses Prozesses sei für den hiesigen Verantwortungsbereich die vorgelegte Rangfolgepositionsliste der Polizeiinspektion B-Stadt- erstellt worden. Auf dieser habe der Kläger nach Einbeziehung der Erkenntnisse aus der Gremiumssitzung die Rangfolgeposition 8 als letzten Platz belegt. Auch diese Rangfolgepositionsliste sei in der o.a. Gremiumssitzung einvernehmlich bestätigt worden. Im Abstimmungsgespräch mit dem Endbeurteiler am 19.12.2013 habe der Kläger im direkten Vergleich mit den anderen Angehörigen seiner Amtsgruppe landesweit leistungsorientiert den Rangfolgeplatz 17 erreicht. Die im Nachgang zu erstellende Beurteilung gemäß Nr. 10.2 BRL sei nach Festlegung des Maßstabs und der Richtsätze an der Zuordnung der Wertungsstufen zu den Rangfolgeplätzen auszufertigen gewesen. Die Beurteilung sei am 26.02.2014 mit dem Kläger erörtert worden. Einwände zu den Einzelmerkmalsbewertungen habe er zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht.
Mit Bescheid des Endbeurteilers vom 23.07.2014 wurde der Antrag des Klägers auf Abänderung der periodischen Beurteilung abgelehnt. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, der Kläger stelle die eigene Einschätzung seiner Leistung über das Werturteil seiner Vorgesetzten. Die Beurteilung sei ein Akt wertender Erkenntnis der zu beteiligenden Vorgesetzten, wobei diese alle Beamten einer Besoldungsgruppe einer vergleichenden leistungsmäßigen Betrachtung unterzogen hätten. Hierbei habe dem Kläger letztlich nur das Gesamturteil "entspricht noch den Anforderungen" zuerkannt werden können. Zu den Einwänden des Klägers sei folgendes auszuführen: Dass die bei der Erstellung der Beurteilung zu beteiligenden Vorgesetzten einen gemeinsamen Beitrag gefertigt hätten, der durchweg mit der Note III ende, treffe nicht zu. Der Kläger habe innerhalb des Beurteilungszeitraums 32 Monate lang Dienst bei der Polizeiinspektion B-Stadt- und lediglich 4 Monate Dienst bei der Polizeiinspektion -B-Stadt verrichtet. Zwar hätten der Leiter der Polizeiinspektion Alt-B-Stadt, EPHK ..., sowie dessen Stellvertreter, PHK ..., einen Beurteilungsbeitrag der Wertungsstufe III gefertigt. Dieser Beitrag decke jedoch lediglich rund 1/10 der zu betrachtenden Beurteilungsperiode ab. Ungeachtet dessen sei es bei der Fertigung des Beurteilungsbeitrags weder Herrn ... noch Herrn ... möglich gewesen, eine vergleichende Betrachtung des Klägers mit den übrigen Beamten der Besoldungsgruppe A 9 bei der Polizeiinspektion B-Stadt- durchzuführen. Für die anderen 32 Monate sei eine gemeinsame Persönlichkeits- und Leistungsbeschreibung der Dienstgruppenleiter der Polizeiinspektion B-Stadt- gefertigt worden, die keine expliziten Wertungsstufen beinhalte und in vielerlei Hinsicht Rückschlüsse auf eine eher unterdurchschnittliche Leistung des Klägers im Rahmen der täglichen Dienstverrichtung zulasse. Dass die im Beurteilungszeitraum erbrachte Leistung in weiten Bereichen als eher unterdurchschnittlich angesehen werden müsse, werde auch in der Stellungnahme des Leiters der Polizeiinspektion B-Stadt-, EPHK ..., vom 29.04.2014 zum Ausdruck gebracht. Darüber hinaus diene ein Beurteilungsbeitrag dem Beurteiler lediglich dazu, sein eigenes Leistungsbild des zu Beurteilenden durch weitere sachliche Informationen zu ergänzen; keinesfalls stelle er ein Diktat für den Beurteiler dar. Aus der Stellungnahme des EPHK ... vom 29.04.2014 gehe auch hervor, dass der zuständige Dienstgruppenleiter, PHK ..., im Beurteilungszeitraum mehrere Mitarbeitergespräche mit dem Kläger geführt habe. Darüber hinaus habe anlässlich der Wiederaufnahme des Dienstes durch den Kläger nach längerer Erkrankung und Kuraufenthalt am 22.01.2013 ein zusätzliches Mitarbeitergespräch unter Beteiligung der Leitung der Polizeiinspektion B-Stadt- stattgefunden. Im Rahmen dieses Gespräches sei dem Kläger explizit deutlich gemacht worden, dass hervorzuhebende Arbeiten nicht vorgelegen hätten, sondern eher von einer Minderleistung auch in der ELT-Arbeit auszugehen gewesen sei. Die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers sei dem Leiter der Polizeiinspektion B-Stadt- am Beurteilungsstichtag nicht bekannt gewesen, da der Kläger diese nicht mitgeteilt habe. Aufgrund dessen sei auch die Schwerbehindertenvertretung nicht in das Verfahren einbezogen worden und es sei auch kein entsprechender Hinweis im Beurteilungsformular erfolgt. Nach intensiver Prüfung sei jedoch davon auszugehen, dass die Unkenntnis des Beurteilers, EPHK ... bezüglich der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers keine negativen Auswirkungen auf das Ergebnis der Beurteilung habe entfalten können, da dem Beurteiler zwar nicht die Schwerbehinderteneigenschaft an sich, jedoch alle unmittelbar hieraus resultierenden Verwendungseinschränkungen bekannt gewesen seien und diese bei der Erstellung der Beurteilung hinlänglich Berücksichtigung gefunden hätten. Die vom Kläger explizit aufgeführten Einzelmerkmale seien - wie auch alle anderen Einzelmerkmale - vor dem Hintergrund der bestehenden Verwendungseinschränkungen und Erkrankungen gewichtet worden. Aufgrund dessen sei im Hinblick auf die vergebenen Wertungsstufen bei keinem Einzelmerkmal ein Änderungsbedarf zu erkennen. Dass die Funktion des Zwischenbeurteilers nicht bei allen Organisationseinheiten des Landespolizeipräsidiums eingeführt worden sei, liege an der unterschiedlichen Struktur der Dienststellen. Ein Zwischenbeurteiler mache nur dort Sinn, wo entsprechend personalintensive Organisationseinheiten angesiedelt seien und eine entsprechende Führungsbreite vorhanden sei. Die Polizeiinspektionen wiesen von ihrer Struktur her nicht die Führungsbreite auf, die einen Zwischenbeurteiler notwendig und sinnvoll erscheinen ließe. Das beim Landespolizeipräsidium praktizierte Beurteilungsverfahren sei mehrstufig und vollziehe sich von der Ebene der Beurteiler - ggf. unter Einbeziehung einer Zwischenbeurteilerebene - bis zur Ebene der Endbeurteiler. Der Beurteiler erstelle für seinen Bereich - im Fall des Klägers für die Polizeiinspektion B-Stadt- - für jede Amtsgruppe Rangfolgelisten. Diese Listen ergäben sich aus der vergleichenden Betrachtung der Beamtinnen und Beamten einer jeweiligen Amtsgruppe auf Dienststellenebene. Wenn auch hier noch keine Wertungsstufen für die Einzelmerkmale oder das Gesamturteil vergeben würden, erfolge trotzdem eine Beurteilung der Leistungen der Beamten, da ansonsten eine Einordnung in die einzelnen Rangfolgeplätze überhaupt nicht möglich wäre. Bereits hier würden auch die durch die unmittelbaren Vorgesetzten erstellten Persönlichkeits- und Leistungsbeschreibungen berücksichtigt. Im Rahmen der Endbeurteilerkonferenz werde der Beurteilungsmaßstab festgelegt und anschließend gemeinsam mit einem Quotenvorschlag mit der Leitung der Abteilung D des Ministeriums für Inneres und Sport abgestimmt. Erst nach dieser Abstimmung ergäben sich die Schnittstellen in den einzelnen Besoldungsgruppen. Der Kläger habe hierbei im direkten Vergleich mit den anderen Angehörigen seiner Amtsgruppe landesweit den Rangfolgeplatz 17 erreicht. Die im Nachgang zu erstellende Beurteilung gemäß Nr. 10.2 BRL sei nach Festlegung des Maßstabs und der Richtsätze an der Zuordnung der Wertungsstufen zu den Rangfolgeplätzen auszufertigen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätten dem Beurteiler alle hierfür erforderlichen Beurteilungsbeiträge zur Verfügung gestanden.
Am 07.08.2014 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Er nahm Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und trug ergänzend vor, weder der Beurteilung selbst noch dem Bescheid vom 23.07.2014 ließen sich konkrete Sachverhaltsdarstellungen oder Argumente entnehmen, die das getroffene Werturteil schlüssig, plausibel und nachvollziehbar machten. Der Bescheid vom 23.07.2014 verweise auf einen Beurteilungsmaßstab auf Behördenebene, wobei weder dieser noch die konkret herangezogene Vergleichsgruppe benannt würden. Auch ergebe sich aus den Ausführungen zweifelsfrei, dass die Gesamtbewertung aufgrund des festgesetzten Rangfolgeplatzes vorgegeben gewesen sei. Die Beurteiler selbst hätten mithin keine Möglichkeit gehabt, ein eigenes Beurteilungsergebnis festzustellen. Dies sei rechtlich unzulässig. Dem Bescheid vom 23.07.2014 lasse sich im Übrigen nicht entnehmen, dass seine Schwerbehinderung angemessen berücksichtigt worden wäre. Da die Behinderung überhaupt nicht bekannt gewesen sei, habe zu keinem Zeitpunkt geprüft werden können, ob und ggf. inwiefern krankheitsbedingt quantitative oder qualitative Leistungsbeeinträchtigungen vorlägen.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Inneres und Sport vom 13.11.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, im Widerspruchsverfahren seien das Beurteilungsverfahren auf Fehler sowie die angegriffene Beurteilung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft und ein eigenes Werturteil erstellt worden. Die Widerspruchsbehörde sei danach überzeugt, dass der Kläger durch die formell ordnungsgemäß erstellte Beurteilung sowohl in den Einzelmerkmalen als auch im Gesamturteil leistungsgerecht beurteilt worden sei. Der anzulegende Beurteilungsmaßstab richte sich gemäß Nr. 8.1 BRL nach den Anforderungen, die im jeweiligen Laufbahnabschnitt sowie in der jeweiligen Besoldungsgruppe an die Bediensteten gestellt würden. Dabei sei der Leistungsstandard, wie er üblicherweise in dem Laufbahnabschnitt sowie in der jeweiligen Besoldungsgruppe verlangt und von der Mehrzahl der Bediensteten erbracht werde, zugrunde zu legen. Bei der Zuordnung der einzelnen Wertungsstufen sei zu beachten, dass nach allgemeiner Erfahrung die Mehrzahl der innerhalb einer Behörde zu Beurteilenden den Anforderungen eines Beurteilungsmittelwertes (Wertungsstufe III) entspreche. Bei der Beurteilung der Beamten dienten gemäß Nr. 9.1 BRL statusamtsbezogene Rangfolgelisten dazu, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Gesamturteile zu erhalten. In diesem Sinne habe EPHK ... als zuständiger Beurteiler und Leiter der Polizeiinspektion B-Stadt für seinen Zuständigkeitsbereich mit den unmittelbaren Vorgesetzten einen Leistungsvergleich des Klägers mit den übrigen 23 Beamten der gleichen Amts- und Besoldungsgruppe angestellt und ihn einvernehmlich auf dem (letzten) Rangfolgeplatz 8 positioniert. In der anschließenden vergleichenden Betrachtung der Leistungen auf Endbeurteilerebene im Sinne von Nr. 9.3 BRL sei der Kläger ausweislich der Dokumentation mit allen Beamten der Polizeiinspektionen des Landespolizeipräsidiums verglichen und mit weiteren 7 Beamten auf dem (letzten) Rangfolgeplatz 17 eingereiht worden. Im Rahmen der Endbeurteilerkonferenz, an der alle Endbeurteiler des Landespolizeipräsidiums teilgenommen hätten, sei im Sinne von Nr. 9.4 BRL u.a. auch der Beurteilungsmaßstab in der Amts- bzw. Besoldungsgruppe des Klägers festgelegt worden, wonach bis Rangfolgeplatz 16 die Wertungsstufe III habe vergeben werden können. Aufgrund des Rangfolgeplatzes 17 habe der Kläger die Wertungsstufe III (= entspricht voll den Anforderungen) nicht erreichen können und sei mit der Wertungsstufe IV (= entspricht noch den Anforderungen) im arithmetischen Mittel von 3,5 beurteilt worden. Soweit der Kläger geltend mache, dass er in der Vorbeurteilung die Wertungsstufe III erhalten habe, sei zu berücksichtigen, dass er am 01.10.2011 prüfungsfrei vom mittleren in den gehobenen Laufbahnabschnitt in das Amt eines Polizeikommissars übergeleitet worden und demnach am Beurteilungsstichtag leistungsmäßig mit denjenigen Beamten zu vergleichen gewesen sei, die sich bereits über viele Jahre im gleichen Amt bewährt hätten. Aufgrund der Beförderung im Beurteilungszeitraum und der neuen Konkurrenzgruppe habe er mit einer Verschlechterung gegenüber der Vorbeurteilung rechnen müssen. Zudem seien dienstliche Beurteilungen jeweils selbständig und unabhängig von vorangegangenen Beurteilungen zu erstellen. Hinsichtlich der Schwerbehinderung des Klägers sei anzumerken, dass der Endbeurteiler ihn im Sinne von Nr. 5.5 BRL über die Verfahrensweise gemäß Ziffer 4.1 der Integrationsrichtlinien informiert habe. Der Kläger habe daraufhin dem Endbeurteiler sein Einverständnis erklärt, mit der Schwerbehindertenvertretung ein Gespräch führen zu dürfen. Dieses Gespräch habe der Endbeurteiler nachweislich am 03.12.2013 mit der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Landespolizeipräsidium, Herrn ..., geführt, wobei sich jedoch keine besonderen Problemstellungen hinsichtlich des Klägers ergeben hätten. Somit habe sich der Endbeurteiler mit der Schwerbehinderung des Klägers auseinandergesetzt und in seinem Zuständigkeitsbereich die daraus resultierenden Aspekte in den Leistungsvergleich einfließen lassen. Ungeachtet dessen hätten auch dem Beurteiler die zur Schwerbehinderung führenden Diagnosen aufgrund der polizeiärztlichen Feststellungen im Schreiben vom 15.02.2013 vorgelegen. Indiz dafür sei der Eintrag auf Seite 3 des Beurteilungsformulars unter Nr. 18 "Auf Zeit nicht mehr voll verwendungsfähig". Dass die durch die Schwerbehinderung bedingten Leistungseinschränkungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht nicht angemessen berücksichtigt worden wären oder das Verfahren gemäß Nr. 5.5 BRL nicht bzw. falsch angewendet worden wäre, sei nicht erkennbar. Zudem seien bei der Beurteilung schwerbehinderter Beamter nur behinderungsbedingte quantitative Leistungsminderungen, nicht aber qualitative Leistungsmängel zu berücksichtigen, da eine Berücksichtigung qualitativer Leistungsmängel zu einer fiktiven Leistungsbewertung und damit zu einer weder vom Gesetz gewollten noch sachlich gerechtfertigten Bevorzugung des Schwerbehinderten führen würde. Eine solche Handhabung würde nicht nur dem Leistungsgrundsatz widersprechen, sondern liefe auch dem Zweck der dienstlichen Beurteilung zuwider, ein verlässliches Auswahlkriterium für spätere Personalentscheidungen zu bilden. Beim Kläger hätten indes maßgeblich qualitative Mängel in der Arbeitsleistung vorgelegen. Soweit der Kläger es wünsche, werde der Hinweis auf seine Schwerbehinderung unter Nr. 18 des Beurteilungsformulars nachträglich aufgenommen. Auf das Ergebnis der vergebenen Bewertungen habe dies jedoch keinen Einfluss. Schließlich treffe die Behauptung des Klägers, das Ergebnis seiner Beurteilung sei vorgesteuert gewesen, nicht zu. Das Positionieren der Kandidaten auf den unterschiedlichen Rangfolgeplätzen belege, dass hier ein Ranking nach Eignung, Leistung und Befähigung erfolgt sei und die zuständigen Beurteiler die Beurteilungen vorgenommen hätten, wenn auch noch keine numerische Festlegung zu den Einzelmerkmalen oder zum Gesamturteil erfolgt sei. Insbesondere seien die Rangfolgelisten nicht vor der "Erstbeurteilung" erstellt worden. Um zu der erforderlichen objektiven Bewertung des einzelnen Beamten zu gelangen, müsse so gleichmäßig wie möglich verfahren werden. Hierfür sei nicht nur die Festlegung auf abstrakte Kriterien der Beurteilung erforderlich, sondern es sei auch zulässig, die Auswirkungen dieser Kriterien in Beurteilerkonferenzen anhand aktueller Beurteilungen der Beamten zu betrachten. Bei einer großen Anzahl von Beurteilungen für Beamte derselben Besoldungsgruppe könnten auch Erwägungen in den Blick genommen werden, die einer Nivellierungstendenz der Beurteilungen entgegenwirkten und für eine hinreichende Spreizung der Beurteilungsergebnisse sorgten. Hier habe sich ein Ranking ergeben, bei dem die Endbeurteiler das Spektrum festgelegt hätten, innerhalb dessen die Beurteiler sich frei hätten bewegen können. Der Weg bis dahin sei durch das Rankingverfahren der Beurteiler begleitet worden. Nach alledem sei die Beurteilung des Klägers (Bewertung der Einzelmerkmale) nicht von der Endbeurteilerkonferenz festgelegt worden. Sein Beurteiler sei völlig frei gewesen, wie er die Einzelmerkmale gewichte. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht des Saarlandes dieses bereits unter Geltung der alten Beurteilungsrichtlinien praktizierte Rankingverfahren, das in den neuen Beurteilungsrichtlinien erstmals unter Nr. 9 "Erstellung von Rangfolgelisten" beschrieben werde, bereits in mehreren Urteilen als zulässig und rechtmäßig angesehen habe.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 15.11.2014 zugestellt. Am 24.11.2014 hat er hiergegen Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und ist der Ansicht, der Beklagte hätte die Einstufung in die Rangfolgeliste zumindest im Widerspruchsverfahren korrigieren müssen, nachdem ihm die Schwerbehinderteneigenschaft bekannt geworden sei. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, wie die konkreten Vergleichsgruppen gebildet worden seien. Auch ergebe sich aus der Dokumentation nicht, weshalb bei einer Vergleichsgruppe von 23 Beamten letztlich nur 8 Rangfolgeplätze entstanden seien und weshalb er hierbei den letzten Platz einnehme. Zu erwähnen sei weiter, dass - offenbar versehentlich - eine Liste des vorgesehenen landesweiten Rankings, beginnend mit A 9 m.D. bis A 13, veröffentlicht worden sei, aus der im Vorfeld bereits die jeweiligen Positionen der Beurteilten zu entnehmen gewesen seien. Diese Rankingliste sei gefertigt worden, bevor die Erstbeurteilungen erstellt gewesen seien, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem die Rangfolge überhaupt noch nicht festzustellen gewesen sei. Dies deute darauf hin, dass die einzelnen Beurteilungen der Beamten im Nachhinein ohne Berücksichtigung der konkreten Leistung, Befähigung und Eignung - orientiert an einem zuvor bereits festgelegten Ranking - erstellt worden seien.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.07.2014 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2014 zu verpflichten, ihn zum Stichtag 15.10.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die bisherigen Ausführungen im Verwaltungsverfahren und betont, die Beurteilung sei formell rechtmäßig entsprechend den geltenden Beurteilungsrichtlinien zustande gekommen und enthalte eine gerechte Bewertung der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung des Klägers im Beurteilungszeitraum. Soweit der Kläger rüge, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer Vergleichsgruppe von 23 Beamten lediglich 8 Rangfolgeplätze entstanden seien und weshalb er hierbei den letzten Platz einnehme, habe die Entscheidung darüber, wie viele Rangplätze es für die 23 Beamten in der Vergleichsgruppe des Statusamtes A 9 in der Polizeiinspektion B-Stadt gegeben habe und wie sich die einzelnen Beamten innerhalb der Rangfolgeplätze verteilt hätten, dem Beurteiler oblegen, der sich im Rahmen einer Besprechung durch Erörterung der Beurteilungsbeiträge aller unmittelbaren Vorgesetzten darüber abgestimmt habe. Der Beurteiler habe danach Beamte, die er in ihrer Leistung etwa gleich eingestuft habe, in eine Rangfolgegruppe eingeordnet. Die gleiche Vorgehensweise habe dem Abstimmungsverfahren mit dem Endbeurteiler zugrunde gelegen. Hier seien die jeweils auf Beurteilerebene erstellten Rangfolgelisten in einer Besprechung zwischen allen Inspektionsleitern und dem Endbeurteiler erörtert worden und es sei eine zusammengeführte Rangfolgeliste der jeweiligen Amtsgruppen erstellt worden, die für die Amtsgruppe A 9 insgesamt 17 Rangfolgeplätze vorgesehen habe. In keinem der bisherigen Verfahrensschritte seien Wertungsstufen für Einzelmerkmale oder das Gesamtergebnis der Beurteilungen vergeben worden. In einem weiteren Schritt seien schließlich durch die Endbeurteilerkonferenz die in den vorhergehenden Konferenzen festgelegten Rangfolgeplätze leistungsmäßig miteinander verglichen und ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab festgelegt worden. Letztlich sei dieser gemeinsam mit einem Quotenvorschlag mit der Leitung der Abteilung D des Ministeriums für Inneres und Sport abgestimmt worden. Erst nach dieser Abstimmung hätten sich die Schnittstellen in den einzelnen Besoldungsgruppen ergeben. Da in der Besoldungsgruppe des Klägers eine Schnittstelle zwischen Rangfolgeplatz 16 und Rangfolgeplatz 17 entstanden und der Kläger auf Rangfolgeplatz 17 eingeordnet worden sei, habe er nur die Wertungsstufe IV (= entspricht noch den Anforderungen) erreichen können. Was die vom Kläger angeführte versehentlich veröffentlichte landesweite Rangfolgeliste angehe, trage diese den Einwand der Vorsteuerung der Beurteilung gegenüber dem Beurteiler nicht. Diese Liste habe den Charakter eines Arbeitspapiers der Dienststelle LPP 312 - Personalangelegenheiten Beamte - gehabt, das dem Zweck gedient habe, die von den Beurteilern ausgefertigten gegenständlichen Beurteilungen hinsichtlich der Einhaltung der Platzierung in den im Rankingverfahren vereinbarten Leistungsgruppen vor Aushändigung an die Beamten zu überprüfen. Die letzte Spalte dieser Liste mit dem arithmetischen Mittelwert der Note des jeweiligen Beamten stelle dieses Prüfungsergebnis dar und sei vom Leiter des LPP 312 zum Schluss des Verfahrens hinzugefügt worden. Die Liste bilde letztlich das Ergebnis des beschriebenen Beurteilungsprozesses quasi "von unten nach oben" ab und diene damit für alle Beteiligten der Dokumentation des Rankingverfahrens; sie könne bei Bedarf vom Leiter des LPP 312, PHK ..., in ihrem Aufbau und ihrer Entwicklung erläutert werden. Entgegen der vom Kläger aufgeführten Rechtsprechung zur Vorsteuerung von Noten habe der Endbeurteiler hier die beabsichtigten Bewertungen (Einzelnoten) der Leistungs- und Befähigungsmerkmale bei den Beurteilern nicht "abgefragt". Eine Vorsteuerung scheide bereits begrifflich aus, da der gesamte Beurteilungsprozess vor der Übersendung der Listen stattgefunden habe. Die Liste habe dementsprechend nichts vorweggenommen, sondern ein Ergebnis abgebildet.
In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Beklagten erklärt, auf Seite 6 der Dokumentation über das Zustandekommen der Beurteilung habe sich ein Fehler eingeschlichen, indem dort statt der Zahl "697" die Zahl "1111" aufgeführt sei. In der Konferenz der Beurteiler mit dem Endbeurteiler sei der Kläger mit insgesamt 697 Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g.D. aus allen Polizeiinspektionen verglichen worden; die Zahl "1111" entspreche der Anzahl der Beamten, die in der anschließenden Konferenz aller Endbeurteiler nach Hinzutreten der in den Direktionen beschäftigten Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g.D. verglichen worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Hefter) und der Personalakte des Klägers. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
R/R7371
Informationsstand: 22.08.2017